Urteil
19 K 3817/15.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0220.19K3817.15A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. T a t b e s t a n d Der am geborene Kläger ist sri-lankischer Staatsangehöriger. Er reiste am 20. 11. 2014 über den Flughafen Frankfurt/Main in das Bundesgebiet ein und beantragte am 25. 11. 2014 die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am 25. 11. 2014 trug der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei im Jahr 2009 von der LTTE mitgenommen worden und zwangsweise militärisch ausgebildet worden. Man habe ihn dann auch zwangsweise an die Front geschickt, er habe dort Medikamente und Essen verteilen müssen. Im Mai 2009 habe er sich von der LTTE entfernen können, indem er sich unter die Zivilbevölkerung gemischt habe. Bis 2010 habe er in Mullaitivu gelebt, dann sei er im Januar 2010 in Paranthan von der Armee festgenommen und inhaftiert worden. Im Gefängnis sei er von einem maskierten Mann als LTTE-Mitglied identifiziert worden. Er sei auf vielfältige Weise – u. a. mit brennenden Zigaretten – gefoltert worden. Man habe mit einer sandgefüllten Plastikstange auf seine Beine geschlagen, ihm in die Geschlechtsteile getreten, ihn an den Füßen aufgehängt, sein Gesicht mit einer in Benzin getränkten Tüte bedeckt und vieles mehr. Danach habe er die ständige Erlaubnis erhalten, nach Manthey Mana zu gehen, er habe dort als Bauhelfer arbeiten müssen. Im März 2013 sei er erneut festgenommen worden und in das Rehabilitationslager in Visvamadu gebracht worden. Dort habe man ihn auch zum Sex gezwungen. Auch hier sei er gefoltert worden. Ein Pfarrer habe ihm schließlich geholfen und Kontakt zu seiner Mutter hergestellt. Die Mutter habe einen muslimischen Mann kontaktiert, der die Soldaten bestochen habe. Diese hätten ihn eines Nachts im April 2014 hinausgetragen. Er sei mit einem Militärwagen nach Jaffna gebracht worden, Eine Krankenschwester habe ihn in einer Kirche versorgt. Er habe sich dann bis zu seiner Ausreise in der Küstenstadt Illavalai versteckt gehalten. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.05.2015 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde ebenfalls nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Sri Lanka wurde angedroht. Der Kläger hat am 27. 05. 2015 Klage erhoben. Mit Bescheid vom 14. 08. 2015 wurde der Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen gegenüber dem Bundesamt. Ergänzend teilt er mit, ein Agent habe ihm eingeschärft, bei der Visumsbeantragung anzugeben, dass er keine politischen Probleme in Sri Lanka gehabt habe und lange in Indien gelebt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 15. 05. 2015 und 14. 08. 2015 zu verpflichten, 1. den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 3 AsylG vorliegen, hilfsweise, 2. festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungshindernisse gem. § 4 AsylG vorliegen, weiter hilfsweise, 3. festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen der Angaben des Klägers anlässlich der Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG i. V .m. § 3 AsylG, die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten (subsidiärer Schutz) nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 Abs. 1 AsylG oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, gemäß Art. 16a Abs. 1 GG als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86-, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). Die Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung herleitet, muss ihm gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen, BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86-, BVerfGE 80, 315 (335) m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204 f. ). Die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt, so dass der davon Betroffene gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Das Grundrecht auf Asyl dient dem Schutz vor staatlicher politischer Verfolgung. Verfolgungsmaßnahmen Dritter können deshalb nur dann einen Asylanspruch begründen, wenn sie dem Staat zurechenbar sind. Eine asylrechtlich relevante Verantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen Dritter ist anzunehmen, wenn die Verfolgungsmaßnahmen auf Anregung des Staates zurückgehen oder doch dessen Unterstützung oder einvernehmliche Duldung genießen, BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 (358); Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 (169); BVerwG, Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 (162 f.); Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (143); Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367 (371). Auch staatliche Maßnahmen, die der Rechtsordnung des Herkunftsstaates widersprechen, sind dem Staat zurechenbar, sofern es sich nicht nur um vereinzelte Exzesstaten von Amtswaltern handelt. Es bedarf allerdings verlässlicher Erkenntnisse, die auf bloße Einzelexzesse hindeuten; anderenfalls bleibt das Handeln seiner Sicherheitsorgane dem Staat zurechenbar, BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 2 BvR 134/01 -, DVBl 2003, 1260, im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (352). Die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG setzt voraus, dass dem Betroffenen in eigener Person politische Verfolgung droht. Diese Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gruppenverfolgung). Hat der Betroffene schon einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der asylrechtliche Schutz nur versagt werden, wenn eine Wiederholung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, aaO.. Als vorverfolgt gilt auch, wem bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohte BVerfG, Beschluss vom 10. Juli1989, aaO.. Davon ausgehend kommt vorliegend die Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts unverfolgt aus Sri Lanka ausgereist, und es ist nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird. Der Kläger war in Sri Lanka im Zeitpunkt seiner Ausreise weder in Gefahr, Opfer einer Gruppenverfolgung zu werden, noch war er von individueller Verfolgung betroffen oder unmittelbar bedroht. Von einer Gruppenverfolgung der Tamilen in Sri Lanka zum damaligen Zeitpunkt kann nicht ausgegangen werden und es liegen auch aktuell keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung der Tamilen in Sri Lanka vor. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen verneint in ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Gruppenverfolgung tamilischer Volkszugehöriger sowohl durch die Regierungskräfte als auch durch die LTTE. Zuletzt hat das Oberverwaltungsgericht dazu in seinem Urteil vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A - (n.v.), UA S. 23 ff., ausgeführt: "Die Situation in Sri Lanka - insbesondere die Sicherheitslage - hat sich seit ... Mai 2007 zwar zunächst verschärft, rechtfertigt jedoch (wie das erkennende Gericht bereits in seinen Urteilen vom 29. April 2009 ‑ 3 A 3013/04.A - und - 3 A 627/07.A -, vom 8. Juli 2009 - 3 A 3295/07.A -, vom 2. September 2009 - 3 A 2840/08.A -, vom 29. Oktober 2009 - 3 A 2275/07.A -, vom 20. Januar 2010 - 3 A 2234/08.A -, vom 11. Juni 2010 - 3 A 3296/07.A - sowie vom 24. August 2010 - 3 A 1170/09.A - festgestellt hat) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1 AsylVfG) nach wie vor nicht die Annahme, dass Tamilen im allgemeinen oder Untergruppen hiervon, wie etwa zurückkehrende Asylbewerber, männliche Tamilen jüngeren bzw. mittleren Alters oder Tamilen aus dem Norden und Osten in Sri Lanka allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit landesweit oder regional einer staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. (wird ausgeführt, UA S. 24 bis S. 70) Tamilische Volkszugehörige sind in Sri Lanka aktuell auch durch Dritte, namentlich durch Angehörige der LTTE, keiner an ihre Ethnie anknüpfenden regionalen oder landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt. ... ist die LTTE schon rein faktisch nicht mehr in der Lage, generelle Verfolgungshandlungen gegenüber der ganzen tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka oder einer relevanten Untergruppe hiervon, wie Tamilen in bzw. aus der Nordprovinz oder jüngeren bzw. mittleren Alters oder Rückkehrern aus dem Ausland auszuführen." (UA S. 70 f.) Die Kammer teilt diese Einschätzung der Lage in Sri Lanka, die auch durch die Lage-berichte des Auswärtigen Amtes vom 16. Juni 2010, 1. September 2011, 1. Juni 2012 und zuletzt vom 30. Dezember 2015 bestätigt wird. Der Kläger war im Zeitpunkt ihrer Ausreise auch nicht von individueller politischer Verfolgung betroffen oder bedroht. Der Kläger hat anlässlich seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck vermitteln können, dass er ein tatsächlich erlebtes Geschehen schildert. Der Kläger hat zwar ausführlich und schnell gesprochen, aber insbesondere bei der Schilderung der angeblich erlittenen Folter weder Details mitgeteilt noch besondere Emotionen gezeigt. Letztlich erschöpften sich die Ausführungen des Klägers in einer übergangslosen Aneinanderreihung von Ereignissen, wobei eine nennenswerte emotionale Betroffenheit des Klägers weitestgehend nicht zu erkennen war. Das Vorbringen wirkte dadurch konstruiert. Es zeigten sich zudem auch gravierende und nicht auflösbare Widersprüche zu dem Vorbringen des Klägers aus Anlass der Beantragung eines Besuchsvisums im Jahr 2014. Aus Anlass der Visumsbeantragung bei der deutschen Botschaft in Colombo hat der Kläger angegeben, er sei mit der Familie bereits 1990 nach Indien übergesiedelt, habe dort studiert und sei mit dem Krieg in Sri Lanka nicht in Berührung gekommen. Auch vor diesem Hintergrund hat der Kläger das Gericht von der Wahrheit seiner jetzigen Behauptung, er habe als Fischer stets in Sri Lanka gelebt und sei als Tamile im Krieg sowie im Anschluss an den Krieg verfolgt und misshandelt worden, nicht überzeugen können. In der Gesamtschau ist nicht von einer Verfolgung des Klägers auszugehen. Das Gericht nimmt wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug, denen auch im vorliegenden Klageverfahren nichts Entscheidungserhebliches entgegengesetzt wurde. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559); im Folgenden: GFK -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3 a bis 3 e AsylG ausgesetzt ist. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 3 c AsylG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (§ 3 e AsylG). Für die Annahme einer Verfolgungsmaßnahme nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist weiter erforderlich, dass der Flüchtling aus den genannten Gründen gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen. Vor Rechtsverletzungen, die ihm nicht gezielt in Anknüpfung an persönliche, asylrelevante Merkmale zugefügt werden, sondern ihn als Folge der allgemein im Herkunftsstaat herrschenden Zustände treffen, wie etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer wirtschaftlichen Notlage oder bei politischen Unruhen, Revolutionen oder (Bürger-)Krieg, schützt das Asylrecht nicht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (335); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204 f.). Das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Ist jemand wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist, so kann er in sein Heimatland nicht abgeschoben werden, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Eine bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – 10 C 24.08 -, NVwZ 2010, 979. Hat der Schutzsuchende seinen Heimatstaat dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische bzw. sonstige abschiebungsrelevante Verfolgung droht, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 -, DVBl. 2010, 1056, vom 9. April 1991 – 9 C 100.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 144, und vom 18. Februar 1992 – 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843; OVG NRW, Urteile vom 22. September 2010 – 3 A1379/09.A -, n.v., und vom 24. August 2010 – 3 A 1170/09.A -, n. v.. Für die danach anzustellende Prognose gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG unabhängig davon, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe finden unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG keine Anwendung, vgl. BVerwG, Urt. Vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 -, a. a. O.. Davon ausgehend kommt vorliegend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. Bei Anwendung der vorstehend dargelegten Grundsätze kann der Kläger angesichts seines nicht glaubhaften Vorbringens – insoweit wird auf die Vorstehenden Darlegungen zum Nichtbestehen des Anspruchs auf Asylanerkennung verwiesen – auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht beanspruchen. Aus den im Bescheid des Bundesamtes im Ergebnis zutreffend ausgeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.