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Beschluss

33 K 7118/14.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0220.33K7118.14PVB.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Gründe I. Die Verfahrensbeteiligten streiten über eine Mitbestimmung bei der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten bzw. die Beachtlichkeit einer durch den Antragsteller verweigerten Zustimmung zu einer Maßnahme des Beteiligten. Der Beteiligte stellte zum 01.07.2012 – mit Zustimmung des Antragstellers – den Tarifbeschäftigten H. als Sachbearbeiter des Stabsbereichs Q. und L. , C. befristet bis zum 30.06.2014 in der Entgeltgruppe 9b TVöD ein. Ebenfalls mit Zustimmung des Antragstellers wurde die Stelle zum 01.12.2013 entfristet. Unter dem 25.11.2014 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zur Höhergruppierung des Tarifbeschäftigten H. zum 01.10.2014 gemäß § 13 TVöD; er begründete dies damit, dass dem Arbeitsplatz des Herrn H. ab dem 01.03.2014 neue Aufgaben zugeordnet worden seien, die dieser seit diesem Zeitpunkt uneingeschränkt wahrnehme. Nach einer Neubewertung des Arbeitsplatzes sei der Arbeitsplatz nunmehr nach Entgeltgruppe 12 TVöD zu bewerten. Neben der Höhergruppierung habe Herr H. auch Anspruch auf Zahlung einer Zulage für die Zeit vom 01.03.2014 bis 30.09.2014. Mit Schreiben vom 27.11.2014 versagte der Antragsteller die Zustimmung zu dieser Maßnahme; in dem Schreiben heißt es: „Die Stelle war nach E 9 bewertet und ausgeschrieben. Der neue Arbeitsplatz ist auszuschreiben, der ÖPR sieht keine Tarifautomatik bei der Übertragung höherwertiger Aufgaben. Dem Arbeitsplatzinhaber kann allenfalls bis zur Ausschreibung eine Zulage gezahlt werden.“ Zu diesem Schreiben erläuterte der Beteiligte unter dem 12.12.2014, dass Herrn H. ab dem 01.03.2014 dauerhaft höherwertige Tätigkeiten übertragen worden seien, so dass er einen Rechtsanspruch auf eine tarifgerechte Eingruppierung nach Entgeltgruppe 12 TVöD ab dem 01.10.2014 habe; ebenfalls stehe ihm eine Zulage gemäß § 13 TVöD für die Zeit März bis September 2014 zu. Zwar sei eine Beteiligung des Antragstellers bei der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten geboten; dies ändere aber an der erforderlichen Höhergruppierung bzw. dem Anspruch auf die Zulage nichts. Er – der Beteiligte – setze sich daher über das Votum des Antragstellers hinweg. Der Antragsteller hat am 19.12.2014 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er rügt zunächst, dass er an der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten an den Tarifbeschäftigten H. nicht beteiligt worden sei, so dass insoweit ein Verstoß gegen § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG vorliege und die unterbliebene Mitbestimmung nachzuholen sei. Soweit der Beteiligte erläutere, dass keine förmliche Übertragung höherwertiger Tätigkeiten an Herrn H. erfolgt sei, sondern dass diesem wegen erhöhten Arbeitsanfalls bzw. wegen Personalengpässen eine höherwertige Tätigkeit im Laufe der Jahre 2012 bis 2014 „zugewachsen“ sei, stehe dies im Widerspruch zum Schreiben des Beteiligten vom 25.11.2014 bzw. zu den Erläuterungen des zuständigen Mitarbeiters gegenüber dem Antragsteller. Entgegen den Vorgaben der maßgebenden Dienstvereinbarung sei daher auch ein Absehen von einer Ausschreibung nicht möglich gewesen. Der Beteiligte übersehe zudem, dass eine Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nur durch die Sparte „P. und Q1. “ erfolgen könne. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte die Rechte des antragstellenden Personalrates dadurch verletzt hat, dass dem Tarifbeschäftigten U. H. unter dem 01.03.2014 höherwertige Tätigkeiten übertragen wurden, ohne hierfür die Zustimmung des Personalrates einzuholen, und den Beteiligten zu verpflichten, insoweit die unterbliebene Mitbestimmung nachzuholen, sowie festzustellen, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 27.11.2014 bezüglich einer beabsichtigten Höhergruppierung des Beschäftigten beachtlich gewesen ist. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Er rügt zunächst die fehlenden außergerichtlichen Einigungsversuche sowie die Ordnungsgemäßheit des Beschlusses des Antragstellers vom 12.12.2014 zur Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens. Ein Verstoß gegen § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG liege nicht vor, weil dem Tarifbeschäftigten H. eine höherwertige Tätigkeit nicht durch eine Maßnahme des Beteiligten übertragen worden sei; vielmehr seien Herrn H. aufgrund von gestiegener Arbeitsbelastung und des Personalausfalls einer Mitarbeiterin, deren Arbeitsplatz nach Entgeltgruppe 11 TVöD bewertet gewesen sei, seit 2012 höherwertige Tätigkeiten „zugewachsen“, so dass Herr H. aufgrund der Tarifautomatik einen Anspruch auf eine höhere Vergütungsgruppe habe. Aus diesem Grunde liege auch kein Verstoß gegen die Dienstvereinbarung mit einer verpflichtenden Ausschreibung einer höherwertigen Tätigkeit vor, unabhängig davon, dass diese Dienstvereinbarung auch Ausnahmen zulasse. Da die Sparte „P. und Q1. “ die Höherbewertung im Oktober 2014 veranlasst habe, liege auch kein Verstoß gegen einen Beschluss der Spartenleiterkonferenz vor. Letztlich sei die die Verweigerung der Zustimmung des Antragstellers zu der beabsichtigten Höhergruppierung des Herrn H. unbeachtlich, weil keine konkrete Maßnahme des Beteiligten vorliege und daher die Verweigerung sich den Gründen des § 77 Abs. 2 BPersVG nicht zuordnen lasse. Im Anhörungstermin am 20.02.2017 sind Regierungsdirektor N. und Regierungsoberamtsrat E. als sachkundige Mitarbeiter der C1. G. J. gehört worden. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Anträge sind zulässig. Der Antragsteller hat das vorliegende Beschlussverfahren aufgrund eines ordnungsgemäß am 12.12.2014 gefassten Beschlusses eingeleitet; Gleiches gilt für die Beauftragung eines Rechtsanwalts (§§ 80, 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich war, ist ggf. in einem weiteren Verfahren betreffend die Kosten (§ 44 BPersVG) zu klären. Die Anträge sind aber unbegründet. Der Antragsteller reklamiert im Ergebnis zu Unrecht sein Mitbestimmungsrecht bei der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Zwar besteht grundsätzlich nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Übertragung einer höher (oder niedriger) zu bewertenden Tätigkeit; dies setzt allerdings voraus, dass seitens des Beteiligten überhaupt eine solche – mitbestimmungspflichtige – Maßnahme beabsichtigt war bzw. vorliegt. Eine „Maßnahme“ ist dabei jede Handlung oder Entscheidung, die den Rechtsstand eines Beschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben; vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.06.2014 – 6 P 1.14 –, PersV 2014, 384 = juris (Rdz. 13). Vorliegend fehlt es an der Zielgerichtetheit. Zur Überzeugung der Fachkammer steht aufgrund der im Termin am 20.02.2017 durchgeführten Anhörung der – fach- und sachkundigen – Mitarbeiter der C1. für J. – S. N. und S1. E. – fest, dass dem Beschäftigten H. die höher wertige Tätigkeit nach Entgeltgruppe 12 TVöD, wie sie zum 01.03.2014 beschrieben wurde, nicht aufgrund einer konkreten einzelfallbezogenen Erklärung oder Zuweisung des Beteiligten übertragen wurden, sondern dass ihm diese (höher wertigen) Tätigkeiten nach und nach in dem Maße "zugewachsen" sind, wie er seine Kenntnisse in seinem Aufgabengebiet (Mitarbeiter im Stabsbereich Q. und L. ) erweitert und zusätzliche Aufgaben übernommen hat. Unter diesen Umständen bedurfte es nicht der Beteiligung des Antragstellers; vgl. BAG, Urteil vom 07.10.1981 – 4 AZR 225/79 –, BAGE 36, 245 = juris (Rdz. 37) unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 01.07.1970 – 4 AZR 351/69 –, juris (nur Ls.) Diesen „Zuwachs“ an höher wertigen Aufgaben hat Herr E. als Leiter des Stabsbereichs Q. und L. im Anhörungstermin ausführlich und plausibel erläutert: Herr H. sei zwar – wie seinerzeit mangels einer konkreten Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibung im Stabsbereich Q. und L. für Sachbearbeiter allgemein üblich – zunächst in Entgeltgrupp 9b TVöD eingestellt / eingruppiert worden. Herr H. habe in der Folgezeit aufgrund einer veränderten Vorstandsarbeit und damit einhergehend einer veränderten intensiveren Pressearbeit weitere Aufgaben im Stabsbereich übernommen. Dies hat Herr E. anschaulich und nachvollziehbar mit dem Wechsel zu einem zentralistischen Verfahren beschrieben, bei der die Aufgabenwahrnehmung und Entscheidungskompetenz ausschließlich bei dem Vorstand liege und dieser seine Vorgaben und Entscheidungen selbst über die Pressestelle kommuniziere und die Fachabteilungen regelmäßig (nur) die erforderlichen Informationen lieferten. Die Pressestelle habe die Aufgabe, die Ergebnisse eigenständig nach außen – entsprechend den Vorgaben des Vorstands – zu kommunizieren. Hinzu kam, dass durch die Erkrankung der Frau L1. 2013 und – dauerhaft – 2014 die Aufgaben des stellvertretenden Stabsbereichsleiters von Herrn H. teilweise bis vollständig – sukzessiv in Abhängigkeit von dem krankheitsbedingten Ausfallzeiten der Frau L1. – übernommen wurden. Die Ausfüllung der Funktion des stellvertretenden Stabsbereichsleiters, der – wie für die Einstellung der Frau L1. auf diesem Dienstposten beschrieben, mit Entgeltgruppe 11 TVöD bewertet war, hatte insoweit besondere Bedeutung, als Herr E. als Leiter des Stabsbereichs durch sein ehrenamtliches kommunalpolitisches Engagement zeitweilig gebunden war und dem Beteiligten nur eingeschränkt zur Verfügung stand. Aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen für die Arbeit des Stabsbereichs Q. und L. einerseits und die von Herrn E. beschriebenen personellen Engpässe in diesem Bereich jedenfalls 2013 / 2014 ist es insgesamt nachvollziehbar, dass Herr H. im Verlaufe seiner Zugehörigkeit zu diesem Stabsbereich der C1. für J. durch zunehmende Erfahrung und Kenntnisse auch zusätzliche Arbeitsbereiche übernommen hat, die letztlich im Rahmen der Stellenbewertung vom 14.10.2014 als „Konzeption / Fortschreibung des Kommunikationskonzeptes und interne und externe L. der C1. “ beschrieben und mit Entgeltgruppe 12 bewertet wurden; in dieser Bewertung wurde die Tätigkeit verknüpft mit den Anforderungen gründliche / umfassende Fachkenntnisse selbständige Leistungen besonders verantwortungsvolle Tätigkeit besondere Schwierigkeit und Bedeutung Maß der Verantwortung, was deutlich werden lässt, dass hierzu Einarbeitung und Erfahrung, die Herr H. während der Zugehörigkeit zum Stabsbereich Q. und L. seit Juli 2012 durch die veränderte Aufgabenstellung und den Vertretungseinsatz erwerben konnte, gehören und nach der organisatorischen Entscheidung des Beteiligten die Entgeltgruppe 12 TVöD rechtfertigten. Es ist daher insgesamt plausibel und nachvollziehbar, dass Herrn H. die höher bewertete Tätigkeit bis zur Entgeltgruppe 12 TVöD im Laufe seiner Zugehörigkeit zum Stabsbereich Q. und L. zugewachsen ist und keine zielgerichtete, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers auslösende Maßnahme vorlag. Dieses „Zuwachsen“ löst die „Tarifautomatik“ des § 13 Abs. 1 TVöD aus, für die eine Beteiligung des Antragstellers ausscheidet. Zwar ist der Beteiligte in seinem Schreiben vom 25.11.2014 an den Antragsteller von einer solchen Maßnahme ausgegangen: „Dem Arbeitsplatz wurden ab 1. März 2014 neue Aufgaben zugeordnet“; in einem weiteren Schreiben vom 12.12.2014 formuliert der Beteiligte: „Herrn H. wurden zum 1. März 2014 Tätigkeiten übertragen, die in ihrer Wertigkeit nach E 12 TVöD zu bewerten waren“. Nach dem dargestellten Ergebnis unter Berücksichtigung der Bekundungen der zuständigen und sachkundigen Mitarbeiter der C1. G1. J. ist aber davon auszugehen, dass es sich bei diesen Formulierungen um das Ergebnis einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung vor dem Hintergrund der zum 01.03.2014 vorgenommenen Bewertung des Arbeitsplatzes des Herrn H. handelte, ohne dass damit eine förmliche Übertragungsmaßnahme im Sinne des Mitbestimmungstatbestands des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG gekennzeichnet werden sollte. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers, wie er es in seinem Antrag zu 1. reklamiert hat, wurde nach alledem nicht verletzt; die von dem Antragsteller verweigerte Zustimmung zu der Übertragung höher wertiger Tätigkeiten an Herrn H. (§ 13 TVöD) bzw. die Gewährung einer Zulage ab dem 01.03.2014 (§ 14 TVöD) ging daher mangels einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme im Ergebnis ins Leere. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.