Urteil
7 K 7492/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0221.7K7492.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist Träger der LVR-Klinik Köln (Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität zu Köln, Abteilung Allgemeine Psychiatrie I). Mit der Klage macht er die Kosten der Unterbringung gemäß § 34 Abs. 1 PsychKG gegenüber der am 00.00.0000 geborenen Beklagten geltend. Mit Verfügung vom 05.01.2013, Uhrzeit 2.26 Uhr, ordnete die Ordnungsbehörde der Stadt Köln die sofortige Unterbringung der Beklagten gemäß § 14 Abs. 1 PsychKG an. Zur Begründung wurde auf das beigefügte ärztliche Attest von A. , T. . N. -I. L. , Bezug genommen. In dem ärztlichen Attest heißt es unter dem Punkt 1. Beschreibung des Untersuchungsbefundes: „Patientin äußert suizidale Gedanken, ist nicht distanziert zur Selbsttötung. Suizidversuch in der Anamnese. Patientin hat das Personal des Rettungsdienstes angegriffen. Es gibt keinen Familienverband mehr, alle Angehörigen seien verstorben.“ Unter dem Punkt 2. Beschreibung der erheblichen Selbstgefährdung/erheblicher Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer: „Patientin ist nicht distanziert zum Suizid.“ Ferner ist angekreuzt, nach medizinischen Gesichtspunkten liege aufgrund eigener Untersuchung eine Psychose oder eine psychische Störung, die in ihrer Auswirkung einer Psychose gleichkomme, vor. Bei der Aufnahme der Beklagten in der LVR-Klinik in Köln-Merheim um 3.24 Uhr wurde als vorläufige Diagnose festgestellt: „Erregungszustand, schädlicher Gebrauch Alkohol, akute Alkoholintoxikation“. Zur Vorgeschichte ist dort angegeben, die Beklagte sei in einer Kölner Diskothek gewesen und habe zu viel Alkohol getrunken. Es sei zu einer Handgreiflichkeit mit dem Securitypersonal gekommen. Sie sei von einer Securitymitarbeiterin angepöbelt und ins Gesicht geschlagen worden. Sie habe zurückgeschlagen und daran gedacht, wie es war, als sie von ihrem Vater geschlagen worden sei. Sie sei einfach ausgerastet und habe suizidale Gedanken geäußert. Sie könne sich aktuell nicht davon distanzieren. Im Rahmen der psychiatrischen Anamnese teilte die Beklagte mit, sie sei noch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen. Sie lebe in einer festen Beziehung. Sie habe 4 Geschwister. Die Bezugsperson sei ein Onkel. Die Eltern lebten getrennt. Zu diesen bestehe kein gutes Verhältnis. Sie sei beim Vater aufgewachsen. Von der Stiefmutter sei sie geschlagen worden. Alkohol konsumiere sie unregelmäßig, aber dann exzessiv. Cannabis habe sie einmalig genommen, ansonsten aber keine anderen Drogen. Sie rauche 6 Zigaretten pro Tag. Der psychische Befund wurde wie folgt beschrieben: „Leicht intoxikiert. Bewußtseins-einengung. Sprache Logorrhoeisch. Die Urteils/Kritikfähigkeit ist leicht gemindert. Formales Denken beschleunigt. Inhaltliches Denken ungestört. Keine Wahrnehmungsstörungen. Keine Ich-Störungen. Läppisch. Affektschwankungen. Kontaktverhalten indifferent. Antriebsgesteigert. Psychomotorik angespannt. Emotional instabile Persönlichkeitszüge. Patientin ist absprachefähig. Keine gegenwärtige Suizidalität. Keine aktuelle Fremdaggression.“ Der körperliche Befund und der neurologische Befund waren unauffällig. Die Beklagte wurde auf der allgemeinpsychiatrischen Station aufgenommen und schlief in der Nacht. Am nächsten Morgen fand ein Facharztgespräch statt, in dem die Beklagte freundlich, zugänglich und kooperativ war. Sie berichtete, sie schäme sich für die Aufnahmesituation in der Nacht. Sie habe den Konflikt in der Diskothek selbst herbeigeführt und verstehe jetzt auch nicht, warum sie so gehandelt habe. Sie sei wohl zu betrunken gewesen. Als ihr jemand ins Gesicht geschlagen habe, sei sie durchgedreht. Das habe sie an die Kindheit erinnert, als sie von der Stiefmutter oft geschlagen worden sei. Deshalb habe sie wohl auch suizidale Äußerungen gemacht. Im Arztgespräch distanzierte sie sich klar und tragfähig von akuter Suizidalität. Es habe bisher keinen Selbstmordversuch und keine Selbstverletzung gegeben. Als Jugendliche habe sie häufiger Suizidgedanken gehabt, jetzt aber nicht mehr. Die diensthabende Fachärztin bestätigte im Entlassungsbericht vom 15.01.2013, dass die Beklagte nunmehr zukunftsorientiert sei, Impulskontrolle und Steuerungsfähigkeit seien erhalten. Bei fehlenden Gefährdungsaspekten bestünden keine Rückhaltegründe im Sinne des PsychKG. Als Diagnosen wurden unverändert angegeben: „Erregungszustand. Schädlicher Gebrauch Alkohol. Akute Alkoholintoxikation.“ Die Beklagte wurde sodann nach Aufklärung über Behandlungsmöglichkeiten auf eigenen Wunsch entlassen. Der Antrag der Ordnungsbehörde auf Anordnung der vorläufigen Unterbringung wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 05.01.2013 – 000 a XIV 00.000.L – zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen zu einer Unterbringung nach dem PsychKG NRW lägen nicht vor, da die Ärztin M. mitgeteilt habe, die Entscheidung sei nicht erforderlich, da die Betroffene tragfähig selbst entscheiden könne. Der Kläger stellte daraufhin unter dem 09.05.2014 einen Antrag an das Amtsgericht Köln, gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 PsychKG über die Kosten der Unterbringung zu entscheiden und diese gemäß § 32 Abs. 2 PsychKG NRW der Staatskasse aufzuerlegen. Durch die Aufnahmeuntersuchung und die Unterbringung seien Kosten in Höhe von 312,30 Euro entstanden. Kostenschuldner sei nach dem Ablehnungsbeschluss die Staatskasse. Mit einem Schreiben vom 01.09.2014 teilte das Amtsgericht Köln dem Kläger mit, es bestehe kein Anlass für die begehrte Kostenentscheidung. Die Voraussetzungen, unter denen die Unterbringungskosten der Staatskasse oder der antragstellenden Stelle auferlegt werden könnten, lägen nicht vor. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen hätten, § 32 Abs. 2 PsychKG. Ein Unterbringungsanlass habe nach dem vorgelegten ärztlichen Attest zunächst vorgelegen. Die spätere Erklärung der Ärztin, dass die Betroffene selbst tragfähig entscheiden könne, enthalte keine Aussage zur ursprünglichen Begründetheit der Unterbringungsanordnung. Die begehrte Kostenentscheidung könne daher nicht erfolgen. Daraufhin hat der Kläger am 30.12.2015 Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben, nachdem die Beklagte die Zahlung der Unterbringungskosten ebenfalls abgelehnt hatte. Er trägt vor, die Beklagte sei gemäß §§ 32, 33 PsychKG zur Tragung der Unterbringungskosten verpflichtet, da ein anderer Kostenträger nicht vorhanden sei. Die Beklagte sei nicht krankenversichert gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 312,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Arzt, der das Unterbringungsattest ausgestellt habe, sei voreingenommen gewesen. Sie sei als Schuldige an der Auseinandersetzung dargestellt worden. Sie habe sich gegen die Unterbringung gewehrt, sei aber mit Zwang in die LVR-Klinik gebracht worden. Die Richterin Q. vom Amtsgericht habe bereits wenige Stunden nach der Einlieferung festgestellt, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auf die vom Kläger vorgelegte Behandlungsakte der Beklagten und die Unterbringungsakte des Amtsgerichts Köln Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage im Verwaltungsrechtsweg zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Bezahlung der Kosten der Unterbringung in der LVR-Klinik Köln am 05.01.2013. Als Anspruchsgrundlage kommt nur § 34 Abs. 1 (früher: § 32 Abs. 1) des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 17.12.1999 (GV.NRW. S. 662), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 06.12.2016 (GV.NRW.S. 1062), in Betracht. Danach sind die Kosten einer nach diesem Gesetz durchgeführten Unterbringung in einem Krankenhaus von dem Betroffenen zu tragen, soweit sie nicht von Unterhaltspflichtigen, einem Träger der Sozialversicherung, einem Träger der Sozialhilfe oder anderen zu zahlen sind. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar lag hier eine nach § 14 PsychKG durchgeführte Unterbringung der Beklagten am 05.01.2013 vor. Jedoch ist § 34 Abs. 1 PsychKG dahingehend auszulegen, dass nur die Kosten einer rechtmäßigen Unterbringung von dem Betroffenen zu zahlen sind, vgl. VG Köln, Urteil vom 15.11.2016 – 7 K 7626/13 – . Diese Auslegung wird bestätigt durch § 34 Abs. 2 PsychKG. Danach sind die Kosten der Unterbringung von der Staatskasse zu tragen, wenn der Antrag auf Unterbringung abgelehnt wird und die Voraussetzungen für die Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben. Hier haben die Voraussetzungen der sofortigen Unterbringung nach § 14 PsychKG in Verbindung mit § 11 PsychKG von Anfang nicht vorgelegen. Nach § 11 Abs. 1 PsychKG ist die Unterbringung Betroffener nur zulässig, wenn durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann. Die Unterbringung wird auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde vom zuständigen Amtsgericht angeordnet, § 12 Satz 1 PsychKG. Nach § 14 Abs. 1 PsychKG kann bei Gefahr im Verzug die örtliche Ordnungsbehörde die sofortige Unterbringung auch ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen, wenn ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorliegt. Bei der Beklagten lag kein krankheitsbedingtes Gefährdungsverhalten im Sinne des § 11 Abs. 1 PsychKG vor, sondern ein durch übermäßigen Alkoholgenuss bedingtes Verhalten. Das PsychKG regelt nur die Unterbringung von Betroffenen, die psychisch erkrankt sind und dadurch sich selbst oder bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährden, § 1 Abs. 1 Nr. 3 PsychKG. Psychische Krankheiten im Sinne des Gesetzes sind behandlungsbedürftige Psychosen sowie andere behandlungsbedürftige psychische Störungen und Abhängigkeitserkrankungen von vergleichbarer Schwere, § 1 Abs. 2 PsychKG. Eine rechtmäßige Unterbringung nach § 11 PsychKG setzt also voraus, dass die Betroffenen tatsächlich „psychisch erkrankt sind“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 PsychKG) bzw. ein „krankheitsbedingtes Verhalten“ (§ 11 Abs. 1 PsychKG) vorliegt. Der Verdacht einer psychischen Erkrankung reicht nicht aus. Das ergibt sich auch aus § 14 Abs. 1 PsychKG. Danach muss ein ärztliches Zeugnis über „einen entsprechenden Befund“ vorliegen. Zeugnisse sind grundsätzlich von Ärzten auszustellen, die auf dem Gebiet der Psychiatrie weitergebildet oder erfahren sind. Daraus ergibt sich, dass das Gesetz sicherstellen will, dass tatsächlich eine psychische Erkrankung vorliegt. In anderen Fällen einer Selbstgefährdung dürfte nicht das PsychKG Anwendung finden, sondern § 35 Abs. 1 Nr. 1 Polizeigesetz, wonach die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen kann, wenn das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist, insbesondere bei Personen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand. Suizidale Äußerungen in Verbindung mit Alkoholmissbrauch sind für sich genommen noch keine psychische Erkrankung im Sinne des § 1 Abs. 2 PsychKG. Sie begründen eine Gefahr für den Betroffenen und können theoretisch auch auf einer psychischen Erkrankung beruhen (Depression, Schizophrenie). Hier hat aber keiner der mit dem Fall befassten Ärzte aufgrund eigener Untersuchung eine psychische Erkrankung festgestellt. Weder im ärztlichen Attest des L.hospitals noch im Aufnahmebefund der LVR-Klinik vom 05.01.2013 oder dem Abschlussbericht vom 15.01.2013 wird eine konkrete psychische Erkrankung, insbesondere eine Psychose oder eine vergleichbare psychische Störung oder Abhängigkeitserkrankung, genannt oder Symptome festgestellt. Vielmehr ist im Aufnahmebefund der LVR-Klinik die vorläufige Diagnose „Erregungszustand, schädlicher Gebrauch von Alkohol, akute Alkoholintoxikation“ enthalten. Diese Diagnose wurde auch im Entlassungsbericht bestätigt. Der akute Alkoholmissbrauch ist noch keine Abhängigkeitserkrankung. Für die Annahme, dass hier die Voraussetzungen des § 11 PsychKG von Anfang nicht vorlagen, spricht auch die Entscheidung des Amtsgerichts vom 05.01.2013, mit der der Antrag der Ordnungsbehörde Köln auf Anordnung einer vorläufigen Unterbringung abgelehnt und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen einer Unterbringung nach dem PsychKG lägen nicht vor, da die Betroffene tragfähig selbst entscheiden könne. Daraus ist zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung, die die freie Willensbildung beeinträchtigt, auch aus der Sicht des Gerichts nicht bestanden. Der Feststellung, dass die Voraussetzungen der Unterbringung von Anfang an nicht vorlagen und damit die Beklagte nicht zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist, steht das Schreiben des Amtsgerichts vom 01.09.2014 nicht entgegen. Dieses enthält keinen Beschluss gemäß § 34 Abs. 4 und Abs. 2 PsychKG, dass die Kosten nicht der Staatskasse aufzuerlegen sind. Zwar wird die Übertragung der Kostenpflicht auf die Staatskasse hiermit abgelehnt, jedoch ist die erforderliche Beschlussform des Absatzes 4 nicht eingehalten. Es handelt sich lediglich um die Mitteilung einer Rechtsauffassung und die Ablehnung einer Entscheidung über die Kosten der Unterbringung. Eine rechtsverbindliche Entscheidung, die eine Bindungswirkung auch für die hier vorliegende Zahlungsklage gegen den Betroffenen haben könnte, wird nicht getroffen. Die Entscheidung ist zudem fehlerhaft. Sie stützt sich allein auf das ärztliche Attest, das der Unterbringungsanordnung beigefügt war. Dieses enthält aber keine individuellen und belastbaren Aussagen zu der Frage, ob bei der Beklagen eine psychische Erkrankung vorliegt. Zwar wird dort ohne Begründung eine psychische Erkrankung formularmäßig bejaht. Dagegen sprechen jedoch die Feststellungen der Fachärzte des LVR-Krankenhauses. Wenn bei der Beklagten am Vormittag des 05.01.2013 keine psychische Erkrankung festgestellt werden konnte, dann lag diese auch bei der Einweisung in den frühen Morgenstunden nicht vor. Dass diese zwischenzeitlich geheilt wurde, ist nicht anzunehmen. Zwar bestand zum Zeitpunkt der Einweisung ein Verdacht eines krankheitsbedingten und selbstgefährdenden Verhalten, der das Eingreifen der Ordnungsbehörde legitimierte. Daher besteht auch kein Grund für eine Kostenregelung nach § 34 Abs. 3 PsychKG zulasten der Ordnungsbehörde. Die Kostenregelung des § 34 Abs. 2 PsychKG trägt aber gerade diesem Fall Rechnung, dass die sofortige Unterbringung wegen eines Verdachts erfolgt, der später nicht bestätigt werden kann, sodass die gerichtliche Anordnung nicht mehr ergeht. In diesem Fall soll die Staatskasse die Kosten tragen, weil die Voraussetzungen von Anfang an nicht vorlagen. Eine Kostenpflicht der Betroffenen besteht daher nicht. Die Kammer weist darauf hin, dass der Kläger erneut einen Antrag auf Entscheidung über die Kosten der Unterbringung nach § 34 Abs. 4 PsychKG an das zuständige Amtsgericht stellen kann. Diese Entscheidung wurde bisher noch nicht getroffen. Der Beschluss vom 05.01.2013 enthielt nur eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, nicht aber über die Kosten der Unterbringung. Auch das Schreiben des Amtsgerichts vom 01.09.2013 enthält, wie bereits ausgeführt, keine verbindliche Entscheidung über die Kosten der Unterbringung. Das Amtsgericht ist aber zu einer solchen Entscheidung verpflichtet, § 34 Abs. 4 PsychKG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der außergerichtlichen Kosten der Beklagten auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO.