Beschluss
19 L 195/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0222.19L195.17.00
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Tenor
1) Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
2) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
1) Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin wird abgelehnt. 2) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gründe 1. Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin wird abgelehnt, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den unten unter Ziff. 2 genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gem. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO hat. 2. Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die beantragte Pflegeerlaubnis zu erteilen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (sog. Regelungsanordnung) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Da die einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von Rechten dient, darf sie die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. In den Fällen, in denen - wie hier - der Erlass der begehrten Anordnung zu einer jedenfalls faktischen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, sind hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. Nur wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu unzumutbaren Nachteilen führt und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht, kann die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Ein Anordnungsgrund besteht nicht. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare Nachteile hinnehmen muss. Dass die Antragstellerin in der Großtagespflegestelle „K. ` T. “ eine zum 01.02.2017 frei gewordene Stelle als Tagespflegeperson antreten könnte, rechtfertigt nicht die Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin auch nach Abschluss der Hauptsache in der Großtagespflegestelle „K. ` T. “ eine Beschäftigung als Tagespflegeperson finden kann. Die Betreiberin der Großtagespflegstelle Frau H. bestätigt in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 16.01.2017 nicht – wie die Antragstellerin behauptet -, dass die freie Stelle nur für kurze Zeit reserviert werden kann. Sie bestätigt lediglich, dass die vakant gewordene Stelle so schnell wie möglich neu besetzt werden muss. Dass die Antragstellerin eine Anstellung in der Großtagespflegestelle auch noch nach Abschuss des Hauptsacheverfahrens finden kann, ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, weil die Antragstellerin ausweislich der im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin vorhandenen elektronischen Post vom 24.07.2014 bereits für die Zeit ab dem 01.08.2014 für eine Einstellung in die genannte Großtagespflegestelle vorgesehen war. Im Übrigen könnte die Antragstellerin bei einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren auch als selbständige Tagesperson tätig werden. Ist somit ein die Vorwegnahme rechtfertigender Anordnungsgrund nicht gegeben, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht mehr entscheidend an. Nach summarischer Prüfung im vorliegenden einstweiligen Verfahren bestehen an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides der Antragsgegnerin aber jedenfalls Zweifel, denen im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein wird. Die von der Antragstellerin begehrte Tagespflegeerlaubnis ist gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VIII sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII). Sie sollen zudem - so § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII - über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Nicht jeder Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit begründet die persönliche Ungeeignetheit der Pflegeperson. Dieser Schluss ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn der festgestellte Mangel negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder hinreichend konkret befürchten lässt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.11. 2006 - 12 B 2077/06 -, juris m.w.N; VG Freiburg, Urteil vom 11.11.2009 – 2 K 2260/08 -, juris. Ob die im Widerspruchsbescheid vom 14.04.2016 und im ablehnenden Bescheid vom 03.11.2015 von der Antragsgegnerin benannten Sachverhalte (Vorlage unvollständiger Antragsunterlagen, anfängliches Verschweigen der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung in der Zeit von 2008 bis 2013, fehlende Kooperationsbereitschaft der Antragstellerin mit dem Jugendamt der Antragsgegnerin und dem Bildungsträger, der Katholischen Bildungsstätte, B. -I. -I1. ) Mängel von Gewicht sind, die die Annahme der persönlichen Ungeeignetheit rechtfertigen, bedarf der näheren Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Hier muss insbesondere auch geklärt werden, warum der Bildungsträger – die Bildungsstätte, B. -I. -I1. – der Antragstellerin die Teilnahme am mündlichen Prüfungskolloquium verweigerte, obwohl die Antragstellerin die Wiederholungsklausur im Rahmen der Abschlussprüfung des Kurses „Berufliche Qualifizierung zur Tagespflegeperson“ im Oktober 2015 bestanden hatte. Sollte die Antragsgegnerin die Annahme der persönlichen Ungeeignetheit der Antragstellerin auf – in den angefochtenen Bescheiden nicht ausdrücklich benannte - Vorgänge während des Zeitraums der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung in der Zeit von 2008 bis 2013 stützen, müsste auch diesen Umständen im Hauptsacheverfahren nachgegangen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziff. 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Gegen Ziff. 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.