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Beschluss

19 L 2898/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0222.19L2898.16.00
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Tenor
  • 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand vorläufig solange hinauszuschieben, bis der Antragsgegner über den Antrag des Antragstellers vom 30.06.2016 erneut entschieden hat – längstens jedoch bis zum 31.03.2018.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand vorläufig solange hinauszuschieben, bis der Antragsgegner über den Antrag des Antragstellers vom 30.06.2016 erneut entschieden hat – längstens jedoch bis zum 31.03.2018. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, seinen Eintritt in den Ruhestand solange hinauszuschieben bis über seine Klage 19 K 11055/16 rechtskräftig entschieden ist, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der dem Wortlaut auf die vorläufige Weiterbeschäftigung des Antragstellers gerichtete Antrag war gem. §§ 122, 88 VwGO in oben bezeichneten Antrag auszulegen. Der Antragsteller wendet sich mit seinem vorliegenden Antrag gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12.10.2016, mit dem der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand bis zum 31.03.2018 abgelehnt hat. Effektiven vorläufigen Rechtsschutz bietet nur eine einstweilige Regelung, mit der der Eintritt des Ruhestandes vorläufig hinausgeschoben wird. Ohne ein vorläufiges Hinausschieben des Eintritts des Ruhestandes würden vollendete Tatsachen geschaffen. Träte der Antragsteller mit Ablauf des 31.03.2017 in den regulären altersbedingten Ruhestand, könnte er sein auf Hinausschieben gerichtetes Begehren im Hauptsacheverfahren rechtlich nicht mehr durchsetzen, weil einer rückwirkenden Neubegründung seines aktiven Beamtenverhältnisses die Bestimmung des § 8 Abs. 4 BeamtStG entgegensteht. Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihm steht ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages vom 30.06.2016 auf Hinausschieben seines Ruhestandes zu. Nach § 32 Abs. 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Bei dem dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.06.2016 – 6 B 495/16 -, juris. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.04.2014 – 6 B 457/14 -, juris. Mit dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK) vom 18.03.2016 - 403-42.01.08 - ("Maßnahmenpaket der Landesregierung für mehr Innere Sicherheit und bessere Integration vor Ort - Punkt 6: Verlängerung von Lebensarbeitszeit durch das Hinausschieben der Altersgrenze gemäß § 32 LBG NRW) hat der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, dass zur Stärkung der Sicherheitslage „in Reaktion auf die Ereignisse des Jahreswechsels“ 2015/2016 derzeit ein dienstliches Interesse besteht, bis zum Jahre 2018 bis zu 500 zusätzliche Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes für ein Hinausschieben ihres Ruhestandes zu gewinnen. Das vom Antragsgegner für das Hinausschieben des Ruhestandes für bis zu 500 Polizeivollzugsbeamte grundsätzlich angenommene dienstliche Interesse soll allerdings für diejenigen Beamten nicht bestehen, die die unter Nr. 1 Abs. 2 des Erlasses vom 18.03.2016 genannten Ausschlusskriterien erfüllen. Nach diesen Ausschlusskriterien besteht ein Landesinteresse an einem Hinausschieben des Ruhestandes dann nicht, wenn im Einzelfall - vor der Verlängerung Krankenzeiten zu verzeichnen sind, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Dienstgeschäfte im Verlängerungszeitraum nicht erwarten lassen, - über hohe Resturlaubsansprüche / Mehrarbeit-Guthaben verfügt wird, - zu verlängernde PVB nicht amtsangemessen eingesetzt werden können, - klassische Verwaltungsaufgaben in der Direktion / Abteilung ZA wahrgenommen werden, die nur für Verwaltungsbeamte vorgesehen sind, oder - verlängerungswillige PVB bereits in ihrer jetzigen Funktion nicht voll einsatz- und verwendungsfähig sind. Die im Ablehnungsbescheid angeführten Gründe rechtfertigen nicht die Annahme, dass ein dienstliches Interesse, das mit Erlass des MIK vom 18.03.2016 grundsätzlich für das Hinausschieben des Ruhestandes von bis zu 500 Polizeivollzugsbeamten angenommen wird, im Falle des Antragstellers ausnahmsweise nicht besteht. Die vom Antragsgegner im Bescheid vom 12.10.2016 angeführten 182 krankheitsbedingten Fehltage im Jahre 2015 rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Antragsteller im Verlängerungszeitraum krankheitsbedingt an einer ordnungsgemäßen Leistung seines Dienstes gehindert sein wird. Der Antragsteller hat seinen im Jahre 2015 hohen Krankenstand damit erklärt, dass er sich im Jahre 2015 einer operativen Behandlung mit anschließender Rehabilitationsmaßnahme habe unterziehen müssen. Nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme im Jahre 2015 sei er gesundheitlich wieder vollständig hergestellt und habe seitdem krankheitsbedingt nicht mehr gefehlt. Diesen Angaben ist der Antragsgegner nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat insbesondere keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Antragsteller auch im Jahre 2016 bis zum Erlass des Ablehnungsbescheides vom 12.10.2016 krankheitsbedingt keinen Dienst geleistet hat. Die in seinem Verwaltungsvorgang befindlichen Krankheitsstatistiken umfassen nur den Zeitraum von 2008 bis 2015. Die Statistiken lassen für den Zeitraum von 2008 bis 2014 keinen außergewöhnlich hohen Krankenstand erkennen. Der bloße Hinweis auf das für den Kläger im Juli 2016 bestehende Mehrarbeitsguthaben von 204 Stunden lässt das grundsätzlich bestehende dienstliche Interesse am Hinausschieben des Ruhestandes nicht ohne weiteres entfallen. Der Antragsgegner hätte Feststellungen dazu treffen müssen, dass ein Mehrarbeitsguthaben von 204 Stunden erheblich über dem durchschnittlichen Mehrarbeitsguthaben liegt, über das jeder beim Polizeipräsidium C. beschäftigte Polizeivollzugsbeamte verfügt. Diese Feststellungen hat der Antragsgegner nicht getroffen. Das Nichtbestehen eines dienstlichen Interesses kann der Antragsgegner schließlich auch nicht mit der Erwägung begründen, dass die Weiterbeschäftigung lebensälterer Beamter der Gewährleistung einer ausgewogenen Altersstruktur entgegenstehe. Mit dem Erlass vom 18.03.2016 hat das MIK NRW zum Ausdruck gebracht, dass die auch im dienstlichen Interesse liegende Zielsetzung, eine ausgewogene Altersstruktur der Polizeivollzugsbeamten zu erreichen, jedenfalls für eine Übergangszeit von 2016 bis 2018 hinter dem Interesse an der Gewinnung zusätzlichen polizeilichen Personals zur Stärkung der inneren Sicherheit zurückzutreten hat. Der Antragsteller hat schließlich auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das vorläufige Hinausschieben des Eintritts seines Ruhestandes ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten. Träte der Antragsteller mit Ablauf des 31.03.2017 in den regulären altersbedingten Ruhestand, könnte er sein auf Hinausschieben gerichtetes Begehren im Hauptsacheverfahren rechtlich nicht mehr durchsetzen, weil einer rückwirkenden Neubegründung seines aktiven Beamtenverhältnisses die Bestimmung des § 8 Abs. 4 BeamtStG entgegensteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Bestimmung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei hat die Kammer wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 € angesetzt.