Urteil
20 K 1567/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0306.20K1567.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Inhaber der vom Beklagten am 23.01.2007 erteilten Waffenbesitzkarte Nr. , auf der eine Kurzwaffe und 3 Langwaffen eingetragen sind. Durch Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 26.01.2016 erhielt der Beklagte davon Kenntnis, dass der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Münster vom 30.09.2015, rechtskräftig seit dem gleichen Tag, wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zwei Fällen und wegen Bankrotts in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40,-- Euro verurteilt worden war. Er hörte den Kläger unter dem 27.01.2016 zu einem beabsichtigten Widerruf der erteilten Waffenbesitzkarte an. Mit Bescheid vom 26.02.2016 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte (Ziffer 1), forderte ihn –unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 4)- auf, die dort eingetragenen Waffen und die zugehörige Munition innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu übergeben und die Waffenbesitzkarte unverzüglich der Behörde zurück zu geben (Ziffer 2). Des Weiteren wurde eine Gebühr in Höhe von 180,00 Euro erhoben (Ziffer 3). Gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 1 lit. a WaffG fehle es dem Kläger im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung an der erforderlichen Zuverlässigkeit. Es seien keine Aspekte ersichtlich, die eine Abweichung von der gesetzlichen Regelvermutung begründen könnten. Der Kläger hat dagegen rechtzeitig Klage erhoben. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Ziffer 1 lit. a WaffG lägen vor. Im Rahmen dieser Norm seien Straftaten bedeutsamer, die eine gewisse Gewaltbereitschaft oder Unbeherrschtheit zeigten. Hier liege aber kein in diese Richtung gehender strafrechtlicher Verstoß vor, vielmehr sei der Kläger in der Vergangenheit waffenrechtlich nie aufgefallen. Bei beiden Straftaten sei es nur um geringfügige Beträge gegangen. Die Firma, deren Geschäftsführer der Kläger gewesen sei, sei in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Er und der Mitgesellschafter hätten geglaubt, bis Ende 2013 noch die Bilanz für das Jahr 2012 erstellen zu können. Der Kläger habe die Firma zuvor jahrelang ohne strafrechtliche Beanstandungen geführt. Die Tatbegehung habe sich nur über einen kurzen Zeitraum erstreckt. Die ausgesprochene Strafe liege nur 10 Tagessätze über der Grenze des § 5 Abs. 2 Ziffer 1 lit. a WaffG. Der Kläger habe das Urteil sofort akzeptiert und damit seine Einsichtigkeit gezeigt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26.02.2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die angefochtenen Maßnahmen für rechtmäßig und nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Von einer ausnahmsweisen Widerlegung der gesetzlichen Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) WaffG könne nicht ausgegangen werden. Die vom Kläger genannten Gründe stünden nicht in einem inneren Zusammenhang mit den fraglichen Straftaten, wie es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts notwendig sei. Die Sicherstellung der Mittel für die Sozialversicherung sei ein hohes Schutzgut. Aufgrund des Strafmaßes könne nicht von einem Bagatelldelikt ausgegangen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Strafakte 00 xx 000/00 sowie des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der in Ziffer 1 des Bescheides des Beklagten vom 26.02.2016 verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarten ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, wonach eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG liegt ein Versagungsgrund vor, wenn eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) WaffG in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese Voraussetzungen sind angesichts der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers durch das Amtsgerichts Münster vom 30.09.2015 zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen erfüllt; die gesetzliche Regelvermutung der Unzuverlässigkeit hat der Kläger nicht widerlegt. § 5 Abs. 2 WaffG typisiert die Unzuverlässigkeitsmerkmale dahin, dass die dort genannten Tatsachen schon für sich allein in der Regel den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit begründen, d.h. die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, sofern nicht - ausnahmsweise - besondere Umstände vorliegen, die diese Annahme im Einzelfall entkräften. Erforderlich ist eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.2008 – 3 B 12.08 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 25.10.2007 - 20 A 1881/07 –; so auch die ständige Rechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW zu § 5 Abs. 2 WaffG a.F. : BVerwG, Beschluss vom 19.09.1991 – 1 CB 24.91 -, GewArchiv 1992, 117; Urteil vom 13.12.1994 – 1 C 31.92 -, DVBl. 1995, 798; OVG NRW, Urteil vom 02.05.1991 - 20 A 2012/89 –. Danach kommt eine Abweichung von der Vermutung nur in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Die Vermutung kann daher grundsätzlich nicht schon entkräftet sein, wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht aufgefallen ist. Der in der früheren Gesetzesfassung zum Ausdruck kommende unmittelbare oder mittelbare Bezug der Straftaten zum Einsatz von Waffen wurde ausdrücklich aufgegeben. Wann die Regelvermutung eingreift, wird nicht mehr vorrangig nach der Art der begangenen Straftat bestimmt, sondern es wird allgemein auf die Rechtsfolgenseite abgestellt, nämlich auf die Höhe der verhängten Strafe. Daher kann ein Ausnahmefall nicht mehr damit begründet werden, dass die konkrete Straftat keinen Waffenbezug hatte, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.2008 a.a.O. Rn. 5 Davon ausgehend ist hier keine Ausnahme von der Regelvermutung zu begründen. Der Vortrag des Klägers zu den damaligen wirtschaftlichen Umständen –entsprechendes hatte er bereits im Strafverfahren vorgetragen- lässt nicht erkennen, dass ein für diese Deliktsarten untypischer Tatablauf vorlag. Es handelte sich auch nicht, wie schon das Strafmaß zeigt- um Bagatelldelikte. Der Umstand, dass die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) WaffG geregelte Mindeststrafe von 60 Tagessätzen (nur) in Höhe von 10 Tagessätzen überschritten ist, vermag ersichtlich einen Ausnahmefall auch nicht zu begründen. Der Hinweis darauf, dass der Kläger ansonsten nicht strafrechtlich aufgefallen ist und dass die Taten keinen Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften beinhalten und auch keine Gewaltbereitschaft erkennen lassen, führt nicht zu einer abweichenden Bewertung, weil diese Aspekte nicht relevant sind. Dasselbe gilt für den Gesichtspunkt, dass der Kläger die strafrechtliche Verurteilung sogleich akzeptiert hat. Denn dies hat keine Aussagekraft in Bezug auf die Taten selbst. Im Hinblick auf diese rechtlichen Gegebenheiten vermag der Einzelrichter dem vom Kläger angeführten Urteil des VG Meinigen vom 14.01.2016 -8 K 439/14 Me-, juris, in Bezug auf den vorliegenden Fall, aber auch grundsätzlich nicht zu folgen. Rechtsgrundlage für die Anordnung, die sich im Besitz des Klägers befindlichen Waffen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides dauerhaft unbrauchbar zu machen bzw. unbrauchbar machen zu lassen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies nachzuweisen (Ziffer 2 der Verfügung), ist § 46 Abs. 2 WaffG. Die Anordnung dieser Folgemaßnahme ist von dem Beklagten ermessensfehlerfrei getroffen worden. Die Anordnung zur Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnis (als Urkunde) findet ihre Grundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 180,00 Euro (Ziffer 3) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Rechtliche Fehler sind insoweit weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.250,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.