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Urteil

3 K 6506/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0308.3K6506.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Dienstunfalles. Der am 00.00.0000 geborene Kläger stand als Polizeihauptkommissar im Dienst des beklagten Landes, bis er zum 01.02.2015 infolge der Feststellung seiner Polizei- sowie allgemeinen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Er war vom 01.10.1974 bis zum 30.09.1985 zunächst beim Bundesgrenzschutz tätig, zuletzt als Polizeimeister. Im Rahmen dieser Tätigkeit wurde er mehrfach ins Ausland abgeordnet, in den Jahren 1976/1977 in den Dienst der Deutschen Lufthansa jeweils nach Damaskus/ Syrien, Montevidéo/ Uruguay und Karachi/ Pakistan, in den Jahren 1981/1982 an die Botschaft in Kampala/ Uganda, in den Jahren 1982/1983 an die Botschaft in Bagdad/ Irak sowie Ende 1983 an die Botschaft in Kuweit. Zum 01.10.1985 wechselte er in den Dienst des beklagten Landes zur Polizei NRW, bei welcher er zuletzt als Polizeihauptkommissar tätig war. Auch im Rahmen dieser Tätigkeit nahm der Kläger an verschiedenen dienstlichen Auslandsaufenthalten teil, in den Jahren 2003/2004 an einem Auslandseinsatz für die United Nations Interim Administration Mission im Kosovo (UNMIK), im Jahr 2008 an einer EU-Polizeimission (EUROPOL COPPS) in Israel und Palästina sowie in den Jahren 2011/2012 an einer European Union Monitoring Mission in Georgien. Aus der Auslandsverwendung in Georgien kehrte der Kläger am 08.02.2012 zurück. Ab dem 10.02.2012 war er dauerhaft dienstunfähig erkrankt. Ab März 2012 befand er sich in psychologischer Behandlung bei dem Diplom-Psychologen O. L. sowie bei dem Facharzt für Neurologie und Psychatrie N. K. . Im Dezember 2012 entschied das Polizeipräsidium L., aufgrund der längeren krankheitsbedingten Abwesenheit des Klägers dessen Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Die durchgeführte Untersuchung ergab, dass mit einer uneingeschränkten Dienstfähigkeit des Klägers in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Unter dem 19.03.2013 stellte K. dem Kläger einen Ärztlichen Befundbericht zur Vorlage beim Polizeiarzt aus. In dem Befundbericht heißt es, der Kläger habe während seiner Tätigkeit als Polizeihauptkommissar an mehreren Auslandseinsätzen teilgenommen und sei Teil von Spezialpolizeitruppen gewesen. Er sei im Rahmen seines Dienstes mehreren Belastungen ausgesetzt gewesen, was er anfangs gut habe meistern können. In den letzten Jahren habe dies für ihn jedoch eine zunehmende Belastung dargestellt. Der Kläger habe sich sehr häufig mit den Aufgaben überlastet gefühlt, habe diese aber mit Willensanstrengung und körperlicher Betätigung immer gut bewältigt. Nunmehr sei es jedoch zu einer Dekompensation des psychischen Zustandes gekommen bzw. der Kläger sei depressiv geworden. Der Kläger habe begonnen, mit Niedergeschlagenheit, Verzweiflung, Lustlosigkeit und Interessenlosigkeit zu reagieren. Dazu seien eine Reihe privater Probleme wie z.B. die von ihm und seiner Frau übernommene Pflege der Eltern und Schwiegereltern gekommen. Der Kläger leide insgesamt an innerer Unruhe, Schlaflosigkeit, Alpträumen sowie einer mäßig ausgeprägten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwäche. Die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung und depressive mittelschwere bis schwere Episode, begleitet von einer Burn-out-Symptomatik, sei gerechtfertigt. Auch seien in letzter Zeit Anpassungsstörungen hinzugekommen, der Kläger habe eine mäßige Sozialphobie entwickelt und habe gelegentlich deutliche Angstzustände. Insgesamt sei eine dienstlich bedingte Belastbarkeit des Klägers nicht mehr gegeben. In der Zeit vom 15.05.2013 bis 18.05.2013 war der Kläger wegen seiner psychischen Beschwerden in stationärer Behandlung in der Klinik Wittgenstein in Bad Berleburg. Dort wurden entsprechend dem Entlassungsbericht vom 03.06.2013 die Diagnosen „Posttraumatische Belastungsstörung“ und „mittelgradig depressive Episode“ gestellt. Mit Schreiben vom 30.08.2013 kündigte das Polizeipräsidium L. an, ein Gutachten zur (Polizei-) Dienstfähigkeit des Klägers einholen zu wollen. Unter dem 02.10.2013 stellte der Psychologe des Klägers O. L. eine (weitere) ärztliche Bescheinigung für den Polizeiärztlichen Dienst aus. Laut der Bescheinigung erscheine für die Beschwerden des Klägers anamnestisch bedeutsam, dass dieser an mehrfachen, mehrmonatigen Auslandsaufenthalten teilgenommen sowie als Polizeihauptkommissar eine hohe Belastungsdichte erfahren habe, außerdem, dass neben den beruflichen Belastungen aktuell Belastungen durch die altersbedingten Erkrankungen von Eltern und Schwiegereltern mit Pflegebedarf bestünden. Aus den psychosomatischen Beschwerden des Klägers – Rückenbeschwerden, Tinnitus, Hypertonie, entzündliche Darmerkrankung, langjähig bekannter Tremor, Schlafstörungen erstmalig auftretend nach einem Auslandseinsatz 1981 – lasse sich als Diagnose eine mittelgradig depressive Episode, eine Somatisierungsstörung sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung folgern. Die Therapie des Klägers habe in ihrem Verlauf ergeben, dass der psychosomatische Aspekt des Beschwerdebildes in Zusammenhang mit der hohen Leistungsbereitschaft und dem hoch ausgeprägten Verantwortungsgefühl des Klägers zu sehen sei. Über die Jahre habe sich ein chronifiziertes psychosomatisches Beschwerdebild entwickelt. Mit Unfallmeldung vom 11.11.2013 zeigte der Kläger folgendes Ereignis bei dem Polizeipräsidum L. als Dienstunfall an: Bei dem Auslandseinsatz für die UN im Kosovo 2003/2004, bei welchem er stellvertretender Leiter der Observationseinheit gewesen sei, sei es am 05.06.2004 gegen 10 Uhr zu einem Übergriff auf ihn und seinen Kollegen, Polizeihauptkommissar G. , gekommen. Sie seien an diesem Tag von Gracanica, dem Ort, in dem sie untergebracht gewesen seien und in dem ausschließlich Serben lebten, mit einem als UN-Fahrzeug gekennzeichneten PKW zu ihrer Dienststelle nach Pristina unterwegs gewesen, als sie von einer Menschenmenge an der Weiterfahrt gehindert worden seien. Die Menschen hätten sie angeschrien und hasserfüllt angeblickt, außerdem hätten sie versucht, in das Fahrzeug einzudringen. Schließlich hätten sie begonnen, das Fahrzeug aufzuschaukeln mit dem Versuch, es umzukippen. Der Kläger habe in diesem Moment kurz davor gestanden, in die Menschenmenge hineinzufahren, weil die Situation lebensbedrohlich gewesen sei. Schließlich seien jedoch KFOR(Kosovo Force)-Soldaten mit ihren Fahrzeugen herangefahren und hätten den Kläger und seinen Kollegen aus dem Ort heraus eskortiert. Auf der Dienststelle in Pristina hätten der Kläger und sein Kollege sodann erfahren, dass in der Nacht auf den 05.06.2004 zwei Albaner in Gracanica einen 16-jährigen Serben mit einem Kopfschuss getötet hätten, genau an der Stelle, an der sich die Menschenmenge versammelt gehabt habe. Die Menschen seien wütend gewesen, weil die UN nicht in der Lage gewesen sei, ausreichend Schutz zu bieten. Das Ereignis habe bei dem Kläger zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt, welche durch den Diplom-Psychologen O. L. sowie durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie K. diagnostiziert worden sei. Er – der Kläger – befinde sich seit März 2012 in psychotherapeutischer Behandlung. Durch die Besprechung und Aufarbeitung des Vorfalles mit den Therapeuten sei ihm erst bewusst geworden, welchen Einfluss das Ereignis in Gracanica auf seinen Gesundheitszustand gehabt habe. Er habe Alpträume von diesem Vorfall, werde mitten in der Nacht wach und habe Herzrasen, zittere und sei verschwitzt. Bereits im Jahr 2005 sei eine Hypertonie festgestellt worden. Der Kollege des Klägers, PHK G. , bestätigte später die Schilderungen hinsichtlich des Vorfalls vom 05.06.2004. Zusammen mit der Unfallmeldung reichte der Kläger eine Ärztliche Bescheinigung des K. vom 16.10.2013 ein, wonach der Kläger seit dem Ereignis vom 05.06.2004 sehr unruhig gewesen sei und diese Unruhe sehr zugenommen habe. Der Kläger befinde sich seit März 2012 in psychologischer Behandlung. Das Ereignis vom 05.06.2004 habe eine entscheidende Auswirkung auf den Gesundheitszustand des Klägers gehabt. Man müsse es als Auslöser für das posttraumatische Belastungssyndrom bezeichnen. Der Kläger sei wegen des Ereignisses häufig sehr unruhig, habe an Selbstsicherheit verloren und habe angefangen, depressiv zu reagieren. Er habe alle Symptome eines posttraumatischen Belastungssyndroms. Mit Schreiben vom 12.03.2014 ordnete das Polizeipräsidum L. die angekündigte Überprüfung der Polizeidienst- sowie allgemeinen Dienstfähigkeit des Klägers an. Unter dem 05.06.2014 ergänzte Diplom-Psych. L. seine ärztliche Bescheinigung vom 02.10.2013. Im Verlauf der Behandlung des Klägers hätten mehrere bis dato wirksame posttraumatisch wirkende Belastungserlebnisse aus dem beruflichen Kontext identifiziert werden können. Diese hätten allerdings bisher nicht zufriedenstellend aufgelöst werden können. Unter dem 27.08.2014 erstattete der Polizeiarzt T. das polizeiärztliche Gutachten zu der Frage der (Polizei-) Dienstfähigkeit des Klägers. Im Ergebnis stellte dieser die Polizei- sowie allgemeine Dienstunfähigkeit des Klägers fest. Hinsichtlich des psychologischen Zustandes des Klägers stützte sich der Polizeiarzt auf ein eingeholtes neurologisch-psychiatrisches Zusatzgutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie L1. vom 08.08.2014. Das Gutachten des L1. kam zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine mittelgradige depressive Episode F 32.1 G mit einer Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliege, ohne dass die posttraumatische Belastungsstörung, insbesondere in dem Zusammenhang mit dem Vorfall aus dem Jahr 2004, diagnostiziert werden könne (S. 37 d. Gutachtens). Unter dem 14.10.2014 und dem 18.11.2014 übermittelten die behandelnden Ärzte des Klägers K. und Diplom-Psych. L. erneut ärztliche Bescheinigungen, in welchen sie die Entstehung einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge des Ereignisses vom 05.06.2004 im Kosovo bestätigten. Zum 01.02.2015 wurde der Kläger aufgrund der Feststellung der Polizei- und allgemeinen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Nachdem eine Entscheidung über die Anerkennung des Dienstunfalles auch im Folgenden nicht erging, forderte der Kläger das Polizeipräsidium Köln mit Schreiben vom 28.05.2015 zu einer kurzfristigen Bearbeitung der Sache auf. Am 10.11.2015 hat er sodann Untätigkeitsklage mit dem Antrag erhoben, das beklagte Land zu verurteilen, die vom Kläger erlittene Posttraumatische Belastungsstörung als Folge des Dienstunfalls vom 05.06.2004 anzuerkennen. Mit Schreiben vom 23.11.2015 hat die für den Dienstunfallvorgang zuständige Polizeiärztin, Frau Aupperle, gegenüber dem Polizeipräsidium L. zu der Frage des Vorliegens eines Dienstunfalles Stellung genommen. Daraufhin hat das beklagte Land den Kläger mit Schreiben vom 25.11.2015 zu der beabsichtigten Ablehnung der Dienstunfallanerkennung angehört. Aus der eingeholten Stellungnahme der Polizeiärztin B. ergebe sich, dass bei der fachärztlichen Begutachtung durch Herrn L1. vom 08.08.2014 eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) mit einer Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert worden sei, diese Diagnosen aber in keinem Zusammenhang mit dem Vorfall vom 05.06.2004 stünden. Außerdem habe der Kläger den Dienstunfall nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 45 Abs. 2 BeamtVG (jetzt: § 54 Abs. 2 BeamtVG NRW) gemeldet. Der Kläger habe den Dienstunfall erst am 11.11.2013 gemeldet, obwohl seine psychologische Behandlung schon im März 2012 gegonnen habe, also 20 Monate zuvor. Der Kläger habe nicht glaubhaft dargelegt, dass er mit der Möglichkeit einer einen Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Unfallfolge nicht (früher) habe rechnen können. Mit Schreiben vom 02.06.2016 hat der Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung Stellung genommen. Mit Bescheid vom 01.07.2016 hat das beklagte Land die Anerkennung des Vorfalls vom 05.06.2004 als Dienstunfall abgelehnt. Die neurologisch-psychologische Zusatzbegutachtung des L1. vom 08.08.2014 habe ergeben, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Einsatz im Kosovo und den diagnostizierten psychologischen Beschwerden des Klägers bestehe. Soweit der Kläger Einwände gegen das Gutachten erhebe, überzeugten diese nicht. Auch die dreimonatige Unfallanzeigefrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG (jetzt: § 54 Abs. 2 BeamtVG NRW) sei nicht eingehalten worden. In der ärztlichen Bescheinigung des K. vom 19.03.2013 sei die Teilnahme des Klägers an mehreren Auslandseinsätzen genannt, die mit den Jahren eine zunehmende Belastung für den Kläger dargestellt hätten, bis es schließlich zu einer Dekompensation des psychischen Zustandes des Klägers gekommen sei. Ab diesem Zeitpunkt seien die Auslandseinsätze damit als mögliche Ursache der psychischen Beschwerden des Klägers bekannt gewesen. Gegen den Bescheid hat der Kläger am 19.07.2016 Widerspruch erhoben und diesen mit Schreiben vom 13.09.2016 begründet. Es treffe zwar zu, dass er sich bereits seit Anfang 2012 in psychologischer Behandlung befunden habe, das heiße jedoch nicht, dass von Anfang an festgestanden habe, dass die posttraumatische Belastungsstörung auf das mit der Dienstunfallmeldung geltend gemachte Ereignis zurückzuführen sei. Dies habe K. erst mit Bescheinigung vom 16.10.2013 festgestellt. Die Unfallmeldung am 11.11.2013 sei damit rechtzeitig erfolgt. Es sei auch gerade bei psychiatrischen und psychologischen Problemfeldern nicht unüblich, dass zunächst eruiert werden müsse, auf welches Ereignis die Probleme zurückzuführen seien. Erst als der Kläger diesbezüglich Gewissheit gehabt habe, habe überhaupt die Möglichkeit bestanden, eine Dienstunfallmeldung zu fertigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2016 hat das beklagte Land den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 19.07.2016 den Bescheid vom 01.07.2016 und mit Schriftsatz vom 19.10.2016 den Widerspruchsbescheid vom 10.10.2016 zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. Er macht nach wie vor geltend, die dreimonatige Unfallanzeigefrist des § 54 Abs. 2 BeamtVG NRW sei eingehalten worden. In dem Schreiben des K. vom 19.03.2016 sei zwar eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden, zu diesem Zeitpunkt sei jedoch nicht einmal ansatzweise klar gewesen, welchem Vorfall diese zuzuordnen sei. K. habe auf mehrere Auslandseinsätze des Klägers Bezug genommen, der Kläger sei insgesamt an 9 Auslandseinsätzen in Kriegsgebieten beteiligt gewesen. Im Laufe des Diagnoseverfahrens sei sodann abgearbeitet worden, ob und welche Vorfälle für die posttraumatische Belastungsstörung ursächlich gewesen seien. In Wege eines Ausschlussverfahrens sei dann der Vorfall im Kosovo als Auslöser festgestellt worden. Dies sei am 16.10.2013 erstmalig durch K. bescheinigt worden. Die Unfallanzeige am 11.11.2013 sei damit rechtzeitig erfolgt. Auch Diplom-Psych. L. habe später in einer Bescheinigung auf das Kosovo-Ereignis Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 01.07.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2016 zu verpflichten, das Ereignis vom 05.06.2004 als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge einer posttraumatischen Belastungsstörung anzuerkennen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Personalakten und Krankenakte des Klägers) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des beklagten Landes vom 01.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung des Ereignisses vom 05.06.2004 als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge einer posttraumatischen Belastungsstörung. Ein solcher Anspruch scheitert daran, dass der Kläger die Unfallmeldefristen des § 54 Abs. 1, Abs. 2 BeamtVG NRW nicht eingehalten hat. Dies führt zu einem Ausschluss jeglicher Unfallfürsorge. Der Kläger hat vorliegend weder die reguläre Unfallmeldefrist des § 54 Abs. 1 BeamtVG NRW (unter I.) noch die an besondere Umstände knüpfende, erweiterte Unfallmeldefrist des § 54 Abs. 2 BeamtVG NRW (unter II.) eingehalten. I. Zunächst hat der Kläger die reguläre Unfallmeldefrist des § 54 Abs. 1 BeamtVG NRW nicht eingehalten, da er den Unfall nicht innerhalb von 2 Jahren nach dessen Eintritt gemeldet hat. Dienst- und Einsatzunfälle sind grundsätzlich gemäß § 54 Abs. 1 BeamtVG NRW innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei der oder dem Dienstvorgesetzten der oder des Verletzten schriftlich zu melden. 1. Die Frist begann vorliegend am 05.06.2004, d.h. am Tag des angezeigten Vorfalls im Kosovo, zu laufen. Fristauslösendes Ereignis ist der „Unfall“. Unfall in diesem Sinne meint das Vorliegen aller für die Qualifizierung eines Ereignisses als Dienst-/ Einsatzunfall wesentlichen Merkmale, vgl. Stegmüller/ Schmalhofer/ Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 45 BeamtVG Rn. 30; VG Hamburg, Urteil vom 09.05.2006 – 10 K 3873/05 –, juris, Rn. 17. Ein Dienst-/ Einsatzunfall ist gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG NRW ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Der Körperschaden, d.h. die negative Veränderung des physischen oder psychischen Zustandes, stellt in der Regel das letzte Glied in der Kette dar und ist damit regelmäßig für den Fristbeginn maßgeblich, Stegmüller/ Schmalhofer/ Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 31 BeamtVG Rn. 36 und § 45 BeamtVG Rn. 30. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beamtin oder der Beamte das Ereignis tatsächlich als Dienst-/ Einsatzunfall einstuft bzw. bereits Kenntnis vom kausalen Zusammenhang zwischen einem Ereignis und einem dadurch entstandenen Schaden hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 – 2 C 5/01 –, juris, Rn. 17 f; VG Hamburg, Urteil vom 09.05.2006 – 10 K 3873/05 –, juris, Rn. 17. Nach Maßgabe der vorgenannten Ausführungen begann die Zweijahresfrist nach § 45 Abs. 1 BeamtVG NRW vorliegend am 05.06.2004 zu laufen, d.h. an dem Tag, an dem der Kläger nach seinen Angaben das Trauma erlitt. Denn entgegen der Ansicht des Klägers trat auch der hier maßgebliche Körperschaden im unmittelbaren Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis am 05.06.2004 – und nicht erst 2012/2013 mit den Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörung – ein. Eine Posttraumatische Belastungsstörung entsteht als verzögerte Folgereaktion auf ein traumatisches Ereignis, vgl. Definition der Weltgesundheitsorganisation im ICD (International Classification of Diseases) -Code, ICD-10-GM-2017, F 43.1, „Posttraumatische Belastungsstörung“. Während das Trauma im Moment des schädigenden Eignisses eintritt, tritt die weitere Symptomatik mit Verzögerung nach dem traumatischen Geschehen auf. Das Trauma stellt in diesem Fall jedoch bereits die seelische Schädigung i.S. des Dienstunfallrechts dar. Das syndromale Störungsbild ist (lediglich) eine Folgereaktion auf das Trauma, so auch VG Hamburg, Urteil vom 09.05.2006 – 10 K 3873/05 –, juris, Rn. 18. Wäre dies nicht der Fall, d.h. läge im Zeitpunkt vor den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung noch keinerlei gesundheitliche Schädigung vor, könnte eine posttraumatische Belastungsstörung auch nicht kausal auf ein schädigendes Ereignis zurückgeführt werden. Die seelische Schädigung in Form des Traumas, das bei einer posttraumatischen Belastungsstörung bereits mit dem schädigenden Ereignis eintritt, ermöglicht erst die kausale Verknüpfung des schädigenden Ereignisses mit der späteren posttraumatischen Belastungsstörung. Im Übrigen hat der Kläger der Sache nach in der mündlichen Verhandlung gar nicht geltend gemacht, bis 2012/2013 keinerlei gesundheitliche Veränderung in Folge des Vorfalls vom 05.06.2004 bemerkt zu haben. Er hat vielmehr vorgetragen, nach dem Kosovo-Einsatz 2004 zwar seine Arbeit, insbesondere weitere Auslandseinsätze, fortgeführt zu haben, sich in Folge des Ereignisses vom 05.06.2004 jedoch im privaten Bereich erheblich zurückgezogen und soziale Veranstaltungen gemieden zu haben. 2. Die Frist, die am 05.06.2004 zu laufen begann, endete gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 05.06.2006. Die Meldung des Unfalls erst am 11.11.2013 erfolgte damit nicht rechtzeitig im Sinne des § 54 Abs. 1 BeamtVG NRW. II. Die erweiterte Unfallmeldefrist des § 54 Abs. 2 BeamtVG NRW hat der Kläger ebenfalls nicht eingehalten. Nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des § 54 Abs. 1 BeamtVG NRW wird Unfallfürsorge gemäß § 54 Abs. 2 BeamtVG NRW nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass die oder der Berechtigte durch außerhalb ihres oder seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen, § 54 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG NRW. Diese Anforderungen hat der Kläger nicht erfüllt. Er hat den Unfall zwar innerhalb der (erweiterten) 10-Jahres-Frist des § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG NRW, nicht jedoch gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG NRW innerhalb von 3 Monaten, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte, gemeldet. Denn spätestens ab März 2013 – und damit knapp 8 Monate vor der am 11.11.2013 erfolgten Unfallanzeige – war dem Kläger bekannt, dass er an psychischen Beschwerden litt, welche sein behandelnder Arzt K. als posttraumatische Belastungsstörung einstufte, und dass diese posttraumatische Belastungsstörung möglichweise kausal auf einen oder mehrere der Auslandseinsätze zurückzuführen war. Dies ergibt sich aus dem ärztlichen Befundbericht des K. vom 19.03.2013, der dem Polizeiärztlichen Dienst übermittelt wurde. In dem Befundbericht heißt es, der Kläger habe die beruflichen Belastungen, die insbesondere im Zusammenhang mit den Auslandseinsätzen gestanden hätten, zunächst zwar meistern können, dies habe für ihn in den letzten Jahren jedoch eine zunehmende Belastung dargestellt. Letztlich sei es zu einer Dekompensation des psychischen Zustandes des Klägers gekommen, der Kläger leide konkret an innerer Unruhe, Schlaflosigkeit, Alpträumen sowie einer mäßig ausgeprägten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwäche. Die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung und depressive mittelschwere bis schwere Episode, begleitet von einer Burn-out-Symptomatik, sei gerechtfertigt. Damit konnte der Kläger zum damaligen Zeitpunkt bereits mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge eines Unfalls im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG NRW rechnen und hätte einen oder mehrere Auslandseinsätze, insbesondere den Kosovo-Vorfall, als mögliche Ursache der psychischen Beschwerden melden können und auch müssen. Soweit der Kläger einwendet, im März 2013 sei eine Unfallanzeige noch nicht möglich gewesen, da zwar die posttraumatische Belastungsstörung erkannt worden sei, man zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht ansatzweise habe erkennen können, auf welches Ereignis diese zurückzuführen sei, greift dieser Einwand nicht durch. Denn nach dem Wortlaut des § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG NRW soll es nur darauf ankommen, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine Entwicklung als möglich erscheinen lassen, dass Unfallfürsorgeansprüche bestehen. Demnach hat die oder der Betroffene mit dem Vorliegen eines nach §§ 36, 37 BeamtVG NRW relevanten Unfalls zu rechnen, wenn er das schadensstiftende Ereignis erkennt und die Möglichkeit eines Schadenseintritts absehbar, also hinreichend wahrscheinlich ist. Das kausale Ereignis muss bemerkbar gewesen sein. Davon ist bei einem Unfall regelmäßig auszugehen, wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlich veranlassten Ereignis zugeordnet werden können, oder wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass ein dienstlich veranlasstes Ereignis zu einem Körperschaden führt. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Verletzte die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs verschafft hat oder verschaffen konnte. Ausreichend ist vielmehr, dass ein Ereignis stattgefunden hat, das auch in der Laiensphäre als dienstlich bedingter Unfall zu qualifizieren und aus der Sicht eines objektiven Betrachters geeignet ist, Ansprüche auf Unfallfürsorge zu begründen, vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.01.2009 – 3 ZB 08.776 –, juris, Rn. 5; zu der entsprechenden bundesrechtlichen Regelung auch Stegmüller/ Schmalhofer/ Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 45 BeamtVG Rn. 42, 51. Die Möglichkeit eines dienst-/ einsatzunfallbedingten Schadens kann sich dabei auch aufgrund von Hinweisen Dritter, z.B. eines Arztes, ergeben, vgl. Stegmüller/ Schmalhofer/ Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 45 BeamtVG Rn. 42. Wendet man diese Grundsätze hier an, so konnte der Kläger ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des K. im März 2013 jedenfalls bereits erkennen, dass seine psychischen Beschwerden gegebenenfalls einem dienstlich veranlassten Ereignis zuzuordnen waren. Das Ereignis im Kosovo war bereits zu diesem Zeitpunkt als mögliches Dienstunfallereignis und als möglicher (Mit-) Auslöser der psychischen Beschwerden des Klägers identifizierbar und hätte – neben anderen Auslandsein-sätzen – konkret als mögliche Ursache benannt werden können. Dies gilt umso mehr, als die Anzahl der von dem Kläger im Rahmen seiner Berufstätigkeit als besonders einschneidend empfundenen Ereignisse jedenfalls nach Maßgabe seiner Schilderungen gegenüber Dr. L1. auf einige Schlüsselereignisse begrenzt war. Selbst wenn dies jedoch nicht der Fall gewesen sein sollte, d.h. wenn entsprechend dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung im März 2013 eine solche Vielzahl von möglichen Auslösern vorgelegen hätte, dass die Anzeige jedes einzelnen, in Frage kommenden Ereignisses nicht in Betracht gekommen wäre, so wäre es dem Kläger jedenfalls möglich gewesen, konkret das Kosovo-Ereignis bereits als möglichen Auslöser anzuzeigen. Nach den Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat dieses Erlebnis nämlich in merklichem Maße Einfluss auf sein weiteres Leben genommen. Der Kläger hat insofern vorgetragen, er habe nach dem Kosovo-Einsatz 2004 zwar weiter gearbeitet, privat habe er sich jedoch vollkommen zurückgezogen. Soziale Aktivitäten habe er aufgrund der mit dem Kosovo-Ereignis verknüpften Erinnerungen und Gefühle gemieden. Diese Schilderungen des Klägers stehen im Einklang mit dem Ausführungen des Psychologen des Klägers K. in der Bescheinigung vom 14.10.2014. Dort stellt der Psychologe den Kosovo-Vorfall als besonders einschneidendes Erlebnis im Leben des Klägers heraus. In der Bescheinigung heißt es, das Kosovo-Ereignis sei zwar „nur“ eines von mehreren traumatischen Erlebnissen im Leben des Klägers gewesen und der Kläger sei bei Auslandseinsätzen mehrfach mit schweren Erlebnissen konfrontiert worden, das Kosovo-Erlebnis sei aber entscheidend gewesen, da der Kläger sich dabei direkt in seinem Leben bedroht gefühlt habe. Danach musste sich dem Kläger jedenfalls das Kosovo-Ereignis bereits im März 2013 als möglicher Auslöser der von K. gegenüber dem Kläger diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung aufdrängen – unabhängig davon, welche anderen Ereignisse potentiell noch in Betracht gekommen wären. Dass der Kläger zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht von der Kausalität des Kosovo-Ereignisses für die psychischen Beschwerden überzeugt war, ist unerheblich. Das vorgenannte Ergebnis – dass der Kläger die als Auslöser der psychischen Beschwerden in Betracht kommenden Auslandseinsätze und speziell den einschneidenden Einsatz im Kosovo bereits im März 2013 seinem Dienstherrn hätte anzeigen müssen – steht auch im Einklang mit dem Normzweck des § 54 BeamtVG NRW. Die dort geregelten Ausschlussfristen sollen dem Dienstherrn eine möglichst zeitnahe Aufklärung des Unfallgeschehens ermöglichen. Unabhängig davon, ob die Beamtin oder der Beamte das Ereignis selbst als Dienstunfall einstuft, soll der Dienstherr in die Lage versetzt werden, aus eigener Initiative die hierfür erforderlichen Ermittlungen anzustellen und eine zeitnahe Klärung des Sachverhalts sicherzustellen. Damit werden einerseits Aufklärungsschwierigkeiten vermieden, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben könnten; zum anderen wird der Dienstherr in die Lage versetzt, präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen, BVerwG, Beschluss vom 11.07.2014 – 2 B 37.14 –, juris, Rn. 8. Entsprechend hätte das Polizeipräsidium L. ein schützenswertes Interesse daran gehabt, bereits im März 2013 über den möglichen Unfall – d.h. den möglichen Zusammenhang der psychischen Beschwerden des Klägers zu einem oder mehreren der Auslandseinsätze – informiert zu werden. Es hätte sodann selbst die weitere Aufklärung möglicher Kausalitäten in die Wege leiten können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.