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Urteil

7 K 5145/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0314.7K5145.15.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der 1956 geborene Kläger begehrt vom beklagten Versorgungswerk eine Berufsunfähigkeitsrente. Er ist seit 1989 Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln sowie des beklagten Versorgungswerks. 1994 nahm er eine Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt auf. Am 15.11.2014 erlitt er einen Herzinfarkt. Laut des Entlassungsbriefs des Evangelischen Krankenhauses C. H. vom 02.12.2014 wurden bei ihm u.a. ein akutes Koronarsyndrom bei koronarer Dreigefäßerkrankung mit signifikanter RIVA-Stenose, also der Verengung eines bestimmten Blutgefäßes am Herzen, außerdem ein paroxysmales, also vorübergehendes, Vorhofflimmern sowie Bluthochdruck und Nikotinabusus festgestellt. Ein Bericht des Ambulanten Kardiologischen Rehabilitationszentrums Q. über eine Rehabilitationsmaßnahme vom 05. bis zum 30.12.2014 prognostizierte, dass der Kläger nach dem 09.01.2015 seine Arbeit wieder aufnehmen könne. Vom 02. bis zum 03.01.2015 befand der Kläger sich wegen einer hypertensiven Entgleisung, d.h. krisenhaft erhöhter Blutdruckwerte zu einem stationären Aufenthalt im Evangelischen Krankenhaus C. H. . Nach einem erneuten stationären Aufenthalt vom 01. bis zum 02.02.2015 in diesem Krankenhaus wurden u.a. eine erneute Tachyarrhythmia absoluta, also eine Herzrhythmusstörung mit viel zu schnellem Herzschlag bei paroxysmalem Vorhofflimmern sowie ein Alkoholabusus diagnostiziert. Bei einer ambulanten Untersuchung in der Uniklinik Köln am 14.04.2015 wurde ein essentieller Tremor, d.h. eine neurologische Bewegungsstörung (Zittern) noch unbekannter Ursache mit positiver Familienanamnese und Alkoholresponsivität festgestellt. Vom 21. bis zum 23.04.2015 kam es zu einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus Q. wegen eines hochsymptomatischen paroxysmalen Vorhofflimmerns. Die diesbezüglich durchgeführte Pulmonalvenenisolation wurde mit Ambulanzbrief vom 21.07.2015 als primär erfolgreich beurteilt. Am 02.02.2015 beantragte der Kläger beim beklagten Versorgungswerk rückwirkend ab dem 15.11.2014 eine Berufsunfähigkeitsrente. In der HNO-Praxis L. wurde beim Kläger am 19.06.2015 ein chronisch-komplexer Tinnitus diagnostiziert. Im vom beklagten Versorgungswerk veranlassten fachinternistischen Gutachten vom 24.06.2015 kamen der beauftragte O. und I. vom F. Krankenhaus E. zu dem Ergebnis, dass der Kläger mehr als drei Stunden täglich arbeiten und verschiedene anwaltliche Tätigkeiten erfüllen könne. Mit Bescheid vom 28.07.2015 lehnte das beklagte Versorgungswerk den Antrag des Klägers ab, da er noch in geringem Umfang täglich arbeite und ausweislich des fachinternistischen Gutachtens in der Lage sei, täglich mehr als drei Stunden anwaltlich tätig zu sein. In einem von der Krankentagegeldversicherung des Klägers veranlassten Gutachten vom 17.08.2015 kam G. -C1. zum Ergebnis, dass der Kläger in seinem bisherigen Beruf als selbstständiger Rechtsanwalt arbeitsunfähig und darüber hinaus berufsunfähig sei, weil er auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50 % erwerbsunfähig sei. Am 31.08.2015 hat der Kläger als sein Prozessbevollmächtigter Klage gegen den Ablehnungsbescheid erhoben. Zu deren Begründung führt er im Wesentlichen aus, das fachinternistische Gutachten vom 24.06.2015 sei unbrauchbar. Er habe den unterzeichnenden Chefarzt O. nie gesehen. Zudem sei er entgegen der Angabe im Gutachten nicht 59, sondern 58 Jahre alt gewesen. Die Assistenzärztin I. habe das Abschlussgespräch mit ihm geführt, bevor die Werte der Blutuntersuchung vorgelegen hätten. Ihr sei auch nicht die Falschmedikation von Valsartan und Ramipril im Medikamentenplan aufgefallen. Sie habe entgegen seiner Angabe nicht zwei bis drei Gläser Rosé-, sondern Rotwein als täglichen Alkoholkonsum aufgenommen. Es habe offenbar auch nicht zu ihrem Fachbereichswissen gehört, dass ein Herz, das akut rund schlage, nicht notwendig gesund sei. Sie habe auch nicht die Diagnosen der Kardiologen über den Ist-Zustand erfasst und davon ausgehend eine Prognose für die Berufsfähigkeit in den kommenden sechs Jahren gestellt. Sie habe ihm erstmals als Diagnose den Verdacht auf Leberzirrhose mit auf den Weg gegeben. Dem Gutachten sei anzumerken, dass es für seinen Auftraggeber erstellt sei. Er sei nun in der misslichen Situation, dass die Krankentagegeldversicherung aufgrund einer festgestellten anhaltenden Berufsunfähigkeit nicht leiste und das beklagte Versorgungswerk wegen festgestellter Berufsfähigkeit nicht die begehrte Rente zahle. Zwischendurch habe er eine schrittweise Wiedereingliederung in das Berufsleben mit einer Belastung von bis zu 15 % erfolglos versucht. Außer der Abwicklung der Kanzlei und Übertragung bestehender Mandate an Drittkanzleien u.a. habe er sich nicht in der Lage gefühlt, in den Berufsalltag zurückzukehren. Natürlich müsse er bis zu einer Entscheidung seiner Tätigkeit weiter nachgehen, auch wenn dies zunehmend schwerer falle und lebensverkürzend wirke. Dass er die Klage selber führe, sei ein existentieller Versuch, einen Überlebenskampf auch finanziell zu bestehen. Ihm dies vorzuwerfen, sei zynisch. Der Kläger als sein Prozessbevollmächtigter zunächst beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 28.07.2015 festzustellen, dass er berufsunfähig ist und ihm eine Berufsunfähigkeitsrente seit dem 15.11.2014 zusteht. In der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2017 hat der Kläger die Klage hinsichtlich der Klageart erweitert und hinsichtlich der Vergangenheit zurückgenommen. Er beantragt nunmehr als sein Prozessbevollmächtigter, das beklagte Versorgungswerk unter Aufhebung seines Bescheides vom 28.07.2015 zu verpflichten, ihm ab dem 14.03.2017 eine Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren. Das beklagte Versorgungswerk beantragt, die Klage abzuweisen. Das Versorgungswerk ist der Auffassung, der sich selbst vertretende Kläger habe seine anwaltliche Tätigkeit noch nicht eingestellt. Mit der Einstellung sei nicht die Rückgabe der Anwaltszulassung gemeint, da diese nur bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer und nicht bei Berufsunfähigkeit auf Zeit erforderlich sei. Das Gutachten von G. -C1. stehe seiner Einschätzung nicht entgegen. Denn Maßstab sei dort die konkret ausgeübte Tätigkeit gewesen, die für den Bereich der berufsständischen Versorgung unerheblich sei. Aus dem Gutachten ergebe sich auch nicht, ob der Kläger weniger als drei Stunden täglich anwaltliche Tätigkeiten ausüben könne. Unter dem 11.03.2016 hat der Kläger beim beklagten Versorgungswerk eine vorgezogene Altersrente ab Dezember 2016 beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die gemäß § 173 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO zur Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO erweiterte Klage als solche zulässig, aber nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 28.07.2015 ist rechtmäßig, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 2 RAVG NRW in Verbindung mit § 18 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der 28. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 01.09.2016, JMBl. NRW Nr. 18 vom 15.09.2016, S. 287 – SVR NRW – sind nicht erfüllt. Danach erhält ein Mitglied Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer, das mindestens für drei Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat und das wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht voraussichtlich auf Dauer nur noch in der Lage ist, im Durchschnitt weniger als drei Stunden täglich anwaltlich tätig zu sein (Nr. 1) und seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt einstellt oder eingestellt hat (Nr. 2). Vorliegend ist weder die Einstellung der anwaltlichen Tätigkeit glaubhaft gemacht (§ 18 Abs. 5 S. 4, Abs. 6 S. 1 SVR NRW) noch liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 SVR NRW vor. Das Einstellen einer Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 SVR NRW verlangt mehr als die bloße Hinderung an oder Nichterbringung von Arbeitsleistungen. Erforderlich sind ein nach außen erkennbarer Willensakt der Beendigung und die organisatorische Abwicklung der Berufstätigkeit. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.06.2009 – 17 A 4085/03 –, juris, Rz. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2002 – 23 K 4792/00 –, juris, Rz. 32 ff. Das Mitglied ist gemäß § 18 Abs. 6 S. 2 SVR NRW verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten seit Zugang des Bewilligungsbescheides über eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer nachzuweisen, dass seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beendet ist. Der Kläger räumt ein, dass er seiner Tätigkeit bis zu einer Entscheidung weiter nachgehen müsse, auch wenn dies zunehmend schwerer falle. Er ist auch im zu entscheidenden Rechtsstreit anwaltlich tätig. Wer sich selbst als Rechtsanwalt vor Gericht vertritt, hat seine berufliche Tätigkeit noch nicht eingestellt. Dies gilt auch dann, wenn die Klage – wie hier – auf eine Berufsunfähigkeitsrente gerichtet ist. Denn die Rechtsvertretung vor Gericht ist klassische Aufgabe der Anwälte. Es steht dem Kläger frei, seinen Rechtsstreit als Privatmann zu führen. Er muss sich hingegen auch versorgungsrechtlich als berufstätig behandeln lassen, wenn er schriftsätzlich die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ (§ 12 Abs. 4 BRAO) verwendet und dadurch bestimmte Vorteile genießt wie etwa die Möglichkeit, bei Obsiegen Gebühren und Auslagen zu verlangen (§ 162 Abs. 2 S. 1 VwGO, § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO analog) oder eventuell in eigener Sache vor dem Oberverwaltungsgericht aufzutreten (§ 67 Abs. 4 S. 1 VwGO). Unabhängig davon ist der Kläger auch nicht zur Überzeugung des Gerichts berufsunfähig im Sinne von § 18 Abs. 1 SVR NRW. Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist mangels einer Definition in der Satzung abstrakt am Maßstab des Rechtsanwaltsberufs zu bestimmen. Berufsunfähig ist ein Mitglied, dem jedwede anwaltliche Tätigkeit zur Erzielung eines mehr als nur unwesentlichen Einkommens nicht mehr möglich ist. Ob das Mitglied seine bisherige anwaltliche Tätigkeit noch weiter fortführen kann, spielt dabei ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob das Mitglied in der Lage ist, das gesamte Spektrum anwaltlicher Tätigkeitsbereiche abzudecken, also rechtsvertretend, -beratend, -entscheidend, -gestaltend und -vermittelnd zu arbeiten. Erforderlich ist lediglich, dass die dem Mitglied verbleibenden Betätigungsmöglichkeiten noch dem anwaltlichen Berufsbild entsprechen. Dies ist dann der Fall, wenn sie gemessen an §§ 1 - 3 BRAO noch als eigenverantwortliche Rechtsberatungstätigkeit qualifiziert werden können und in der Berufswirklichkeit tatsächlich und nicht nur theoretisch oder in extremen Ausnahmefällen anzutreffen sind. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob der verbleibende Tätigkeitsbereich dem Mitglied in der aktuellen (Arbeits-)Marktsituation offen steht. Die Satzung des beklagten Versorgungswerks deckt nur das Risiko ab, aus gesundheitlichen Gründen aus anwaltlicher Tätigkeit kein hinreichendes Einkommen zu haben. Nicht erfasst ist das Risiko, auf dem vorhandenen (Arbeits-)Markt nicht zum Zuge zu kommen, solange dieser generell geeignete Betätigungsmöglichkeiten auch für solche Anwälte bietet, die nur Teilbereiche anwaltlicher Tätigkeit abdecken bzw. abdecken können. Es ist daher unerheblich, dass ein aus gesundheitlichen Gründen in der Leistungsfähigkeit eingeschränkter Rechtsanwalt bei angespannter Arbeitsmarktlage gegenüber voll leistungsfähigen Anwälten in der Regel praktisch benachteiligt ist. Das Berufsbild des Rechtsanwalts ist auch nicht auf Tätigkeiten vor Gericht beschränkt, da der Beratungstätigkeit der Anwälte vor dem Hintergrund der außergerichtlichen Streitbeilegung seit vielen Jahren eine stetig wachsende Bedeutung zukommt. Es gibt eine erhebliche Zahl von Rechtsanwälten, die nicht vor Gericht auftreten und nur außergerichtliche Rechtsangelegenheiten erledigen. Die außergerichtliche Tätigkeit kann sich inhaltlich auf Teilgebiete beschränken. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Anwälte, die ausschließlich oder zusätzlich als Angestellte oder freie Mitarbeiter für andere Anwälte tätig sind und sich dabei auf die Übernahme außergerichtlicher Mandate und Tätigkeiten beschränken, um in zeitlicher Hinsicht möglichst selbstständig und ungebunden zu sein. Letztlich kann auch eine ausschließlich schriftliche anwaltliche Tätigkeit ohne Publikumsverkehr, wie die Erstellung von Schriftsätzen und Rechtsgutachten, dem anwaltlichen Berufsbild entsprechen. Denn viele Anwaltskanzleien beschäftigen vornehmlich jüngere Anwälte als Angestellte oder freie Mitarbeiter, die ohne Mandantenkontakt und Wahrnehmung von Gerichtsterminen ausschließlich Aktenarbeit leisten. Eine derartige Tätigkeit ist auch als eigenverantwortliche anwaltliche Rechtsberatungstätigkeit zu qualifizieren, solange sie frei von fachlichen Weisungen erfolgt und es sich nicht lediglich um wissenschaftliche Hilfsdienste handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2008 – 5 A 2437/06 –, juris, Rz. 23 ff.; Urteil vom 14.12.2011 – 17 A 395/10 –, juris, Rz. 30 ff. Erst wenn ein Mitglied bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise aus keiner der benannten anwaltlichen Tätigkeiten mehr wesentliche Einkünfte erzielen kann, ist es berufsunfähig im Sinne von § 18 SVR NRW. Die Berufsunfähigkeit ist in medizinischer Hinsicht vom Mitglied durch fachärztliches Gutachten zu belegen, § 18 Abs. 4 S. 1 SVR NRW. Das Versorgungswerk kann auf eigene Kosten eine Untersuchung anordnen und dafür Gutachter bestimmen – auch nach Gewährung der Rente; das Mitglied ist verpflichtet, sich den vom Versorgungswerk angeordneten Untersuchungen zu stellen, § 18 Abs. 4 S. 2 - 3 SVR NRW. Das fachärztliche Gutachten muss den Nachweis enthalten, dass beim Mitglied ein Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegt, außerdem eine substantiierte Aussage darüber, welche der einzelnen Tätigkeiten des jeweiligen Berufes dem Antragsteller infolge des festgestellten Defizits nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden können. Nur eine derartige ärztliche Stellungnahme kann die volle richterliche Überzeugung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO von der Berufsunfähigkeit des Antragstellers vermitteln. Hingegen reicht es nicht aus, lediglich eine Aussage zu den Gebrechen des Antragstellers oder der Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu treffen und daraus gegebenenfalls ohne nähere Begründung auf die Berufsunfähigkeit zu schließen. Denn dies ist eine rechtliche Bewertung, die allein dem beklagten Versorgungswerk bzw. im Klageverfahren dem Gericht vorbehalten ist. Vgl. VG Köln, Urteil vom 20.01.2015 – 7 K 4210/12 –, juris, Rz. 24. Der Kläger konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass er berufsunfähig im Sinne von § 18 Abs. 1 SVR NRW ist. Das Gericht stützt sich dabei auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte fachinternistische Gutachten von O. und I. vom 24.06.2015. Einer Berufsunfähigkeit auf Dauer steht bereits entgegen, dass der Kläger hinsichtlich der Tremorerkrankung sowie der Alkoholabhängigkeit nicht alle Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft hat. Von einer dauerhaften Berufsunfähigkeit kann keine Rede sein, wenn die Berufsfähigkeit in absehbarer Zeit (vgl. § 18 Abs. 2 SVR NRW) wiedererlangt werden kann. Das Prinzip gemeinschaftlicher Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos und der Grundsatz „Heilung vor Rente“ verlangen vom Einzelnen, alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um durch baldmögliche Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit die Belastung der Solidargemeinschaft gering zu halten. Deshalb ist nicht auf Dauer berufsunfähig, wer zumutbare Behandlungsmöglichkeiten noch nicht wahrgenommen hat, die eine Besserung nach medizinischen Erkenntnissen möglich erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22.06.2010 – 17 A 346/07 –, juris, Rz. 43 ff. und vom 12.09.2012 – 17 A 1373/09 –, juris, Rz. 34 ff. Ausweislich des fachinternistischen Gutachtens von O. und I. vom 24.06.2015 kann erst dann beurteilt werden, wie stark die Berufsfähigkeit des Klägers durch den Tremor eingeschränkt ist, wenn alle neurologischen Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sind. Diese sind nach Einschätzung der Gutachter vorhanden, auch wenn der Kläger sich bereits einmal in neurologische Behandlung begeben hat und die empfohlene medikamentöse Therapie wegen Nebenwirkungen abgebrochen worden sei. Jedenfalls ist derzeit davon auszugehen, dass der Kläger mehr als drei Stunden täglich verschiedene anwaltliche Tätigkeiten erfüllen kann. Die Sachverständigen sehen den Kläger bei der Urteilsbildung aus Gehörtem grundsätzlich als nicht eingeschränkt an. Bei normaler Sprechgeschwindigkeit sei es ihm jedoch aktuell nicht möglich, sich ausreichend Notizen zu machen, um den Sachverhalt anschließend zu überprüfen und zu überarbeiten. Die Bearbeitung von Unterlagen sei ebenfalls nur mit einem höheren Zeitaufwand möglich. Er sei ohne Hilfsmittel körperlich mobil. Hinsichtlich der Herzerkrankung sei die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Geistig sei er zu allen Qualitäten orientiert ohne Hinweis auf formale oder inhaltliche Denkstörungen. Bis auf eine Lesebrille würden keine Hilfsmittel benötigt. Eine zeitliche Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit bestehe nicht, wobei eine schrittweise Eingliederung in das Erwerbsleben empfehlenswert sei. Im Vordergrund stehe der erheblich höhere Zeitaufwand zur Bearbeitung von Schriftstücken oder Schreibarbeiten, den der Kläger aufgrund des Tremors aufwenden müsse. Eine geistige Beeinträchtigung werde aktuell von ihm verneint, wobei sicherlich die geistige Leistungsfähigkeit unter Alkoholeinfluss abnehme. Die seit Jahren bestehende Alkoholabhängigkeit (bis zu eine Flasche Wodka am Tag, aktuell zwei bis drei Gläser Wein) stelle ein großes Problem dar. Anamnestisch sei es dem Kläger nur unter regelmäßigem Alkoholkonsum möglich, den Tremor zu unterdrücken. Unter Alkoholeinfluss sei sowohl die geistige als auch die körperliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt, wobei er weder Entzugssymptome beschreibe noch einen Kontrollverlust darunter angebe. Hinsichtlich des Organschadens habe sich ein Verdacht auf Leberzirrhose gezeigt und Bauchwasser nachweisen lassen. Eine kompensierte oder gering aktive Zirrhose werde nach der Tabelle über den Grad der Behinderung / die Minderung der Erwerbsfähigkeit. (GdB/MdE-Tabelle) mit 30 - 40 % angegeben. Da die Arbeitsfähigkeit unter Alkoholkonsum eingeschränkt und ein Fortschreiten der Zirrhose unter Fortführung des Abusus abzusehen sei, sollte eine gegebenenfalls auch stationäre Entziehungsbehandlung durchgeführt werden. Während dieser Zeit sei in der Regel ein GdB/MdE-Grad von 30 % anzunehmen. Der nun progrediente essentielle Tremor trage weiterhin zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei. Die in der neurologischen Behandlung empfohlene medikamentöse Therapie sei aufgrund von Nebenwirkungen abgebrochen worden. Obwohl es durch den Tremor zu keiner geistigen Behinderung komme, bestünden körperliche Beeinträchtigungen und damit eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Es sei ihm aktuell nur mit erhöhtem Zeitaufwand möglich, Schriftätze zu verfassen, Unterschriften zu leisten oder Notizen zu machen. Ein Diktiergerät/-programm könnte ihn sicherlich unterstützen, was er jedoch aktuell nicht aus eigenen Mitteln finanzieren könne. Vergleichsweise könne seinem aktuellen Zustand entsprechend die Beeinträchtigung durch ein Parkinson-Syndrom (ein- oder beidseitig, geringe Störung der Bewegungsabläufe, keine Gleichgewichtsstörung, geringe Verlangsamung) zugrunde gelegt werden, was nach der GdB-/MdE-Tabelle einen Grad von 30 - 40 % ergebe. Aktuell sei nach der Satzung des beklagten Versorgungswerks nicht von einer Berufsunfähigkeit auszugehen. Der Kläger sei in der Lage, mehr als drei Stunden täglich zu arbeiten und könne verschiedene Felder der anwaltlichen Tätigkeit erfüllen. Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund seiner Beeinträchtigungen eingeschränkt und der benötigte Zeitaufwand zur Bearbeitung der verschiedenen Bereiche deutlich höher. Somit sei er auf dem Arbeitsmarkt im Wettbewerb zu anderen Anwälten benachteiligt und erscheine das gewinnbringende Fortführen seiner Anwaltskanzlei als Selbstständiger fragwürdig, wobei er sich die Arbeit durch eine Diktierhilfe erleichtern könne. Zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und zur Verringerung der Progredienz der Erkrankung seien ein Alkoholentzug sowie eine neurologische Weiterbehandlung dringend angeraten. Das Gutachten beantwortet den vom beklagten Versorgungswerk zuvor übersandten Fragenkatalog zur Fähigkeit des Klägers, selbstständig zu arbeiten. Es ist klar strukturiert, vollständig und weist keine inneren Widersprüche auf. Es ist von Sachkunde geprägt und überzeugt nach Inhalt und Methodik der Erhebungen. Den darin getroffenen Feststellungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Seine Kritik an dem Gutachten vermag dieses in seinem Kern nicht zu erschüttern. Ob er den vom beklagten Versorgungswerk beauftragten Chefarzt O. nie gesehen hat, kann dahinstehen. Denn selbst wenn das der Fall sein sollte, hätte dies keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit des Gutachtens. Der beauftragte Sachverständige kann sich seiner Mitarbeiter bedienen, wenn er aufgrund eigener Prüfung selbst die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Gutachtens übernimmt. Er ist nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten persönlich vorzunehmen, sondern darf bei der Vorbereitung und Abfassung des schriftlichen Gutachtens geschulte und zuverlässige Hilfskräfte sowie wissenschaftliche Mitarbeiter, insbesondere zu einzelnen Untersuchungen heranziehen. Er muss jedoch bei Mitwirkung geeigneter Hilfspersonen seine volle persönliche Verantwortung wahren. Innerhalb der dadurch gezogenen Grenzen steht es in seinem Ermessen, auf welche Art und Weise er sich die für die Begutachtung erforderlichen Kenntnisse verschafft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.1992 – 8 C 48.90 –, juris, Rz. 9 zu gerichtlich ernannten Sachverständigen. O. hat, ebenso wie I. , das Gutachten selbst unterschrieben und damit die Verantwortung für den Inhalt der darin getroffenen Beurteilung übernommen, ohne dass er dafür im Fall des Klägers diesen zwingend hätte persönlich untersuchen müssen. Falls I. das Abschlussgespräch am Untersuchungstag mit dem Kläger geführt hätte, bevor die Werte der Blutuntersuchung vom selben Tag vorgelegen hätten, würde dies das Gutachten nicht in Frage stellen. Die Werte dieser Blutuntersuchung sind im Gutachten wiedergegeben. Dass sich aus ihnen seine Berufsunfähigkeit ergebe, hat der Kläger im Übrigen auch nicht aufgezeigt. Ob I. entgegen der Angabe des Klägers nicht zwei bis drei Gläser Rosé-, sondern Rotwein als täglichen Alkoholkonsum aufgenommen hat, ist ebenso ohne Belang. Denn dies hätte auf das Maß des Alkoholkonsums keinen Einfluss. Weil Roséwein farblich weniger intensiv ist als Rotwein, glauben viele Konsumenten zu Unrecht, Roséweine hätten an sich einen geringeren Alkoholgehalt. Entgegen dem Vortrag des Klägers erfasst das Gutachten in der Zusammenfassung der Krankengeschichte auch die Diagnosen der Kardiologen über den Ist-Zustand. Das übrige Vorbringen des Klägers ist ebenso wenig geeignet, das Gutachten in Frage zu stellen; insbesondere war die Frage einer Falschmedikation im Medikamentenplan unerheblich für die Beurteilung der Berufsfähigkeit und daher auch für die Fachkunde der Gutachter. Das von der Krankentagegeldversicherung des Klägers veranlasste Gutachten von G. -C1. vom 17.08.2015 steht der Beurteilung der Berufsfähigkeit im versorgungsrechtlichen Sinne nicht entgegen. Denn dem Gutachten für die Krankentagegeldversicherung liegen andere Beurteilungsmaßstäbe zugrunde, sodass offen bleiben kann, ob das dort gefundene Ergebnis in der Sache zutrifft. Zum einen war dort der bisher ausgeübte Beruf des Klägers maßgeblich (vgl. Ziffer 11.1 Buchstabe b) 1. Abs. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen – AVB –) und nicht die hier gebotene abstrakte Betrachtungsweise zu Teilbereichen anwaltlicher Tätigkeit. Zum anderen liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne der genannten AVB-Ziffer bereits vor, wenn die versicherte Person auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Es ist also durchaus möglich, dass jemand zwar weniger als 50 % vom Umfang seiner konkreten, früheren Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt, aber noch drei Stunden täglich anwaltliche Tätigkeit(en) ausüben kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 709 ZPO.