Urteil
7 K 9042/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0314.7K9042.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger betreibt als Facharzt für Allgemeinmedizin mit einem weiteren Arzt eine Gemeinschaftspraxis. Auf eine Strafanzeige eines Landesverbandes von Betriebskrankenkassen hin leitete die Staatsanwaltschaft Köln 2014 gegen den Kläger und weitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren (110 Js 62/14) wegen des Verdachts gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs ein. Dem Kläger wurde u.a. vorgeworfen, sich im Zeitraum von 2009 bis 2014 in mehreren hundert Fällen durch das Ausstellen falscher Gesundheitszeugnisse daran beteiligt zu haben, von Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung unberechtigte Leistungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie Krankengeldleistungen für angeblich beschäftigte Arbeitnehmer im Umfang von rund 800.000 € zu erwirken. Auf Wunsch von zwei Mitbeschuldigten soll er anhand elektronischer Gesundheitskarten für tatsächlich nicht existierende Scheinbeschäftigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit frei erfundenen Diagnosen und ohne Untersuchung der angeblichen Patienten ausgestellt haben. Das Amtsgericht Köln ordnete durch Haftbefehl vom 23.10.2014 (505 Gs 2097/14) Untersuchungshaft gegen den Kläger an, wobei es vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr ausging. Mit Beschluss vom 28.11.2014 (112 Qs 4/14) setzte das Landgericht Köln den Haftbefehl außer Vollzug. Gleichzeitig erteilte es dem Kläger unter anderem die Anweisungen, bis auf Weiteres in seiner Eigenschaft als Arzt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Atteste und Rezepte auszustellen sowie keine Befundbegutachtungen und Prognosen niederzulegen; dies habe durch den weiteren Inhaber der Gemeinschaftspraxis zu erfolgen. Zudem habe der Kläger das Inrechnungstellen von ärztlichen Leistungen durch Dritte, etwa Mitarbeiter der Praxis, vornehmen zu lassen. Dabei ging die Strafkammer von einem dringenden Tatverdacht hinsichtlich der dem Kläger zur Last gelegten Betrugsvorwürfe und von einer bestehenden Wiederholungsgefahr aus. Der auch im Übrigen verhältnismäßige Haftbefehl sei außer Vollzug zu setzen, da mit den getroffenen Anordnungen einer Begehung von Straftaten unter Inanspruchnahme des dem Kläger als Arzt eingeräumten Vertrauens im Rechtsverkehr wirksam begegnet werde. Mit Beschluss vom 04.12.2014 (505 Gs 2587/14) verbot das Amtsgericht Köln dem Kläger vorläufig, den Beruf des Arztes auszuüben. Diesen Beschluss hob das Landgericht Köln mit Beschluss vom 15.12.2014 (112 Qs 5/14) auf. Zwar sei der Kläger dringend verdächtig, in einem Zeitraum von fünf Jahren durch weit über 300 Handlungen seine Stellung und seine Kompetenzen als Arzt dazu missbraucht zu haben, banden-, gewerbs- und serienmäßig Vermögen in betrügerischer Weise zu erschleichen und dadurch einen Schaden hohen sechsstelligen Betrages verursacht zu haben. Nach derzeitigem Kenntnisstand insbesondere zur Person des Klägers und zu seinem künftigen Prozessverhalten (einer möglichen geständigen Einlassung bzw. Schadenswiedergutmachung) könne die Kammer jedoch noch nicht hinreichend sicher prognostizieren, ob sie nach Durchführung der Hauptverhandlung die Anordnung eines Berufsverbots für erforderlich erachten werde. Die Bezirksregierung Köln gab dem Kläger im Dezember 2014 Gelegenheit, sich zu einer im Hinblick auf die strafrechtlichen Vorwürfe erwogenen Anordnung des Ruhens seiner ärztlichen Approbation zu äußern. Der Kläger machte durch seinen damaligen Bevollmächtigten geltend, er sei bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Eine Anklage sei bislang nicht erhoben. Der Ausgang des Strafverfahrens lasse sich nicht sicher prognostizieren. Sein weiteres Verhalten in einem Strafprozess, wie ein Geständnis, Aufklärung der Taten, Wiedergutmachung etc. könne zu einer milden Strafe führen. Weiter verwies er auf die Beschlüsse des Landgerichts Köln. Für eine bandenmäßige Verabredung zur Straftatbegehung mit den anderen Mitbeschuldigten, eine wissentliche Mitwirkung an den Täuschungshandlungen und eine eigene Bereicherung lägen keine fundierten Ermittlungsergebnisse vor. Er könne auch als gutgläubiges Werkzeug missbraucht worden sein. Bei diesem Verfahrensstand und im Hinblick auf die bei einer Eröffnung des Hauptverfahrens zu erwartende Dauer des Verfahrens sei es unverhältnismäßig, einen derart schwerwiegenden und existenzbedrohenden Eingriff in seine Grundrechte vorzunehmen. Es bestehe auch kein Anlass für die Befürchtung, dass die Begehung weiterer Straftaten im Raum stehe. Die Bande sei zerschlagen, die Mitbeschuldigten befänden sich in Untersuchungshaft. Er selbst sei mit der Gründung der Scheinfirmen und Anmeldung nicht existierender Arbeitnehmer nicht in Verbindung gebracht worden. Das Gemeinwohlinteresse sei zudem hinreichend dadurch gewahrt, dass er bei Fortsetzung seiner ärztlichen Tätigkeit bis zum Abschluss des Strafverfahrens die strafgerichtlichen Auflagen einhalte. Hilfsweise könne die Approbation unter entsprechende Auflagen gestellt werden. Mit Beschluss vom 05.02.2015 (2 Ws 53/15) hob das Oberlandesgericht Köln den Haftbefehl und den Haftverschonungsbeschluss auf. Dabei ging es davon aus, dass die strengen Anforderungen, die für die Sicherungshaft vor Urteilserlass an das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr gestellt werden müssten, nicht erfüllt seien. Es finde sich bisher keine nachvollziehbare Erklärung für die Verstrickung des bislang unbescholtenen, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Klägers in die umfangreichen betrügerischen Machenschaften, die maßgeblich von zwei Mitbeschuldigten geplant und realisiert worden sein sollten. Eine persönliche Bereicherung werde ihm nicht vorgeworfen. Zudem sei das von den zwischenzeitlich inhaftierten Mitbeschuldigten mutmaßlich installierte System von Scheinfirmen zerschlagen. Am 07.04.2015 erhob die Staatsanwaltschaft Köln Anklage gegen den Kläger und zwei Mitangeschuldigte wegen Betrugs. Dabei wurde der Kläger angeklagt, in rund 600 Fällen Beihilfe zum Betrug im Zusammenhang mit dem missbräuchlichen Bezug von Leistungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und von Krankengeld geleistet und hierzu tatmehrheitlich als Arzt ein unrichtiges Gesundheitszeugnis ausgestellt zu haben. Zudem habe er in rund 20 Fällen gegenüber Krankenkassen bzw. der Kassenärztlichen Vereinigung Abrechnungsbetrug begangen, indem er Abrechnungen für niemals erbrachte Leistungen in Höhe von rd. 460 € vorgenommen habe. Die Anklage ließ das Landgericht Köln mit Beschluss vom 08.07.2015 (106 KLs 3/15) zur Hauptverhandlung zu. Abweichend von der Anklage ging die Strafkammer dabei von einer tateinheitlichen Verknüpfung der angeklagten Beihilfetaten mit den Taten des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse aus. Eine weitere Anklage vom 09.09.2015 hat den Vorwurf eines von einem Mitangeschuldigten begangenen betrügerischen Abschlusses von Risikolebensversicherungen in drei Fällen zum Gegenstand, wobei der Kläger als Gehilfe zum Betrug und wegen der Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse in drei Fällen angeklagt wurde (110 Js 549/15). Hinsichtlich dieser Anklage wurde das Hauptverfahren gleichfalls eröffnet. Das Verfahren wurde mit dem Verfahren 106 KLs 3/15 verbunden. Die am 29.09.2015 begonnene Hauptverhandlung ist noch nicht abgeschlossen. Mit Anklage vom 15.07.2016 (110 Js 191/16 - 106 KLs 5/16) wird dem Kläger schließlich zur Last gelegt, in 2011/2012 nach einem erlittenen Unfall von seiner Krankenversicherung betrügerisch Krankentagegeld und Erstattungen von nicht entstandenen Aufwendungen für Heilbehandlungen im Umfang von ca. 47.000 € erwirkt zu haben. Im August 2016 hörte die Bezirksregierung Köln den Kläger erneut zu einer beabsichtigten Ruhensanordnung an. Der Kläger erklärte, er habe die Vorwürfe in den Strafverfahren im Wesentlichen substantiiert bestritten. Die Mitangeklagten hätten eingeräumt, einen Großteil der bei ihren Taten verwendeten Gesundheitszeugnisse unter Fälschung seiner Unterschrift selbst gefertigt zu haben. Ein dazu erstelltes Sachverständigengutachten entlaste ihn weitgehend. Die von seiner Krankenversicherung nach einem Unfall bezogenen Leistungen habe er zu Recht erhalten. Bis zum Abschluss der Strafverfahren streite für ihn die Unschuldsvermutung. Im Übrigen erweise sich eine Ruhensanordnung als nicht verhältnismäßig, denn die Pflichten, deren Verletzung ihm in den Strafverfahren vorgeworfen werde, träfen als bloße Nebenpflichten nicht den Kern der ärztlichen Tätigkeit als Heilberuf. Auf Nachfrage der Bezirksregierung Köln teilte die Staatsanwaltschaft Köln im September 2016 mit, aus ihrer Sicht entlaste das in die Hauptverhandlung eingeführte Schriftvergleichsgutachten den Kläger nicht weitgehend. Die Staatsanwaltschaft halte die Vorwürfe nach dem bisherigen Verlauf der Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Zeugenaussagen, aufrecht. Mit Bescheid vom 26.09.2016 ordnete die Bezirksregierung Köln das Ruhen der Approbation des Klägers an. Zudem forderte sie den Kläger auf, die Original-Approbationsurkunde spätestens zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheids zu übergeben und ordnete für den Fall der Nichtaushändigung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 € an. Die dem Kläger angelasteten Straftaten seien von Umfang und Motivation sowie der dabei zu Tage getretenen außerordentlichen kriminellen Energie her geeignet, sowohl seine Unwürdigkeit als auch die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs zu begründen. Die Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse habe zu einem finanziellen Verlust nicht nur für die betroffenen Versicherungen, sondern auch für das gesamte Gesundheitssystem geführt. Wer als Arzt eine derartige Fehleinstellung zur Rechtsordnung und zu seinen Berufspflichten an den Tag lege, genieße das zur Ausübung seines Berufs unabdingbare Ansehen und Vertrauen der Bevölkerung nicht mehr. Die schlüssigen Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft, die Erhebung der Anklage sowie die aufgeführten Beweismittel ergäben eine hinreichend hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit, die aus Sicht der Staatsanwaltschaft nach dem bisherigen Verlauf der Beweisaufnahme auch nicht durch das in das Strafverfahren eingeführte Schriftvergleichsgutachten in Zweifel gezogen werde. Die vorgeworfenen Straftaten, die größtenteils in direktem Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit stünden, gestatteten ferner die Prognose, dass der Kläger sich auch in Zukunft nicht rechtskonform und entsprechend seinen Berufspflichten verhalten werde. Schon die beträchtliche Anzahl der angelasteten Rechtsverstöße ließen einen Hang zur Missachtung gesetzlicher Vorschriften erkennen. Daher drohten weiterer finanzieller Schaden in der Gesundheitsversorgung und eine schwere Schädigung des Ansehens und Vertrauens der Gesellschaft in die Ärzteschaft und das gesamte Gesundheitssystem. Zum schnellstmöglichen Schutz eines ordnungsgemäßen Gesundheitssystems und des darin gesetzten Vertrauens der Bevölkerung sei die Anordnung des Ruhens der Approbation geeignet, erforderlich und angemessen. Eine Approbation berechtige stets zur uneingeschränkten ärztlichen Tätigkeit. Sie könne nicht mit Auflagen oder Bedingungen verknüpft werden. Die Maßnahme beeinträchtige zwar das Recht des Klägers auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und könne zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führen. Jedoch überwiege das Interesse der Allgemeinheit am Schutz einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und des Vertrauens in den ärztlichen Berufsstand. Die Herausgabe der Approbationsurkunde sei erforderlich, um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen. Die festgesetzte Höhe des Zwangsgeldes sei wirtschaftlich angemessen und erforderlich, um die Forderung der Herausgabe wirksam durchzusetzen. Der Kläger hat am 13.10.2016 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, seine Verurteilung sei nicht wahrscheinlich. Hierzu verweist er auf schriftsätzliches Vorbringen seiner Verteidiger in den Strafverfahren, wonach er die in der Anklage erhobenen Vorwürfe bestreite. Die Mitangeklagten hätten in ihren Einlassungen vor der Strafkammer bestätigt, dass er keine Kenntnis von dem von ihnen aufgebauten Betrugssystem gehabt habe. Sie hätten ihn getäuscht, indem sie ihm Patienten unter Falschnamen mit simulierten Beschwerden zugeführt hätten. Die Bewertung des in den Strafprozess eingebrachten Sachverständigengutachtens obliege allein der Strafkammer. Ihr habe das Oberlandesgericht zwischenzeitlich schwerwiegende Versäumnisse attestiert, was Anlass zu mehreren Befangenheitsgesuchen gegeben habe. Sei danach die aktuelle Prozesssituation im Strafprozess ungeklärt, dürften aus diesem Verfahren keine für den Kläger nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Die weitere Berufstätigkeit sei ihm jedenfalls nicht zu verwehren, weil sie keine konkreten Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lasse. Angesichts des Eindrucks des Strafverfahrens sei künftig ein ordnungsgemäßes Handeln sichergestellt. Hierfür spreche auch, dass der auf Wiederholungsgefahr gestützte Haftbefehl aufgehoben worden sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 26.09.2016 aufzuheben. Die Bezirksregierung Köln beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass der Kläger aufgrund der ihm vorgeworfenen Straftaten nicht mehr die charakterliche Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung der Heilkunde biete. Diese umfasse auch die Pflicht, im Rahmen ärztlicher Tätigkeit Strafverstöße zu Lasten der am System der Gesundheitsversorgung beteiligten Krankenkassen zu unterlassen. Die jetzt aufgestellten Behauptungen des Klägers zum Tathergang erschienen angesichts der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen unglaubwürdig. Die approbationsrechtliche Maßnahme ziele auf das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand und die allgemeine Gesundheitsversorgung und damit auf einen anderen Schutzzweck als das strafrechtliche Berufsverbot. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der elektronischen Auszüge der Strafakten 106 KLs 3/15, 106 KLs 5/16 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 26.09.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Die Ruhensanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in 6 Abs. 1 Nr. 1 Bundesärzteordnung - BÄO -. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen einen Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Eine strafrechtliche Verurteilung verlangt das Gesetz nicht. 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.10.2016 - 13 B 893/16 - erfüllt. Gegen den Kläger ist u.a. das Strafverfahren 106 KLs 3/15 anhängig, das zum hauptsächlichen Gegenstand den Vorwurf der Beihilfe zum Betrug im Zusammenhang mit einem missbräuchlichen Bezug von Leistungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und von Krankengeld in Tateinheit mit der Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse in mehreren hundert Fällen hat. Diese ihm angelasteten Straftaten sind bei tatsächlicher Begehung geeignet, seine Unzuverlässigkeit und seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes zu begründen. Unzuverlässig als Arzt ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen werde, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.09.1993 - 5 B 1412/93 -. Eine solche Unzuverlässigkeit ist anzunehmen, wenn sich der Vorwurf bestätigen sollte, dass der Kläger über Jahre hinweg in erheblicher Anzahl von Fällen unrichtige Gesundheitszeugnisse ausgestellt und dadurch anderen bei ihren betrügerischen Schädigungen von Trägern der Gesundheitsversorgung Hilfe geleistet hat. Der Kläger soll vor allem Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für Personen ausgestellt haben, die nicht existieren oder die er zumindest nicht untersucht bzw. über deren Gesundheitszustand er sich nicht auf andere Weise zuverlässig unterrichtet hatte. Die danach unrichtigen Bescheinigungen soll er Dritten zur Verfügung gestellt und diesen dadurch ermöglicht haben, ungerechtfertigte Leistungen von Versicherungsgesellschaften zu erwirken. In einem derartigen Missbrauch ärztlicher Kompetenzen zu Lasten von Trägern der Krankenversicherung liegt eine unmittelbare und nachhaltige Verletzung von Berufspflichten. Ein wahrheitsgemäßes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen gehört offenkundig zu den beruflichen Pflichten eines Arztes. Der Arzt trägt für die Richtigkeit und Vollständigkeit von ärztlichen Bescheinigungen nach berufs- und strafrechtlichen Vorgaben eine besondere Verantwortung, zumal diese ärztliche Tätigkeit weitgehend einer Kontrolle entzogen ist, vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 02.09.2009 - 8 LA 99/09 -. Berufsrechtliche Bestimmungen verpflichten den Arzt, bei der Ausstellung ärztlicher Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen seine ärztliche Überzeugung auszusprechen (vgl. § 25 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte, die die Ärztekammer Nordrhein auf der Grundlage von § 31 Heilberufsgesetz beschlossen hat). Nach § 278 StGB werden Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Sonderdelikt ist Ärzten und anderem approbierten Medizinalpersonal vorbehalten. Einem Verstoß gegen die gerade ihnen obliegende Pflicht, im Rahmen der Berufsausübung Gesundheitszeugnisse zutreffend zu erstellen, begegnet das Gesetz mit einer nicht unerheblichen Strafandrohung. Die Vorschrift soll die Beweiskraft ärztlicher Zeugnisse für Behörden und Versicherungsgesellschaften sichern, vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2006 - 2 StR 384/06 -. Sie trägt dem Bedürfnis Rechnung, dass man sich im Rechtsverkehr auf die Richtigkeit ärztlicher Atteste verlassen können muss. Diese sind häufig Grundlagen weitreichender, namentlich finanzieller Folgewirkungen, vgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, 26. Ergänzungslieferung Stand September 2016, Band II, Teil D IV Rdnr. B 206. Den Kläger trifft als Teil des Gesundheitssystems zudem eine erhöhte Verantwortlichkeit für dessen Funktionsfähigkeit. Wer sich als Beteiligter im sozialversicherungsrechtlichen Gesundheitssystem in der Weise schädigend verhält, dass die Solidargemeinschaft der Versicherten für betrügerisch erwirkte Leistungen aufzukommen hat, verletzt seine ärztlichen Berufspflichten in schwerwiegender Weise, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.12.2014 - 13 B 2200/04 -. Erweist sich der Vorwurf zahlreicher und langjähriger Verstöße im Strafverfahren als zutreffend, lässt dies befürchten, dass der Kläger auch in Zukunft seine beruflichen Pflichten nicht zuverlässig erfüllen wird. Unabhängig davon ergibt sich aus dem strafrechtlichen Vorwurf auch die Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Unwürdigkeit liegt vor, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.01.1991 - 3 B 75.90 -. Erforderlich ist dazu ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das bei verständiger Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lässt, vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 02.09.2009 - 8 LA 99/09 -. Dabei ist es das Ziel approbationsrechtlicher Maßnahmen gegen unwürdige Ärzte, das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist. Dieses für das Arzt-Patienten-Verhältnis konstitutive und damit auch für das hochrangige Gemeinschaftsgut der Gesundheitsversorgung unerlässliche Vertrauen würde zerstört durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, welches mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.04.2011 - 8 LA 45/11 -. Der Begriff der Unwürdigkeit ist daran gebunden, ob ein bestimmtes Verhalten eines Arztes mit dem gesamten Berufsbild und den Vorstellungen übereinstimmt, die die Bevölkerung gemeinhin vom Arzt hat. Vom Arzt erwartet man nicht nur eine sorgfältige Behandlung der Patienten, sondern auch eine sonst in jeder Hinsicht einwandfreie Berufsausübung. Erfasst werden insbesondere auch alle mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen. Ein unmittelbar behandlungsrelevantes Fehlverhalten ist nicht Voraussetzung für die Annahme der Unwürdigkeit, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.04.2014 - 13 A 301/14 -. Nach diesem Maßstab wiegt das von dem Tatverdacht erfasste Fehlverhalten des Klägers so schwer, dass es seine Unwürdigkeit begründet. Das planmäßige, langjährige Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, das dazu dient, betrügerische Schädigungen von Trägern der Gesundheitsversorgung zu ermöglichen, führt gerade auch mit Rücksicht auf die Vielzahl der Taten, die Schadenshöhe und die Motivation zu einem schweren Ansehens- und Vertrauensverlust. Ein solches Verhalten ist geeignet, die Wertschätzung, die der Arztberuf in der Gesellschaft genießt, und das Vertrauen, das die Patienten in ihre Ärzte setzen, herabzuwürdigen und zu untergraben. Die Taten haben als Beiträge zu betrügerischem Vorgehen Dritter einen Bereicherungsbezug. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, inwieweit es dem Kläger darum ging, sich selbst ungerechtfertigt zu bereichern. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Kläger mutmaßlich seine ärztliche Stellung und das ihm als Arzt entgegengebrachten Vertrauen bei der Ausstellung von ärztlichen Gesundheitszeugnissen missbraucht hat, um eigene oder fremde Vermögensinteressen zu bedienen. Die damit zum Vorschein tretende charakterliche Fehlhaltung lässt sich schwerlich mit den Erwartungen der Öffentlichkeit von der Ärzteschaft in Einklang bringen. Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe, vgl. § 2 Abs. 2 BÄO. Dies verdeutlicht die nachrangige Bedeutung des Gewinnstrebens bei der ärztlichen Berufsausübung. Wirtschaftliche Erwägungen sollen bei der ärztlichen Tätigkeit nur in Grenzen eine Rolle spielen. Dies soll das Vertrauen darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen oder Behandlungen vornimmt. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren, vgl. VG Köln, Urteil vom 17.12.2013 - 7 K 2302/13 -. Das dementsprechend mit der ärztlichen Berufsausübung verbundene Vertrauen darauf, dass wirtschaftliche Interessen dem Wohl des Patienten untergeordnet werden, lässt sich gegenüber einem Arzt nicht rechtfertigen, der unter erheblicher Verletzung von Strafgesetzen seine eigenen oder fremde Vermögensinteressen verfolgt, die Straftaten noch dazu im Rahmen seiner Berufsausübung durch Erstellen falscher ärztlicher Unterlagen begeht und dabei schwere materielle Schädigung von Trägern der Krankenversicherung in Kauf nimmt. Ein derartiges schwerwiegendes Fehlverhalten beschädigt nicht nur das Ansehen des Betroffenen sondern der Ärzteschaft im Ganzen. Das Ansehen der Ärzteschaft wäre in hohem Maß beeinträchtigt, wenn ein Angehöriger dieser Berufsgruppe, der wegen eines solchen Fehlverhaltens strafrechtlich verurteilt worden ist, weiter als Arzt tätig sein könnte. 2. Die Ruhensanordnung begegnet auch im Übrigen unter Berücksichtigung ihrer grundrechlichen Relevanz keinen rechtlichen Bedenken. Die Befugnisnorm ermächtigt die Behörde, nach pflichtgemäßem Ermessen schon während des Strafverfahrens einzugreifen, um einzelne Patienten und die Allgemeinheit vor den mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von dem Arzt ausgehenden Gefahren rasch zu schützen. Bei der Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation handelt es sich um eine vorübergehende verwaltungsrechtliche Maßnahme, die dazu bestimmt ist, in unklaren Fällen oder in Eilfällen einem Arzt die Ausübung ärztlicher Tätigkeit für die Dauer eines schwebenden Strafverfahrens zu untersagen, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und zum Schutz von Patienten geboten ist. Sie erfasst deshalb Fälle, in denen eine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs (noch) nicht endgültig feststeht; vielmehr reichen Verdachtsmomente hinsichtlich des strafrechtlich relevanten Verhaltens aus, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 13 A 1300/12 -. Mit der vorläufigen Berufsuntersagung als Präventivmaßnahme ist allerdings ein Eingriff in die Berufswahl verbunden, der nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtiger Gemeinschaftsgüter statthaft ist. Die Belange müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens ausschließen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.2006 - 1 BvR 2403/06 -. a) Dies setzt voraus, dass sich der Verdacht einer Straftat bereits hinreichend konkretisiert hat. Zwar verletzt das Anknüpfen berufsrechtlicher Maßnahmen an den Verdacht einer näher qualifizierten Straftat nicht das verfassungsrechtlich verbürgte Gebot der Unschuldsvermutung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2012 – 13 B 228/12 -. Dieses Gebot besagt unmittelbar nur, dass ohne Schuld keine Strafe verhängt werden darf und schließt sonstige Maßnahmen aufgrund des Verdachts einer Straftat nicht aus, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.1990 - 2 BvR 254/88, 2 BvR 1343/88 -. Jedoch ist der berufsgrundrechtlichen Relevanz einer Gefahrenabwehrmaßnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO dadurch Rechnung zu tragen, dass eine Bestrafung hinreichend wahrscheinlich sein muss, vgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, Band I, Teil B II 2 Rdnr. 13 m.w.N. Dabei sind an die Konkretisierung des strafrechtlichen Vorwurfs in einem frühen Ermittlungsstadium mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG strenge Anforderungen zu stellen, da sich vielfach erst mit der Anklageerhebung hinreichende konkrete Umstände dafür ergeben, dass die Ruhensanordnung gerechtfertigt ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 13 A 1300/13 -. Legt man die vorliegenden Ermittlungsergebnisse zugrunde, hat sich der Verdacht gegen den Kläger so weit verdichtet, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit wegen der Taten, die seine Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit begründen, strafgerichtlich verurteilt werden wird. Die Bezirksregierung hat bewusst zunächst weitere Ermittlungen und die Anklageerhebung abgewartet und das Ruhen erst in einem fortgeschrittenen Stadium des Hauptverfahrens angeordnet. Ausgehend von der rund 600 Taten betreffenden staatsanwaltlichen Anklage vom 07.04.2015 und der ihr zugrunde gelegten Beweismittel nimmt die Kammer eine hohe strafgerichtliche Verurteilungswahrscheinlichkeit in einer Vielzahl von Fällen an. Dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft mit der Erhebung der Anklage gegen den Kläger von einer hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit ausgegangen ist, kommt auch im Rahmen des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erhebliches Gewicht zu. Die Anklageerhebung impliziert die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts, der dann anzunehmen ist, wenn die spätere Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich ist. Von einer hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit geht das Landgericht Köln ebenfalls aus, da es die staatsanwaltschaftliche Anklage mit Beschluss vom 08.07.2015 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet hat. In dem mit den Beteiligten geführten Erörterungstermin am 11.08.2015 hat der Vorsitzende der Strafkammer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage eine Vielzahl von Indizien vorlägen, aus denen bei einer Gesamtschau ein hinreichender Tatverdacht gegen alle drei Angeklagten erwachse. Auch das Oberlandesgericht Köln hat im Beschluss vom 05.02.2015 einen (dringenden) Tatverdacht nicht verneint, sondern darauf hingewiesen, dass das Landgericht die dahingehende Annahme ausführlich begründet habe und die Einwendungen der Verteidigungen kaum geeignet erschienen, Zweifel an dieser Argumentation zu begründen. Die Anklage stützt sich auf eine Vielzahl von Beweismitteln, denen sich hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen Straftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen hat. So existieren unter anderem polizeiliche Vernehmungsprotokolle von Zeuginnen, die in der Praxis des Klägers als Arzthelferinnen beschäftigt waren. Die Zeugin X. hat bekundet, dass einer der beiden Mitangeklagten die Praxis häufig mit einer größeren Anzahl Krankenversicherungskarten fremder Patienten aufgesucht habe. Es habe sich regelmäßig um dieselben Namen gehandelt. Er habe diese Patienten mitunter vom Praxispersonal auf eine Warteliste setzen lassen und sei zum Kläger reingegangen. Der Kläger habe diese Patienten abgerechnet. Die Zeugin A. gab an, sie habe gesehen, dass der Kläger zwei- bis dreimal wöchentlich Bescheinigungen für Patienten ausgedruckt habe, die auch auf der Warteliste gestanden hätten, die sie aber nie in der Praxis zu Gesicht bekommen habe. Bei der Festnahme des Mitangeklagten T. E. D. wurden mehrere Urkunden gefunden, die den Kläger als Aussteller ausweisen. Darunter befanden sich verschiedene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die den Ermittlungen zufolge auf nicht existierende Personen ausgestellt waren, welche die Mitangeklagten als angebliche Arbeitnehmer von Scheinfirmen bei verschiedenen Krankenkassen angemeldet hatten. Auswertungen des EDV-Systems der Patientenverwaltung des Klägers ergaben, dass dort diese Patientennamen und weitere nicht existierende Personen hinterlegt sind, wobei sämtliche Befundeinträge mit dem Kürzel „TG“ versehen sind. Die Telekommunikationsüberwachung ergab laut Anklage, dass der Kläger mehrmals wöchentlich in Kontakt zu dem Mitangeklagten V. D. stand, dem er ein Kartenlesegerät für Krankenversicherungskarten überlassen hatte. Während der Telefonate nannte der Kläger Namen aus einer Patientenliste, zu denen der Mitangeklagte angebliche Krankheiten bzw. eine Erkrankungsdauer angab und um Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bat. Der Kläger forderte den Mitangeklagten auf, die Versicherungskarte vorbei zu bringen. Einem Dritten erklärte der Mitangeklagte telefonisch, der Kläger werde schreiben, dass er durchgehend krank sei. Einer weiteren Person versicherte er mit Blick auf den Kläger, sie bekämen eine Krankschreibung; der Arzt arbeite ja für sie. Die Kammer hat keine relevanten Hinweise darauf, dass im weiteren Verlauf der noch andauernden Hauptverhandlung die zu deren Beginn bestehenden Indizien eines hinreichenden Tatverdachts durchgreifend erschüttert worden wären. Nach wie vor geht von dem der staatsanwaltlichen Anklage zugrundeliegenden Erkenntnismaterial ein gewichtiger Beweiswert aus. Die mit der Klage geltend gemachten Einwendungen vermögen diesen nicht zu entkräften. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens durch substantiiertes Bestreiten der Taten im Strafverfahren in Zweifel gezogen hat, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat zu Beginn des strafgerichtlichen Hauptverfahrens im Erörterungstermin am 11.08.2015 mitteilen lassen, seine Verteidigungslinie bestehe darin, dass er sich nicht einlassen werde. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass von ihm kein Beitrag zur Sachaufklärung zu erwarten ist und er insbesondere auch nicht beabsichtigt, den hinreichenden Tatverdacht entkräftende Umstände in das Verfahren einbringen. Die Eingangserklärung, die für ihn in der Hauptverhandlung am 09.10.2015 verlesen worden sein soll und auf die er sich im vorliegenden Verfahren maßgeblich stützt, enthält keinerlei fassbare Sachaussagen, sondern bestätigt letztlich nur, dass der Kläger nicht beabsichtige, die Vorwürfe mit Einlassungen zu entkräften. Für eine Entlastung des Klägers durch die Mitangeklagten fehlen ebenfalls greifbare Hinweise. Im Gegenteil haben die Mitangeklagten, soweit erkennbar, sachliche Einlassungen, die den Vorwurf einer Unterstützung der ihnen angelasteten betrügerischen Machenschaften durch Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse seitens des Klägers betreffen, vermieden. Der Mitangeklagte V. D. hat bei seinem Teilgeständnis im Haftprüfungstermin am 01.07.2015 zu diesem Komplex nichts ausgesagt. Soweit sich der Mitangeklagte T. E. D. im Haftprüfungstermin am 01.07.2015 vor der Strafkammer und bei seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 07.07.2015 überhaupt zur Sache geäußert hat, hat er auf die erste Frage, die sich auf einen Kontakt von ihm und dem Mitangeklagten V. D. zu dem Kläger im Zusammenhang mit fremden Krankenversicherungskarten bezog, erklären lassen, hierzu keine Angaben machen zu wollen. In der Hauptverhandlung vom 24.06.2016 stellte sein Verteidiger einen Beweisantrag auf Vernehmung der Arzthelferinnen des Klägers zu der Tatsache, dass er sich mit dem Kläger ausschließlich gesiezt habe. Während der Zeugenvernehmung beanstandete er die Frage des Vorsitzenden, ob es Situationen gegeben habe, in denen er Krankenversicherungskarten anderer Personen, deren Namen nicht interessierten, bei Besuchen in der Praxis dabei gehabt habe. Soweit der Kläger geltend macht, ein Schriftvergleichsgutachten entlaste ihn „weitgehend“, hat er nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern und in welchem Umfang der rund 600 angeklagten Fälle das Gutachten zu einem ihm günstigen Ergebnis gelangt sein soll. Die Staatsanwaltschaft sieht die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung nach dem bisherigen Verlauf der Beweisaufnahme nicht in Zweifel gezogen. Letztlich müssen die Auswertung des Gutachtens, zu dem die Sachverständige offenbar in mehreren Hauptverhandlungsterminen gehört worden ist, dessen Würdigung in Zusammenhang mit weiteren Erkenntnissen und die abschließende Beurteilung der Strafbarkeit der Strafkammer vorbehalten bleiben. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der Feststellung einer strafgerichtlichen Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht gehalten, selbst in die Erhebung der im Ermittlungs- und Strafverfahren aufgebotenen Beweise oder gar in eine Amtsermittlung einzutreten und gewissermaßen einen zum Verfahren vor dem Strafgericht parallelen Strafprozess durchzuführen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 – 13 A 1300/12 -; OVG Saarland, Urteil vom 29.11.2005 - 1 R 12/05 -. Der Umstand, dass im Laufe der Hauptverhandlung zahlreiche Befangenheitsanträge gegen Richter der Strafkammer gestellt worden sind, lässt einen Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Klägers gleichfalls nicht erkennen. Bisher hatte keines dieser Gesuche Erfolg. Im Falle einer erfolgreichen Ablehnung wäre die Hauptverhandlung in anderer Besetzung zu wiederholen. Schließlich stellen auch die seitens des Klägers angeführten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 19.12.2016 (2 Ws 771/16 und 2 Ws 772/16) eine erhebliche Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht in Frage. Diese Entscheidungen heben Beschlüsse der Strafkammer des Landgerichts Köln auf, mit denen den Zeuginnen X. und A. die durch eine Zeugnisverweigerung verursachten Kosten sowie ein Ordnungsgeld auferlegt worden sind. Hintergrund waren unterschiedliche Auffassungen der Instanzen über die Reichweite eines aus der Tätigkeit als Arzthelferin abgeleiteten Zeugnisverweigerungsrechts. Der Senat hat bei seinen Entscheidungen die Auffassung vertreten, die Beantwortung der Frage, ob es vorgekommen sei, dass der Mitangeklagte T. E. D. bei Besuchen in der Praxis Krankenversicherungskarten anderer Personen, deren Namen nicht interessierten, dabei gehabt habe, würde die Anbahnung bzw. Fortsetzung eines Arzt-Patienten-Verhältnisses zwischen dem Kläger und diesem Mitangeklagten betreffen. Die Berufsrichter der Strafkammer haben in ihren dienstlichen Stellungnahmen zu einem an die Beschlüsse des Oberlandesgerichts anknüpfenden Ablehnungsgesuch des Klägers zum Ausdruck gebracht, dass sie den auf die Ordnungsgeldbeschlüsse bezogenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts keine Bindungswirkung im Hinblick auf die weitere Erhebung von Beweisen und Verwertung bisheriger Beweisergebnisse zumessen. Sie weisen darauf hin, dass zuständig für die Entscheidung über eine etwaige Revision nicht das Oberlandesgericht sondern der Bundesgerichtshof sei, der sich zu den im Verfahren interessierenden Fragen des Zeugnisverweigerungsrechts noch nicht geäußert habe. Danach kann keine Rede davon sein, dass sich die Prozesssituation in Bezug auf eine Verurteilungswahrscheinlichkeit für den Kläger durch die genannten Beschlüsse des Oberlandesgerichts grundlegend gewandelt hat. Abgesehen davon ist der Feststellung der Verurteilungswahrscheinlichkeit im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO stets eine Unsicherheit im Verhältnis zum tatsächlichen (rechtskräftigen) Ausgang des Strafprozesses immanent. Ob das Strafgericht letztendlich der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft folgt oder die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur strafrechtlichen Relevanz teilt, bleibt ohne Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des präventiv angeordneten Ruhens, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 13 A 1300/12 -. b) Ist eine strafrechtliche Verurteilung des Klägers wegen Straftaten, die seine Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit begründen, danach als hinreichend wahrscheinlich einzuschätzen, trägt die Ruhensanordnung auch im Übrigen den besonderen Anforderungen Rechnung, die im Hinblick auf Art. 12 GG an die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu stellen sind. Die Ermessensentscheidung der Bezirksregierung Köln lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Behörde hat ihre Entscheidung auf den Schutz des Vertrauens der Bevölkerung in die Ärzteschaft sowie einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung gestützt. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Ruhensanordnung geeignet und erforderlich ist, um konkrete Gefahren für diese wichtigen Gemeinschaftsgüter abzuwehren. Die gravierenden Verfehlungen, die Gegenstand des Strafverfahrens sind, haben bereits das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand erschüttert. Das Strafverfahren ist Gegenstand öffentlicher Berichterstattung. Wenn auch die Mitangeklagten als Drahtzieher der Betrugssystems bezeichnet werden, findet die Beteiligung des Klägers besondere Beachtung in den Medienbeiträgen („Bezugsquelle wurde entfernt“; „Bezugsquelle wurde entfernt“). Daran wird anschaulich, welches Gewicht die Allgemeinheit der Integrität der Ärzteschaft beimisst. Der Vertrauensverlust würde weiter vertieft, wenn in der Öffentlichkeit der Eindruck entstünde, ein Arzt, der unter einem derartigen massiven Tatverdacht für Strafverstöße steht, die unter Inanspruchnahme des ihm als Arzt eingeräumten Vertrauens begangen sind, könne seinem Beruf während des ggfs. noch Jahre andauernden Strafverfahrens weiterhin mit staatlicher Erlaubnis fortsetzen. Bliebe ein solcher Vorwurf für den Fortbestand der Approbation folgenlos, ergäbe sich in der Öffentlichkeit das Bild einer nicht zu verantwortenden Lücke im Schutz der Allgemeinheit und einzelner Patienten. Unabhängig davon besteht bei weiterer Berufstätigkeit des Klägers das Risiko, dass er die Verletzung von Berufspflichten und Schädigungen des Gesundheitssystems fortsetzen wird. Denn die vorgeworfenen Straftaten, die in Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit stehen und die über einen beträchtlichen Zeitraum von mehreren Jahren planmäßig sowie in erheblicher Frequenz begangen worden sein sollen, lassen eine Empfänglichkeit für die Missachtung seiner Berufspflichten und der wirtschaftlichen Belange der am Gesundheitssystem Beteiligten erkennen. Zwar erscheint ein Zusammenwirken der Angeklagten nach der bisherigen Vorgehensweise nicht ohne Weiteres fortsetzbar. Das von den Mitangeklagten mutmaßlich aufgebaute System von Scheinfirmen und –arbeitnehmern, für die der Kläger unrichtige Gesundheitszeugnisse ausgestellt haben soll, ist zerschlagen. Ein Mitangeklagter befindet sich nach wie vor in Haft. Doch ist der Kläger darüber hinaus angeklagt, durch die Ausstellung weiterer fehlerhafter Gesundheitszeugnisse Beihilfe zum Betrug in Zusammenhang mit dem Abschluss von Risikolebensversicherungen sowie Abrechnungsbetrug gegenüber Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung begangen zu haben. Mit einer weiteren Anklage wird ihm vorgeworfen, von seiner Krankenversicherung betrügerisch Krankentagegeld und die Erstattung nicht entstandener Aufwendungen von Heilbehandlungen in einem Umfang von ca. 47.000 € erwirkt zu haben. Dies weist darauf hin, dass der Kläger auch unabhängig von dem durch die weiteren Mitangeklagten praktizierten betrügerischen System nach dem Inhalt der Anklage vielfältige sich bietende Möglichkeiten zur Begehung von Straftaten zu Lasten des Gesundheitssystems ergriffen hat und diese Tendenz sich künftig fortzusetzen droht. Dass er entgegen seiner Ankündigung gegenüber der Bezirksregierung im Strafprozess keinen Beitrag zur Sachaufklärung leistet, deutet ebenfalls nicht darauf hin, er habe den Verstößen gegen seine ärztlichen Berufspflichten ein für alle Male abgeschworen und werde in Zukunft ordnungsgemäß als Arzt arbeiten. Dass das Oberlandesgericht vor Anklageerhebung nicht die besonders strengen Anforderungen an eine Wiederholungsgefahr bejaht hat, die für die Anordnung von Untersuchungshaft gelten, schränkt nicht die Kompetenz der Approbationsbehörde zu einer eigenständigen Gefahrenprognose im Zeitpunkt ihrer Entscheidung ein. Ebenso wenig stellt die Aufhebung des vorläufigen Berufsverbots durch das Landgericht Köln die Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung in Frage. Das ergibt sich schon aus der unterschiedlichen Zielrichtung der Maßnahmen. Ein Absehen von einem Berufsverbot als Maßregel der Besserung und Sicherung nach dem Strafgesetzbuch berührt nicht die den Verwaltungsbehörden eingeräumte Befugnis zur präventiven Untersagung eines Berufs, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.1998 - 3 B 95/97 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.04.2012 - 8 LA 45/11 -. Da die ärztliche Approbation ihren Inhaber stets zur uneingeschränkten ärztlichen Berufsausübung berechtigt, ist auch kein milderes Mittel zur Erreichung des mit der Anordnung verfolgten Zwecks ersichtlich. Schließlich ist die Bezirksregierung Köln zu Recht davon ausgegangen, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und an der Wahrung des Vertrauens in die Ärzteschaft gegenüber dem Interesse des Klägers an der weiteren Ausübung des Arztberufes überwiegt, auch wenn dies mit Einschnitten hinsichtlich der beruflichen Existenz verbunden ist. Dabei ist auch zu beachten, dass es sich nur um eine zeitweilige Maßnahme handelt. Wegen des vorübergehenden Charakters kann die Approbationsbehörde dem Kläger auf seinen Antrag nach § 6 Abs. 4 BÄO gestatten, seine Praxis durch einen Vertreter, etwa den Mitinhaber der Gemeinschaftspraxis, fortführen zu lassen und damit die durch Einstellung seiner Berufstätigkeit eintretenden Vermögenseinbußen so gering wie möglich zu halten. II. Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Aufforderung, der Bezirksregierung die Approbationsurkunde auszuhändigen, begegnet wegen der Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Ermächtigungsgrundlage für das Herausgabeverlangen ist § 52 Sätze 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW. Hiernach kann die Behörde eine Urkunde zurückfordern, die aufgrund eines Verwaltungsaktes, dessen Wirksamkeit aus einem anderen Grund als Rücknahme oder Widerruf nicht mehr gegeben ist, erteilt worden ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.05.1990 - 5 A 1692/89 -. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Wirksamkeit der Approbation des Klägers infolge der Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung nicht mehr gegeben ist. Auf Rechtsfolgenseite hat der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und hiervon in zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht. Zutreffend begründet der Beklagte die Aufforderung zur Herausgabe damit, dass bei nicht erfolgender Rückgabe der Urkunde etwaige Missbrauchsmöglichkeiten hinsichtlich der weiteren Ausübung des ärztlichen Berufes bestehen bleiben. III. Auch die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen der insoweit maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 63 Abs. 1 bis 3, 5, 6 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW sind erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG), vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2016 - 13 A 1577/16 -. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.