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Urteil

5 K 9286/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0320.5K9286.16.00
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Leitsätze

Anwendbarkeit des § 68a AufenthG auf Altfälle.

Die Frage der Verjährung von Erstattungsforderungen nach § 68 AufenthG ist über § 62 S. 2 VwVfG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beurteilen.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 27. September 2016 wird aufgehoben, soweit vom Kläger ein Betrag von mehr als 36.562,29 € gefordert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/10, der Kläger zu 9/10.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anwendbarkeit des § 68a AufenthG auf Altfälle. Die Frage der Verjährung von Erstattungsforderungen nach § 68 AufenthG ist über § 62 S. 2 VwVfG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beurteilen. Der Bescheid der Beklagten vom 27. September 2016 wird aufgehoben, soweit vom Kläger ein Betrag von mehr als 36.562,29 € gefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/10, der Kläger zu 9/10. Tatbestand Der Kläger ist der Sohn der ausweislich ihres Reisepasses am 12. August 1941 geborenen türkischen Staatsangehörigen F. C. . Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger, Dipl. Ökonom und derzeit mit einem monatlichen Bruttogehalt von über 6.000,00 € bei der Firma F. in E. beschäftigt. Die Mutter des Klägers reiste mit ihrer Familie im Jahr 1989 als Asylbewerberin in das Bundesgebiet ein. Die Familie führte die neunziger Jahre hindurch verschiedene Asylverfahren durch. Im Jahr 2000 erhielten der Kläger und seine Geschwister eine Aufenthaltserlaubnis. Im Gegenzug verpflichteten sich die Eltern des Klägers zur Ausreise. Die Mutter des Klägers reiste daraufhin am 28. September 2000 aus dem Bundesgebiet aus. Im Mai 2002 reiste die Mutter des Klägers erneut illegal in das Bundesgebiet ein. Nachdem eine ihrer Töchter für sie eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG abgegeben hatte, erhielt die Mutter des Klägers im Juni 2003 aufgrund einer von ihr geltend gemachten psychischen Erkrankung erstmals eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG. Diese wurde in Folgezeit fortlaufend, ab 2005 als Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, verlängert. In diesem Zusammenhang gab der Kläger im Jahr 2007 erstmals selbst eine Kostenübernahmeerklärung zum Lebensunterhalt seiner Mutter ab. In ihrem psychologisch-psychotraumatologischen Fachgutachten vom 17. Februar 2010 kam die Firma S. zu dem Ergebnis, dass eine erzwungene Ausreise und die damit verbundene erneute unfreiwillige Trennung von ihren Kindern für die Mutter des Klägers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Verschlimmerung der durch ihre depressive Stimmung gekennzeichneten Symptomatik und einer Reaktivierung der dissoziativen Wahrnehmungsverengung verbunden wäre, so dass mit verschärfter psychischer Dekompensation und somit mit erhöhter Selbstmordgefahr zu rechnen sei. Mit schriftlicher Kostenübernahmeerklärung vom 11. April 2011 verpflichtete sich der Kläger erneut, für sämtliche Kosten zu Sicherung des Lebensunterhalts seiner Mutter aufzukommen. Der Beklagte erteilte daraufhin der Mutter des Klägers auf ihren Antrag hin am gleichen Tag eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG. Seit Juli 2012 bezieht die Mutter des Klägers von der Stadt Pulheim Sozialleistungen. Der Sohn der Klägerin erwarb neben zweier bereits zuvor in seinem Eigentum befindlichen Wohnungen in S. Ende des Jahres 2011 unter Inanspruchnahme eines Immobiliendarlehens eine zusätzliche Immobilie in Bonn. Er ist jetzt im Eigentum weiterer Immobilien in L. und E.. Am 5. Juli 2012 heiratete der Sohn der Klägerin seine bisherige Lebensgefährtin. Bereits mit Schreiben vom 20. April 2012 wandte sich der Kläger an die Ausländerbehörde des S. -F1. -Kreises und erklärte, er ziehe hiermit aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit sofortiger Wirkung die Kostenübernahmeerklärung für seine Mutter zurück. Er habe eine Immobilie in Bonn erworben und außerdem stehe seine Eheschließung bevor. Deshalb sei leider nicht mehr im Stande die Lebensunterhaltungskosten für seine Mutter zu decken. Die Kostenübernahmeerklärung führe auch zur psychischen Belastung seiner Mutter. Diese habe ständig das Gefühl, dass sie eine finanzielle Last für ihn darstelle. Am 22. September 2012 beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht Köln die Gewährung von Prozesskostenhilfe und erhob, nachdem diese bewilligt worden war, am 18. Juni 2014 Klage mit dem Begehren, festzustellen, dass die durch ihn gegenüber dem S. -F1. -Kreis abgegebenen Kostenübernahmeerklärung keinen Bestand mehr hat, hilfsweise, festzustellen, dass die Kostenübernahme zu befristen sei. Die Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 20. Januar 2015 - 5 K 3428/14 - ab. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsrecht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 26. Januar 2016 - 18 A 539/15 - ab. Unter Bezugnahme auf dieses Klageverfahren hatte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2013 mitgeteilt, dass seine Mutter Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII beziehe und wies den Kläger darauf hin, dass er nach derzeitigen Sachstand dazu verpflichtet sei, die Kosten zu erstatten. Bis zur abschließenden Klärung ob und wenn ja, mit welcher Dauer die abgegebene Verpflichtungserklärung gegen den Bestand habe, stelle sie jedoch Ihre Forderung zurück. Sofern die Verpflichtungserklärung gerichtlich bestätigt werde, ergehe ein gesonderter Bescheid. Nach Abschluss des Klageverfahrens gegen den S. -F1. -Kreis hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 10. Juli 2016 zum Erlass eines Erstattungsbescheides gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG an. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 4. Juli 2016, mit dem er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem vorangegangenen Klageverfahren wiederholte und gelte machte: Schon der Umstand, dass er finanziell für seine Mutter ein stehen solle, führe bei dieser einen suizidgefährdenden Zustand herbei. Er habe die Verpflichtungserklärung nur aus einer Notlage heraus abgegeben. Aufgrund der Gründung einer Familie und aufgrund der im Rahmen seiner Immobiliengeschäfte eingegangenen finanziellen Verpflichtungen sei ihm eine Haftung für den Lebensunterhalt seiner Mutter nicht mehr zumutbar. Mit Erstattungsbescheid vom 27. September 2016 nahm die Beklagte den Kläger für die im Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2016 an seine Mutter gezahlten Sozialleistungen i.H.v. 41.630,97 € in Anspruch. Der Kläger hat daraufhin am 20. Oktober 2016 Klage erhoben, mit der er geltend macht: Nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung des Integrationsgesetzes sei ein Rückgriff auf die Verpflichtungserklärung nur in den ersten fünf Jahren nach der erstmaligen Erteilung einer an die Verpflichtungserklärung geknüpften Aufenthaltserlaubnis möglich. Dieser Zeitraum sei im vorliegenden Fall abgelaufen. Die Beklagte habe es zudem unterlassen, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass er kurzfristig seinen Arbeitsplatz verlieren werde. Sein Arbeitsplatz gehöre zu den 1000 Arbeitsplätzen, die sein Arbeitgeber in Deutschland abbauen werde. Vorsorglich berufe er sich auf die Verjährung der der Ansprüche aus der Zeit vor dem 29. Juli 2013. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich unter anderem darauf, dass die teilweise Verjährung ihrer Forderung durch das Schreiben vom 18. Juli 2013 gehemmt sei. Wegen der weiteren einzelnen Sach- und Streitstandes wird den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist allein in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. In Höhe von 36.562,920 € ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27. September 2016 dagegen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist aufgrund der von ihm abgegebenen Erklärung vom 11. April 2011 gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG verpflichtet, der Beklagten die seiner Mutter gewährten Sozialleistungen zu erstatten. Zur Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung hat das erkennende Gericht in seinem Urteil vom 20. Januar 2015 ausgeführt: „Die vom Kläger abgegebene Kostenübernahmeerklärung vom 11. April 2011, mit der sich der Kläger gemäß § 68 AufenthG verpflichtet hat, für sämtliche Kosten zu Sicherung des Lebensunterhalts seiner Mutter aufzukommen, ist wirksam zustande gekommen und der Kläger hat sich auch nicht wirksam durch eine nachträgliche einseitige Erklärung von seiner Verpflichtung gelöst. Gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG hat, wer sich der Ausländerbehörde oder eine Auslandsvertretung die gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Nach Abs. 2 der Vorschrift bedarf die Verpflichtung der Schriftform. Die Wirksamkeit der entsprechenden Kostenübernahmeerklärung unterliegt hier keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger hat sie schriftlich abgegeben. Inhalt und Reichweite der vom Kläger eingegangenen Verpflichtung sind hinreichend bestimmt. Die vom Kläger eingegangenen Verpflichtungen sind konkret bezeichnet bzw. lassen sich durch Auslegung anhand objektiver Umstände ermitteln (§§ 133, 157 BGB). Zweck der Verpflichtungserklärung war die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an die Mutter des Klägers. Da diese den unbefristeten Aufenthalt der Mutter im Bundesgebiet ermöglichen sollte, unterliegt es auch keinen Bedenken, dass die Verzichtserklärung nicht befristet wurde. Anzeichen für eine Nichtigkeit etwa aufgrund eines Missverhältnisses zwischen Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Klägers oder aber einer völligen Unangemessenheit der Forderung nach Übernahme der Lebensunterhaltungskosten bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG bestehen nicht. Der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, dass er bei Abgabe der Kostenübernahmeerklärung hinreichend leistungsfähig war. Es bestand auch keine sachwidrige Koppelung zwischen Erteilung der Niederlassungserlaubnis an die Mutter des Klägers und der Abgabe der Kostenübernahmeerklärung. Der Beklagte hat insoweit auch nicht etwa rechts- oder sittenwidrig eine übermächtige Verhandlungsposition oder eine Notlage des Klägers ausgenutzt. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG setzt voraus, dass der betreffende Ausländer seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzt. Die ürsprüngliche Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG an die Mutter des Klägers durfte die Beklagte gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG nach ihrem Ermessen von der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abhängig machen. Der Beklagte war insbesondere nicht gezwungen, der Mutter des Klägers allein deswegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil sie aufgrund ihrer Erkrankung ohnehin nicht hätte abgeschoben werden können. Der Aufenthalt der Mutter des Klägers hätte nämlich genauso gut durch bloße Duldung sichergestellt werden können. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG diente zudem der Sache nach allein dazu, die fehlenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG zu umgehen. Die Aufenthaltserlaubnis wurde der Mutter des Klägers nämlich deswegen erteilt, weil ihr eine Trennung von ihren Kindern wegen der damit verbundenen psychischen Folgen nicht zumutbar war und umgekehrt den Kindern die Herstellung der Lebensgemeinschaft mit ihrer Mutter in der Türkei nicht zugemutet werden konnte. Es bestand damit ein Sachverhalt, wie er in § 36 Abs. 2 AufenthG geregelt ist und in dem, die Sicherung des Lebensunterhalts als Regelerteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs.1 Nr. 1 AufenthG zu erfüllen ist. Dass der Mutter des Klägers die Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG schon wegen der illegalen Einreise nicht erteilt werden konnte, konnte nicht dazu führen, sie hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts besser zu stellen als bei einer legalen Einreise mit einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erfolgte dementsprechend hier maßgeblich allein deshalb, weil zunächst die Schwester des Klägers und dann der Kläger selbst gemäß § 68 AufenthG die Haftung für den Lebensunterhalt der Mutter übernommen hatten. Damit ist die Mutter des Klägers allein durch die Verpflichtungserklärungen ihrer Kinder und die damit verbundene Sicherung ihres Lebensunterhalts in eine Position hineingewachsen, in der ihr eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden konnte. Es war daher nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Erteilung der in seinem Ermessen stehenden Niederlassungserlaubnis ebenfalls von der Sicherung des Lebensunterhalts durch eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung abhängig machte. Dass sich der Kläger sittlich verpflichtet fühlte, die Kostenübernahmeerklärung für den Lebensunterhalt seiner Mutter abzugeben, um diese -wie es nach seinen Angaben dringend erforderlich war – vor ausländerrechtlichen Gedanken bzw. Angstzuständen zu befreien, macht Verpfändungserklärung ebenfalls nicht unwirksam. Eine Abschiebung der Mutter des Klägers stand zu diesem Zeitpunkt nicht an. Dass gerade die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG als Behandlungsmaßnahme ärztlich zwingend geboten gewesen wäre, ist weder ärztlich bescheinigt worden noch ersichtlich. Dass der Kläger selbst die notwendigen Behördengänge zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnisse subjektiv als Zumutung empfand, ändert nichts an dem legitimen und vom jeweiligen Antragsteller hinzunehmenden Recht der Behörde, bei Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis das Fortbestehen der Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Wenn der Kläger dies durch Beantragung einer Niederlassungserlaubnis an seine Mutter künftig vermeiden wollte, hat dies nichts mit einer angeblichen von der Behörde zu verantworteten Notlage zu tun. Dass die Kostenübernahmeerklärung des geschäftsfähigen und geschäftserfahrenen Klägers an sonstigen Willensmängeln leidet, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger ist auch weiter an seine Kostenübernahmeerklärung gebunden. Durch seine Widerrufserklärungen gegenüber dem Beklagten konnte er sich von der von ihm eingegangenen Verpflichtung nicht lösen. Es bedarf mit Blick auf den streitgegenständlichen Fall keiner Entscheidung, ob eine Lösung von einer Verpfändungserklärung nach § 68 AufenthG in entsprechender Anwendung des § 60 VwVfG möglich ist. Vgl. zur Annahme einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift: Funke- Kaiser, Gemeinschaft Kommentar zur AufenthG, § 68 AufenthG, Rdnr. 29, Hölscheidt, Verpflichtung zur Kostentragung für den Lebensunterhalt nach § 84 AuslG, DVBl 2000, S. 385 ff. sowie VG Braunschweig, Urteil vom 9. August 1995 - 8A 8029/95 - und VG Münster, Urteil vom 18. Juni 2009 -8K 1670/08 - (beide juris). Die erforderlichen Voraussetzungen hierfür liegen nämlich nicht vor. In entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 1 VwGO müsste eine so wesentliche Änderung der für den Erklärungsinhalt maßgebenden Verhältnisse und Umstände eingetreten sein, dass dem Kläger ein unverändertes Festhalten an der Verpflichtungserklärung unzumutbar wäre. Von einer maßgeblichen wesentlichen Änderung kann nur dann gesprochen werden, wenn diese für den Kläger weder vorhersehbar gewesen ist, noch er mit ihr billigerweise rechnen musste. Derartige veränderter Umstände, die Feststellung rechtfertigten, dem Kläger sein weiteres Festhalten an seiner Erklärung nicht zumutbar, liegen hier nicht vor. Der Kläger hat erklärt, die im Rahmen des Aufenthalts seiner Mutter anfallenden Kosten umfassend und dauerhaft zu übernehmen. Gleichzeitig hat er erklärt, dass er finanziell in der Lage sei, diese Verpflichtungen zu erfüllen. Ebenso hat er erklärt, ausdrücklich auf die Reichweite und Folgen einer dauerhaften Übernahmeerklärung hingewiesen worden zu sein. Die dauerhafte Bedeutung der Erklärung ist auf dem vom Kläger unterschriebenen Formular sogar durch Hervorhebung besonders gekennzeichnet. Der Kläger hat damit bewusst das Risiko einer dauerhaften Zahlungsverpflichtung übernommen. Ausgehend von dem vom Kläger bewusst übernommenen Risiko liegt eine wesentliche Änderung der der Kostenübernahmeerklärung des Klägers zu Grunde liegenden Umstände hier nicht vor. Ein Wegfall der Erklärungsgrundlage kann insbesondere nicht deswegen angenommen werden, weil der Kläger inzwischen geheiratet hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung eine Heirat konkret geplant war oder Heiratstermin feststand. Abgesehen davon, dass seine diesbezüglichen Ausführungen ohnehin lebensfremd sind, kann entscheidend nur sein, ob der Kläger billigerweise damit rechnen musste, in Zukunft einmal zu heiraten. Dies ist aber ohne Weiteres zu bejahen. Es handelt sich bei der Eheschließung damit um keinen Umstand, der außerhalb des Risikobereichs der fraglichen Kostenübernahmeerklärung liegt. Soweit der Kläger daneben auf seinen Immobilienerwerb verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die damit verbundenen finanziellen Belastungen in Kenntnis seiner bestehenden Verpflichtungen bewusst selbst geschaffen hat. Dem Kläger geht es in diesem Zusammenhang allein darum, nunmehr die Kosten des Lebensunterhalts seiner Mutter der Allgemeinheit aufzubürden, um selbst ungehindert den Aufbau seines Vermögens betreiben zu können. Das Ansinnen, zu diesem Zwecke von der eingegangenen Verpflichtung entbunden zu werden, ist rechtlich haltlos. Dass die Mutter des Klägers es – wie der Kläger geltend macht - angeblich als psychisch belastend empfindet, wenn der Kläger für die an sie geleisteten öffentlichen Mittel in Anspruch genommen würde, ändert an seiner durch rechtsgeschäftliche Erklärung eingegangenen Verpflichtung nichts. Dass sich die Mutter des Klägers besser fühlen würde, wenn die Allgemeinheit für ihren Lebensunterhalt aufkommt, kann in diesem Zusammenhang keine rechtliche Anerkennung beanspruchen. Der Kläger könnte den Großteil der fraglichen Kosten zudem dadurch vermeiden, dass er etwa seine Mutter, wie es in anderen Familien millionenfach geschieht und wie es auch nach den sittlichen und moralischen Geboten seines Kulturkreises, auf die sich der Kläger im Zusammenhang mit seiner Verpflichtung als einziger Sohn seiner türkischen Mutter beruft, nicht unüblich wäre, etwa in seinen Haushalt aufnimmt und versorgt. Dass der Kläger und seine Ehefrau hierdurch in eine unvorhergesehene wirtschaftliche Notlage gerieten, vermag das Gericht angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht zu erkennen.“ Dem ist im vorliegenden Verfahren nichts hinzuzufügen. Insoweit kann ergänzend auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen im Beschluss vom 26. Januar 2016 - 18 A 539/15 - verwiesen werden. Der Zeitraum, für den eine Erstattung der Sozialleistungen gemäß § 68 Aufenthalt die gefordert werden kann, ist hier auch nicht abgelaufen. Da die Verpflichtungserklärung vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 abgegeben wurde, ist § 68a AufenthG einschlägig. Danach gilt § 68 Abs. 1 S. 1-3 AufenthG auch für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. Sofern die Frist nach S. 1 zum 6. August 2016 bereits abgelaufen ist, endet die Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel mit Ablauf des 31. August 2016. Eine zeitliche Sperre, nach deren Ablauf eine Erstattung nicht mehr geltend gemacht werden kann, enthält die Vorschrift nicht. Der Erstattungsbescheid leidet auch nicht an einem Ermessensausfall Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ist der aus einer Erklärung nach § 68 Aufenthalt die Verpflichtete im Regelfall zu Erstattung heranzuziehen. Lediglich bei atypischen Gegebenheiten hat die Erstattung berechtigte Stelle im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen den Verpflichteten gegebenenfalls eingeräumt werden. In diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung. Vgl. BVerwG Urteile vom 13. Februar 2014 - 1C4.13 - (Juris) und vom 18. April 2013 – 10 C 10.12 – BVerwGE 146,189 Ein derartiger atypischer Fall ist hier nicht gegeben. Ein solcher ergibt sich weder aus den Vermögensverhältnissen des Klägers noch aus den sonst von ihm vorgetragenen Umständen. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Bonität des Klägers nicht geprüft und eine Leistungsfähigkeit nicht gegeben sei. Auch die behauptete Gefahr, vom geplanten Arbeitsplatzabbau seines Arbeitgebers betroffen zu sein, begründet keinen Ausnahmefall. Insoweit mag die weitere Entwicklung und deren Einfluss auf die künftigen Vermögensverhältnisse des Klägers abgewartet und notfalls im Vollstreckungsverfahren entsprechend reagiert werden. Allerdings sind Teile der geltend gemachten Forderung verjährt. Das Gericht geht davon aus, dass die Frage der Verjährung von Erstattungsforderungen nach § 68 AufenthG über § 62 S. 2 VwVfG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beurteilen ist. Wie hier: Funke-Kaiser, GK- AufenthG § 68 Rdnr 47, Gemäß § 195 BGB beträgt danach die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährungsfrist ist hier nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 18. Juli 2013 gehemmt worden. Die Hemmung der Verjährung ist hier nicht gemäß § 53 VwVfG eingetreten. Nach dieser Vorschrift hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Einen solchen Verwaltungsakt enthält das Schreiben der Beklagten vom 18. Juli 2013 seinem Wortlaut nach nicht. Das Schreiben enthält lediglich einen Hinweis, aber keine Regelung im Sinne § 35 VwVfG. In ihm wird lediglich ein künftiger Verwaltungsakt angekündigt. Soweit daneben eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB in Betracht zu ziehen wäre, sind die erforderlichen Voraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt. Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlung über einen Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gemäß § 203 BGB gehemmt, bis eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Um den Begriff „Verhandlung“ auszufüllen, reicht nicht aus, dass der Gläubiger seine Forderung lediglich anmeldet. Es muss vielmehr zu einem wie auch immer gearteten Meinungsaustausch zwischen Gläubiger und Schuldner über den Anspruch kommen. Vgl. hierzu: Palandt, 74. Aufl. 2015 § 203 BGB, Rdnr. 2 Mehr als eine Ankündigung der Beklagten, die der Mutter des Klägers gewährten Leistungen diesem unter bestimmten Bedingungen künftig in Rechnung zu stellen, ist jedoch nicht erfolgt. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Rechtsstreit zwischen dem Kläger und dem S. -F1. -Kreis eine Hemmung der Verjährung der Ansprüche der Beklagten herbeigeführt hätte. Dieser Rechtsstreit hatte keine rechtliche Bindungswirkung für das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten des vorliegenden Verfahrens und hinderte die Beklagte deshalb nicht, die Forderung durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ausgehend von der weiteren Prämisse, dass der Erstattungsanspruch des § 68 AufenthG mit der Bewilligung der Sozialleistungen durch den Sozialleistungsträger entsteht und die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB für im Jahre 2012 gewährte Leistungen mit Ablauf des 31.Dezember 2012 zu laufen begann, dagegen für im Jahr 2013 gewährte Leistungen frühestens am 31. Dezember 2013 zu laufen beginnen konnte, sieht das Gericht nach alledem den Erstattungsanspruch für die im Jahr 2012 an die Mutter des Klägers geleisteten Kosten als verjährt an. Die Höhe der Leistungen beläuft sich nach den Berechnungen der Beklagten auf 5.068,68 €, so dass die Erstattungsforderung entsprechend zu reduzieren war. Die Kostenentscheidung erging nach § 155 Abs.1 VwGO. Danach wurden die Kosten entsprechend den Verhältnissen des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens geteilt, wobei die übliche Rundung vorgenommen wurde. Von der Regelung des § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO machte das Gericht keinen Gebrauch. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 41.630,97 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.