Urteil
18 K 1837/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0324.18K1837.16A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der am 00.00.0000 in Bagdad/Irak geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und schiitischer Religionszugehörigkeit. Seinen Angaben zufolge reiste er am 13.09.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 08.10.2015 einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) führte der Kläger unter anderem aus, dass er vor seiner Ausreise in Bagdad im Stadtteil Al-Rusafa gewohnt habe und als Autohändler und Taxifahrer tätig gewesen sei. Er habe mit seinen Eltern in einem eigenen Haus gewohnt, in dem die Eltern noch immer wohnten. Nachdem im Jahre 2014 der sog. Islamische Staat (im Folgenden: IS) in den Irak gekommen sei, habe der Kläger dort nicht mehr leben können. Er habe dort nicht mehr arbeiten können und kein Geld mehr gehabt. Der Staat bzw. schiitische Parteien hätten gewollt, dass der Kläger gegen den IS kämpfe, da er weder verheiratet sei noch Kinder habe. Auch in der Moschee hätten Parteien den Kläger zum Dschihad aufgefordert. Keine bestimmte Person habe ihn unter Druck gesetzt, aber überall sei über das Thema gesprochen worden und alle hätten den Kläger gefragt, warum er nicht kämpfe. Der Kläger habe nicht Soldat sein wollen und sei durch den psychischen Druck psychisch krank geworden. Ihm seien deshalb von einem Arzt Schlafmittel verordnet worden. In dem Stadtteil des Klägers habe es weder Kämpfe noch Anschläge gegeben. Mit Bescheid vom 29.02.2016 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziffern 1 und 2 des Bescheides); ebenso den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3 des Bescheides). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG wurde verneint (Ziffer 4 des Bescheides), der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung wurde bei nicht fristgerechter Ausreise angedroht (Ziffer 5 des Bescheides). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheides). In den Gründen des Bescheides ist unter anderem ausgeführt, dass der Vortrag des Klägers unsubstantiiert sei und keine Verfolgung bzw. Bedrohung aus flüchtlingsrelevanten Gründen erkennen lasse. Weiter lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG nicht vor, da nicht ersichtlich sei, dass dem Kläger bei einer Rückkehr ein ernsthafter Schaden drohte. Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorläge. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei eine Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben des Klägers durch die Abschiebung nicht beachtlich wahrscheinlich. Der Kläger sei in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und im Übrigen auf die Unterstützung durch seinen Familienverband im Heimatland zu verweisen. Am 14.03.2016 hat der Kläger gegen den Bescheid des Bundesamts Klage erhoben. Zur Klagebegründung ist unter anderem ausgeführt, in dem Stadtteil des Klägers habe es bereits mehrere Selbstmordanschläge, auch nach Ausreise des Klägers, gegeben, bei denen eine Vielzahl vom Menschen ums Leben gekommen sei. Dies begründe eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben des Klägers. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.02.2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2017 hat der Kläger erstmals geltend gemacht, er habe Angst vor der schiitischen Al Asaib Miliz, weil er bei den Amerikanern gearbeitet habe. Von 2005 bis 2008 habe der Kläger in der amerikanischen Zementfabrik Al Rostumia gearbeitet. Von 2008 bis 2010 habe er am Flughafen gearbeitet und dort Appartements gebaut. Auf dem Gelände des Flughafens seien auch Häuser für die Mitarbeiter der Amerikaner gewesen. 2008 hätten die Milizen erfahren, dass der Kläger für die Amerikaner arbeite. Deshalb sei er nach Feierabend auf dem Gelände geblieben. Als die Amerikaner das Land verlassen hatten, sei die Beobachtung nicht mehr so intensiv gewesen. In den Jahren 2010 bis 2015 habe der Kläger versucht, sich versteckt zu halten, um Probleme zu vermeiden. Im Jahre 2013 sei der Kläger von der Al Mahdi Armee sehr unmenschlich behandelt worden, weil er nicht zur Moschee gegangen sei und die Religion nicht praktiziert habe. Auch die Al Asaib Miliz habe den Kläger deshalb, und weil er Alkohol trinke, gehasst. Die Personen, die den Kläger hassten hießen Al Hadschi, Ali und Hussein und seien alle aus dem Viertel des Klägers. Im Jahre 2010 sei der Kläger u.a. von Al Hadschi bedroht worden, er solle nicht mehr für die Amerikaner arbeiten, sonst würde er getötet. Der Kläger sei auch körperlich angegriffen und zur Vernehmung abtransportiert worden. Bei der Verhaftung sei der Kläger geschlagen und gefoltert worden. Es seien Hass und Neid gewesen, weil der Kläger erfolgreich gewesen sei. Es sei vom Kläger verlangt worden, dass er für die Al Asaib kämpfe, weil er ledig sei. Der Kläger habe nicht direkt nein sagen können. Im August 2014 hätte der Chef der Al Asaib namens Al Hadschi dem Kläger ohne Grund sein Fahrzeug weggenommen. Aufgrund von Ängsten sei der Kläger krank geworden und zwischen 2014 und 2016 vier Monate in stationärer Behandlung wegen seiner psychischen Erkrankung gewesen. Danach habe sich der Kläger immer versteckt gehalten. Nach der Entlassung habe der Kläger nicht auf die Straße gekonnt, da er gewusst habe, dass sie ihn beobachten. Der Kläger könne auf keinen Fall zurück in den Irak, da er dann getötet werde. Im Oktober 2016 hätten die Milizen seinen Vater zur Vernehmung abtransportiert und im Januar 2017 sei sein Vater erneut vernommen worden. Die Gruppierung habe dem Vater des Klägers mitgeteilt, dass sein Sohn ab heute nicht mehr Ahmed heiße und der Vater kein Recht mehr habe zu behaupten, er habe einen Sohn. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29.02.2016 ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. § 77 AsylG, keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Es ist ihm weder der subsidiäre Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren, noch liegen in seiner Person Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vor. Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG liegen nicht vor. Gem. § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen, vgl. § 3 c Nr. 1 AsylG, sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, vgl. § 3 c Nr. 2 AsylG, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist, vgl. § 3 c Nr. 3 AsylG. Die Flüchtlingseigenschaft wird einem Ausländer jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung gem. § 3 d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, vgl. § 3 e Abs. 1 AsylG. Ob eine Verfolgung droht, also der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor einer solchen Verfolgung außerhalb des Herkunftslandes befindet, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 – 9 C 14.89 –, juris, m.w.N). Die Prognose in Bezug auf eine bei Rückkehr in den Heimatstaat drohende Verfolgung hat nach Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (vgl. Richtlinie 2011/95/EU) einheitlich anhand des Maßstabs der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ zu erfolgen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 – und vom 01.03.2012 – 10 C 7.11, Rn. 12 –, beide in juris, m.w.N.). Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ („real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender politischer Verfolgung muss das Gericht – wie auch bereits von der Wahrheit des der Prognose zugrunde zu legenden Lebenssachverhalts – die volle richterliche Überzeugung gewonnen haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 – 10 C 33.07 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. m.w.N). Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektiv äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Würdigung der allgemeinkundigen und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens des Klägers ist ihm die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG nicht zuzuerkennen. Bei einer Rückkehr nach Bagdad ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung des Klägers aus asylrelevanten Gründen durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure zu rechnen. Der Kläger ist arabischer Volkszugehörigkeit und schiitischer Religionszugehörigkeit. Er gehört weder einer ethnischen noch religiösen Minderheit im Irak an. Die Stadt Bagdad hat eine Gesamtbevölkerung von circa 6,5 Millionen Einwohnern, von denen ca. 95% muslimischen Glaubens sind. Von diesen gehören ca. 20 bis 25% dem sunnitischen und ca. 75 bis 80% dem schiitischen Glauben an. Auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Anknüpfungspunkt asylrelevanter Verfolgung ist nicht gegeben. Dem Kläger droht keine Verfolgung gem. § 3 a AsylG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure. Die Kammer berücksichtigt, dass es bei der Bewertung, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob er tatsächlich diejenigen Merkmale aufweist, welche zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden, vgl. § 3 b Abs. 2 AsylG. Deswegen kommt es vorliegend nicht darauf an, aus welchen Gründen der Kläger eigene Kampfhandlungen gegen den IS abgelehnt hat. Im Irak besteht keine offizielle Pflicht zu Kampfhandlungen, insbesondere existiert keine Wehrpflicht. Nach Auflösung der Sicherheitskräfte des Regimes Saddam Husseins wurden bei den neuen irakischen Sicherheitskräften nur Personen ohne Verbindungen zum alten Regime eingestellt, vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 07.02.2017 -, S. 13. Individuelle Schwierigkeiten oder Probleme mit irakischen Machthabern, insbesondere gerade wegen der Ablehnung eigener Kampfhandlungen, sind aus dem Klägervortrag nicht erkennbar. Dem Kläger droht auch keine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gem. § 3 c Nrn. 2 oder 3 AsylG. Auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 211/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) kann sich der Kläger nicht berufen. Eine Vorverfolgung ist nicht gegeben. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger zunächst vorgetragen hat, schiitische Parteien bzw. andere Personen hätten gewollt, dass er sich dem Kampf gegen den IS anschließe, ist nicht ersichtlich, dass diese vom Kläger als Drucksituation erlebten Umstände die Qualität politischer Verfolgung gem. §§ 3 Abs. 1, 3 a, 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG erreicht hätten. Tatsächliche Anknüpfungspunkte für Verfolgungshandlungen sind aus dem Klägervortrag bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt nicht ersichtlich. Der Kläger hat konkrete Bedrohungen dort nicht vorgetragen und auf Nachfrage verneint, dass er unmittelbar durch eine andere Person unter Druck gesetzt worden sei. Der Kläger, der nach eigenen Angaben psychisch erkrankt ist, mag es zwar als eine ihn persönlich betreffende Drucksituation empfunden haben, dass seiner Wahrnehmung nach überall über das Thema gesprochen wurde und alle ihn gefragt haben, warum er nicht kämpfe. Diese Umstände sind jedoch weder als Verfolgungshandlungen gem. § 3 a AsylG vor der Ausreise einzustufen, noch ergeben sich daraus Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr eine solche Verfolgung droht, da die vom Kläger geschilderte Drucksituation nicht das Gewicht der in § 3 a AsylG aufgezählten Handlungen mit der Folge erheblicher Rechtsverletzungen erreicht. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung stehen Tatsachen, die zu der Annahme einer asylrechtlich relevanten Vorverfolgung des Klägers führten, nicht zur Überzeugung der Kammer fest. Es ist Aufgabe des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern, vgl. § 25 Abs. 1 AsylG. Das Gericht muss sich sodann, um die behaupteten, möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründenden Tatsachen seiner Entscheidung als gegeben zugrunde legen zu können, nach § 108 Abs.1 Satz 1 VwGO die volle Überzeugung von deren Wahrheit – und nicht nur von deren Wahrscheinlichkeit - verschaffen. Hierbei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Es ist die besondere Beweisnot des Schutzsuchenden zu berücksichtigen, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Das Fehlen von Beweismitteln mag die Meinungsbildung des Tatsachengerichts erschweren, entbindet es aber nicht davon, sich eine feste Überzeugung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bilden. Dies muss – wenn nicht anders möglich – in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Schutzsuchenden glaubt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, juris, m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 -, juris). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es indes in der Regel, wenn der Kläger im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint sowie auch dann, wenn der Kläger sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VG München, Urteil vom 30.09.2016 – M 4 K 16.32089 –, juris). Vorliegend hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung Tatsachen vorgetragen, welche zu den Angaben bei der persönlichen Anhörung beim Bundesamt in weiten Teilen widersprüchlich sind, ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund ersichtlich wäre. Dem Kläger war bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt vom 27.01.2016 nach Erläuterung der Wichtigkeit des Termins Gelegenheit gegeben worden, alle Fakten und Ereignisse zu schildern, die nach seiner Auffassung seine Furcht vor Verfolgung begründen und er war aufgefordert worden, konkret, wahrheitsgemäß und vollständig auszusagen. Die Widersprüche betreffen zunächst Tatsachen, welche aus Sicht des Klägers die Hauptursachen seiner Furcht vor Verfolgung begründen, nämlich seine angebliche berufliche Tätigkeit im Irak für die Amerikaner über einen Zeitraum von mehreren Jahren sowie seine angebliche Nicht-Praktizierung der Religion. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger beim Bundesamt zunächst angegeben hat, er habe im Irak als Autohändler gearbeitet und sei u.a. in der Moschee zu kämpfen aufgefordert worden, in der mündlichen Verhandlung hingegen ausgeführt hat, dass er angeblich über den Zeitraum mehrerer Jahre für ein amerikanisches Zementunternehmen gearbeitet habe und die Religion nicht praktiziere, insbesondere keine Moschee besuche. Anknüpfungspunkte an die ursprünglichen Angaben des Klägers sind nicht ersichtlich, es handelt sich vielmehr um völlig unterschiedlichen Vortrag. Die Abweichungen und Widersprüche betreffen neben den Verfolgungsgründen auch die angeblichen Verfolgungshandlungen gegen den Kläger. Während es der Kläger beim Bundesamt ausdrücklich verneint hat, dass konkrete Personen ihn bedroht hätten, hat er in der mündlichen Verhandlung Personen mit Namen benannt, Maßnahmen gegen ihn, etwa hinsichtlich seines Fahrzeugs, benannt und den Vortrag dann noch insofern erheblich gesteigert, dass der Kläger selbst festgenommen, abtransportiert, geschlagen und gefoltert worden sei. Diese erheblichen Steigerungen seines Sachvortrags in asylrechtlicher Hinsicht hat der Kläger ohne erkennbaren Grund erstmals in der mündlichen Verhandlung, trotz vorheriger anwaltlicher Vertretung und Klagebegründung, vorgebracht. Eine weitere Steigerung des Klägervortrags betrifft seine angebliche psychische Erkrankung, wegen der er nach seinen Angaben beim Bundesamt im Irak nur Schlafmittel erhalten habe, in der mündlichen Verhandlung jedoch angegeben hat, er sei vier Monate in stationärer Behandlung gewesen. Ein nachvollziehbarer Grund für die Steigerung des Vortrags in dieser Hinsicht ist nicht ersichtlich, zumal dies nicht in asylrechtlicher Hinsicht relevant erscheint. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass es dem Kläger darum ging, in der mündlichen Verhandlung den vermeintlichen Ernst der Lage für ihn zu verdeutlichen. Dann erscheint es jedoch umso weniger nachvollziehbar, dass der Kläger weder ein Attest vorgelegt hat, noch Details zu seiner Erkrankung vorgebracht hat. Neben den genannten Widersprüchen kennzeichnet eine fehlende Substantiierung auch den übrigen nunmehr gesteigerten Vortrag des Klägers, welcher keine Anknüpfungspunkte für eine weitere Aufklärung von Amts wegen liefert. Trotz offensichtlicher Steigerungen der aus seiner Sicht asylerheblichen Tatsachen hat der Kläger seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung auf pauschale Behauptungen beschränkt, ohne Details zum Kerngeschehen zu schildern. Der Vortrag zu Verfolgungshandlungen ist unsubstantiiert und pauschal geblieben. Weder Details zum konkreten Ablauf noch zur zeitlichen Einordnung der angeblichen Misshandlungen, Folter und Bedrohungen im Zeitraum der Jahre 2010 bis 2016 hat der Kläger angegeben, sondern seinen Vortrag auf pauschale Behauptungen beschränkt. Die Angabe von Details bzw. weitere Erläuterungen hätten jedoch bei derart gravierenden Eingriffen bzw. Bedrohungen gerade bei einer erstmaligen Schilderung im Rahmen des Asylverfahrens nahegelegen. Eine fluchtauslösende Kausalität der angeblichen Verfolgungshandlungen ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ersichtlich, zumal der Vortrag des Klägers zu persönlichen Erlebnissen im Irak im Jahre 2016 schon deshalb nicht zutreffen kann, weil der Kläger den Irak nach eigenen Angaben im August 2015 verlassen hat. Somit erscheint der weitere Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu asylerheblichen Tatsachen insgesamt unglaubhaft und ist im Übrigen jedenfalls nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG. Nach § 4 Abs.1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dass dem Kläger die Verhängung der Todesstrafe, Folter, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohten, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylG, ist nicht ersichtlich. Individuell gefahrerhöhende Umstände liegen für den Kläger nicht vor. Auch insofern ist der Vortrag des Klägers zur Ausübung von Druck durch andere Personen unsubstantiiert bzw. unglaubhaft (s.o.). Der vom Kläger verspürte allgemeine bzw. „gesellschaftlich“ ausgeübte Druck ist nicht ausreichend für die Annahme der Gefahr eines individuellen ernsthaften Schadens. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, stellen für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Die Berufung auf eine allgemein angespannte oder gefährliche Situation im Herkunftsstaat genügt nicht, um den subsidiären Schutzstatus zu erlangen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 35 Richtlinie 2011/95/EU; Heusch/Haderlein/Schönenbroicher, Das neue Asylrecht (2016), S. 45 ff.). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bagdad eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohte, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Auch unter Berücksichtigung der Sicherheitssituation in der Region um Bagdad besteht nach Auffassung der Kammer auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse derzeit in der Stadt Bagdad kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, vgl. Urteil der Kammer vom 24.03.2017 – 11030/16.A m.w.N. (ebenso VG Ansbach, Urteil vom 15.12.2016, – AN 2 K 16.30398 –, juris, Rn. 23; VG Augsburg, Urteil vom 12.12.2016 – Au 5 K 16.31959 –, juris, Rn. 40; VG Aachen, Urteil vom 14.11.2016 – 4 K 265/16.A –, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 05.08.2016 – B 3 K 16.30578 -, juris, Rn. 50 ff. m.w.N.; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.07.2016 – 4 K 1797/16.F.A.-, juris). Im Übrigen hat der Kläger bei seiner Anhörung beim Bundesamt verneint, dass es in seinem Stadtteil zu Anschlägen gekommen sei. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Eine Abschiebung ist gem. § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Europäischen Konvention der Menschenrechte (EMRK) ergibt. Insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 3 und 9 EMRK besteht vorliegend kein Abschiebungsverbot. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Bagdad weder Folter noch eine sonst unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure. Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat können nur in begründeten Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris m.w.N.). Nach den vorliegenden Erkenntnissen stellt sich die humanitäre Lage im Irak nicht so ernst dar, dass daraus bei einer Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK folgte. Dies kann im Einzelfall anders zu beurteilen sein, wenn der Betreffende bei seiner Rückkehr zum Binnenflüchtling ohne familiäre Unterstützung vor Ort wird, insbesondere bei alleinstehenden Frauen und Kindern (vgl. Home Office (UK), Country Information and Guidance, Iraq: humanitarian situation in Baghdad, the south (including Babil) and the Kurdistan Region of Iraq (2015), S. 7). Dies trifft auf den Kläger jedoch nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, dass es ihm nicht möglich wäre, sich nach der Rückkehr nach Bagdad zumindest ein Existenzminimum zu schaffen, zumal familiäre Bindungen in Bagdad bestehen. Im Übrigen sind asylrelevante Eingriffe in die Religionsfreiheit des Klägers nicht ersichtlich. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hierfür sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der unsubstaniierte Vortrag zur psychischen Erkrankung des Klägers liefert im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, zumal der Kläger bereits im Irak ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Nach alledem war die Klage in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG.