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Urteil

20 K 7424/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0330.20K7424.15.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass das Betreten des Hauses M.             00 in Köln am 23.12.2014 durch Beamte des Beklagten sowie der der Klägerin an diesem Tag erteilte Platzverweis rechtswidrig waren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass das Betreten des Hauses M. 00 in Köln am 23.12.2014 durch Beamte des Beklagten sowie der der Klägerin an diesem Tag erteilte Platzverweis rechtswidrig waren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen vom 23.12.2014. Der Lebensgefährte der Klägerin, Herr N. N1. , mietete am 27.08.2012 zum 01.10.2012 die Häuser M. 0 und 00 (Hinterlieger) in Köln-X.--S. . Das Einfamilienhaus M. 00 bezog Herr N1. gemeinsam mit der Klägerin. Eigentümer und Vermieter der Häuser ist Herr G. H. . Er selbst bewohnt das benachbarte Haus M. 0. Die Mietparteien sind zerstritten. Verfahren auf Zahlung von Mietrückstände wurden bzw. werden geführt. Strafanzeigen wurden wechselseitig erstattet. Der Vermieter kündigte im Jahr 2014 beide Mietverhältnisse mit Herrn N1. und gab als Kündigungsgrund jeweils Mietrückstände an, die von der Mieterseite bestritten wurden. Hinsichtlich des Hauses M. 0 erfolgte die Kündigung wegen Zahlungsverzugs bereits im Januar 2014. Im März 2014 wurde dieses Haus an den Vermieter zurückgegeben. Ende Oktober 2014 leitete der Vermieter ein Mahnverfahren ein. Nach Widerspruch des Herrn N1. wurde das Verfahren Ende November 2014 an das Amtsgericht Köln abgegeben und dort als Klageverfahren unter dem Aktenzeichen 209 C 497/14 geführt. (Im März 2015 – nach Bekanntwerden eines gegen Herrn N1. geführten Insolvenzverfahrens – wurde der Rechtsstreit unterbrochen; der Ausgang ist unbekannt.) Hinsichtlich des von der Klägerin und ihres Lebensgefährten bewohnten Hauses M. 00 berief sich der Vermieter auf eine fristlose Kündigung und Geltendmachung des Vermieterpfandrechts vom 28.11.2014. Mit Schreiben vom 08.12.2014 setzte der Vermieter eine Räumungsfrist bis zum 15.12.2014. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte machten ihrerseits geltend, nur eine zuvor ausgesprochene fristgemäße Kündigung zum 31.12.2014 erhalten zu haben. Der Vermieter hat hinsichtlich behaupteter Mietrückstände für das Haus Nr. 00 am 12.12.2014 Klage vor dem Amtsgericht Köln erhoben (209 C 530/14). (Zu einem in dieser Sache im Januar 2015 ergangenen Versäumnisurteil wurde den Beteiligten Ende 2015 mitgeteilt, dass die Klage – da nach dem Insolvenzantrag des Herrn N1. erhoben – von Anfang an unzulässig gewesen sei.) Der Vermieter erstatte am 28.11.2014 Strafanzeige gegen die Klägerin und Herrn N1. wegen Diebstahls von Pflanzen sowie Austausch eines Türschlosses (981 Js 3019/14). Die Klägerin und Herr N1. erstatten ihrerseits am 06.12.2014 Strafanzeige wegen Diebstahls gegen den Vermieter und machten u.a. geltend, dass dieser die Schlösser des Hauses M. 00 ausgewechselt habe, während sie sich bei der Familie des Herrn N1. in Polen aufhielten (981 Js 364/15). Am Sonntag, dem 23.12.2014 um 16:00 Uhr erstattete der Vermieter persönlich Strafanzeige wegen Pfandkehr (§ 289 StGB) (83 Js 362/15). Er machte laut Protokoll geltend, die Klägerin und Herr N1. entfernten seit dem 21.12.2014 (Freitag) jeweils zu später Abendstunde Einrichtungsgegenstände aus den Wohnräumen, die durch ihn pfändbar gewesen seien. Da Herr N1. rund 10.000 Euro Mietschulden bei ihm habe, habe er von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch machen wollen, was unter diesen Umständen jedoch nicht möglich sei. Gegen 17:37 Uhr meldete sich der Vermieter nochmals (diesmal telefonisch) bei der Polizei. Er gab unter Bezugnahme auf die zuvor gestellte Strafanzeige wegen Pfandkehr an, der ehemalige Mieter und die Klägerin würden nun gerade Sachen aus der Wohnung holen und in einen Lkw verbringen. Zwei Beamte, die Zeugen PK I. und PK´in T. , begaben sich daraufhin gegen 17:47 Uhr in die M1.------------straße . Der Vermieter berief sich auch den Einsatzkräften gegenüber auf seine Strafanzeige vom selben Tage sowie darauf, nun von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch machen zu wollen. Er händigte den Einsatzkräften Schriftstücke zu den von ihm beim Amtsgericht Köln geführten o.a. Verfahren 209 C 497/14 und 209 C 530/14 aus. Aus diesen geht hervor, dass es sich um Klageverfahren wegen Mietrückständen handelte, in denen vom Amtsgericht (erst) im Dezember 2014 das schriftliche Vorverfahren angeordnet und dem Beklagten Herrn N1. eine vierwöchige Klageerwiderungsfrist gesetzt worden war, die folglich noch lief. Die Klägerin und Herr N1. wurden von den Zeugen PK I. und PK´in T. vor der Einfahrt zum Haus M. 00 angetroffen. Sie waren dabei, Gegenstände aus den Wohnräumen auf einen Transporter zu laden. Sie gaben an, sie wollten diese einlagern, bis man eine neue Wohnung habe. Die Beamten vor Ort hielten telefonisch Rücksprache mit ihrem DGL PHK X1. . Dieser setzte sich mit dem diensthabenden Bereitschaftsrichter des Amtsgerichts Köln, Herrn Dr. M2. , in Verbindung, um die Beachtung von Fristen zu erfragen. Entscheidungen ergingen durch den Bereitschaftsrichter in dieser Sache nicht. Kurze Zeit später erschienen PHK X1. und PK´in L. vor Ort. Herrn N1. und der Klägerin wurde durch PHK X1. mitgeteilt, dass die Wohnung zum Schutz privater Rechte versiegelt würde, da die Eigentumsverhältnisse sich vor Ort nicht klären ließen. Zeitlich befristet wurde die Anordnung nicht. Die Beamten betraten sodann die Wohnräume, um etwaige offen stehende Fenster zu schließen, und verschlossen die Haustür mittels eines von Herr N1. zur Verfügung gestellten Schließzylinders. Dieser erhielt noch Gelegenheit persönliche Gegenstände des täglichen Bedarfs mitzunehmen. Die neuen Schlüssel wurden von den Beamten laut Protokoll „Zur Gefahrenabwehr wegen Gefahr im Verzuge“ mitgenommen und asserviert. Die bereits auf dem Lkw befindlichen Gegenstände waren von der Sicherstellung nicht erfasst. Im Zuge des Betretens der Wohnräume wurde die Klägerin von PHK X1. mit bloßen Händen zurückgestoßen. Nachfolgend wurde die Klägerin mehrfach aufgefordert, das Haus zu verlassen. Zur Durchsetzung des Platzverweises wurde sie von Beamten mittels körperlicher Gewalt zu Boden gebracht und ihre Hände mit Handschellen auf dem Rücken fixiert. Sie wurde für eine halbe Stunde (bis zur Beendigung der Maßnahme) in den Streifenwagen verbracht und anschließend entlassen. Unstreitig ist, dass die Klägerin sehr aufgebracht und mit dem Handeln der Beamten nicht einverstanden war. Im Übrigen ist das den Maßnahmen, insbesondere der zwangsweisen Durchsetzung des Platzverweises, vorangegangene Verhalten der Klägerin zwischen den Beteiligten streitig. Der Beklagte hat in der Freiheitsentziehungsanzeige dazu ausgeführt, dass die Klägerin die polizeilichen Maßnahmen gestört habe. Aufgrund ihres verbal aggressiven Auftretens sei es der Polizei nicht mehr möglich gewesen, ein Gespräch zu führen. Mehrfachen Aufforderungen, sich zu beruhigen und die Wohnung zu verlassen, sei sie nicht nachgekommen. Sie habe wild mit den Händen gestikuliert, so dass sie mit einfacher körperlicher Gewalt zu Boden gebracht worden sei. Die Klägerin machte in der Folgezeit mehrere Eingaben in dieser Sache. Sie wandte sich dabei wiederholt u.a. an Polizei und Staatsanwaltschaft. So stellte die Klägerin im Februar 2015 bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen 981 Js 3019/14 einen „Eilantrag auf Herausgabe ihres persönlichen Eigentums“. Die Staatsanwaltschaft Köln teilte ihrerseits dem Beklagten mit Schreiben vom 13.02.2015 mit, dass die Sicherstellung offenkundig für das zivilrechtliche Verfahren erfolgt sei und die Gegenstände für das Strafverfahren nicht benötigt würden. Der Beklagte bat daraufhin um Mitteilung, an wen die Schlüssel auszuhändigen seien. Woraufhin die Staatsanwaltschaft unter dem 12.03.2015 darauf hinwies, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung bei dem Zivilgericht läge. Die Klägerin und Herr N1. erstatteten mit Schreiben vom 23.03.2015 Strafanzeige gegen PHK X1. wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt sowie der Nötigung u.a. (83 Js 225/15, 83 Js 167/15). Die Klägerin gab dazu an, PHK X1. habe die Versiegelung angeordnet. Sie hätten ihm daraufhin ein Hausverbot erteilt. PHK X1. sei auf sie zugetreten, während sie im Hauseingang gestanden hätten. Sie hätten auf seine Frage, ob sie Widerstand leisten wollten, ausdrücklich mit Nein geantwortet. PHK X1. sei dann weiter auf sie zugegangen und habe sie mit den nackten Händen gegen die Brüste nach hinten in die Wohnung gestoßen. Sie seien wie Vieh behandelt worden. Sie sei von 5 Beamten überwältigt worden, dann hätten vier Beamte sie mit Knien fest zu Boden und auch ihren Kopf und Brustkorb die ganze Zeit fest gegen den Boden gedrückt. PHK X1. habe anschließend ihren Lebensgefährten mit einem Elektroschocker o.ä. bedroht. Die verbundenen Verfahren wurden mit Verfügung vom 14.12.2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft führte dazu u.a. aus, die Polizei habe am 23.12.2014 eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr durchgeführt. Es habe sich um eine Eilmaßnahme gehandelt, die der Sicherung wechselseitiger Ansprüche aus dem Mietverhältnis gedient habe, bis eine Klärung auf dem Zivilrechtswege möglich und effektiver Rechtsschutz zu erlangen gewesen sei. Wegen der Nichtbefolgung der polizeilichen Anordnungen sei ein Nötigungsverdacht bezüglich der zwangsweisen Durchsetzung nicht gegeben. Der Vorwurf der unangemessenen Gewalt und des Anfassens an der Brust sei von den Beamten übereinstimmend bestritten worden. Die Angaben der Beamten erschienen glaubhaft und überzeugend. Der Vorwurf, dass Herr N1. mit einem Elektroschocker bedroht worden sei, könne nicht zutreffen, da ein solches Gerät nicht zur polizeilichen Dienstausrüstung gehöre. Beschwerde wurde hiergegen nicht erhoben. PHK X1. erstattete seinerseits Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung (83 Js 697/15) gegen die Klägerin und Herrn N1. sowie wegen Beleidigung gegen die Klägerin (972 Js 4517/15). Am 16.04.2015 wurde der Schlüssel zum Haus M. 00 von Beamten des Beklagten an Herrn H. übergeben. Die Klägerin und Herr N1. wandten sich unter dem 28.07.2015 mit einem weiteren Beschwerdeschreiben wegen des Polizeieinsatzes vom 23.12.2014 an den Beklagten. Über die Herausgabe des Schlüssels an den Vermieter seien sie nicht informiert worden. Sie wüssten weiterhin nicht, wie sie nun an ihre Sachen kommen sollten. Mit Schreiben vom 29.09.2015 wandten sich die Klägerin und Herr N1. mit einer weiteren Beschwerde an das Innenministerium des Landes NRW und machten u.a. geltend, dass es bis heute zu der Versiegelung ihres Hauses keinen(Gerichts-)Termin gegeben habe, wie er durch PHK X1. seinerzeit angekündigt worden sei. Es sei beabsichtigt Schadensersatzansprüche geltend zu machen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Die Klägerin hat am 28.12.2015 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Am 23.12.2014 hätten die Polizeibeamten ihnen gegen 18:15 Uhr mitgeteilt, dass die Wohnung versiegelt würde. Herr PHK X1. sei gegen 18:30 Uhr hinzugekommen und habe mitgeteilt, dass er sich das O.K. vom Bereitschaftsrichter des Amtsgerichts Köln geholt habe, so dass die Versiegelung nun vollzogen werden könne. Eine richterliche Anordnung oder einen Räumungstitel habe es jedoch nicht gegeben, denn der Vermieter habe bis dahin nur Klage wegen Mietrückständen erhoben. Die Polizei habe dennoch die Versiegelung und Räumung des Hauses durchgeführt und dabei Gewalt und Psychoterror angewandt. Da es keine Beschlüsse gegeben habe, hätten sie den Einsatzkräften gegenüber ein Hausverbot erteilt. Die Klägerin wiederholt im Weiteren ihr im Strafverfahren gegen PHK X1. getätigtes Vorbringen. Ergänzend führt sie an, sie seien durch das Eindringen der Beamten mit erhobenen Händen zurückgewichen und hätten mehrfach betont, dass sie dort noch wohnen und schlafen würden. Ihr Lebensgefährte habe gesagt: „Meine Frau bleibt als Zeugin in der Wohnung.“ PHK X1. habe dann zu den anderen gesagt: „Schafft die hier raus“. Ihr privater Hausrat (Kleidungsstücke, Bettdecken und Firmenunterlagen) hätte in der Wohnung verbleiben müssen, darunter auch ihr bzw. Dritten gehörende Sachen, obwohl sie darauf hingewiesen hätten, dass – wie schon im Zuge der Insolvenz festgestellt - nichts Pfändbares vorhanden sei. Das Eingreifen der Polizei in dieser eigentlich rein zivilrechtlichen Auseinandersetzung sei rechtswidrig gewesen. Der Beklagte sei bereits nicht zuständig gewesen. Bei dem Vermieterpfandrecht handele es sich um einen privaten Anspruch, für den grundsätzlich die Zivilgerichte zuständig seien. Die in § 1 Abs. 2 PolG NRW lediglich normierte Notzuständigkeit der Polizei zum Schutz privater Rechte sei hier nicht gegeben gewesen. Diese komme nur in Betracht, wenn zivilgerichtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden könne und ohne die Hilfe die Gefahr bestehe, dass die Verwirklichung des Rechts wesentlich erschwert oder gar vereitelt werde. Es sei nicht erkennbar, dass der Vermieter die behaupteten Forderungen (nach §§ 562 ff. BGB) nicht zivilprozessual im Wege eines Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahrens gem. §§ 916 ff. ZPO hätte sichern können. Gefahr im Verzuge habe nicht bestanden. Im Übrigen sei die Situation für den Vermieter nicht gerade überraschend eingetreten. Es fehlte auch an den Voraussetzungen für eine Versiegelung gem. § 43 Nr. 1 PolG NRW. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr hätten auch unter dem Aspekt der Pfandkehr für die Beamten nicht bestanden. Es fehlte an Mietschulden und damit auch an einem Vermieterpfandrecht. Die Beamten hätten insgesamt ungeprüft und ohne Nachfrage die Angaben des Vermieters zugrunde gelegt. Der Vermieter habe einen Anspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Maßnahme sei auch ermessensfehlerhaft. Eine Verfügung des Inhalts, ihnen das Verbringen von Gegenständen aus der Wohnung – befristet auf wenige Tage - zu untersagen oder nur den Wohnungsinhalt sicherzustellen, wäre das mildere Mittel gewesen. Stattdessen habe man ihnen die komplette Wohnung entzogen. Eine Versiegelung sei jedenfalls zur Sicherung des Status Quo allenfalls befristet erforderlich gewesen, nicht aber in einer Form, die es für den Vermieter entbehrlich machte, die vorgesehenen zivilprozessualen Maßnahmen zu ergreifen. Aus den genannten Gründen sei damit zugleich die Sicherstellung ihrer Wohnungsschlüssel rechtswidrig und die Voraussetzungen für ein Betreten der Wohnung gem. § 41 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW sowie für die Erteilung eines Platzverweises nach § 34 Abs. 1 PolG nicht gegeben gewesen. Zudem habe sie – wie ausgeführt - keine körperlichen Aktivitäten gegen die Beamten entfaltet. Der Beklagte selbst habe zur Begründung des Platzverweises ausweislich der Freiheitsentziehungsanzeige nur auf ein Schreien und Gestikulieren abgestellt, was nicht ausreichend sei. Auf Besitzrechte bzw. ihr Recht aus Art. 13 GG könne sie sich berufen ohne Mieterin zu sein. Sie sei zwar in der Wohnung ihrer Großmutter gemeldet gewesen, habe aber tatsächlich – auch noch am 23.12.2014 - gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in der Wohnung M. 00 gewohnt und damit dort ihren Lebensmittelpunkt gehabt. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass 1.) die am 23.12.2014 erfolgte Versiegelung der von der Klägerin bewohnten Wohnung in der Straße M. 00, 2.) die durch den Beklagten erfolgte Sicherstellung der Wohnungsschlüssel der Klägerin, 3.) das Betreten der in Ziffer 1 genannten Wohnung durch die Polizeibeamten, 4.) der der Klägerin am 23.12.2014 erteilte Platzverweis, 5.) die am 23.12.2014 erfolgte Fixierung der Hände der Klägerin auf dem Rücken mit Handfesseln sowie das damit einhergehende Fixieren auf dem Boden und 6.) der körperliche Stoß gegen die Brust der Klägerin rechtswidrig waren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte aus: Das Haus Nr. 00 habe - auf telefonische Weisung des PHK X1. - durch die Beamten, die Zeugen PK´in T. und PK I. , versiegelt werden sollen. Die Klägerin und Herr N1. seien aufgefordert worden, das Ausräumen und Beladen des Transporters zu unterlassen, hätten sich jedoch völlig uneinsichtig gezeigt und sich immer lauter und verbal aggressiv verhalten. PHK X1. sei um Unterstützung gebeten worden. Er habe dann vor Ort erläutert, dass mit der Versiegelung dafür gesorgt werden solle, dass beiden Mietparteien nicht das Recht versagt werde, und dass die Wohnung betreten werden müsse, um zu kontrollieren, dass infolge der Versiegelung keine Schäden - durch offenstehende Fenster oder heruntergedrehte Heizkörper - entstehen könnten. Die Klägerin und Herr N1. seien mit der Maßnahme nicht einverstanden gewesen. Sie hätten den Eingang versperrt und versucht, die Haustür zu schließen. Um sich Zugang zu verschaffen, habe PHK X1. die Klägerin mit ausgestrecktem Arm oberhalb der Brust von sich weggedrückt, ohne dabei die Brüste der Klägerin auch nur ansatzweise berührt zu haben. Die Klägerin sei weiterhin völlig unzugänglich gewesen. Sie habe sich völlig unangemessen gebärdet und für kein Gespräch zugänglich gezeigt. Sie sei daher aufgefordert worden, den Bereich vorläufig zu verlassen. Da sie weiterhin durch Schreien den Einsatz gestört und versucht habe, die Maßnahme zu verhindern, habe PHK X1. ihr einen Platzverweis erteilt. Die Klägerin sei diesem nicht nachgekommen. Die zwangsweise Durchsetzung sei angedroht und – nachdem die Klägerin weiter hysterisch schreiend und aufgebracht gestikulierend den Einsatz gestört habe – durchgeführt worden. Hierzu sei die Klägerin durch die Zeugen PK´in T. und PK I. mittels einfacher körperlicher Gewalt zu Boden gebracht und ihre Hände mittels Handschellen auf dem Rücken fixiert worden. Die Klägerin habe hierbei mehrfach versucht, nach den Beamten zu treten, so dass ihre Beine durch PK´in T. hätten am Boden gehalten werden müssen. Ohne die Einwirkung durch die Klägerin sei Herr N1. für die Maßnahme zugänglich gewesen. Beide hätten sich nach Beendigung der Maßnahme für ihr unangemessenes Verhalten entschuldigt. Die Maßnahme sei rechtmäßig gewesen. Aufgrund der anstehenden Weihnachtsfeiertage sei die polizeiliche Eilmaßnahme die einzige Möglichkeit gewesen, den Status Quo zu sichern. Zivilrechtlicher Eilrechtsschutz hätte das Ausräumen des Hauses nicht verhindern können und daher die Durchsetzung des Vermieterpfandrechts erschwert. Die Klägerin und Herr N1. seien aus Sicht der eingesetzten Beamten auch im Begriff gewesen, den Tatbestand der Pfandkehr zu verwirklichen. PK´in T. habe sich vom Vermieter Unterlagen zeigen lassen, die dessen gerichtliches Vorgehen wegen Mietschulden belegten. In der Wohnung hätten sich noch viele pfändbare Sachen befunden. Die Klägerin selbst habe zu den in den Wohnräumen befindlichen Gegenständen Unterschiedliches vorgetragen. Von den Beamten habe in dieser Situation nicht erwartet werden können, Eigentums- bzw. Besitzverhältnisse zu überprüfen. Schließlich habe auch ein Gerichtsvollzieher als Pfändungsvoraussetzung lediglich den Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners festzustellen. Eine Untersagungsverfügung durch die Polizei wäre nicht ausreichend gewesen, da die Klägerin und Herr N1. trotz Widerspruchs des Vermieters seit dem 21.12.2014 wiederholt Sachen aus den Wohnräumen verbracht hätten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sei der Zeitpunkt der Durchführung gewesen. Deshalb komme es nicht darauf an, ob die Dauer ab einem bestimmten Zeitpunkt die Rechtswidrigkeit begründe. Das Betreten der Wohnräume habe der Sicherstellung gedient. Es sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte einer Aufforderung zur Sicherung des Wohnungsinventars nachgekommen wären. Die Anwendung einfacher körperlicher Gewalt zur Durchsetzung des Betretens sei aufgrund der §§ 50 Abs. 1, 57 PolG NRW erfolgt und zwar erst, nachdem die Klägerin sich in den Weg gestellt habe und weiter auf den Beamten zugegangen sei. Da die Klägerin im Begriff gewesen sei, die Tür der Wohnung zu verschließen, habe von einer Androhung abgesehen werden können. Da die Klägerin nicht Mieterin der Wohnung gewesen sei, könne sie sich ohnehin nicht auf eine Rechtsverletzung infolge der Versiegelung berufen. Zudem habe sie laut Meldeauskunft zum Zeitpunkt der Maßnahme nicht mehr dort gewohnt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung sind die Beamten PK I. und PK´in T. sowie Herr N1. als Zeugen zu den Vorgängen am 23.12.2014 vernommen worden. Bezüglich ihrer Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.03.2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Köln 83 Js 225/15 und 83 Js 167/15 (mit Auszügen u.a. aus den Verfahren 83 Js 362/15, 981 Js 3019/14, 972 Js 4517/15 sowie aus 209 C 530/14, AG Köln) sowie der Akte 209 C 497/14 des Amtsgerichts Köln Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Hinsichtlich der Anträge zu 3) bis 5) ist die Klage zulässig, hinsichtlich der Anträge zu 1), 2) und 6) ist sie hingegen unzulässig. Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit erledigter polizeilicher Maßnahmen gerichtete Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bzw. als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Zulässigkeit der Klage war auch nicht der Aspekt der Verfristung bzw. Verwirkung entgegenzuhalten. Zwar ist seit dem 23.12.2014 bis zur Klageerhebung (Eingang der Klage bei Gericht) über ein Jahr vergangen. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an die Fristen der §§ 74 Abs. 1 bzw. 58 Abs. 2 VwGO gebunden, so BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 -7 C /98 -, Juris. Zudem lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte nach den Umständen des Falles nicht mehr mit einer Klage rechnen musste. Denn die Klägerin hat diverse Strafanzeigen, Beschwerden und Eingaben in der Sache bei Polizei und Staatsanwaltschaft sowie dem Innenministerium des Landes NRW getätigt, so zuletzt noch im September 2015. Hinsichtlich der Anträge zu 1), 2) und 6) fehlt der Klägerin jedoch das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der jeweiligen Maßnahme, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Gegenstand der Anträge zu 1) und 2) ist die am 23.12.2014 durch Beamte des Beklagten vorgenommenen Sicherstellung gem. § 43 PolG NRW durch Verschließen und Versiegelung der Wohnung M. 00 sowie Mitnahme der Schlüssel. Hierbei handelt es sich nicht um eine sich kurzfristig erledigende Maßnahmen mit Grundrechtsrelevanz, für die ein durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes berechtigtes Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellunginteresse zu bejahen ist. Eine Sicherstellung ist – anders als beispielsweise ein Platzverweis – keine sich kraft Gesetzes typischerweise kurzfristig erledigende Maßnahme. Sie hat sich vorliegend auch nicht tatsächlich kurzfristig erledigt, sondern dauerte – mangels Befristung bzw. zeitnaher Aufhebung – letztlich bis zum 16.04.2015 und damit fast vier Monate an. Es ist danach nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes vor Eintritt der Erledigung nicht möglich gewesen wäre. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit ergibt sich insoweit auch nicht aus Gründen der Präjudizialität für Schadensersatzansprüche, da die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist. Darüber hinaus ist weder eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr erkennbar oder geltend gemacht noch ein Rehabilitationsinteresse. Nicht relevant ist in Bezug auf das geltend gemachte Feststellungsinteresse, dass die Klägerin nicht selbst Mieterin der Wohnung war. Es befanden sich unstreitig ihre Sachen in der auch von ihr bewohnten Wohnung, auf die sie infolge der Sicherstellung keinen Zugriff mehr hatte. Vor diesem Hintergrund wäre ein Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 14 GG nicht zu verneinen gewesen, hätte sie diese zeitnah bei Gericht beantragt und nicht erst den Ablauf der Maßnahme abgewartet. Der Umstand, dass die Klägerin zunächst Strafanzeige gegen PHK X1. erstattet und die vorliegende Klage erst nach Beendigung des Strafverfahrens erhoben hat, führt zu keiner abweichenden Beurteilung, da die Verfahren unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin ist darüber hinaus auch nicht hinsichtlich des mit dem Antrag zu 6) benannten Einzelaktes betreffend die Durchsetzung des polizeilichen Betretens der Wohnräume anzunehmen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie sich nicht gegen die Art und Weise der Vornahme einer Handlung des PHK X1. in Gestalt eines Stoßes (Wegstoßens bzw. -schubsens) durch ein zunächst geltend gemachtes Berühren mit bloßen Händen an der Brust wendet. Danach ist nicht (mehr) erkennbar, dass eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird, die die Annahme eines isolierten Feststellungsinteresses betreffend dieses einzelnen Aktes im Rahmen der Umsetzung des Betretens rechtfertigt. Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 3) und 4) begründet, hinsichtlich des Antrags zu 5) ist sie unbegründet. Das polizeiliche Betreten im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW (Antrag zu 3) und der Platzverweis nach § 34 Abs. 1 PolG NRW (Antrag zu 4) erfolgten zum Zwecke der Durchführung bzw. im Zuge der Sicherstellung gem. § 43 PolG NRW. Die Anträge zu 3) und 4) sind vorliegend schon deshalb begründet, weil die in den Anträgen zu 1) und 2) benannte polizeiliche Sicherstellung sich als rechtswidrig erweist. Die Zuständigkeit der Beamten des Beklagten für eine Sicherstellung in der hier gewählten Form, nämlich unbefristet und bedingungsfrei, war nicht gegeben. Nach § 1 Abs. 2 PolG NRW obliegt der Schutz privater Rechte der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die Beamten der Beklagten sind hier offenkundig zum Schutz eines von dem Vermieter, Herrn H. , behaupteten privaten Rechts - in Gestalt eines Vermieterpfandrechts an den Gegenständen in der Wohnung M. 00 - tätig geworden. Es war insoweit zwar kein Vollbeweis des Vermieters hinsichtlich des geltend gemachten privaten Rechts erforderlich, aber jedenfalls eine hinreichende Glaubhaftmachung. Als Voraussetzung für ein Tätigwerden war daher von den Einsatzkräften vor Ort eine überschlägige, summarische Plausibilitätsprüfung zu verlangen, vgl. dazu Pewestorf/Söllner/Tölle, Kommentar zum POR, 2. Auflage 2017, § 1 Rn. 61. Die zivilrechtliche Sachlage stellte sich nach dem von der Kammer gewonnenen Eindruck seinerzeit als sehr unübersichtlich dar. Der Vermieter hat knapp zwei Stunden vor dem Polizeieinsatz Strafanzeige wegen Pfandkehr gem. § 289 StGB erstattet und geltend gemacht, die Klägerin und Herr N1. entfernten seit dem 21.12.2014 jeweils zu später Abendstunde Einrichtungsgegenstände aus den Wohnräumen, die er wegen Mietschulden in Höhe von rund 10.000 Euro pfänden wolle. Vor Ort legte der Vermieter den Einsatzkräften Schriftsätze vor, aus denen hervorging, dass er beim Amtsgericht Köln zwei Klageverfahren wegen Mietrückständen gegen Herrn N1. führte und durch das Amtsgericht in diesen bislang nur das schriftliche Vorverfahren angeordnet, aber noch keine Entscheidung getroffen worden war. Einen vollstreckbaren Titel konnte der Vermieter damit zum Zeitpunkt der Maßnahme nicht vorlegen. Es kann hier im Ergebnis aber dahin stehen, ob das behauptete Recht damit als hinreichend glaubhaft gemacht anzusehen war bzw. ob es als Voraussetzung für ein polizeiliches Einschreiten zunächst jedenfalls des Versuchs einer weiteren Aufklärung – u.a. durch eine konkrete Befragung auch der Klägerin und des Herrn N1. – bedurft hätte. (Eine solche wird von der Klägerin bestritten und ist in den polizeilichen Akten auch nicht dokumentiert.) Denn in jedem Fall war die Sicherstellung in der hier gewählten Form rechtswidrig. Die Sicherstellung erfolgte unbedingt und zeitlich unbefristet. Sie wurde zudem nach ihrer Anordnung als unbefristete Dauerregelung vom Beklagten auch nicht erkennbar weiter unter Kontrolle gehalten. (So erhielt die Klägerin (erst) mit Schriftsatz des Beklagten vom 10.11.2015 die Mitteilung, dass die Schlüssel am 16.04.2015 an den Vermieter herausgegeben wurden.) Eine polizeiliche Zuständigkeit wäre im vorliegenden Fall jedoch allenfalls für eine – als Aliud anzusehende – befristete und bedingte Sicherstellung zu bejahen gewesen. Konkret hätte die Sicherstellung von Anfang an auf einen kurzen Zeitraum von maximal wenigen Stunden befristet und zugleich von einem Antrag des Vermieters auf Gewährung zivilrechtlichen Eilrechtsschutzes abhängig gemacht werden müssen. Denn es ist vorliegend nichts dafür ersichtlich, dass der Vermieter zivilrechtlichen Eilrechtsschutz nicht umgehend und damit rechtzeitig hätte erlangen können. Dem Vermieter war nach seinen eigenen Angaben bereits seit Freitag, dem 21.12.2014 bekannt, dass die Wohnung Seitens des Mieters und seiner Lebensgefährtin geräumt wurde. Nach Lage der Akten waren den Kündigungen zudem umfangreiche Auseinandersetzungen zwischen den Mietparteien vorausgegangen. Dabei war es auch zum Austausch von Schlössern des Hauses M. 00 gekommen. Es hätte daher für den Vermieter mehr als nahe gelegen, bereits am 21. oder 22.12.2014 den Eildienst des Amtsgerichts Köln zu kontaktieren und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 935 ZPO zu stellen. Stattdessen hat er zugewartet und am 23.12.2014 zunächst einmal Strafanzeige erstattet. Zivilgerichtlicher Eilrechtsschutz wäre für den Vermieter aber selbst am 23.12.2014 noch zu erlagen gewesen. Der zuständige Bereitschaftsrichter des Amtsgerichts Köln war unstreitig erreichbar. Der Wachdienstleiter PHK X1. selbst hat während des Einsatzes mit dem Bereitschaftsrichter telefoniert. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass eine Eilentscheidung in dieser Sache noch am selben Abend hätte ergehen können. Das Gericht verkennt nicht, dass die Beamten sich sorgfältig um die rechtliche Klärung ihres Vorgehens im Vorfeld der Maßnahmen bemüht und zu diesem Zweck insbesondere Kontakt mit dem Bereitschaftsrichter des Amtsgerichts aufgenommen haben, um gerade die Frage der Befristung zu klären. Der erhaltene rechtliche Hinweis hat ihnen die zutreffende Einordnung jedoch nahezu unmöglich gemacht. An der rechtlichen Beurteilung der Kammer vermag dies jedoch nichts zu ändern. Denn ohne eine ausdrückliche Befristung blieb hier letztlich offen, wann und auf welche Weise die Sicherstellung beendet würde, zumal das Zivilgericht mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Pfandrechts durch den Vermieter überhaupt nicht befasst war. Dies hat sich im Übrigen auch nach der Sicherstellung nicht geändert. Denn weder die Klägerin noch der Vermieter haben sich insoweit an das Amtsgericht gewandt und es ist nicht Aufgabe eines Zivilgerichts quasi von Amts wegen polizeiliche Verwaltungsakte zu überprüfen bzw. aufzuheben. Hinsichtlich des Antrags zu 5), der gerichtet ist auf die Feststellung, dass die Fixierung der Hände der Klägerin auf dem Rücken mit Handfesseln und das damit einhergehende Fixieren auf dem Boden rechtswidrig waren, ist die Klage unbegründet. Die Fixierung der Klägerin durch Beamte des Beklagten erfolgte im Rahmen der Vollziehung eines der Klägerin erteilten Platzverweises. Der Platzverweis wiederum war zur Durchsetzung der angeordneten Sicherstellung ausgesprochen worden. Dass der Klägerin von den Einsatzkräften des Beklagten ein Platzverweis gem. § 34 PolG NRW erteilt wurde, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Gegenüber der Klägerin wurde die Aufforderung ausgesprochen, die Wohnung zu verlassen. Der Zeuge PK I. gab dazu glaubhaft und nachvollziehbar an, diese Aufforderung mehrfach ausgesprochen zu haben. Ebenfalls unstreitig ist, dass die Klägerin dem nicht nachgekommen ist. Und schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass sie beabsichtigte, dem nachzukommen. Auch wenn der Platzverweis als solcher – aus den oben genannten Gründen - rechtswidrig war, war er von der Klägerin zu beachten. Denn bei einem Platzverweis handelt es sich um eine sofort vollziehbare Polizeimaßnahme im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die zu beachten ist und daher zwangsweise durchgesetzt werde kann, wenn der Betroffene ihr nicht nachkommt, und zwar auch dann, wenn sie rechtswidrig ist. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Anwendung unmittelbaren Zwanges in Gestalt des Fixierens der Hände durch Handschellen auf dem Rücken und das damit einhergehende Zu-Boden-bringen nicht zu beanstanden ist. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass – anders als vom Beklagten zunächst schriftsätzlich vorgetragen – nach den Angaben der Beamten im Rahmen der Zeugenvernehmung eine vorherige – jedenfalls ausdrückliche - Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs nicht dargetan ist. Gemäß § 61 Abs. 1 PolG NRW ist unmittelbarer Zwang vor seiner Anwendung zwar grundsätzlich anzudrohen. Von der Androhung kann aber abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. So lag der Fall hier. Nach dem Verlauf des Polizeieinsatzsatzes, wie er sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme darstellt, durften die Beamten jedenfalls im Zeitpunkt des Anlegens von Handschellen und des damit einhergehenden Fixierens der Klägerin am Boden eine gegenwärtige Gefahr als gegeben annehmen, die ein sofortiges Handeln notwendig machte. Die Zeugen PK I. und PK´in T. , die als erste vor Ort waren, gaben zum Verlauf des Einsatzes an, dass die Situation von Anfang an hoch emotional gewesen sei. Nach Anordnung der Versiegelung sei die Situation dann gekippt. Der Zeuge PK I. gab dazu an, die Klägerin und ihr Lebensgefährte hätten versucht, sich im Haus zu verbarrikadieren, indem sie den Eingang versperrten und die Wohnungstür mit körperlichem Einsatz zudrückten, so dass das Betreten der Wohnräume zwecks Durchführung der Versiegelung nur durch unmittelbaren Zwang - durch Aufdrücken der Tür und Wegschubsen bzw. Wegdrücken der Klägerin - durchzusetzen gewesen sei. Bestätigt wird dies durch die Angaben der PK´in L. im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vom 29.04.2015 im Strafverfahren 83 Js 167/15. Auch von der Klägerin und dem Zeugen N1. wird dieses Verhalten nicht bestritten. Sie gaben dazu an, sich den Beamten in den Weg gestellt, ihnen ein Hausverbot erteilt und versucht zu haben, die Tür von innen zu schließen. Daraufhin habe PHK X1. einen Fuß in die Tür gestellt, die Wohnungstür aufgedrückt und sie seien dann in die Wohnung gedrängt worden. Die Zeugen gaben im Weiteren einvernehmlich an, dass die Klägerin laut gewesen sei und auch mit den Armen gestikuliert habe. Der Zeuge N1. führte ergänzend dazu an, er habe die Klägerin aufgefordert, sich zu beruhigen. Es kann hier dahin stehen, ob sich die Klägerin darüber hinaus in einem derartigen Ausnahmezustand befunden hat, dass sie – wie im Übrigen von den polizeilichen Zeugen ausgeführt - „herumgewirbelt“ und sich wie ein “Flummi“ bewegt habe (so der Zeuge PK I. ) bzw. „regelrecht ausgerastet“ und mit Worten nicht mehr zu beruhigen gewesen sei (so die Zeugin PK´in T. ), so dass schon insoweit anzunehmen war, dass die Situation jederzeit eskalieren und in einen Angriff der Klägerin übergehen konnte. Daher kam es auf den – nicht näher bezeichneten - Inhalt eines erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung benannten Videos nicht an, welches die Klägerin mit einem Handy gefertigt haben will. Die Beamten haben zudem ihrerseits erklärt, dass sie dieses Verhalten der Klägerin nicht als Angriff verstanden haben. Unstreitig ist aber – wie ausgeführt - auch, dass die Klägerin die Wohnräume ersichtlich unter keinen Umständen verlassen wollte. PK I. gab dazu ferner nachvollziehbar an, dass regelmäßig eine Person erst einmal aus der Wohnung verbracht würde. Schon aus Gründen der Eigensicherung sei es generell nicht sinnvoll, eine Fixierung in einer Wohnung mit zahlreichen Personen vorzunehmen, zumal hier auch der Lebensgefährte der Klägerin noch zugegen gewesen sei. PK I. hat zudem zur Überzeugung der Kammer glaubhaft ausgeführt, dass im vorliegenden Fall, als er die Klägerin an einem Arm fasste, diese (weiter) mit den Händen herumwirbelte, so dass PK´in T. , die deutlich kleiner sei als die Klägerin, diese erst gar nicht zu fassen bekommen habe. Die konkreten und glaubhaften Ausführungen des Beamten begründeten die hinreichende Grundlage für die berechtigte Annahme einer gegenwärtigen Gefahr für die handelnden Beamten durch körperlich aktiv unternommene Widerstandshandlungen im Sinne von § 113 StGB. Damit waren die Voraussetzungen für eine Abwehr dieser Handlungen der Klägerin im Wege des Sofortvollzuges durch ein Fixieren der Arme auf dem Rücken mittels Handschellen sowie ein damit einhergehendes Fixieren am Boden gegeben. Auf eine fehlende Androhung des unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung des Platzverweises kam es insofern nicht mehr an. Dass dieser Teil des Geschehens bildlich festgehalten wurde, hat im Übrigen auch die Klägerin nicht dargetan, so dass auf die Inaugenscheinnahme des Handyvideos verzichtet werden konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und trägt dem anteiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten Rechnung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.