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Urteil

5 K 898/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0404.5K898.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand Die Klägerin wurde am 00. September 0000 in Teheran als iranische Staatsangehörige geboren. Sie reiste am 17. Januar 2008 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 6. Februar 2008 einen Asylantrag. Sie gab an, dass sie im Iran im Besitz eines Reisepasses und eines Personalausweises gewesen zu sein. Ihr Reisepass sei von einem Schlepper abgenommen worden und der Personalausweis würde sich bei ihrer Tante im Iran befinden. Mit Bescheid vom Bundesamt vom 2. Oktober 2009 wurde ihr die Flüchtlingseigenschaft und die Asylberechtigung zuerkannt. Die Entscheidung beruhte im Wesentlichen auf folgenden Sachverhalt: Der Klägerin ist im Iran vorgeworfen worden, Teufelsanbeterin zu sein. Sie wurde deswegen inhaftiert und während der Haft misshandelt. Es wäre ihr nicht möglich gewesen, die Vorwürfe bei der zu erwartenden Gerichtsverhandlung zu entkräften, da man davon ausgehen könne, dass die Klägerin keinen fairen Prozess zu erwarten gehabt hätte. Mit dem Vorwurf, Teufelsanbeterin zu sein, habe sie sich vorwerfen lassen müssen, gegen die Werte der islamischen Revolution verstoßen zu haben. Am 21. Januar 2010 erhielt die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG und einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Beide waren bis November 2012 gültig. Im Juli 2010 heiratete die Klägerin den iranischen Staatsangehörigen Merysam Jafarabadi. Hierbei wurde eine iranische Personenstandsurkunde vorgelegt die, die bislang nicht bekannt war. Sie hatten sich auch vom iranischen Generalkonsulat in Hamburg am 9. Juni 2010 bescheinigen lassen, dass gegen die Eheschließung keine Bedenken bestünden. Am. 26. November 2012 sei der Beklagten mitgeteilt worden, dass die Voraussetzung für einen Widerruf oder eine Rücknahme nicht vorlägen. Am 28. Januar 2013 erhielt die Klägerin eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG und ihr wurde ein neuer Reiseausweis für Flüchtlinge aufgestellt, der bis zum 26. Januar 2016 gültig war. Ihr Bruder teilte dem Beklagten im Juni 2015 mit, dass sich die Klägerin seit drei Wochen im Iran aufhielt und dort eine Eigentumswohnung besäße. Der Beklagte lud die Klägerin zur Besprechung ein, zu diesen Terminen erschien sie nicht. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 11. Januar 2016 wurde die Durchsuchung der Wohnung der Klägerin angeordnet, um einen iranischen Nationalpass aufzufinden. Am 2. Februar 2016 wurde die Wohnung der Klägerin gegen 7:00 Uhr aufgesucht und aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses durchsucht. Dabei wurde der iranische Nationalpass Nr. K00000000, ausgestellt auf die Klägerin am 30. Mai 2013, gültig bis zum 30. Mai 2018 aufgefunden. Nach den Ein- und Ausreisestempeln in diesem Pass ist die Klägerin am 2. Oktober 2014 über den Khomeini Airport in Teheran eingereist und am 23. Oktober 2014 ausgereist, danach am 11. Dezember 2014 erneut über den Flughafen eingereist und am 14. Dezember 2014 ausgereist. Zuletzt ist sie am 4. Juni 2015 über den internationalen Flughafen in Teheran eingereist und am 2. Juli 2015 ausgereist. Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 wurde die Klägerin darüber in Kenntnis gesetzt dass ihre Anerkennung als Asylberechtigte durch die freiwillige Annahme des iranischen Nationalpasses, welcher bei der Durchsuchung der Wohnung der Klägerin am 2. Februar 2016 sichergestellt wurde, nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erloschen sei. Auf Grund des § 72 Abs. 2 AsylG wurde die Klägerin aufgefordert, den am 26. November 2015 ausgestellten Reiseausweis und den Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Oktober 2009 unverzüglich bei dem Beklagten zu den genannten Öffnungszeiten abzugeben. Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, die im Januar 2013 erteilte Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG zu widerrufen und sie aufzufordern, das Bundesgebiet zu verlassen. Am 17 Februar 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor dass sie durch den Anfall einer Erbschaft, Tod des Vaters, gehalten war, sich in im Iran aufzuhalten, um dort notwendige administrative Tätigkeiten zu erledigen, um das Erbe nicht zu verlieren. Sie habe sich nicht freiwillig dem erneuten Schutz des Staates gestellt. Sie habe sich allein wegen der Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile, nämlich des gänzlichen Verlustes ihres Erbes dem Schutz dieses Staates unterstellen müssen. Sie habe auch an der Beisetzung ihres Vaters teilgenommen. Sie habe sich dort auch nicht dem Schutz des Staates unterstellt. Dementsprechend lägen die Voraussetzung des §§ 72 Abs. 1 Nummer Nr. 1 Asylgesetz nicht vor. Sie beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass sich die Klägerin dem Schutz des Staates unterstellt hat. Insbesondere weist er darauf hin dass sich die Klägerin den iranischen Reisepass mithin einem Jahr vor der Reise in den Iran hat ausstellen lassen. Auch dass sie sich am 9.6.2010 vom iranischen Generalkonsulat ein Ehefähigkeitszeugnis hat ausstellen lassen und die Existenz des iranischen Reisepasses bis zuletzt geleugnet hat, bekräftige, dass sie sich dem Schutz des iranischen Staats unterstellt habe und ihr dieses bewusst war. Da die Bundesrepublik die Richtlinie 2013 / 32 /EU (Verfahrensrichtlinie) bislang nicht umgesetzt hat, wurde vorsorglich ein Widerrufsverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingeleitet. Mit Bescheid vom 30. Juni 2016 hat das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin widerrufen, den subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannt, und festgestellt das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen. In diesem Bescheid wird ausgeführt, dass nach § 73 Absatz 1 S. 1 AsylG die Voraussetzung für die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorliegen. Grundsätzlich gehe das Bundesamt im Einklang mit der Rechtsprechung davon aus, dass eine kurze Rückreise zur Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung, wie Teilnahme an einer Beerdigung oder Besuch eine schwer wie krank Familienangehörigen keine hinreichenden Widerrufsgrund darstelle; hier ist sei aber festzustellen, dass die Ausländerin völlig unbehelligt von iranischen Sicherheitskräften dreimal in den Iran einreisen, sich dort fast bis zu einem Monat aufhalten und die administrativen Notwendigkeiten regeln konnte. Dies weise darauf hin, dass seitens der Sicherheitskräfte kein Interesse mehr an der Klägerin bestehe. Es handele sich hier um einen Fall von Widerruf nach Ermessen nach § 73 Abs. 2 Buchst. a S. 4 AsylG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die gegen das Schreiben des Beklagten vom 2. Februar 2016 erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Das streitgegenständliche Schreiben enthält einen feststellenden Verwaltungsakt, nämlich die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, die zum Erlöschen der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin führen, in ihrem Fall vorliegen. Das Schreiben regelt nicht selbst das Erlöschen dieser Rechtsstellung, sondern stellt diese gesetzliche Rechtsfolge für und gegen jedermann fest. Darin liegt auch der belastendende Charakter dieses Verwaltungsaktes. Die Klägerin hat gegen diesen Verwaltungsakt, der nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, fristgerecht Klage erhoben. Ihr fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis an der Anfechtungsklage gegen diesen Verwaltungsakt. Dass das Bundesamt mit Bescheid vom 30. Juni 2016 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen hat, steht ihrem Rechtsschutzbedürfnis gegen den vorliegenden Bescheid vom 2. Februar 2016 nicht entgegen. Zwar mag sowohl die Entscheidung des Bundesamtes wie auch die Feststellung der Beklagten insofern dieselbe Rechtsfolge haben, als dass die Klägerin keine Flüchtlingseigenschaft mehr besitzt und auf die daraus folgenden Rechte keinen Anspruch mehr hat, jedoch erfolgten die jeweiligen Verwaltungsakte aufgrund von verschiedenen gesetzlichen Grundlagen und in verschiedenen Verfahren. Die Klägerin muss sich nicht allein auf das gerichtliche Verfahren vor der 16. Kammer des VG Köln – 16 K 8461/16.A – verweisen lassen, mit dem sie den Bescheid des Bundesamtes vom 30. Juni 2016 angreift. Denn das Schreiben/Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2016 enthält eine eigene Beschwer, nämlich den aufgrund ihres Verhaltens und damit aufgrund Gesetzes erfolgten Verlust der Flüchtlingseigenschaft. Die Klage ist unbegründet. Der Verwaltungsakt vom 2. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den feststellenden Verwaltungsakt ist § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Danach erlischt die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Ausländer sich freiwillig durch die Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt. Der Beklagte war für die angefochtene Verfügung örtlich und sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ist im AufenthG nicht ausdrücklich geregelt, sie ergibt sich für Nordrhein-Westfalen aus § 4 OBG, d.h. in der Regel dort, wo der Ausländer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. Sachlich ergibt sich die Zuständigkeit der Ausländerbehörde zum Erlass eines das Erlöschen der Asylberechtigung bzw. Flüchtlingseigenschaft – deklaratorisch – feststellenden Verwaltungsaktes aus den allgemeinen Regeln. Die Behörde, die sich auf das durch Gesetz und ohne Verwaltungsverfahren erfolgende Erlöschen beruft und daraus in ihrer Zuständigkeit Rechtsfolgen ziehen will, darf das Erlöschen auch mit feststellendem Verwaltungsakt feststellen, vgl. dazu Hailbronner Ausländerrecht Kommentar, Bd. 4, 70. Aktualisierung § 72 Rn 33; Hofmann, Ausländerrecht 2. Auflage 2016 § 72 Rn 30, mit Bezug auf BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 – 9 C 126/90 –,Rn 8 zitiert nach juris; wohl anderer Ansicht Funke-Kaiser GK-AsylVfG § 72 Rn 44, der eine gesetzliche Ermächtigung zum Verlust der Rechtstellung verlangt. Die Auffassung der überwiegenden Kommentaren und der Rechtsprechung führt zu dem Artikel 19 Abs. 4 GG entsprechenden und auch im Übrigen wünschenswerten Ergebnis, dass der Betroffene eine Anfechtungsklage erheben kann, nachdem eine Behörde das Erlöschen seiner Rechtstellung reklamiert. Ansonsten, also folgte man der Ansicht von Funke-Kaiser wäre der Betroffene, der befürchtet, es könnten die gesetzlichen Erlöschensgründe eingetreten sein, auf eine negative Feststellungsklage zu verweisen. Im Ergebnis dürfte das wenig Unterschied machen. An der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten hat sich auch nichts durch die Richtlinie 2013/32/EU des Rates vom 26. August 2013 geändert (Verfahrensrichtlinie). Zwar wird angenommen, dass diese Richtlinie wegen Verstreichens der in Artikel 51 Abs. 1 vorgesehenen Umsetzungsfrist (20. Juli 2015) mittlerweile unmittelbar innerstaatlich angewandt werden kann (dazu unten). Zwingende Vorschriften, welche innerstaatliche Behörde für die Feststellung des Erlöschens der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft zuständig ist, lassen sich der Richtlinie jedoch nicht entnehmen. Eine unterlassene Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG wurde durch die Klägerin nicht gerügt. Das Gericht geht dementsprechend davon aus, dass die Klägerin anlässlich der mit richterlichem Durchsuchungsbeschluss erfolgten Durchsuchung ihrer Wohnung am 2. Februar 2016 mit dem Gegenstand der Durchsuchung und damit mit der behördlichen Annahme, sie habe sich durch Annahme eines Nationalpasses erneut dem Schutz des Staates unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, vertraut gemacht wurde. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Klageverfahren Gelegenheit hatte, ihre Rechtsauffassung darzulegen. Der Bescheid vom 2. Februar 2016 ist auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin hat sich durch die Neuausstellung ihres iranischen Nationalpasses am 30. Mai 2013 und die nachfolgende Benutzung dieses Passes zur Einreise und Aufenthalts im Iran dem Schutz dieses Staates erneut unterstellt. Dieses geschah freiwillig. Der Regelung des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Flüchtling, der begründete Furcht für Leben oder Freiheit hat, es unterlassen wird, Organe des Verfolgerstaates in Anspruch zu nehmen. Begehrt ein Flüchtling gleichwohl die Unterstützung durch Organe des Verfolgerstaates und lässt er sich Vorteile gewähren, so gibt er zu erkennen, dass er keine Verfolgungsfurcht mehr hat. Vgl. Hailbronner a.a.O § 72 Rn. 18. Die Klägerin wurde weder durch die Bundesrepublik, noch durch einen sonstigen Staat gezwungen, sich einen iranischen Nationalpass ausstellen zu lassen und diesen für drei Reisen für insgesamt etwa sieben Wochen in den Iran zu nutzen. Dass die Klägerin den Pass freiwillig beantragt hat und freiwillig entgegengenommen hat, ist den vorgetragen Umständen nach offensichtlich. Die von ihr im Schriftsatz vom 2. März 2016 geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe für die Rückreise in den Iran – Regelung von Erbschaftsangelegenheiten – sind zwar glaubhaft, führen jedoch nicht zu der Annahme, dass die Klägerin sich nicht freiwillig in den staatlichen iranischen Schutz begeben hat, und dort Kontakt zur Regelung von Erbschaftsfragen auch mit staatlichen Behörden hatte. Eine Furcht vor Verletzungen des Lebens und der Freiheit durch iranische Behörden lag offensichtlich nicht vor. Es ist das typische Schicksal von Flüchtlingen und häufiger Zweck von Vertreibungen, dass die Flüchtlinge ihre wirtschaftlichen Güter im Verfolgerland verlieren und dort lassen müssen. Die Ausstellung von Reisepapieren zur Rückkehr in das Verfolgerland, um wirtschaftliche Angelegenheiten zu regeln, ist geradezu musterhaft für ein Fehlen von individueller Verfolgungsfurcht. Aus der sich seit dem 21. Juli 2015 möglicherweise unmittelbar anwendbaren Asylverfahrensrichtlinie RL 2013/32 /EU folgt im konkreten Fall nichts anderes. Nach Artikel 11 der Flüchtlingsschutzrichtlinie (Qualifikations-RL) ist ein Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft vorgesehen, wenn der Flüchtling sich nach Absatz 1 a) freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt als auch nach Artikel 1 C. 1. der Genfer Flüchtlingskonvention. Danach unterfällt eine solche Person im Fall der freiwilligen Unterschutzstellung nicht mehr der Genfer Flüchtlingskonvention. Es ist nicht ersichtlich, dass Artikel 45 der Verfahrensrichtlinie das gesetzliche Erlöschen der Flüchtlingsstellung nach Artikel 11 der Flüchtlingsschutzrichtlinie ausschließen oder einschränken wollte. Abs. 5 des Artikels 45 Asylverfahrensrichtlinie macht deutlich, dass in Fällen eines eindeutigen Verzichts von Rechts wegen der internationale Schutz erlöschen kann. Nach Satz 2 gilt das auch bei Annahme der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedsstaates. Es ist dem Gericht vor diesem europarechtlichen Rahmen nicht nachvollziehbar, warum das Bundesamt auf Seite 8 seiner Handreichung zur unmittelbaren innerstaatlichen Anwendung der Richtlinie 2013/32/EU zum Ergebnis kommt, dass die Erlöschensregel des § 72 Abs. 1 AsylG nur noch in den Fällen der Nummer 3 und Nummer 4 Anwendung finden kann. Ein eindeutiger Verzicht kann auch in dem Fall des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG – wie hier bei offensichtlicher freiwilliger Unterschutzstellung – vorliegen. Jedenfalls die kumulierte Beantragung, Annahme und das Gebrauchmachen eines Nationalpasses durch dreimalige Einreise und Ausreise über den internationalen Flughafen des Verfolgerlandes sowie wochenlanger Aufenthalt im Verfolgerland, alles dokumentiert durch Einreise und Ausreisestempel im Pass stellen eindeutige Handlungen dar, die auf einen inneren Willen schließen lassen, den Schutz dieses (Verfolger-)Staates wieder anzunehmen. Es spricht nichts dafür, das Wort „Verzicht“ nur als ausdrücklichen Rechtsverzicht auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 4 AsylG zu verstehen. Eine freiwillige Unterschutzstellung unter den Verfolgerstaat führt nach Artikel 11 der Flüchtlingsrichtlinie ebenfalls zum Erlöschen und nicht nur zur Aberkennbarkeit der Flüchtlingseigenschaft. Im Übrigen wäre aber auch bei der gegenteiligen Annahme, dass ein gesetzliches Erlöschen nach § 72 Abs.1 Ziffer 1 AsylG durch Artikel 45 der Asylverfahrensrichtlinie nunmehr ausgeschlossen sei, alleinige Konsequenz, dass eine behördliche Feststellung nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nunmehr konstitutiv und nicht mehr deklaratorisch ist. Weder an der Zuständigkeit des Beklagten – diese wird nicht durch EU-Recht festgelegt, sondern den Mitgliedsstaaten überlassen – noch an der Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung vom 2. Februar 2016 würde dieses Ergebnis etwas ändern. Eventuelle Fehler im Verfahren – etwa fehlende Rechtsmittelbelehrung – dürften spätestens durch die Durchführung dieses gerichtlichen Verfahrens geheilt sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.