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Urteil

7 K 11220/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0404.7K11220.16.00
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Tenor

 Die Klage wird abgewiesen.

 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Aufnahme als Spätaussiedler. Seinen Angaben zufolge wurde er am 00.00.0000 in Minsk (ehemalige Sowjetunion, heute Weißrussland) geboren. Demnach reiste er 1988 nach Israel aus und nahm die israelische Staatsangehörigkeit an. Nach seinem Vortrag kehrte er 2005 er von dort nach Weißrussland zurück und reiste 2012 nach Deutschland ein. Am 06.08.2015 beantragte er bei der Beklagten die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 11.12.2015 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger halte sich seit Oktober 2012 als Asylbewerber im Bundesgebiet auf. Er habe die Aussiedlungsgebiete nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und seinen Wohnsitz dort aufgegeben. Ob bei ihm eine besondere Härte bestehe, könne dahinstehen, da zwischen seiner Einreise und seiner Antragstellung kein zeitlicher Zusammenhang bestehe. Zudem könne er keine Dokumente über seine Abstammung von deutschen Volkszugehörigen oder sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorlegen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.11.2016 ab und vertiefte die Begründung der Ablehnungsentscheidung. Am 03.12.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe bisher keine Personenstandurkunden vorlegen können, weil er diese nicht mehr aus dem Aussiedlungsgebiet beschaffen könne. Dies könne jedoch nicht zu seinen Lasten gehen. Er habe dort keine Verwandten mehr und könne auch nicht mehr dorthin reisen. Er habe bereits nach seiner Einreise nach Deutschland einen Antrag gestellt, dieser sei aber verloren gegangen. Mindestens liege ein Härtefall vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2016 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte nimmt Bezug auf die Begründung ihrer Ablehnungsentscheidung und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Verpflichtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Aufnahmebescheid. Der Bescheid vom 11.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2016 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aufnahmegebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Diese Voraussetzungen werden durch die §§ 4 - 6 BVFG geregelt und vom Kläger nicht erfüllt. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG ist Spätaussiedler in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, er vor dem 01.01.1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31.03.1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben. Der Kläger hatte nicht seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten. Vgl. zum spätaussiedlerrechtlichen Wohnsitzbegriff: OVG NRW, Beschluss vom 21.11.2016 – 11 A 2042/16 –, juris, Rz. 11 ff. Nach seinem eigenen Vortrag hat er seit 1988 nicht mehr dort gelebt. Im Übrigen hat er nicht nachgewiesen, dass er die Voraussetzungen eines deutschen Volkszugehörigen nach § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 Fall 1 BVFG. Danach kann abweichend vom Wohnsitzerfordernis Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Es kann dahinstehen, ob hier eine besondere Härte vorliegt. Denn der Kläger erfüllt nicht, wie bereits erwähnt, die Voraussetzungen als Spätaussiedler. Er hat auch nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem maßgeblichen erstmaligen Verlassen der Republiken der ehemaligen Sowjetunion seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen. Zudem steht nicht fest, dass er in einem zeitlichen Zusammenhang zur Einreise nach Deutschland einen Aufnahmeantrag gestellt hat. Vgl. zu diesem Erfordernis (auch) bei Härtefällen: BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 5 C 23.11 –, juris, Rz. 8 ff. Dass er eine entsprechende Antragstellung nicht nachweisen kann, geht zu seinen Lasten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.