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Beschluss

19 L 1437/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0424.19L1437.17.00
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Tenor

1.Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache oder einer neuerlichen Entscheidung des Antragsgegners unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag, zum zweiten Verfahrensabschnitt des Auswahlverfahrens für die Zulassung zur Förder-phase vor dem Studium zur Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt (Laufbahnabschnitt III) zuzulassen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1.Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache oder einer neuerlichen Entscheidung des Antragsgegners unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag, zum zweiten Verfahrensabschnitt des Auswahlverfahrens für die Zulassung zur Förder-phase vor dem Studium zur Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt (Laufbahnabschnitt III) zuzulassen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, ihn vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache oder einer neuerlichen Entscheidung über seinen Antrag auf Zulassung zur Förderphase vor dem Studium zur Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – zum zweiten Verfahrensabschnitt des Auswahlverfahren zuzulassen, ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (sog. Regelungsanordnung) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Antragsteller hat zunächst den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm kann nicht zugemutet werden, den Ausgang des von ihm angestrengten Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Ohne eine einstweilige gerichtliche Regelung drohen dem Antragsteller unzumutbare, nicht rückgängig zu machende Nachteile. Eine Teilnahme des Antragstellers am zweiten Verfahrensabschnitt des Auswahlverfahrens für die Zulassung zur Förderphase vor dem Studium zur Laufbahngruppe 2 ist nur noch bis zum 28.04.2017 möglich. Könnte der Antragsteller nicht am zweiten Verfahrensabschnitt teilnehmen, würde ihm die Zulassung zum Laufbahnabschnitt III auf unabsehbare Zeit unmöglich gemacht oder zumindest wesentlich erschwert werden. Der einstweiligen Regelung steht nicht das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Die vorläufige Regelung beinhaltet keine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache, weil sie den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller nur solange zum Auswahlverfahren zuzulassen, bis er erneut über die Zulassung des Antragstellers entschieden hat. Mit der vorläufigen Teilnahme des Antragstellers am zweiten Verfahrensabschnitt des Auswahlverfahrens werden keine endgültigen, nicht wieder rückgängig zu machenden Tatsachen geschaffen. Mit ihr ist weder eine statusändernde Ernennung des Antragstellers verbunden noch beeinträchtigt sie die Rechte anderer vom Antragsgegner für diesen Verfahrensabschnitt zugelassenen Bewerber. Es ist nicht ersichtlich, dass die vorläufige Teilnahme des Antragstellers am zweiten Verfahrensabschnitt es erfordert, dass ein bereits zugelassener Bewerber vorläufig ausgeschlossen wird. Der Antragsgegner hat nichts dafür vorgetragen, dass die vorläufige Teilnahme des Antragstellers am zweiten Verfahrensabschnitt nicht durch eine vorläufige Aufstockung des Teilnehmerkreises möglich ist. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat einen Anspruch auf weitere Teilnahme am Auswahlverfahren für die Ausbildung für den Aufstieg in den Laufbahnabschnitt III. Die mit Bescheid vom 02.03.2017 getroffene Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht am zweiten Verfahrensteil des Auswahlverfahrens teilnehmen zu lassen, weil der Antragsteller im Rahmen des ersten Verfahrensteils – dem psychologischen Eignungstest – nicht den mindestens erforderlichen Leistungsgrad 3, sondern nur den Leistungsgrad 6 erreicht hat, ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Bewerber, die wie der Antragsteller die Zulassungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LVOPol NRW erfüllen, können nach § 19 Abs. 1 Satz 1 LVOPol NRW zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III zugelassen werden, wenn sie am Auswahlverfahren gemäß § 20 LVOPol NRW erfolgreich teilgenommen haben. Das Auswahlverfahren dient gemäß § 20 Abs. 3 LVOPol NRW der Feststellung, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber für eine Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III geeignet sind. Auf der Grundlage des § 20 Abs. 3 Satz 3 LVOPol NRW hat das für Inneres zuständige Ministerium mit Erlass vom 18.10.2016 festgelegt, dass das Auswahlverfahren mit dem Intelligenz/Gedächtnis- und Persönlichkeitsstrukturtest, dem Assessment-Center und der Vorstellung vor einer Auswahlkommission aus drei aufeinanderfolgenden Verfahrensteilen besteht. Jeder Verfahrensteil hat Ausschlusscharakter, d.h. erreicht ein Bewerber in einem Verfahrensteil nicht einen bestimmten Mindestleistungsgrad, ist er vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen. Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Zulassung zur Ausbildung für den Aufstieg in den Laufbahnabschnitt III nach § 20 LVOPol NRW und Entscheidungen im Rahmen dieses Auswahlverfahrens sind an den Vorgaben des Leistungsgrundsatzes gemäß Art. 33 Abs. GG zu messen. Die Zulassung zur Ausbildung für den Aufstieg in den Laufbahnabschnitt III verleiht zwar kein öffentliches Amt und entscheidet nicht über eine Beförderung. Die Zulassung zur Ausbildung für den Aufstieg trifft aber eine wesentliche Vorentscheidung für die zukünftige Beförderung der Aufstiegsbewerber, weil er notwendige Voraussetzung einer nachfolgenden Beförderung der Aufstiegsbewerber ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.11.2007 – 6 A 1249/06, juris. Der Leistungsgrundsatz verlangt, dass der Dienstherr diejenigen Bewerber zum Aufstieg in höhere Laufbahnen zulässt, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der Dienstaufgaben in der höheren Laufbahn am besten qualifiziert ist. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen. Allein durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen wird der Bewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er im gerichtlichen Verfahren Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen in den Verwaltungsakten sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 – 2 BvR 206/07, juris Rn. 20 f.; OVG NRW, Beschluss vom 18.08.2010 – 6 B 868/10, juris, Rn. 3. Bedient sich der Dienstherr für die Auswahl von Aufstiegsbewerbern – wie hier – psychologischer Testverfahren, hat er die Ergebnisse gleichermaßen zu dokumentieren und nachvollziehbar zu begründen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 21.11.2003 – 19 K 9537/02, juris Rn. 24 f.; VGH Hessen, Urteil vom 01.12.1993 – 1 UE 691/91, juris. Gemessen an diesen Vorgaben hat der Antragsgegner seine Erwägungen, die maßgeblich dafür waren, den Antragsteller vom weiteren Auswahlverfahren auszuschließen, nicht ausreichend dokumentiert. Der dem Antragsteller übersandte „psychologische Untersuchungsbefund K7“ (Verwaltungsvorgang, Bl. 39 ff.) hat den Charakter einer bloßen Ergebnismitteilung. Mit ihm werden lediglich die Anzahl der richtig und falsch beantworteten Fragen und die vom Antragsteller in bestimmten Prüfgebieten erzielten Punktwerte tabellarisch mitgeteilt. Die Ergebnisse der in Kooperation des Antragsgegners mit der Deutschen Gesellschaft für Personalwesen e.V. (kurz: DGP) durchgeführten psychologischen Eignungsuntersuchung hat der Antragsgegner nicht nachvollziehbar erläutert. Er hat weder die im Testverfahren an den Antragsteller gestellten Fragen noch die Antworten des Antragstellers offengelegt und auch keine Angaben dazu gemacht, anhand welchen Maßstabes die Antworten der Bewerber bewertet wurden. Unklar bleibt auch, wie der in der Übersicht ausgewiesene Gesamtpunktwert von 90,77 zustande kommt. Insofern weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass die Addition der Einzelresultate entsprechend ihrem Gesamtanteil einen Wert von 95,71 Punkte statt der im Untersuchungsbefund angegebenen 90,77 Punkten ergibt. Dadurch dass der Antragsgegner ausweislich des Vermerks vom 06.04.2017 Kontakt mit dem Dienststellenleiter der DGP aufgenommen hat und die Ergebnisse des Testverfahrens überprüfen ließ, ist den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht Genüge getan, weil eine bloße interne Überprüfung es dem Antragsteller und dem Gericht nicht ermöglicht, das Testverfahren auf seine Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Leistungsgrundsatzes hin zu überprüfen. An der unzureichenden Dokumentation vermag ebenfalls der Umstand, dass die DGP die Daten ausweislich des Schreibens des Antragsgegners vom 29.03.2017 als „Betriebsgeheimnisse“ einstuft (vgl. Verwaltungsvorgang, 27 f.), nichts zu ändern. Bedient sich der Dienstherr im Rahmen eines an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahrens eines privaten Dienstleisters, ist er aufgrund des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes gehalten, auch die vom privaten Dienstleister erstellten Testergebnisse nachvollziehbar zu dokumentieren und einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich zu machen. Soweit der Antragsgegner auf bestehende Kontrollmechanismen bei dem ersten Auswahlverfahrensabschnitt hinweist, können diese eine nachvollziehbare Dokumentation nicht ersetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Bestimmung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt.