OffeneUrteileSuche
Urteil

20 K 2497/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0427.20K2497.15.00
2mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24.03.2015 verpflichtet, dem Kläger die Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers der Kategorie C für den unter lfd. Nr. 3 eingetragenen Wechsellauf Kaliber .338WIN.MAG zur Jagdausübung zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf dieVollstreckung  durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24.03.2015 verpflichtet, dem Kläger die Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers der Kategorie C für den unter lfd. Nr. 3 eingetragenen Wechsellauf Kaliber .338WIN.MAG zur Jagdausübung zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf dieVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 20.10.2014 die Voreintragung eines Schalldämpfers der Kategorie C in seine Waffenbesitzkarte. Der Schalldämpfer sei die anerkannt beste Methode, um Gehörschäden bei Jäger und Hund zu vermeiden. Bereits der Impulsknall eines einzigen Schusses in einem starken Kaliber könne bei einem bereits vorgeschädigten Gehör irreparable Schädigungen hervorrufen. Der BMI habe inzwischen den Waffenbehörden der Länder mitgeteilt, dass Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für einen Schalldämpfer bestehe, wenn die Voraussetzungen entsprechend der Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung vorlägen. Als Jagdpächter sei er zwangsweise Mitglied der Berufsgenossenschaft und müsse diese Vorschrift beachten. Ein Schalldämpfer führe auch zu einem besseren Lärmschutz insbesondere bei Nacht für die Bevölkerung. Im Rahmen der Anhörung trug der Kläger vor, unter dem Aspekt des Gesundheitsschutzes bestehe ein anzuerkennendes Interesse für die Nutzung eines Schalldämpfers, da die Lärmbelastung des Schützen um bis zu 30 dB (A) gemindert werde.Elektronischer Gehörschutz könne insbesondere bei der sogenannten Nachsuche nicht eingesetzt werden, weil er das Richtungshören beeinträchtige. Dies sei vor allem gefährlich, wenn ein verwundetes Schwarzwild zum Gegenangriff übergehe. Außerdem verstecke sich angeschossenes Wild typischerweise im Dickicht. Der in der Regel recht massive elektronische Gehörschutz werde beim Eindringen in das Dickicht vom Kopf gestreift. Mit Bescheid vom 24.03.2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Es liege kein Bedürfnis für den Einsatz eines Schalldämpfers vor. Zwar käme das Interesse am Schutz der Gesundheit als solches in Betracht, es fehle jedoch insoweit an der Erforderlichkeit eines Schalldämpfers. Denn Gehörschutzkapseln und insbesondere ein elektronischer Gehörschutz in Form von Ohrstöpseln seien geeignet, eine ausreichende Lärmreduzierung herbeizuführen. Die Hinderlichkeit des Gehörschutzes stehe demnach nicht mehr in Frage. Eine bereits vorliegende Gehörschädigung, die eventuell einen besonderen Gehörschutz erfordern würde, sei nicht geltend gemacht worden. Im Übrigen liege es im Interesse der Allgemeinheit, die Zahl der erlaubten und im Umlauf befindlichen Waffen möglichst gering zu halten, da vor allem aus abhanden gekommenen Waffen die Gefahr einer deliktischen Verwendung bestehe. Dies gelte gerade auch für den Einsatz eines Schalldämpfers. Zwar werde man einen potentiellen Täter mit einer entsprechenden kriminellen Energie nicht alleine durch das Verbot derartiger Vorrichtungen von seiner Tat abhalten können. Gleichwohl werde bei einer gelockerten Genehmigungspraxis das Erlangen von Schalldämpfern erleichtert. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen sei auch der Schutz unbeteiligter Dritter im Umfeld der Jagd zu berücksichtigen. Denn durch den Schalldämpfer werde eine Wahrnehmung der Schüsse erschwert. Im Übrigen sei dann auf Dauer eine Ausweitung der Nutzung von Schalldämpfern auch in Bezug auf andere Bedürfnisgruppen zu befürchten. Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Durch einen Gehörschutz lasse sich der Lärmpegel im Moment der Schussabgabe nicht auf ein gesundheitsverträgliches Maß reduzieren, er sei zur gegebenenfalls erforderlichen Nachsuche auch nicht geeignet. Außerdem könne das Ohr von innen her über die Knochenleitbahnen geschädigt werden. Dies gelte nicht nur für Berufsjäger, sondern auch für Jäger, die wie der Kläger als Jagdpächter regelmäßig und nicht nur gelegentlich der Jagd nachgingen und gezwungen seien, ihre Abschusspläne bzw. Abschussvereinbarungen zu erfüllen. Es könne nicht darauf ankommen, ob das Gehör des Jägers bereits vorgeschädigt sei oder ob nur eine erstmalige Schädigung vermieden werden solle. Ferner ergäben sich positive Nebeneffekte im Hinblick auf den Schutz des Jagdhundes vor dem lauten Knall, eine Verminderung des starken Rückstoßes und eine Vermeidung von „Schutzangst“, die zu einem „Mucken“ oder „Verreißen“ führen könne. Zudem werde die Blendwirkung des Mündungsfeuers gedämpft. Die Gefahr einer deliktischen Verwendung von Schalldämpfern für Langwaffen sei nicht so groß, dass sie dem gesundheitlichen Schutzbedürfnis eines Jägers entgegen gehalten werden könne. Dies auch vor dem Hintergrund, dass in Ländern, in denen bereits seit Jahren eine Freigabe von Schalldämpfern für die jagdliche Nutzung praktiziert werde, keinerlei negative Konsequenzen feststellbar seien, insbesondere nicht in Form einer erhöhten kriminellen Verwendung von Schalldämpfern. Außerdem würden Straftaten unter Waffenbenutzung ganz überwiegend mit Waffen begangen, die illegal auf dem Schwarzmarkt beschafft worden seien und nicht mit solchen, die legalen Waffenbesitzern abhanden gekommen bzw. gestohlen worden seien. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24.03.2015 zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers der Kategorie C für den in die Waffenbesitzkarte Nr. 00000/00-00 unter der laufenden Nr. 3 eingetragenen Wechsellauf Kaliber.338WIN.MAG zur Jagdausübung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Ausführungen des LKA NRW. Der Kläger könne sich nicht auf die Wertung in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung berufen, da diese nicht anwendbar sei. Der Kläger sei darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass erlaubnisfreie Gehörschutzvorrichtungen für ihn nicht zumutbar seien. Sowohl der Kapselgehörschutz als auch die sog. Otoplastik schützten aber das Gehör mindestens in gleichem Maße wie ein Schalldämpfer. Wie sich aus einer Veröffentlichung im Revierkurier vom 02.07.2015 ergebe, ermögliche eine Otoplastik auch eine akustische Ortung des Wildes. Dagegen lasse die eingeholte gutachtliche Stellungnahme des Dr. Neitzel die erforderliche Objektivität vermissen, da er –wie auch das LKA NRW ausführe- in verschiedenen Veröffentlichungen den Einsatz von Schalldämpfern befürworte. Ein Schalldämpfer könne nur wirksam werden, wenn die Mündungsgeschwindigkeit des Geschosses geringer sei als die Schallgeschwindigkeit. Unter Beachtung des § 19 BJagdG sei fraglich, ob der Kläger bei der Jagd auf Schalenwild einen Schalldämpfer überhaupt zulässigerweise einsetzen könne. Schließlich sei auf eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 06.04.2017 hinzuweisen, wonach die Entscheidung über eine grundsätzliche Zulassung von Schalldämpfern vom Gesetzgeber getroffen werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die von der Kammer eingeholten Stellungnahmen der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. (DEVA), des Dr. Neitzel, des Landesjagdverbandes NRW und des LKA NRW sowie die vom Kläger vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 24.03.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil er Anspruch auf die beantragte Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers für jagdliche Zwecke hat. Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers bedürfen –wovon auch der Kläger ausgeht- einer waffenrechtlichen Erlaubnis, wobei der Nachweis eines Bedürfnisses nicht gemäߠ § 13 Abs. 2 WaffG entfällt. Allerdings kann sich ein besonderes Interesse an der Verwendung eines Schalldämpfers aus Gründen des Gesundheitsschutzes aus § 8 Nr. 1 WaffG ergeben, weil die dortige Aufzählung nicht abschließend ist. Vgl. dazu insgesamt etwa VG Minden, Urteil vom 02.01.2017 -8 K 3041/16- und VG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2016 -22 K 5426/15-, beide juris. Die Voraussetzungen für die Annahme eines derartigen Bedürfnisses aus gesundheitlichen Gründen, hier Schutz des Gehörs, liegen vor. Der Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 4 Abs.1 Nr. 4, § 8 WaffG ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem etwa als Jäger, und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Dies ist der Fall. Beim Schuss mit einem Jagdgewehr ist am Ohr des Schützen mit Schallwerten von 157,2 dB(C) zu rechnen (s. DEVA, Bericht zur Ermittlung realer Werte des Geräuschpegels mit und ohne Schalldämpfer vom 05.11.2015). Die Schmerzgrenze wird teilweise bereits bei 120 dB(A) angesetzt –so das BKA in seiner Stellungnahme vom 25.10.2013-, teilweise erst bei einer Geräuschbelastung von 130 dB(A). Eine ausreichende Schalldämpfung durch den Einsatz von Gehörschützern ist nicht gewährleistet. Eine fehlende Eignung von Gehörschutzsystemen lässt sich allerdings nicht damit begründen, diese könnten die über die Knochenleitbahnen weitergeleiteten Schallwellen nicht dämpfen, vgl. dazu VG Minden, Urteil vom 02.01.2017 -8 K 3041/16-, juris, Rn. 34 und 36. Dass Gehörschutzsysteme dazu nicht in der Lage sind, ist zutreffend. Die auf diesem Wege am Innenohr ankommenden Schallwerte erreichen jedoch kein gesundheitsschädliches Maß, da Schallwellen beim Übergang vom Medium Luft in den Knochen um ca. 40-60 dB gedämpft werden und somit eine bessere Reduzierung des Schalldruckpegels als durch alle marktverfügbaren Kapselgehörschützer erreicht wird, vgl. Dr. Neitzel, Stellungnahme zur Verwendung von Schalldämpfern bei der Ausübung der Jagd vom 11.05.2014 (damit korrespondieren z.B. Wikipedia, Knochenleitung: die Lautstärke einer Schallquelle, die direkt auf den Schädelknochen aufsetzt, muss um etwa 50 dB erhöht werden, um die gleiche Lautstärkeempfindung zu erzielen) Soweit diesbezüglich in der gutachtlichen Stellungnahme der DEVA vom 13.12.2016 ausgeführt wird, anders als das LKA NRW annehme böten In-Ear-Geräte und Kapselgehörschützer nicht den umfassenden Schutz, weil über die Ohrmuschel bzw. über den Schädelknochen der Schalldruck, wenn auch in etwas abgeschwächter Form, an das Gehör weiter gegeben werde, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn es werden keine Schallwerte genannt, die auf diesem Wege an das Innenohr weitergeleitet werden. Die Auffassung des Beklagten in Bezug auf ausreichenden Schallschutz durch Gehörschützer stützt sich im Wesentlichen auf die Argumentation in den Stellungnahmen des LKA NRW vom 17.12.2015 und vom 23.01.2017. Der dortigen Annahme, aufgrund der Herstellerangaben sei davon auszugehen, dass geeignete Gehörschützer in Form von In-Ear-Systemen oder Kapselgehörschutz zur Verfügung stünden, vermag die Kammer nicht zu folgen. Denn diese Auffassung ist mit den nunmehr vorliegenden sachverständigen Äußerungen nicht in Einklang zu bringen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass das LKA NRW in seiner Stellungnahme vom 23.01.2017 ausführt, dass der Erlass vom 17.12.2015 als komprimierte Argumentationshilfe für Behörden konzipiert sei, daher keine gutachtliche Stellungnahme darstelle und sich deshalb auch nicht an den Kriterien einer solchen messen lassen müsse. Den unter Ziffer 1.3 des Erlasses vom 17.12.2015 genannten Dämpfungswerten für In-Ear-Systeme und Kapselgehörschutz lägen keine eigenen Untersuchungen zugrunde, sondern Herstellerangaben. Soweit das LKA NRW und der Beklagte im vorliegenden Verfahren annehmen, dass die gutachtlichen Stellungnahmen von Dr. Neitzel zu dem angesprochenen Themenkreis nicht verwertbar seien, weil er aufgrund seiner anderweitigen, den Einsatz von Schalldämpfern befürwortenden Äußerungen und Aktivitäten die nötige Objektivität vermissen lasse, vermag die Kammer diese Sichtweise nicht zu teilen. Denn eigene wissenschaftliche Veröffentlichungen eines Sachverständigen im Themenbereich seines Gutachtens begründen nicht die Besorgnis der Befangenheit. Das gilt auch dann, wenn sich die Publikationen mit Fragen befassen, die auch für die Beantwortung der Beweisfrage im anhängigen Verfahren von Bedeutung sind. Dass ein Sachverständiger sowohl in seinem Gutachten als auch in einer Publikation seine fachlich begründete Meinung zu einer in sein Fachgebiet fallenden Problematik vertritt, bietet grundsätzlich keinen Anlass zu Zweifeln an seiner Unparteilichkeit, vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.05.2012 -10 W 14/12-, juris; Beschluss der Kammer vom 24.03.2017 -20 K 2497/15- betr. Befangenheits- antrag gegen Dr. Neitzel. Der vom LKA NRW konstatierte Widerspruch in der Stellungnahme von Dr. Neitzel vom 18.12.2016 (einerseits das Erfordernis, noch Untersuchungen vorzunehmen, andererseits die Annahme, die Dämmwirkung der einzelnen Gehörschutzarten sei hinreichend untersucht) ist nicht vorhanden, da die (angebliche) erstgenannte Aussage tatsächlich nicht getroffen wird. Was die Geeignetheit von Gehörschutz angeht, stützen sich das LKA NRW und der Beklagte u.a. auf Stellungnahmen der DEVA vom 01.06.2011 (wonach Gehörschutzkapseln den Schusslärm genauso mindern wie Schalldämpfer) und vom 26.10.2004 (wonach Gehörschutzkapseln den Schusslärm deutlich besser mindern als Schalldämpfer). Wie die DEVA in ihrer Stellungnahme vom 13.12.2016 ausgeführt hat, sind die genannten Äußerungen aber nicht mehr ausreichend aktuell und können daher nach Auffassung der DEVA nicht mehr herangezogen werden. Hinsichtlich der Frage, welche Schalldämpfung Gehörschutzsysteme erreichen bzw. inwieweit dabei Herstellerangaben verlässlich sind, ist die Kammer im Hinblick auf die vorliegenden sachverständigen Äußerungen der Überzeugung, dass die üblichen Herstellerangaben keine ausreichende Grundlage für die Annahme darstellen, dass Gehörschützer den Schallschutz für Jäger ausreichend sicherstellen. Gemäß der Stellungnahme von Dr. Neitzel vom 02.09.2015 weichen die durch Gehörschützer erreichbaren Dämmwerte oftmals erheblich von den auf der Verpackung angegebenen Werten ab. Der wesentliche Grund dafür liege in den zugrundeliegenden Messverfahren. Zur Ermittlung der Dämmwerte beim Gehörschutz werde dort deren Wirkung bei einem reinfrequenten tiefen, mittleren und hohen Ton betrachtet. Hintergrund sei, dass jeder Gehörschutz unterschiedlich gut bei verschiedenen Lärmfrequenzen dämme. Unter echten jagdlichen Bedingungen würden diese Werte oftmals erheblich unterschritten. Der Schusslärm stelle ein chaotisches Lärmereignis dar, das nahezu das gesamte hörbare Frequenzband abdecke, so dass sich daher die Belastung erheblich von den Laborbedingungen unterscheide. Zudem unterschieden sich Kopfform (und damit die Passform der Gehörschützer) ebenso wie die Kopfbehaarung etc. in ihrer großen Vielfalt deutlich von dem standardisierten Kopfmodell aus dem Labor. In der Stellungnahme vom 18.12.2016 bestätigt Dr. Neitzel, dass seine Feststellungen in der v.g. Stellungnahme in vollem Umfang auch auf elektronische, pegelabhängige In-Ear-Gehörschutzsysteme zuträfen, weil es für die zugrunde liegende Funktionsweise unerheblich sei, ob es sich um Gehörschützer in Form einer Kapsel oder eines Stopfens (In-Ear-Gehörschutz) handele. Entsprechendes führt auch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall in ihrer „Studie zur Gehörentwicklung von lärmexponierten Beschäftigten mit Gehörschutz-Otoplastiken“ vom August 2014 aus (S.12). Die Hersteller von Gehörschützern würden die Dämmwerte überwiegend für die hohen, mittleren oder tiefen Frequenzen angeben. In Europa werde die frequenzabhängige Dämmung des Gehörschutzes im Laborverfahren bestimmt. Aus internationalen Veröffentlichungen sowie einer früheren Studie des BGIA Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz) sei bekannt, dass die Laborschalldämmung in der Praxis nicht erreicht werde. In dieselbe Richtung geht die Stellungnahme der DEVA vom 13.12.2016: Die Herstellerangaben könnten aus dortiger Sicht die Bandbreite im jagdlichen Einsatz nicht abdecken. Der Hersteller müsste einen Bereich (von-bis) für die Dämmwirkung angeben. Meist fänden sich in Prospekten aber nur Einzelwerte, die aus Marketinggründen wohl im Maximum angesiedelt seien. Schließlich geht auch Dr. Ing. Königstein vom Deutsch-Französischen Forschungsinstitut Saint-Louis (ISL) in einer Stellungnahme vom 21.03.2017 davon aus, dass die Dämmwerte bei Schusslärm eher geringer seien als die Herstellerangaben. Dies wird noch gestützt durch die von Dr. Neitzel gemäß seiner Stellungnahme vom 02.09.2015 herangezogenen Untersuchungen u.a. des Health and Safety Executive (Äquivalent der Berufsgenossenschaften in Großbritannien, wonach bei Gehörschützern unter Feldbedingungen Dämmwerte von deutlich unter 20 Dezibel eher die Regel als die Ausnahme seien, während bei Schalldämpfern (auch nach seinen eigenen Messungen) von 20 bis über 30 Dezibel erreicht würden. Aus der grafischen Darstellung von Untersuchungsergebnissen aus dem Jahre 2011 ergeben sich in Bezug auf Kapselgehörschützer bei den Werten unter Laborbedingungen (Lab Fit) und realen Bedingungen (Real World) Differenzen zwischen ca. 8,5 dB und ca. 15,5 dB; bei den Gehörschutzstopfen liegen die entsprechenden Differenzen zwischen ca. 18 dB und ca. 23 dB. Der diesbezügliche Einwand des Beklagten, dass die von Dr. Neitzel genannten Untersuchungen nicht den aktuellen Entwicklungsstand berücksichtigten, ist insoweit nicht weiterführend, als keine Anhaltspunkte dafür genannt werden, dass die Herstellerangaben nunmehr auf Messungen unter realen Bedingungen beruhen. Das Problem der Divergenz entsprechender Werte besteht daher unverändert. Angesichts dieser einheitlichen fachlichen Aussagen ist die Einschätzung des LKA NRW „Nach diesseitiger Auffassung sind die Herstellerangaben zu den Dämmwerten von Gehörschützern aussagekräftig und konnten seriöser Weise zugrunde gelegt werden.“ nicht haltbar. Soweit der Beklagte sich –in einem Parallelverfahren- darauf beruft, dass mit einem vom ISL entwickelten bzw. dem Institut für den Medizinischen Arbeits- und Umweltschutz der Bundeswehr getesteten nichtlinearen Ohrstöpsel EAR Ultrafit/ISL ein geeignetes In-Ear-System zur Verfügung stehe, tragen die dazu vorliegenden Unterlagen diese Annahme nicht. In der grafischen Darstellung des ISL ist ausgewiesen, dass bei 110 dB die Schalldämpfung 8, bei 130dB 12, bei 150dB 14, bei 170dB 22 und bei 190dB 25 betrage. Wie diese Werte im Einzelnen bestimmt worden sind, wird jedoch nicht angegeben. Dass es sich nicht um belastbare Angaben handelt, wird durch die vom Institut für den Medizinischen Arbeits- und Umweltschutz der Bundeswehr durchgeführte Untersuchung „Wirksamkeitsnachweis eines Impulsschallgehörschutzes bei durch Handfeuerwaffen ausgelöstem Impulslärm“, abgedruckt in „Wehrmedizinische Monatsschrift, 56. Jahrgang, Heft 1, Januar 2012, Sonderdruck 3M“ bestätigt. Dort heißt es: „ Für den Wirksamkeitsnachweis dieses ISGS (=Impulsschallgehörschutz) finden sich lediglich Angaben aus den internen Prüfberichten des Institut Franco-Allemand de Recherches de Saint Louis (ISL), welches den Impulsschallfilter entwickelt hat, und aus französischen sowie amerikanischen Streitkräften. Es fehlt jedoch eine wissenschaftliche Untersuchung, mit definierten Rahmenbedingungen zum Wirksamkeitsnachweis und zur Unbedenklichkeit sowie zur Anwendungssicherheit nach den in Deutschland vorgegebenen Rechtsnormen.“ Jedoch enthält die Untersuchung keinerlei Angaben über Dämpfungswerte des Gehörschutzes, vielmehr wird als Ergebnis festgestellt: „Wie die Tonaudiometrien vor und nach den Schießversuchen bewiesen, traten bei keinem der Probanden Zwischenfälle im Sinne einer Innenohrschädigung und unabhängig von der getesteten Produktgruppe und Waffenart auch keinerlei Beeinträchtigung des Hörvermögens auf.“ Mit einem derartigen Untersuchungsergebnis lassen sich jedoch keine ausreichend abgesicherten Aussagen über das Maß der Schalldämpfung und damit über die Eignung dieses Gehörschutzes für die Jagd treffen, zumal die Gehörschutzstöpsel – so das Institut für den Medizinischen Arbeits- und Umweltschutz der Bundeswehr - über keineCE-Zertifizierung verfügen, da die entsprechende Mindestschalldämpfung nicht erreicht wird. Was die durch Schalldämpfer erreichbaren Dämpfungswerte betrifft, orientiert sich das LKA NRW erkennbar an Schalldämpfern mit Dämpfungswerten im unteren Bereich (18 – 25 dB (A). Dazu weist die DEVA in Ihrer Stellungnahme vom 13.12.2016 darauf hin, dass die vom LKA NRW angegebenen Werte noch unter denen lägen, die heute bei Schalldämpfern erreicht werden könnten. Bei ihrer Untersuchung für das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz (Bericht zur Ermittlung realer Werte des Geräuschpegels mit und ohne Schalldämpfer vom 05.11.2015) seien im mittleren Kaliberbereich bei einem Modell annähernd 30 dB(C) ermittelt worden (der mittlere Wert bei den drei untersuchten Modellen liegt bei 23,2 dB am Ohr des Schützen). Auch Dr. Neitzel führt in seiner Stellungnahme vom 18.12.2016 aus, dass die Dämpfungswerte der am Markt erhältlichen Schalldämpfer zumeist deutlich über 25 dB(C) hinausgingen und häufig über 30 dB(C) lägen. Von daher geht die Kammer davon aus, dass beim Einsatz eines Schalldämpfers jedenfalls –anders als bei Gehörschutz- eine ausreichende Schalldämpfung sicher gestellt ist. Unabhängig von der Frage der Dämpfungswerte sind Gehörschutzsysteme auch deshalb keine geeignete Alternative zum Schalldämpfer, weil sie nicht in ausreichendem Umfang das Richtungshören ermöglichen. Zu diesem Thema führt Dr. Neitzel in seiner „Stellungnahme zur Verwendung von Schalldämpfern bei der Ausübung der Jagd“ vom 11.5.2014 aus, Kapselgehörschützer erschwerten das Richtungshören. Ursächlich sei die Aufhebung der Schallbündelung durch die Ohrmuschel durch die Kapsel, was Höreindruck und seitenbezogene Zeitdifferenz als wesentliches Instrument des Gehirns zur Richtungsbestimmung verfälsche. Dieses Problem bestehe insbesondere auch bei elektronischen Kapselgehörschützern, die die Umgebungsgeräusche über ein Mikrofon aufnähmen und zentral über einen Lautsprecher ins Kapselinnere weiterleiteten. Die Möglichkeit der Geräuschverstärkung habe darauf keinen positiven Einfluss. Man könne das Wild zwar früher hören, jedoch schlecht einschätzen, aus welcher Richtung das Geräusch stamme. Dieser Effekt sei z.B. bei Bewegungsjagden sehr kritisch zu würdigen. Bei In-Ear-Systemen ( so Dr. Neitzel, Stellungnahme vom 18.12.2016) sei die Ortbarkeit von Geräuschquellen zwar nicht so stark beeinträchtigt wie bei Kapselgehörschutz, weil die Schallbündelung durch die Ohrmuschel erfolge und Gehörschutzstopfen die Ohrmuscheln nicht verdeckten. Gleichwohl werde die Qualität des ungeschützten Ohres spürbar nicht erreicht. Die Geräuschverstärkung bei aktiven Gehörschützern führe etwa dann, wenn sich der Jäger durch dichten Bewuchs bewege, durch ständige Überlagerung durch Geräusche infolge des Entlangstreifens an Ästen, des Tretens auf trockenes Laub oder Zweige zu einer massiven Einschränkung der Umgebungswahrnehmung. Bei der Nachsuche auf wehrhaftes Wild ergebe sich dadurch ein deutliches Gefährdungspotential für den Nachsucheführer, eingesetzte Hunde und Begleitpersonen. Des Weiteren führe der Einsatz von aktivem Gehörschutz zu einer erheblichen Unzuverlässigkeit von Entfernungsschätzungen. Zudem zeigten die Ergebnisse der Studie „Effects of Active and Passive Hearing Protection Devices an Sound Source Localization, Speech Recognition and Tone Detection“ aus dem Jahr 2015 (vgl. Dr. Neitzel, Stellungnahme vom 06.04.2017) klar auf, dass In-Ear-Gehörschutz das Richtungshören beeinträchtige und zwar sowohl aktive In-Ear-Gehörschützer als auch passive Impulsschallgehörschutzstopfen. Dr. Ing. Königstein vom ISL geht in seiner Stellungnahme vom 21.03.2017 ebenfalls davon aus, dass das Richtungshören bei Gehörschützern in der von Dr. Neitzel beschriebenen Weise eingeschränkt ist. Diese Einschätzung wird durch die Stellungnahme des Landesjagdverbandes NRW e.V. vom 30.12.2016 gestützt. Dort wird als von zahlreichen Jägern berichtete Erfahrung dargestellt, dass sowohl bei Kapselgehörschützern als auch bei In-Ear-Systemen –jeweils mit elektronischer impulsschutzfähiger Ausführung- nicht mehr sicher wahrgenommen werden könne, woher ein Geräusch stamme und mit welcher Geschwindigkeit es sich in welche Richtung bewege. Daher werde von vielen Jägern bei der Nachsuche auf Gehörschützer verzichtet, um „ungetrübt“ die Richtung des wegflüchtenden Wildes oder des u.U. angreifenden Wildes oder den genauen Standort des ggfls. geschnallten Jagdhundes im unübersichtlichen Gelände orten zu können. Soweit diesbezüglich das LKA NRW in seinem Erlass vom17.12.2015 (dort Ziff. 1.2.) behauptet, die Verwendung von Langwaffen bei der Nachsuche in dichtem Gebüsch entspreche nicht jagdlicher Praxis, vermag die Kammer dem angesichts der gegenteiligen nachvollziehbaren Stellungnahme des Landesjagdverbandes nicht zu folgen. Denn dieser Darstellung des LKA NRW liegt -wie auf gerichtliche Nachfrage in der Stellungnahme vom 23.01.2017 mitgeteilt worden ist- nur die Erfahrung eines Bediensteten zugrunde. Der genannte Gehörschutz habe sich –so der Landesjagdverband NRW e.V.- aber ebenfalls bei der Jagdart des Pirschens als praxisuntauglich erwiesen. Wenn der Jäger sich dem Wild schleichend auf Schussdistanz annähere, sei er in besonderer Weise auf seine Sinnesorgane angewiesen. Bei der sogen. Drückjagd gelte dies gleichfalls. Insbesondere im waldreichen Gelände höre der Jäger das Wild früher als er es sehe. Für den Schützen sei es wichtig zu erkennen, aus welcher Richtung ihn das noch nicht sichtbare Wild anwechsele. Angesichts dieser Einschätzungen geht die Kammer davon aus, dass Gehörschutz weder in Form des Kapselgehörschutzes noch in Form von In-Ear-Systemen das Richtungshören im erforderlichen Umfang sicherstellt. So auch bereits VG Freiburg, Urteil vom 12.11.2013 -1 K 2227/13- juris, Rn. 34; VG Minden, Urteil vom 02.01.2017 – 8 K 3041/16- juris Rn. 46 ff. Weitere Probleme liegen darin, dass bei nicht optimalem Sitz oder Verrutschen von Kapselgehörschutz die Schalldämpfung deutlich beeinträchtigt werden kann und bei leichten Verformungen des Gehörgangs, wie sie z.B. bei Kopfwendungen verursacht werden können, Gehörschutzstopfen möglicherweise nicht mehr zuverlässig abdichten. Vgl. Dr. Neitzel, Stellungnahme vom 18.12.2016: Nach wissenschaftlicher Literatur könne sich dann bei beiden Arten von Gehörschützern die Dämmwirkung um bis zu 6 dB verringern. Gewichtige öffentliche Interessen, die gegen die Zulassung von Schalldämpfern für Jagdlangwaffen sprechen, bestehen nicht. Soweit unter Sicherheitsaspekten eingewandt wird, ein Schalldämpfer lasse die Warn- funktion des Schusses jedenfalls entfallen, wenn der Schalldämpfer auf ein Kleinkalibergewehr montiert oder sogen. Subsonic-Munition verwendet werde, greift dies nicht durch. Denn es ist nur auf legale Verhaltensweisen eines Jägers abzustellen. Die Jagd in der v.g. Form ist jedoch jagdrechtlich verboten, vgl. VG Minden, Urteil vom 02.01.2017 -8 K 3041/16-, juris Rn. 65. Die Annahme, dass die Zulassung von Schalldämpfern für Jäger zu einer deutlichen Erhöhung der Gefahr einer deliktischen Verwendung führe, erscheint nicht begründet, so auch BKA, Stellungnahme vom 25.10.2013, und LKA Bad.-Württ., Stellungnahme vom 09.10.2014. Soweit in der Stellungnahme des LKA NRW vom 17.12.2015 der Eindruck erweckt wird, dass bei knapp 230.000 für Nordrhein-Westfalen mit Bedürfnisgrund Jäger im nationalen Waffenregister registrierten Waffen eine entsprechende Ausstattung mit Schalldämpfern in Frage käme, erscheint dies fernliegend. Denn bei den dort registrierten Waffen sind zum einen auch Kurzwaffen enthalten, um die es im vorliegenden Zusammenhang gar nicht geht. Zum anderen verfügen Jäger bekanntermaßen zum Teil über eine Vielzahl von Langwaffen, ohne dass ernsthaft damit zu rechnen sein wird, dass für jede dieser Waffen eine Erlaubnis für einen Schalldämpfer beantragt wird bzw. eine entsprechendes Bedürfnis vorhanden ist. Von daher vermag auch die weitere Annahme nicht zu überzeugen, dass bei 78 im Jahre 2013 abhanden gekommenen oder gestohlenen Langwaffen bei Änderung der Genehmigungspraxis von einer gleich großen Zahl von abhanden gekommenen Schalldämpfern ausgegangen werden müsse. Die weitere Vermutung, dass bei einer Lockerung der fraglichen Genehmigungspraxis für Schalldämpfer damit zu rechnen sei, dass in Zukunft gezielt Schalldämpfer zur deliktischen Verwendung gestohlen würden und dies jedenfalls mittelfristig zu einem Anstieg der Delikte unter Verwendung eines Schalldämpfers führen werde, hält die Kammer ebenfalls nicht für überzeugend. Denn angesichts des hohen Aufwandes und der erforderlichen Fachkunde, um einen derartigen Schalldämpfer für Kurzwaffen umzubauen, dürfte es für Personen mit entsprechender krimineller Energie einfacher sein, sich illegal einen passenden Schalldämpfer für eine Kurzwaffe zu beschaffen, so auch VG Minden Urteil vom 02.01.2017 -8 K 3041/16-, juris Rn. 71 ff, Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist zugelassen worden, weil die Frage der Genehmigungsfähigkeit von Schalldämpfern für Jäger auch im Hinblick auf die divergierende Rechtsprechung grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).