OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 5732/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0502.7K5732.15.00
2mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin wurde am in der ehemaligen UdSSR geboren. Ihre 1925 und 1927 geborenen Eltern waren nach den Antragsangaben deutsche Volkszugehörige. Mit Datum vom 20.01.1995 beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie gab an, deutsche Volkszugehörige zu sein. In ihrem Inlandspass sei die deutsche Nationalität vermerkt. Sie habe als Kind im Elternhaus kein Deutsch, sondern Russisch gesprochen. Deutsch habe sie seit 1964 in der Schule gelernt. Heute spreche sie „selten“ Deutsch und „nur“ Russisch. Sie verstehe wenig Deutsch und spreche nur einzelne Wörter. Mit Bescheid vom 17.03.1997 bezog das BVA die Klägerin in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter vom 02.10.1995 ein. Auch der am 21.01.1980 geborene Sohn () L. , der Kläger im Verfahren 7 K 5931/15, wurde in diesen Bescheid einbezogen. Im Juli 1997 reisten die Klägerin und ihr Sohn sowie ihre Mutter nach Deutschland ein. Einen Antrag der Klägerin auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG lehnte das Landratsamt Ostalbkreis ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2000 zurück. Klage wurde nicht erhoben. Ein weiterer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG wurde durch das BVA mit Bescheid vom 25.03.2010 abgelehnt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin beim hiesigen Gericht die Klage 7 K 3194/10, nahm diese jedoch am 01.07.2010 zurück. Die Verfahrenseinstellung datiert vom selben Tage. Mit Antrag vom 22.07.2013 an das BVA begehrte die Klägerin erneut die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Dies wertete das BVA mit Bescheid vom 09.09.2014 als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens und lehnte den Antrag ab. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens lägen nicht vor. Die Änderungen durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz wirkten nicht zugunsten der Klägerin, weil es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise ankomme. Neue Beweismittel habe die Klägerin nicht vorgebracht. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege komme nicht in Betracht. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2015 unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides an die Klägerin erfolgte am 10.09.2015. Die Klägerin hat am 30.09.2015 Klage erhoben. Sie verweist auf ihre deutsche Abstammung. Zudem seien im Jahre 1997 ihre Sprachfertigkeiten falsch bewertet worden. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 09.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2015 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und ihr eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verweist auf Begründung der streitbefangenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (8 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht, obwohl für die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Die Klägerin wurde auf diese Folge in der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen. Der Sohn der Klägerin hat in einem Telefonat mit dem Einzelrichter am 26.04.2017 zudem mitgeteilt, dass die Klägerin nicht erscheinen werde. Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Spätaussiedler-bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG unter Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens ist nicht begründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Der Bescheid des BVA vom 09.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2015 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Es kann offen bleiben, ob dem Anspruch von vornherein der durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügte und am 01.01.2005 in Kraft getretene § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen steht. Danach kann eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebscheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist.. Vgl. zur Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auf Antragsteller, die vor dem 01.01.2005 eingereist sind: OVG NRW, Urteil vom 09.06.2016 - 11 A 1254/14 -, aber auch Beschluss vom 20.12.2016 - 11 E 733/16 -. Denn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegen nicht vor. Hiernach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat. Dies ist hier nicht der Fall: Zwar hat das 10. BVFG-Änderungsgesetz vom 06.09.2013 die für die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG maßgeblichen rechtlichen Anforderungen an die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG im Hinblick auf das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und die damit verbundenen sprachlichen Voraussetzungen in wesentlichen Punkten erleichtert. Diese Gesetzesänderung erfolgte jedoch nicht zugunsten der Klägerin. Das 10. BVFG-Änderungsgesetz entfaltet keine Wirkung für Antragssteller, die schon vor seinem Inkrafttreten in das Bundesgebiet übergesiedelt sind. Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung richtet sich nach § 15 Abs. 1 BVFG. Danach stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Eigenschaft als Spätaussiedler eine Bescheinigung aus. Wer Spätaussiedler ist, ergibt sich aus §§ 4, 6 BVFG. Die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG erfüllt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Das ergibt sich aus dem materiellen Recht. § 4 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich den Zeitpunkt der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 -, juris, Rn. 38. Das 10. Änderungsgesetz enthält keine von diesem Grundsatz abweichende Bestimmung, welche eine Rückwirkung für Personen anordnet, die vor seinem Inkrafttreten im Bundesgebiet aufgenommen worden sind. Eine Übergangsregelung, vergleichbar mit der des inzwischen aufgehobenen § 100 a Abs. 1 BVFG, hat der Gesetzgeber für das 10. Änderungsgesetz nicht geschaffen. Zweck der Änderungen war es vielmehr, wegen der geänderten gesellschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet Erleichterungen für das Aufnahmeverfahren und den Erwerb des Spätaussiedlerstatus für Antragsteller zu schaffen, die sich noch im Aussiedlungsgebiet befinden. Eine Verbesserung der Rechtsstellung von Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Bundesgebiet aufgenommen waren, war ersichtlich nicht vorgesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 -, juris, Rn. 42. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit rechtsgrundsätzlich geklärt, auf welchen Zeitpunkt bei der Feststellung des Spätaussiedlerstatus abzustellen ist. Es hat entschieden, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet maßgeblich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Verfahren auf Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung oder ein Verfahren auf Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens handelt und welche Merkmale im Einzelfall erfüllt sind. Kommt es folglich für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin auf die 1997 geltende Rechtslage an, hat sich die Rechtslage durch das 10. Änderungsgesetz nicht zu ihren Gunsten geändert und kann auch das nunmehr dritte Antragsverfahren keinen Erfolg haben. Weitere Wiedergreifensgründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BVFG sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die nachträgliche Aufhebung des Ablehnungsbescheides im Ermessenswege nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das BVA hat dies ermessensfehlerfrei abgelehnt. Regelmäßig muss die Behörde bei dieser Entscheidung die grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit die Belange des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit auf der einen und das Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung auf der anderen Seite abwägen. Hierbei ist es in aller Regel nicht zu beanstanden, wenn die Behörde im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gibt. Umstände, die ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen gebieten, müssen in ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht mit einem der zwingenden Wiederaufgreifensgründe des § 51 Abs. 1 VwVfG vergleichbar sein. Hierfür genügt auch eine Rechtswidrigkeit des unanfechtbaren Verwaltungsaktes nicht. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verdichtet sich das Ermessen der Behörde zugunsten des Betroffenen nur dann, wenn das Festhalten an dem rechtskräftig bestätigten Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre. Dies ist von den Umständen des Einzelfalls und der Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängig. Die Ablehnung eines Wiederaufgreifens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn sich die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erweist oder wenn das rechtskräftige Urteil, das den Verwaltungsakt bestätigt hat, offensichtlich fehlerhaft war, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11 -, juris, Rn. 30. Dies ist vorliegend nicht ansatzweise erkennbar, zumal sich angesichts der eindeutigen Angaben im Aufnahmeverfahren keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme finden, die Sprachfertigkeiten der Klägerin seien seinerzeit falsch bewertet worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.