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Urteil

3 K 5747/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0503.3K5747.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger steht seit dem 03.03.2008 im Dienst des beklagten Landes, zuletzt als Richter am Amtsgericht (Besoldungsgruppe R1). Mit Schreiben vom 26.06.2008 beantragte der Kläger erstmals beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: LBV), abweichend von dem bisherigen Zahlbetrag amtsangemessene Dienstbezüge bzw. Versorgungsbezüge für das Jahr 2008 für ihn festzusetzen und zu zahlen. Die ihm gewährten Bezüge genügten nicht den Anforderungen an die verfassungsrechtlich gebotene amtsangemessene Alimentierung eines Richters bzw. einer Richterin. Die letzte Anpassung habe am 01.08.2004 stattgefunden. Auf der anderen Seite sei das Urlaubsgeld komplett gestrichen und die Sonderzuwendung zwei Mal erheblich gekürzt worden. Zwischen 1992 und 2007 seien die Verbraucherpreise um 37% gestiegen, während die Besoldung nur um rund 24% angehoben worden sei. Mit weiteren Schreiben vom 08.05.2009, 07.01.2010, 04.01.2011, 03.01.2012 beantragte der Kläger – im Wesentlichen unter Wiederholung der bereits wiedergegebenen Argumentation – beim LBV, abweichend von dem bisherigen Zahlbetrag amtsangemessene Dienstbezüge bzw. Versorgungsbezüge für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 für ihn festzusetzen und zu zahlen. Am 22.11.2012 bat er um Bescheidung seiner Anträge und widersprach einem weiteren Ruhen des Verfahrens. Mit Bescheid vom 28.11.2012 lehnte das LBV die Anträge des Klägers für die Jahre 2008 bis 2012 ab. Für die begehrte höhere Besoldung bestehe keine gesetzliche Grundlage. Mit Schreiben vom 12.12.2012 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Die gezahlte Besoldung sei verfassungswidrig gewesen. Die objektiv feststellbare Abkopplung der R1-Besoldung von der Entwicklung der allgemeinen Lebensverhältnisse führe zu einer Bewertung als nicht mehr amtsangemessen. Sie bleibe evident hinter der Entwicklung aller Vergleichsgrößen wie der Besoldung vergleichbarer Beschäftigter, der durchschnittlichen Arbeitnehmerentgelte und des Bruttosozialproduktes zurück. Mit Schreiben vom 02.04.2013 beantragte der Kläger auch für das Jahr 2013, abweichend vom bisherigen Zahlbetrag amtsangemessene Dienst- bzw. Versorgungsbezüge festzusetzen und zu zahlen. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2013 wies das beklagte Land den Widerspruch des Klägers betreffend die Besoldung der Jahre 2008 bis 2012 zurück und führte ergänzend aus: Der Landesgesetzgeber sei nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer_innen des öffentlichen Dienstes spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung und -versorgung zu übertragen. Die Gesetze über die Besoldungsanpassungen in Nordrhein-Westfalen würden den – durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums vorgegebenen – verfassungsrechtlichen und einfachrechtlichen Anforderungen an das Gebot der Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse gerecht. Auch mit einer im Vergleich zur Höhe der Entgeltverbesserungen der Tarifbeschäftigten des Landes NRW niedrigeren Besoldungserhöhung werde die unterste Grenze einer amtsangemessenen Alimentation nicht verletzt. Der Kläger hat am 20.09.2013 Klage erhoben, die sich zunächst auf die Kalenderjahre 2008 bis 2012 bezog. Am 15.01.2014 hat er die Klage in Bezug auf das Kalenderjahr 2013 erweitert. Mit Schreiben vom 27.05.2014 hat der Kläger auch für das Jahr 2014 beantragt, abweichend vom bisherigen Zahlbetrag amtsangemessene Dienst- bzw. Versorgungsbezüge festzusetzen und zu zahlen. Das LBV hat die Anträge betreffend die Kalenderjahre 2013 und 2014 zum Zwecke der raschen Klärung der zugrunde liegenden Rechtsfragen als Widersprüche gewertet und diese mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2014 zurückgewiesen. Für die beantragte Erhöhung existiere keine gesetzliche Grundlage. Die Besoldung entspreche den vorgegebenen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Bei der Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitze der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dieser sei erst dann überschritten, wenn sich die Bezüge als evident unzureichend erwiesen. Am 23.06.2014 hat der Kläger die Klage daraufhin in Bezug auf das Kalenderjahr 2014 erweitert. Mit Schreiben vom 10.05.2015 hat der Kläger auch für das Jahr 2015 beantragt, abweichend vom bisherigen Zahlbetrag amtsangemessene Dienst- bzw. Versorgungsbezüge festzusetzen und zu zahlen. Nachdem dieser Antrag nicht beschieden wurde, hat er am 15.08.2015 die Klage in Bezug auf das Jahr 2015 erweitert. Der Kläger ist der Ansicht, die Klage sei als Leistungsklage zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass der Weg einer Feststellungsklage nur deshalb mit einem zu gewährenden effektiven Rechtsschutz in Einklang zu bringen sei, da der Gesetzgeber an Recht und Gesetz gebunden und daher davon auszugehen sei, dass er sich dieser Bindung entsprechend verhalte. Diese Annahme treffe indes auf den Gesetzgeber in NRW mittlerweile nicht mehr zu. Das Land sei dazu übergegangen, auf Kosten der Richter_innen und Beamt_innen unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben eine Haushaltskonsolidierung durchzuführen. So setze der Besoldungsgesetzgeber die seit Jahren bestehenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die amtsangemessene Alimentation nicht um. Obwohl im Rahmen der Expertenanhörung zum Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 beide vom Landtag beauftragten Rechtsexperten den Gesetzentwurf als eindeutig verfassungswidrig bezeichnet hätten, sei der Entwurf ohne Änderungen verabschiedet worden. Auch in Bezug auf die W-Besoldung habe das Land keine rückwirkende Erhöhung der Besoldung vorgenommen, obwohl dies verfassungsrechtlich geboten gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber in NRW dazu übergegangen sei, eine Umsetzung verfassungsrechtlicher Besoldungsvorgaben vorsätzlich zu verweigern bzw. möglichst lange zu verzögern, stelle eine Feststellungsklage keinen effektiven Rechtsschutz dar. Dies gelte umso mehr, als eine endgültige Klärung mehr als 10 Jahre dauern könne. Die Leistungsklage sei zulässig und geboten, um den vom Streikrecht ausgeschlossenen Richter_innen einen effektiven Rechtsschutz zu erhalten. Der Kläger ist weiter der Ansicht, die ihm in den streitgegenständlichen Jahren gewährte Besoldung bleibe – auch unter Zugrundelegung der nunmehr vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Parameter – hinter dem durch Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Niveau amtsangemessener Alimentation zurück. Die Verfassungswidrigkeit der Richterbesoldung ergebe sich zunächst bereits aus einem Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Prozeduralisierungsanforderungen. Das beklagte Land habe erstmals mit dem Änderungsgesetz zum Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2013/2014 überhaupt – wenn auch unzureichend – zu den Bestimmungsfaktoren für die Anpassung der Besoldung ausgeführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne aber lediglich für die Phase der Teilföderalisierung bis 2006 eine eingeschränkte Begründungspflicht angenommen werden. Diese Verfassungsverstöße in Form vollständig unterlassener Prüfungen und Begründungen seien als bedeutsam zu qualifizieren und führten schon für sich betrachtet zur Verfassungswidrigkeit der Festsetzungen der Richterbesoldung in allen streitgegenständlichen Jahren. Insbesondere im Hinblick auf das neue Besoldungsanpassungsgesetz 2013/2014 sei festzustellen, dass die Besoldungserhöhung der Richter_innen hinter der Anpassung der Tarifangestellten als auch der unteren Beamtengruppen zurückgeblieben sei. Ein solches Sonderopfer sei nur zulässig, wenn eine Überalimentation abgeschmolzen werden solle. Die Gesetzesbegründung habe indes nicht einmal den Versuch unternommen, die Untergrenze der amtsangemessenen Alimentation selbst zu bestimmen. Im Übrigen seien dem Gesetzgeber auch nicht erst seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 die prozeduralen Anforderungen bekannt. Das Bundesverfassungsgericht habe vielmehr seine bereits im Urteil zur W-Besoldung aus dem Jahr 2012 dargelegte Rechtsprechung lediglich fortgeschrieben und bekräftigt. Die Richterbesoldung genüge aber auch materiell nicht den Anforderungen. Die R1-Besoldung sei im Verlauf der letzten Jahre und Jahrzehnte wesentlich von der allgemeinwirtschaftlichen Entwicklung und insbesondere von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt worden. Die Alimentation verliere dadurch ihre qualitätssichernde Funktion. Die Verfassungswidrigkeit der Alimentation ergebe sich darüber hinaus aus der verzögerten und reduzierten Besoldungsanpassung durch das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014. Die Unteralimentation führe schließlich zu einer evidenten Verletzung des Abstandsgebots bei Richterfamilien gegenüber dem sozialhilferechtlichen Mindestbedarf. Im Einzelnen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei zwingend und in jedem Fall eine Gesamtprüfung aller aufgestellten Besoldungskriterien vorzunehmen. Genau dies habe das Bundesverfassungsgericht auch in Bezug auf die einzelnen Streitgegenstände getan. Breche man – wie das beklagte Land – die Prüfung nach der ersten Stufe ab, weil nicht mindestens drei Parameter verletzt seien, so blieben demgegenüber alle weiteren Kriterien, wie etwa Entwicklung von Beihilfe und Pensionen, Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber_innen, der Vergleich mit dem Bruttoverdienst sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung, völlig außer Betracht. Dies komme einem Freibrief gleich, beispielsweise Pensionen und Beihilfe auf Null zu senken oder eine Einheitsbesoldung für alle Beamt_innen einzuführen, ohne dass dies zu einer verfassungswidrigen Gesamtbesoldung führe. Die Parameter auf der ersten Stufe seien daher keinesfalls abschließend zu verstehen, sondern hätten nur eine erste, indizielle Funktion. Soweit die Kammer im Urteil vom 07.11.2016 – 3 K 7154/10 – keine vollständige Prüfung der ersten und zweiten Prüfungsstufe vorgenommen habe, widerspreche dies der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Hinsichtlich der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Vorgaben zur relativen Besoldungsentwicklung sei die Überprüfung, ob die vom beklagten Land in den Jahren 2008 bis 2015 festgesetzte Besoldung verfassungsgemäß gewesen sei, anhand der von der Beklagtenseite vorgelegten Daten nicht möglich. Zunächst sei die Datensammlung unvollständig. Das Bundesverfassungsgericht habe allein für das Jahr 2003 eine Verfassungswidrigkeit nicht feststellen können. Das Schicksal aller folgenden Besoldungsjahre sei unbekannt. Wenn aber beispielsweise die Besoldung im Jahr 2006 verfassungswidrig sei, könne dies Auswirkungen auf die Folgejahre haben, weil die Besoldungsgesetze in den jeweiligen Jahren die Besoldung nicht in absoluten Beträgen, sondern prozentual anhöben. Es bedürfe daher nicht nur einer Überprüfung aller streitgegenständlicher Jahre, sondern aller Jahre ab 2004. Es werde darüber hinaus bestritten, dass die vom beklagten Land vorgelegten und ermittelten Daten zuträfen. Das LBV habe die Berechnungsvorgaben offenbar an mehreren Punkten zu seinen Gunsten „korrigiert“. So seien bei der Betrachtung der Besoldungsentwicklung nicht nur prozentuale Steigerungen, sondern auch Sockelbeträge einbezogen worden. Dadurch seien die Besoldungssteigerungen insbesondere in den Jahren 2009, 2012, 2013 und 2014 überhöht dargestellt worden. Ferner habe das beklagte Land es unterlassen, die in den Jahren ab 2004 erfolgten Kürzungen bei den Sonderzahlungen, im Beihilferecht sowie bei den Pensionen als faktische Besoldungskürzungen einzuberechnen. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine „Salamitaktik“ unzulässig sei und mithin bei der Betrachtung der Besoldungsentwicklung auch Einschränkungen im Beihilferecht sowie bei den Pensionen einzubeziehen seien, da diese faktisch Besoldungskürzungen gleichstünden. In Bezug auf die Berechnung des Besoldungsindexes für die streitgegenständlichen Jahre sei insbesondere die im Jahr 2001 erfolgte Kürzung des Höchstruhegehaltssatzes von 75% auf 71,75% zu berücksichtigen. Die aktiven Richter_innen und Beamt_innen seien gezwungen, Teile ihrer Bezüge aufzuwenden, um die Pensionslücke zu schließen. Dafür seien etwa 300,- Euro monatlich aufzuwenden, was eine faktische Besoldungskürzung von 5,2% bedeute. Ferner wirke sich die zum 01.01.1999 eingeführte und zum 01.01.2003 erhöhte Kostendämpfungspauschale im Beihilfebereich als faktische Besoldungskürzung aus. Schließlich müsse für das Jahr 2003 sowohl die erste Kürzung des Weihnachtsgeldes (-2,66%) als auch die Streichung des Urlaubsgeldes (-0,53%) einberechnet werden. Unter Berücksichtigung der Erhöhung der Besoldung um 2,4% ergebe dies eine Gesamt-reduktion von -0,79%. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das LBV auf einen Wert von nur -0,49% komme. Bei einer korrekten Berechnung der Besoldungsindexe seien die Werte des LBV um 7,68 Prozentpunkte nach unten zu korrigieren, was zu einer Überschreitung der Parameter jedenfalls im Hinblick auf den Vergleich mit dem Nominallohnindex, dem Tariflohnindex und dem Verbraucherpreisindex führe und die Verfassungswidrigkeit der Besoldung auf der ersten Stufe indiziere. Würden die Kürzungen in den Bereichen Beihilfe und Versorgung bei den Berechnungen auf der ersten Prüfungsstufe ausgeklammert und dort eine reine Betrachtung der – nur einen Teil der Alimentation bildenden – Besoldung vorgenommen, so müssten diese Aspekte jedenfalls auf der zweiten Stufe berücksichtigt werden. Dabei müsse zumindest grob berechnet werden, in welcher Höhe die Kürzungen bei Beihilfe und Versorgung eine faktische Besoldungskürzung darstellten. Anschließend müsse kontrolliert werden, ob die Schwellenwerte der ersten Stufe auch dann noch eingehalten würden, wenn die Kürzungen in den sonstigen Alimentationsbereichen einbezogen werden. Nur dieses Vorgehen verhindere ein nicht justitiables, willkürlich anmutendes Prüfungssystem. Das Bundesverfassungsgericht habe die Auswirkungen von Beihilfe- oder Versorgungskürzungen in den von ihm zu entscheidenden Verfahren nicht genau berechnen müssen, weil es in diesem Verfahren nicht darauf angekommen sei. Soweit die Kammer in dem bereits zitierten Urteil hinsichtlich der Pensionskürzungen auf die erfolgte Anpassung auch der gesetzlichen Renten verwiesen habe, überzeuge dies nicht. Die Systeme seien nicht 1:1 vergleichbar. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hätten außerdem das Ziel abzusichern, dass das Alimentationsniveau der Richter_innen und Beamt_innen nur innerhalb der aufgestellten Grenzwerte über längere Zeit absinke und damit eine absolute Mindesthöhe auch nach 30 Jahren noch gesichert sei. Dem widerspreche es, außerhalb der Grenzwerte weitergehende pauschale Kürzungsbereiche zu eröffnen. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 17.12.2015 zur A-10-Besoldung in Sachsen ausgeführt, dass im Lichte des Abstandsgebots auch eine alimentationsbezogene Schlechterstellung höherer Besoldungsgruppen durch eine zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung der Besoldungserhöhung für Angehörige dieser Besoldungsgruppen als Ausdruck einer sozialen Staffelung verfassungsrechtlich bedenklich sei. Damit sei die Besoldung der Jahre 2013 und 2014 verfassungswidrig, weil die Besoldungsübertragung verzögert und reduziert erfolgt sei. Die Verfassungswidrigkeit der Richterbesoldung ergebe sich auch aus dem Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese. Selbst wenn auf der ersten Prüfungsstufe der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Stufenprüfung nur ein oder zwei Parameter überschritten seien, so müsse weiterhin ein Besoldungsniveau erhalten bleiben, das es ermögliche, die besten Jurist_innen auch für die Justiz zu gewinnen. Aufgrund der erheblich angestiegenen Einstiegsgehälter in Großkanzleien oder der Privatwirtschaft sei die Einkommensschere zu Richter_innen und Staatsanwält_innen massiv auseinander gegangen. Die verfassungswidrige Besoldungspolitik insbesondere ab dem Jahr 2009 habe zu einer evidenten Veränderung der Nachwuchssituation in der Justiz geführt. Während es zuvor in allen Zweigen der Justiz und in allen Bezirken möglich gewesen sei, aus einer großen mit Prädikatsnoten ausgestatteten Bewerberzahl auszuwählen, habe sich dies nun gravierend geändert, und zwar sowohl im Hinblick auf die Gesamtzahl der Bewerbungen, als auch das Verhältnis von männlichen zu weiblichen Bewerber_innen sowie die Examensnoten der Bewerber_innen. So seien im OLG-Bezirk Hamm vermehrt Bewerber_innen ohne Prädikatsexamina eingestellt worden. Gleichwohl hätten zum 27.02.2015 insgesamt 38 Stellen für Proberichter nicht mehr besetzt werden können. Während im Jahr 2009 dort noch 357 Bewerbungen vorgelegen hätten, seien es 2013 nur noch 203 gewesen. Ferner ergebe sich auch aus dem Vergleich der Richterbesoldung mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung die Verfassungswidrigkeit der Alimentation. Dies habe das Bundesverfassungsgericht für die Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt sowie das VG Bremen in Bezug auf die dortige Besoldung in den Jahren 2013 und 2014 festgestellt. Da die Besoldung in NRW mit der Richterbesoldung in Sachsen-Anhalt und Bremen vergleichbar sei, gelte dies auch für die hiesige Alimentation. Das Bundesverfassungsgericht habe neben die relative auch eine absolute Prüfungsdimension gesetzt. Danach müsse die verfügbare Netto-Gesamtalimentation des „kleinsten“ Beamten 115% des Sozialhilfebedarfs betragen. Danach dürften in NRW alle Besoldungen unterhalb der Besoldungsgruppe A8 Stufe 5 per se verfassungswidrig sein. Durch das verfassungsrechtlich vorgegebene Abstandsgebot habe dies Auswirkungen auch auf die R1-Besoldung der streitgegenständlichen Jahre. Müsse die Besoldung einer unteren Besoldungsgruppe angehoben werden, um über der 115%-Grenze zu liegen, müssten alle darüber liegenden Besoldungsgruppen ebenfalls angehoben werden, um das Abstandsgebot einzuhalten. Zwar habe das beklagte Land einen Spielraum, über welche Komponenten der Alimentation das Besoldungsgesamtpaket erhöht werde, um in den unteren Besoldungsgruppen eine amtsangemessene Alimentation sicherzustellen. Allerdings ergebe sich aus einer Anhebung des „Gesamtpaktes“ der Alimentation in den unteren Besoldungsgruppen naturgemäß eine deutliche Verringerung der Abstände zur Besoldung nach R1. Zudem sei es Aufgabe des beklagten Landes, zumindest eine denkbare Handlungsoption detailliert und substantiiert darzustellen und aufzuzeigen, wie dies ohne Verstoß gegen das Abstandsgebot möglich sein solle. Dies sei bislang nicht erfolgt. Der Rechtsschutzgewährung gegen ein insgesamt im Verhältnis zur Grundsicherung abgerutschtes Besoldungssystem stehe auch nicht entgegen, dass dies auf eine Art Popularklage hinauslaufe. In einem Rechtsstreit sei immer nur eine bestimmte Alimentation bzw. Besoldungsgruppe eines bestimmten Jahres streitgegenständlich. Dass Entscheidungen Rückschlüsse auf andere Besoldungsgruppen zuließen, sei bei einem gestuften Besoldungssystem normal. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 28.11.2012 und der Widerspruchsbescheide vom 27.08.2013 und vom 11.06.2014 zu verpflichten, ihn vom 03.03.2008 bis 31.12.2015 unter Beachtung des Gebots amtsangemessener Alimentation zu besolden und – abweichend von den bisherigen Zahlbeträgen – höhere Bezüge festzusetzen und den ausstehenden Differenzbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung an den Kläger zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass sein Nettoeinkommen in den Kalenderjahren 2008 bis 2015 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen ist, 2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm alle steuerlichen Nachteile zu erstatten, die sich im Falle einer rückwirkenden Auszahlung von Mehrbeträgen ergeben werden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei im Hauptantrag bereits unzulässig. Die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation sei im Wege der Feststellungsklage zu klären. Mit der Verpflichtungsklage könnten aufgrund des Gesetzesvorbehalts der Besoldung gesetzlich nicht vorgesehene Besoldungsleistungen nicht erfolgreich eingeklagt werden. Darüber hinaus sei die Klage im Haupt- wie im Hilfsantrag auch unbegründet. Das beklagte Land hat für die streitgegenständlichen Kalenderjahre umfangreiche Berechnungen vorgelegt, nach denen nur einer der vom Bundesverfassungsgericht herangezogenen Vergleichsparameter in den Jahren 2008, 2010 und 2014 eine erhebliche Abweichung aufweise, nämlich die Entwicklung der Verbraucherpreise. Diese seien zwischen 1993 und 2008 um 27,74%, zwischen 1995 und 2010 um 23,78% und zwischen 1999 und 2014 um 25,98% gestiegen, während sich die Richterbesoldung um lediglich 17,28% (2008), 17,06% (2010) zw. 19,73% (2014) erhöht habe. Die Abweichung beim Vergleich zur Entwicklung der Tariflöhne und zum Nominallohnindex liege jeweils unter 5%. Im Rahmen eines systeminternen Besoldungsvergleichs lasse sich ein Abschmelzen der Abstände zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen nicht feststellen. Auch der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der übrigen Länder indiziere keinen Verfassungsverstoß. Soweit der Kläger die mangelnde Berücksichtigung von Einschnitten bei Beihilfe und Versorgung im Rahmen des Besoldungsindexes rüge, verkenne er, dass nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts diese Kriterien erst auf der zweiten Prüfstufe Relevanz erlangten. Diese komme jedoch erst und nur dann zur Anwendung, wenn man auf der ersten Prüfstufe wegen Erfüllung von mindestens drei Parametern zur Vermutung der verfassungswidrigen Unteralimentation gelange. Dies sei vorliegend aber gerade nicht der Fall. Eine verzögerte oder gestufte Besoldungserhöhung für höhere Besoldungsgruppen im Vergleich zu niedrigeren sei beim Parameter „systeminterner Besoldungsvergleich“ zu berücksichtigen und lasse sich nicht isoliert als Indiz für eine Verfassungswidrigkeit der Alimentation anführen. Die Grenzwerte des betroffenen Parameters seien aber nicht überschritten. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass die Besoldung der unteren Besoldungsgruppen nicht den Mindestabstand zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum aufweise und eine diesbezügliche Erhöhung zwangsläufig wegen des Abstandsgebots auch eine Erhöhung der Besoldung der oberen Besoldungsgruppen nach sich ziehen müsse, stehe dem der weite Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers entgegen. Gegebenenfalls zu ergreifende Maßnahmen wirkten sich deshalb nur möglicherweise auf das Abstandsgebot aus. Auch das Bundesverfassungsgericht habe keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass eine verfassungswidrige Bruttobesoldung in den unteren Besoldungsgruppen zwingend eine Verletzung des Abstandsgebots für höhere Besoldungsgruppen zur Folge haben müsse. Im Übrigen seien selbst bei unterstellter Erfüllung des Parameters „systeminterner Besoldungsvergleich“ nur zwei von drei erforderlichen Kriterien auf der ersten Stufe erfüllt. Da aus der ersten Stufe der vorzunehmenden Prüfung keine Vermutung für eine Unteralimentation resultiere, erübrige sich eine Befassung mit den Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht der zweiten Stufe zugeordnet habe, wie etwa der qualitätssichernden Funktion der Besoldung. Es seien schließlich keine weiteren Umstände ersichtlich, aus denen sich bei der laut Bundesverfassungsgericht gebotenen Gesamtabwägung eine evidente Unangemessenheit der Bezüge ergebe. Insbesondere vermöchten allein die in der Vergangenheit erfolgten Kürzungen der Sonderzahlung und die Anhebung der Kostendämpfungspauschale nicht die Annahme eines Verfassungsverstoßes zu begründen. Aus einem möglichen Verstoß gegen Prozeduralisierungspflichten ergebe sich jedenfalls nicht die Verfassungswidrigkeit der Besoldung. Im Übrigen habe vom nordrhein-westfälischen Besoldungsgesetzgeber zum Zeitpunkt des Erlasses der für die Besoldung in den Jahren 2008 bis 2015 maßgeblichen Regelungen nicht erwartet werden können, dass er sich in der gebotenen Weise mit den erst im Jahr 2015 vom Bundesverfassungsgericht herangezogenen Parametern auseinandersetze. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags zu 1) bereits unzulässig, hinsichtlich des Hilfsantrags und des Hauptantrags zu 2) unbegründet. Die dem Kläger in den Jahren 2008 bis 2015 gewährte Alimentation genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. I. Der Hauptantrag zu 1) ist unstatthaft, weil die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation nicht im Wege der Verpflichtungs- oder Leistungsklage, sondern lediglich im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden kann. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamt_innen auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Teilt das Verwaltungsgericht diese Beurteilung, so muss es nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Besoldungsgesetzes einholen, das die Dienstbezüge festlegt. Demnach wird den Beamten im Erfolgsfall zugemutet abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat. Aufgrund der Bindung des Gesetzgebers an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) ist dieser Weg trotz des damit verbundenen Zuwartens auf ein Tätigwerden des Gesetzgebers mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar. Lediglich in wirtschaftlichen Notlagen kommen möglicherweise unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht vorläufige Zahlungen in Betracht. So zuletzt BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 – 2 C 49/07 –, juris, Rn. 29 m.w.N. Der Verweis auf die Bindung an Recht und Gesetz bezieht sich dabei auf die Pflicht des Gesetzgebers, im Falle einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation durch das Bundesverfassungsgericht durch entsprechende Maßnahmen die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation (wieder) herzustellen. Gerade weil der Gesetzgeber an eine solche Feststellung gebunden ist und entsprechende Entscheidungen nicht ignorieren darf, können Beamt_innen auf die Feststellungsklage verwiesen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Landesgesetzgeber entgegen dieser Verpflichtung an entsprechende verfassungsgerichtliche Feststellungen nicht gebunden gefühlt hätte. Ein Verfassungsverstoß des beklagten Landes ist bislang rechtskräftig lediglich in Bezug auf das Gesetz über die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 durch den Verfassungsgerichtshof NRW festgestellt worden. Daraufhin hat der Landesgesetzgeber rückwirkend die Besoldung erhöht. Auch soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Ansicht, der Landesgesetzgeber missachte seine Bindung an Recht und Gesetz, auf die Rechtsprechung zur W-Besoldung beruft, kann er damit nicht durchdringen. Zum einen betraf die Feststellung der verfassungswidrigen Unteralimentation durch das Bundesverfassungsgericht unmittelbar nur die Besoldung im Land Hessen. Zum anderen verpflichtete das Bundesverfassungsgericht das Land Hessen zu einer verfassungskonformen Neuregelung mit Wirkung spätestens vom 01.01.2013. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Regelungen zur W2-Besoldung in Hessen und Nordrhein-Westfalen nahm der Landesgesetzgeber die Entscheidung zum Anlass, die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W2 und W3 rückwirkend zum 01.01.2013 deutlich zu erhöhen. Weshalb daraus eine mangelnde Bindung des Landesgesetzgebers an Recht und Gesetz abzuleiten sein soll, erschließt sich nicht. Im Übrigen bleibt es – unabhängig von der Achtung oder Missachtung des Grundsatzes der Bindung an Recht und Gesetz durch den Landesgesetzgeber – dabei, dass die Kammer außer Stande ist, dem Kläger ohne entsprechende gesetzliche Grundlage höhere Besoldungsleistungen zuzusprechen. Es ist ferner weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Kläger ohne den Zuspruch vorläufiger Zahlungen in eine wirtschaftliche Notlage geriete. II. Der Hilfsantrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation des Klägers in den Jahren 2008 bis 2015 ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Feststellungsantrag ist nach dem oben Gesagten die statthafte Klageart. Das gem. § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. § 103 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW in beamtenrechtlichen Besoldungsstreitigkeiten auch vor der Erhebung einer Feststellungsklage erforderliche Vorverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Dem steht insbesondere nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Anträge auf Auszahlung einer amtsangemessenen Besoldung gestellt hat. Das Feststellungsbegehren war der Sache nach von Beginn des Verwaltungsverfahrens an vom klägerischen Begehren umfasst. Es ist als nachrangiges Begehren in dem weitergehenden Leistungsantrag enthalten gewesen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.1996 – 2 C 7/95 –, juris, Rn. 20; dass., Urteil vom 28.04.2005 – 2 C 1/04 –, juris, Rn. 18 = BVerwGE 123, 308 (312); im Anschluss daran OVG NW, Beschluss vom 09.07.2009 – 1 A 1416/08 –, juris, Rn. 162 und 175 f. Dies gilt umso mehr als der Kläger bereits im Vorverfahren die Frage der verfassungswidrig zu niedrig bemessenen Alimentation aufgeworfen hat. Vgl. hierzu auch OVG NW, Beschluss vom 09.07.2009 – 1 A 1416/08 –, juris, Rn. 162. Angesichts des Umstands, dass im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gar kein ausdrücklicher Antrag nötig, sondern die schlichte Erhebung des Widerspruches gegen die Höhe der Alimentierung ausreichend gewesen wäre, kann dem Kläger nunmehr nicht der Umstand entgegengehalten werden, dass er im Verwaltungsverfahren gleichwohl einen ausdrücklichen Antrag formuliert hat. Soweit der Antrag des Klägers in Bezug auf das Jahr 2015 nicht beschieden wurde, ist die Klage als Untätigkeitsklage zulässig. 2. Die Klage ist insoweit unbegründet. Die dem Kläger in den Jahren 2008 bis 2015 gewährten Dienstbezüge genügen den Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation. a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden, vgl. BVerfGE 8, 1 (16); 117, 330 (349); 119, 247 (263, 269); 130, 263 (292); stRspr, hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter_innen und Staatsanwält_innen maßgebliche Alimentationsprinzip, vgl. BVerfGE 12, 81 (88); 55, 372 (392); 107, 218 (238); 139, 64 (111 Rn. 92); 140, 240 (277 Rn. 71). Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums, vgl. BVerfGE 106, 225 (232); 117, 330 (344); 130, 263 (292); 139, 64 (111 Rn. 92); 140, 240 (277 Rn. 71). Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamt_innen, Richter_innen und Staatsanwält_innen, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist, vgl. BVerfGE 99, 300 (314); 107, 218 (236 f.); 117, 330 (344); 119, 247 (266); 130, 263 (292); 139, 64 (111 Rn. 92); 140, 240 (277 Rn. 71). Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Richter_innen und Staatsanwält_innen sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt, vgl. BVerfGE 8, 1 (14); 107, 218 (238); 117, 330 (351); 119, 247 (269); 130, 263 (292); 139, 64 (111 Rn. 93); 140, 240 (278 Rn. 72). Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richter_innen und Staatsanwält_innen für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die von den Amtsinhaber_innen geforderte Ausbildung und ihre Beanspruchung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen. Vgl. BVerfGE 139, 64 (111 f. Rn. 93) m.z.w.N. Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung – Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle. BVerfGE 139, 64 (112 Rn. 94) m.z.w.N. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Richter_innen und Staatsanwält_innen evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden. BVerfGE 139, 64 (112 f. Rn. 95 f.) m.z.w.N. b) Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Alimentationsprinzip fünf Parameter abgeleitet, die die Ermittlung eines durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmens für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus ermöglichen. Ihnen kommt indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zu. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Diese Vermutung kann durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (2. Prüfungsstufe). Führt die Gesamtabwägung zum Ergebnis einer verfassungswidrigen Unteralimentation, muss weiter geprüft werden, ob dafür ausnahmsweise eine Rechtfertigung vorliegt (3. Prüfungsstufe). aa) Der Gesetzgeber muss den für die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg Rechnung tragen. Ebenso wenig wie die exakte Höhe der angemessenen Besoldung lässt sich dabei der Zeitpunkt, zu dem diese als gerade noch amtsangemessen anzusehen ist, unmittelbar der Verfassung entnehmen. Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentierung an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg. Die hierbei regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, ab denen eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der heranzuziehenden Vergleichsgröße vorliegt, haben dabei lediglich Orientierungscharakter. BVerfGE 139, 64 (113 f. Rn. 98). Im Einzelnen ist auf der ersten Prüfstufe die Entwicklung der Besoldung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst ((1)), des Nominallohnindexes ((2)) sowie des Verbraucherpreisindexes ((3)) zu vergleichen. Außerdem ist im Rahmen eines systeminternen Besoldungsvergleichs die Entwicklung des Abstands zwischen bestimmten Besoldungsgruppen in den Blick zu nehmen ((4)) sowie ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Länder anzustellen ((5)). (1) Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land ist ein wichtiger Parameter für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (erster Parameter). Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmer_innen mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkoppelung der Bezüge der Amtsträger_innen hinreichend deutlich sichtbar, ist dies mit der von Verfassungs wegen gebotenen Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse für die Besoldungsanpassung unvereinbar. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. BVerfGE 139, 64 (114 f. Rn. 99 ff.). (2) Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindexes im jeweils betroffenen Land ist ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (zweiter Parameter). Der Nominallohnindex misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer_innen. Hierbei kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindexes mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindexes bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation. BVerfGE 139, 64 (115 f. Rn. 103 ff.). (3) Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes in dem jeweils betroffenen Land ist ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (dritter Parameter). Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese den Richter_innen oder Staatsanwält_innen über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen ihrem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss. Das Alimentationsprinzip verlangt, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und den Richter_innen oder Staatsanwält_innen infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihnen zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation der Richter_innen oder Staatsanwält_innen ist der Entwicklung ihres Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindexes gegenüberzustellen. Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation. BVerfGE 139, 64 (116 f. Rn. 106 ff.). (4) Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich. Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter_innen und Staatsanwält_innen bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den zurückliegenden fünf Jahren. BVerfGE 139, 64 (117 f. Rn. 109 ff.). Für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen ist im Übrigen in den Blick zu nehmen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Sozialhilfe), der die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs obliegt, und dem den erwerbstätigen Beamt_innen geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss. Die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen muss also ihrerseits einen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweisen. Dabei ist zu prüfen, ob ein solcher Mindestabstand zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum unterschritten wäre, wenn die Besoldung um weniger als 15 vom Hundert über dem sozialhilferechtlichen Bedarf läge. Vgl. BVerfGE 140, 240 (286 Rn. 93 f.) (5) Der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder bildet schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (fünfter Parameter). Eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und den Ländern ist durch die infolge der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis zum Erlass eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Die Attraktivität eines Amtes als Richter_in/Staatsanwält_in bemisst sich – gerade angesichts einer erfahrungsgemäß erhöhten Flexibilität von Berufseinsteiger_innen – daher auch nach der Höhe der Bezüge im Ländervergleich. Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10% unter dem Durchschnitt der übrigen Länder im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation. BVerfGE 139, 64 (118 ff. Rn. 113 ff.). bb) Sind mindestens drei der genannten Parameter erfüllt, besteht die Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Diese Vermutung kann sodann auf der zweiten Prüfungsstufe durch Berücksichtigung weiterer Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen Kriterien gehören das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die von den Amtsinhaber_innen geforderte Ausbildung und Beanspruchung, die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber_innen, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich zu den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Position und Verantwortung. BVerfGE 139, 64 (120 f. Rn. 116). cc) Bleibt es auch nach Prüfung der Kriterien auf der zweiten Stufe beim Ergebnis der verfassungswidrigen Unteralimentation, so kann diese ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (3. Prüfungsstufe). Gegebenenfalls muss eine Kollision mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich gebracht werden. BVerfGE 139, 64 (124 f. Rn. 125). dd) Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation der Beamt_innen einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient. BVerfGE 139, 64 (126 Rn. 128). ee) Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten. Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann − auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz − effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung. BVerfGE 139, 64 (126 f. Rn. 129 f.). c) Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben wird die Besoldung des Klägers in den Jahren 2008 bis 2015 den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG gerecht. Es besteht nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien bereits auf der ersten Prüfungsstufe keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (aa)). Sonstige besoldungsrechtliche Gründe für eine evidente Unangemessenheit der Besoldung sind ebenfalls nicht ersichtlich (bb)). Es liegt auch kein Verstoß gegen den relativen Normenbestandsschutz vor (cc)). Schließlich führen auch die vom Kläger gerügten Defizite hinsichtlich der Prozeduralisierungspflichten des Besoldungsgesetzgebers nicht zum Erfolg der Klage (dd)). Entgegen der Ansicht des Klägers sind vorliegend die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Parameter lediglich für die streitgegenständlichen Jahre 2008 bis 2015 zu betrachten. Es ist demgegenüber nicht auch zu untersuchen, ob die Besoldung in den Jahren, die zwischen dem im bundesverfassungsgerichtlichen Verfahren streitgegenständlichen Jahr 2003 und dem ersten hier streitgegenständlichen Jahr 2008 liegen, amtsangemessen war. Selbst wenn in einem dieser Jahre eine Unteralimentierung vorgelegen hätte, so folgt daraus nicht automatisch die Verfassungswidrigkeit der Besoldung in den Folgejahren, weil die späteren Besoldungserhöhungen eine vorher ggf. bestehende Unteralimentierung auch (für die Zukunft) wieder beseitigen können. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht die entwickelten Parameter in seiner Entscheidung vom 05.05.2015 auch nur auf die jeweils streitgegenständlichen Jahre angewendet. aa) Erste Prüfungsstufe (1) Erster Parameter: Vergleich der Entwicklung von Besoldung und Tariflöhnen Der erste vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Parameter (Vergleich der Entwicklung von Besoldung und Tariflöhnen) indiziert für die Jahre 2008 bis 2015 keine verfassungswidrige Unteralimentation, weil in keinem der streitgegenständlichen Jahre die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung in einem Zeitraum von 15 Jahren mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung betrug. In den für die Betrachtungsjahre 2008 bis 2015 maßgeblichen Fünfzehn-Jahres-Zeiträumen blieb die Besoldungsentwicklung meist etwas hinter der Entwicklung der Tariflöhne zurück, lediglich im Jahr 2009 war der Indexwert der Besoldung höher als der der Tariflöhne. Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits in Relation zur Besoldungsentwicklung ergibt sich aus der Formel und beträgt: Jahr Differenz 2008 -0,98% 2009 +0,44% 2010 -1,40% 2011 -1,40% 2012 -1,67% 2013 -2,22% 2014 -3,01% 2015 -1,33% Diesen Ergebnissen liegen folgende Annahmen und Berechnungen zugrunde: (a) Besoldungsentwicklung Die Besoldung ist in den zu betrachtenden Fünzehnjahreszeiträumen der streitgegenständlichen Jahre wie folgt gestiegen: Zeitraum Besoldungsentwicklung 1994 – 2008 + 17,29% 1995 – 2009 + 21,27% 1996 – 2010 + 17,06% 1997 – 2011 + 18,82% 1998 – 2012 + 19,69% 1999 – 2013 + 20,53% 2000 – 2014 + 19,73% 2001 – 2015 + 22,01% Die prozentuale Steigerung ergibt sich dabei aus dem Vergleich des Bruttoeinkommens am Beginn und am Ende des jeweiligen Betrachtungszeitraums. Weil das Bundesverfassungsgericht bei seinen Betrachtungen jeweils das letzte Kalenderjahr vor Beginn des Fünfzehnjahreszeitraums mit dem Indexwert 100 ansetzt, ist bei der hier gewählten Berechnungsmethode das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt im Dezember 1993, 1994, 1995 usw. als Ausgangswert zu Grunde zu legen, um Erhöhungen, die zum 1. Januar eines Jahres erfolgten, bereits als solche zu erfassen. Zu den einzelnen Erhöhungen der Richterbesoldung in NRW zwischen 1993 und 2014 im Einzelnen siehe z.B. BVerfGE 139, 64 (139 f. Rn. 169); VG Münster, Urteil vom 26.01.2016 – 5 K 1609/14 –, juris, Rn. 70 ff., 262 ff.. Die Kammer legt ihren Berechnungen dabei jeweils das Endgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe (und bei den Tariflöhnen: der jeweiligen Entgeltgruppe) zugrunde. Im Falle prozentualer Steigerungen der Bezüge besteht kein Unterschied zur Besoldungsentwicklung niedrigerer Erfahrungsstufen; im Falle von Festbeträgen wirken sich diese innerhalb der höchsten Stufe hingegen prozentual am geringsten aus. Die erwähnten Festbeträge sind bei der Betrachtung von Besoldungs- und Tariflohnentwicklung einzubeziehen, weil sie – ebenso wie eine prozentuale Erhöhung – eine Steigerung und damit Veränderung des Einkommens bewirken. Der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 05.05.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. – solche Festbetragserhöhungen unberücksichtigt gelassen hat, ist allein darauf zurückzuführen, dass diese sich nicht erheblich auswirkten und daher aus Gründen der Vereinfachung außen vor gelassen werden konnten. Vgl. BVerfGE 139, 64 (130 Rn. 140, 145 Rn. 185); siehe auch BVerfGE 140, 240 (300 Rn. 124). Die dogmatische Vorgabe, Festbetragserhöhungen im Zuge der anzustellenden Berechnungen immer unberücksichtigt zu lassen, war damit keineswegs verbunden. Vgl. auch VG Münster, Urteil vom 26.01.2016 – 5 K 1609/14 –, juris, Rn. 73; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.09.2015 – 1 K 331/14 –, juris, Rn. 109. Den dargestellten Erhöhungsbeträgen liegen folgende Zahlenwerte und Berechnungen zu Grunde:  für den Zeitraum 1994 bis 2008 Dezember 1993 (vgl. BBVAnpG 1993 vom 20.12.1993 (BGBl. I, 2139) Dezember 2008 (BesVersAnpG 2008 NRW) Grundgehalt R1, Endstufe 3.671,43 5.189,27 Ortszuschlag 459,80 - Allgemeine Stellenzulage 35,31 - 1/12 des Urlaubsgeldes 21,30 (insgesamt: 255,65) - 1/12 der Sonderzahlung 347,21 (insgesamt 4.166,54 = Bruttobezüge für Dezember) 129,73 (insgesamt 1.556,78 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 4.535,05 5.319,- Der prozentuale Besoldungsanstieg berechnet sich nach der Formel und beträgt demnach 17,29% ( .  für den Zeitraum 1995 bis 2009 Dezember 1994 (vgl. BBVAnpG 1993 vom 20.12.1993 (BGBl. I, 2139) Dezember 2009 (BesVersAnpG 2009/2010) Grundgehalt R1, Endstufe 3.671,43 5.365,55 Ortszuschlag 459,80 - Allgemeine Stellenzulage 35,31 - 1/12 des Urlaubsgeldes 21,30 (insgesamt: 255,65) - 1/12 der Sonderzahlung 347,21 (insgesamt 4.166,54 = Bruttobezüge für Dezember 1993) 134,14 (insgesamt 1.609,67 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 4.535,05 5.499,69 Die maßgebliche Berechnung für das Jahr 2009 lautet danach: .für den Zeitraum 1996 bis 2010 Dezember 1995 (vgl. BBVAnpG 1995 vom 18.12.1995 (BGBl. I, 1942) Dezember 2010 (BesVersAnpG 2009/2010) Grundgehalt R1, Endstufe 3.864,70 5.429,94 Ortszuschlag 484,01 - Allgemeine Stellenzulage 37,18 - 1/12 des Urlaubsgeldes 21,30 (insgesamt: 255,65) - 1/12 der Sonderzahlung 347,21 (insgesamt 4.166,54 = Bruttobezüge für Dezember 1993) 135,75 (insgesamt 1.628,98 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 4.754,40 5.565,69 Die maßgebliche Berechnung für das Jahr 2010 lautet danach: .  für den Zeitraum 1997 bis 2011 Dezember 1996 (vgl. BBVAnpG 1995 vom 18.12.1995 (BGBl. I, 1942) Dezember 2011 (BesVersAnpG 2011/2012) Grundgehalt R1, Endstufe 3.864,70 5.511,39 Ortszuschlag 484,01 - Allgemeine Stellenzulage 37,18 - 1/12 des Urlaubsgeldes 21,30 (insgesamt: 255,65) - 1/12 der Sonderzahlung 347,21 (insgesamt 4.166,54 = Bruttobezüge für Dezember 1993) 137,79 (insgesamt 1.653,42 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 4.754,40 5.649,18 Die maßgebliche Berechnung für das Jahr 2011 lautet danach: .  für den Zeitraum 1998 bis 2012 Dezember 1997 (vgl. BBVAnpG 1996/1997 vom 24.03.1997 (BGBl. I, 590) Dezember 2012 (BesVersAnpG 2011/2012) Grundgehalt R1, Endstufe 4.442,91 5.633,11 1/12 des Urlaubsgeldes 21,30 (insgesamt: 255,65) - 1/12 der Sonderzahlung 347,21 (insgesamt 4.166,54 = Bruttobezüge für Dezember 1993) 140,83 (insgesamt 1.689,93 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) 1/12 der Einmalzahlung 12,78 (insgesamt 153,39) - Summe 4.824,20 5.773,94 Die maßgebliche Berechnung für das Jahr 2012 lautet danach: .  für den Zeitraum 1999 bis 2013 Dezember 1998 (vgl. BBVAnpG 1998 vom 06.08.1998 (BGBl. I, 2026) Dezember 2013 (Gesetz zur Änderung des BesVersAnpG 2013/2014) Grundgehalt R1, Endstufe 4.509,55 5.736,34 1/12 des Urlaubsgeldes 21,30 (insgesamt: 255,65) - 1/12 der Sonderzahlung 347,21 (insgesamt 4.166,54 = Bruttobezüge für Dezember 1993) 143,41 (insgesamt 1.720,90 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 4.878,06 5.879,75 Die maßgebliche Berechnung für das Jahr 2013 lautet danach: .  für den Zeitraum 2000 bis 2014 Dezember 1999 (vgl. BBVAnpG 1999 vom 19.11.1999 (BGBl. I, 2198) Dezember 2014 (Gesetz zur Änderung des BesVersAnpG 2013/2014) Grundgehalt R1, Endstufe 4.640,33 5.850,91 1/12 des Urlaubsgeldes 21,30 (insgesamt: 255,65) - 1/12 der Sonderzahlung 347,21 (insgesamt 4.166,54 = Bruttobezüge für Dezember 1993) 146,27 (insgesamt 1.755,27 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 5.008,84 5.997,18 Die maßgebliche Berechnung für das Jahr 2014 lautet danach: .  für den Zeitraum 2001 bis 2015 Dezember 2000 (vgl. BBVAnpG 1999 vom 19.11.1999 (BGBl. I, 2198) Dezember 2015 (BesVersAnpG 2015/2016) Grundgehalt R1, Endstufe 4.640,33 5.962,08 1/12 des Urlaubsgeldes 21,30 (insgesamt: 255,65) - 1/12 der Sonderzahlung 347,21 (insgesamt 4.166,54 = Bruttobezüge für Dezember 1993) 149,05 (insgesamt 1.788,62 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 5.008,84 6.111,13 Die maßgebliche Berechnung für das Jahr 2015 lautet danach: . Entgegen der Ansicht des Klägers sind Veränderungen in den Bereichen Versorgung und Beihilfe auf der ersten Prüfungsstufe, insbesondere im Rahmen der Berechnung der Besoldungsentwicklung, nicht zu berücksichtigen. Dies betrifft vorliegend im Bereich Versorgung namentlich die Absenkung des Höchstversorgungssatzes von 75% auf 71,75% und die Reduzierung des jährlichen Ruhegehaltssatzes von 1,875% auf 1,79375% zum 01.01.2002 sowie im Beihilfebereich die Anhebung der Kostendämpfungspauschale auf 300,- Euro in der Besoldungsgruppe R1 zum 01.01.2003. Zwar sind auch diese Aspekte nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bei der Bewertung der Amtsangemessenheit der Alimentation zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht ist dabei aber eindeutig davon ausgegangen, dass die Bereiche Beihilfe und Versorgung erst auf der zweiten Prüfungsstufe zu betrachten sind. Siehe BVerfGE 139, 64 (122 ff. Rn. 122 f., 136 f. Rn.158). Eine – wie auch immer geartete – Berücksichtigung der genannten Einschnitte im Versorgungs- und Beihilfebereich bei den Berechnungen der Besoldungsentwicklung hat das Gericht dementsprechend gerade nicht vorgenommen. Im Falle einer Berücksichtigung wären die notwendigen Berechnungen wohl auch kaum mehr handhabbar, zumal im Rahmen der Tariflohnentwicklung dann auch Einschnitte bei den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen und im Hinblick auf das Rentenniveau einzupreisen wären. Auch der Umstand, dass die Erhöhung der Besoldung im Vergleich zur Tariflohnerhöhung zum Teil deutlich zeitversetzt erfolgt ist, bleibt im Rahmen des ersten Parameters außer Betracht. Es erschließt sich schon nicht, inwiefern sich die verzögerte Besoldungserhöhung im Rahmen des ersten Parameters überhaupt auswirken sollte, weil letztlich lediglich ein Vergleich der Vergütung zu einem bestimmten Anfangs- und einem bestimmten Endpunkt erfolgt. Wie sich die Erhöhungen (oder Absenkungen) in den einzelnen Jahren entwickelten, ist dadurch letztlich völlig irrelevant, wenn sie nur im maßgeblichen Betrachtungsschlusspunkt nicht zu weit auseinander liegen. Dies leuchtet auch deshalb ein, weil ja gerade nur die Angemessenheit der Besoldung in einem bestimmten Jahr überprüft wird und eine möglicherweise früher bestehende – aber inzwischen durch eine Besoldungserhöhung obsolet gewordene – Unteralimentierung sich im Rahmen dessen nicht auswirken darf. Die Verzögerung der Besoldungserhöhung im Vergleich zur Tariflohnerhöhung wirkt sich daher nur dann aus, wenn durch die Verzögerung etwa zum Ende des streitgegenständlichen Jahres die Tariflöhne bereits weiter erhöht wurden, die Besoldung hingegen noch nicht, oder wenn die immer größer werdenden Verzögerungen der allgemeinen Erhöhung letztlich dazu führen, dass die Tariflöhne im Betrachtungszeitraum öfter erhöht werden als die Besoldung. (b) Tarifentwicklung Die Tariflöhne im öffentlichen Dienst stiegen in der der Besoldungsgruppe R1 vergleichbaren Entgeltgruppe BAT Ia bzw. TV-L E 15 in den streitgegenständlichen Fünfzehnjahreszeiträumen wie folgt: Zeitraum Tariflohnentwicklung 1994 – 2008 + 18,44% 1995 – 2009 + 20,74% 1996 – 2010 + 18,70% 1997 – 2011 + 20,48% 1998 – 2012 + 21,69% 1999 – 2013 + 23,21% 2000 – 2014 + 23,33% 2001 – 2015 + 23,63% Bei der Tarifentwicklung ist als Ausgangswert wie gehabt der Bruttoverdienst im Dezember 1993, 1994, 1995 usw. in der (der R1-Besoldung vergleichbaren) Entgeltgruppe BAT Ia zu Grunde zu legen. Da der Bundes-Angestelltentarifvertrag am 01.10.2005 (Bund und Gemeinden) bzw. am 01.11.2006 (Länder) außer Kraft trat, ist für das Ende des Betrachtungszeitraums auf die Tarifverträge der Länder (TV-L) abzustellen. Dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der seit Auslaufen des BAT für die Beschäftigten des Bundes und der Kommunen maßgeblich ist, nicht hingegen für Tarifbeschäftigte des Landes, ist demgegenüber nicht in den Vergleich einzubeziehen. Die hier zur Überprüfung stehende Alimentation der Besoldungsgruppe R1 erhalten Richter_innen und Staatsanwält_innen, die im Dienst des Landes NRW stehen. Dementsprechend kann Vergleichsmaßstab auch allein die Vergütung der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes NRW sein. So im Ergebnis auch BVerfGE 139, 64 (130 Rn. 141); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2016 – 4 S 1094/15 –, juris, Rn. 61; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.06.2016 – OVG 4 B 1/09 –, juris, Rn. 109; Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 (1009); vgl. aber VG Münster, Urteil vom 26.01.2016 – 5 K 1609/14 –, juris, Rn. 102 ff., sowie VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.09.2015 – 1 K 331/14 –, juris, Rn. 123 ff., die zusätzlich auch die Vergütung nach dem TVöD in den Blick nehmen. Die Entgeltgruppe BAT Ia wurde durch die Entgeltgruppe TV-L E 15 ersetzt. Die Summe der monatlich zu zahlenden familienneutralen Bezügebestandteile (Endgrundgehalt, Ortszuschlag Stufe 1 und allgemeine Zulage) nach BAT Ia am 31.10.2006 (4.901,60 Euro) war nominell höher als das (erste) Endgrundgehalt nach TV-L E 15 am 01.11.2006 (4.780,00 Euro). Die bereits vorhandenen Angestellten erhielten jedoch nach den Überleitungsregelungen mindestens die Summe aus (End-)Grundgehalt, Ortszuschlag Stufe 1 und allgemeiner Zulage weiter, die ihnen im Oktober 2006 zustand („individuelle Endstufe“, vgl. § 6 Abs. 4 TVÜ-L). Diese individuelle Endstufe nahm in der Folge an den Tariferhöhungen teil. Aus diesem Grund wird zunächst als Zwischenschritt der Tariflohn eines Angestellten, der von BAT Ia, Endstufe, in den TV-L übergeleitet wurde, berechnet. Dieser beträgt im Oktober 2006 4.901,60 Euro (Grundgehalt: 4.293,34 Euro, Ortszuschlag: 565,28 Euro, allgemeine Zulage: 42,98 Euro, vgl. Vergütungstarifvertrag Nr. 35). Ausgehend von diesem werden dann die weiteren Tariflohnerhöhungen berücksichtigt. Danach stellt sich die Entwicklung der Tariflöhne wie folgt dar:  für den Zeitraum 1994 bis 2008 Dezember 1993 BAT Ia (vgl. BAT, Vergütungstarifvertrag Nr. 28) Dezember 2008 TV-L E 15, „individuelle Endstufe“, vgl. BAT, Vergütungstarifvertrag Nr. 35 i.V.m. TVÜ-L und TV-L 2006 Grundgehalt, Endstufe 3.526,45 5.045,00 Ortszuschlag 464,29 - Allgemeine Zulage 36,12 - 1/12 des Urlaubsgeldes 21,30 (insgesamt: 255,65) - 1/12 der Sonderzahlung 335,57 (insgesamt 4.026,86 = Bruttobezüge für Dezember) 147,15 (insgesamt 1.765,75 = 35% eines Bruttomonatsverdienstes) Summe 4.383,73 5.192,15 Die maßgebliche Berechnung für das Jahr 2008 lautet demnach: .  für den Zeitraum 1995 bis 2009 Dezember 1994 BAT Ia (vgl. BAT, Vergütungstarifvertrag Nr. 29) Dezember 2009 TV-L E 15, „individuelle Endstufe“, vgl. BAT, Vergütungstarifvertrag Nr. 35 i.V.m. TVÜ-L und TV-L 2006 sowie TV-L 2009 Grundgehalt, Endstufe 3.596,98 5.237,55 Ortszuschlag 473,58 - Allgemeine Zulage 36,84 - 1/12 des Urlaubsgeldes 21,30 (insgesamt: 255,65) - 1/12 der Sonderzahlung 335,57 (insgesamt 4.026,86 = Bruttobezüge für Dezember 1993) 152,76 (insgesamt 1.833,14 = 35% eines Bruttomonatsverdienstes) Summe 4.464,27 5.390,31 Die maßgebliche Berechnung für das Jahr 2009 lautet demnach .  für den Zeitraum 1996 bis 2010 Dezember 1995 BAT Ia (vgl. BAT, Vergütungstarifvertrag Nr. 30) Dezember 2010 TV-L E 15, „individuelle Endstufe“, vgl. BAT, Vergütungstarifvertrag Nr. 35 i.V.m. TVÜ-L und TV-L 2006 sowie TV-L 2009 Grundgehalt, Endstufe 3.712,08 5.300,40 Ortszuschlag 488,73 - Allgemeine Zulage 38,02 - 1/12 des Urlaubsgeldes 21,30 (insgesamt: 255,65) - 1/12 der Sonderzahlung 335,57 (insgesamt 4.026,86 = Bruttobezüge für Dezember 1993) 154,60 (insgesamt 1.855,14 = 35% eines Bruttomonatsverdienstes) Summe 4.595,70 5.455,- Die maßgebliche Berechnung für das Jahr 2010 lautet demnach .  für den Zeitraum 1997 bis 2011 Dezember 1996 BAT Ia (vgl. BAT, Vergütungstarifvertrag Nr. 30) Dezember 2011 TV-L E 15, „individuelle Endstufe“, vgl. BAT, Vergütungstarifvertrag Nr. 35 i.V.m. TVÜ-L und TV-L 2006, TV-L 2009 und TV-L 2011 Grundgehalt, Endstufe 3.712,08 5.379,91 Ortszuschlag 488,73 - Allgemeine Zulage 38,02 - 1/12 des Urlaubsgeldes 21,30 (insgesamt: 255,65) - 1/12 der Sonderzahlung 335,57 (insgesamt 4.026,86 = Bruttobezüge für Dezember 1993) 156,91 (insgesamt 1.882,97 = 35% eines Bruttomonatsverdienstes) Summe 4.595,70 5.536,82 Die maßgebliche Berechnung für das Jahr 2011 lautet demnach .  für den Zeitraum 1998 bis 2012 Dezember 1997 BAT Ia (vgl. BAT, Vergütungstarifvertrag Nr. 31) Dezember 2012 TV-L E 15, „individuelle Endstufe“, vgl. BAT, Vergütungstarifvertrag Nr. 35 i.V.m. TVÜ-L und TV-L 2006, TV-L 2009, TV-L 2011 und TV-L 2012 Grundgehalt, Endstufe 3.760,34 5.499,13 Ortszuschlag 495,09 - Allgemeine Zulage 38,52 - 1/12 des Urlaubsgeldes 21,30 (insgesamt: 255,65) - 1/12 der Sonderzahlung 335,57 (insgesamt 4.026,86 = Bruttobezüge für Dezember 1993) 160,39 (insgesamt 1.924,70 = 35% eines Bruttomonatsverdienstes) Summe 4.650,82 5.659,52 Die maßgebliche Berechnung für das Jahr 2012 lautet demnach .  für den Zeitraum 1999 bis 2013 Dezember 1998 BAT Ia (vgl. BAT, Vergütungstarifvertrag Nr. 32) Dezember 2013 TV-L E 15, „individuelle Endstufe“, vgl. BAT, Vergütungstarifvertrag Nr. 35 i.V.m. TVÜ-L und TV-L 2006, TV-L 2009, TV-L 2011, TV-L 2012 und TVL-2013 Grundgehalt, Endstufe 3.816,74 5.644,86 Ortszuschlag 502,52 - Allgemeine Zulage 39,10 - 1/12 des Urlaubsgeldes 21,30 (insgesamt: 255,65) - 1/12 der Sonderzahlung 335,57 (insgesamt 4.026,86 = Bruttobezüge für Dezember 1993) 164,64 (insgesamt 1.975,70 = 35% eines Bruttomonatsverdienstes) Summe 4.715,23 5.809,50 Die maßgebliche Berechnung für das Jahr 2013 lautet demnach .  für den Zeitraum 2000 bis 2014 Dezember 1999 BAT Ia (vgl. BAT, Vergütungstarifvertrag Nr. 33) Dezember 2014 TV-L E 15, „individuelle Endstufe“, vgl. BAT, Vergütungstarifvertrag Nr. 35 i.V.m. TVÜ-L und TV-L 2006, TV-L 2009, TV-L 2011, TV-L 2012, TV-L 2013 und TV-L 2014 Grundgehalt, Endstufe 3.935,06 5.811,38 Ortszuschlag 518,10 - Allgemeine Zulage 39,38 - 1/12 des Urlaubsgeldes 21,30 (insgesamt: 255,65) - 1/12 der Sonderzahlung 335,57 (insgesamt 4.026,86 = Bruttobezüge für Dezember 1993) 169,50 (insgesamt 2.033,98 = 35% eines Bruttomonatsverdienstes) Summe 4.849,41 5.980,88 Die maßgebliche Berechnung für das Jahr 2014 lautet demnach .  für den Zeitraum 2001 bis 2015 Dezember 2000 BAT Ia (vgl. BAT, Vergütungstarifvertrag Nr. 34) Dezember 2015 TV-L E 15, „individuelle Endstufe“, vgl. BAT, Vergütungstarifvertrag Nr. 35 i.V.m. TVÜ-L und TV-L 2006, TV-L 2009, TV-L 2011, TV-L 2012, TVL-2013, TV-L 2014 und TV-L 2015 Grundgehalt, Endstufe 4.013,76 5.933,42 Ortszuschlag 528,46 - Allgemeine Zulage 40,17 - 1/12 des Urlaubsgeldes 21,30 (insgesamt: 255,65) - 1/12 der Sonderzahlung 335,57 (insgesamt 4.026,86 = Bruttobezüge für Dezember 1993) 173,06 (insgesamt 2.076,70 = 35% eines Bruttomonatsverdienstes) Summe 4.939,26 6.106,48 Die maßgebliche Berechnung für das Jahr 2015 lautet demnach . (c) Überlappende Vergleichsberechnung Eine Vergleichsberechnung für weitere überlappende 15-Jahreszeiträume erscheint vorliegend nicht angezeigt. Eine solche ist nur ergänzend und „gegebenenfalls“ durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung soll lediglich sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden. BVerfGE 139, 64 (115 Rn. 102); vgl. auch VG Münster, Urteil vom 26.01.2016 – 5 K 1609/14 –, juris, Rn. 203. Vorliegend ist für etwaige statistische Ausreißer nichts ersichtlich. Wegen der Berechnung des Parameters für insgesamt acht aufeinanderfolgende Jahre, deren Ergebnisse relativ dicht beieinander liegen, sind statistische Ausreißer faktisch bereits auszuschließen. Im Übrigen wurde für alle drei betrachteten 15-Jahreszeiträume die 5%-Grenze deutlich unterschritten. Die Berechnung für den Kontrollzeitraum erübrigt sich auch deshalb, weil ein Parameter nur dann als erfüllt angesehen wird, wenn die Überschreitung der jeweiligen Grenzwerte im streitgegenständlichen Abschnitt und im Kontrollzeitraum vorliegt. Vgl. BVerfGE 139, 64 (117 Rn. 108); 140, 240 (284 Rn. 87); siehe auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.03.2016 – 12 K 1012/14 –, juris, Rn. 452 ff.; a.A. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 (1010). (2) Zweiter Parameter: Vergleich der Entwicklung von Besoldung und Nominallohnindex Auch der zweite vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Parameter liefert kein Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation, weil die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindexes bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt für die Jahre 2008 bis 2015 jeweils unter fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. In den für die Betrachtungsjahre 2008 bis 2013 maßgeblichen Fünfzehn-Jahres-Zeiträumen stieg die Besoldung jeweils stärker als die Nominallöhne, lediglich in dem für die Jahre 2014 und 2015 maßgeblichen Betrachtungszeitraum blieb die Besoldungs- hinter der Nominallohnentwicklung zurück. Die Differenz zwischen der Entwicklung der Nominallöhne (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits in Relation zur Besoldungsentwicklung ergibt sich aus der Formel und beträgt für die streitgegenständlichen Jahre: Jahr Differenz 2008 -2,15% 2009 -5,99% 2010 -2,93% 2011 -2,28% 2012 -0,95% 2013 -1,05% 2014 +1,31% 2015 +0,7% Diesen Ergebnissen liegen die vom Statistischen Bundesamt für Nordrhein-Westfalen zuletzt veröffentlichten Werte zu Grunde, vgl. Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Verdienste und Arbeitskosten – Reallohnindex und Nominallohnindex, 2. Vierteljahr 2016, Wiesbaden, 2016, S. 34, im Internet abrufbar unter: <https://www.destatis.de/GPStatistik/receive/DEHeft_heft_00057212> (Stand: 29.03.2017). Diese Werte weichen leicht von den vom beklagten Land herangezogenen Werten ab, die den vom Statistischen Bundesamt im Jahr 2015 veröffentlichten Zahlen entsprechen, vgl. dazu VG Münster, Urteil vom 26.01.2016 – 5 K 1609/14 –, juris, Rn. 450 ff. Die dem VG Gelsenkirchen vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellten Zahlen zur Entwicklung des Nominallohnindexes, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.09.2015 – 1 K 331/14 –, juris, Rn. 144 ff., weichen ebenfalls nur marginal von den Angaben des Statistischen Bundesamtes ab. Auch bei Zugrundelegung dieser leicht abweichenden Werte, ergibt sich keine Überschreitung des Schwellenwerts im Vergleich zur Besoldungsentwickung. Nach den neuesten, vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Werten entwickelte sich der Nominallohnindex in NRW zwischen 1994 und 2008 wie folgt: Jahr Veränderung gegenüber dem Vorjahreszeitraum in % Index 1993 100 1994 1,4 101,4 1995 2,8 104,24 1996 0,9 105,18 1997 -0,1 105,07 1998 0,0 105,07 1999 0,6 105,7 2000 0,6 106,33 2001 1,2 107,61 2002 1,5 109,22 2003 0,8 110,09 2004 0,5 110,64 2005 0,5 111,19 2006 -0,1 111,08 2007 0,8 111,97 2008 2,5 114,77 Die Differenz zwischen Nominallohn- und Besoldungsentwicklung für das Jahr 2008 beträgt demnach Zwischen 1995 und 2009 entwickelte sich der Nominallohnindex folgendermaßen: Jahr Veränderung gegenüber dem Vorjahreszeitraum in % Index 1994 100 1995 2,8 102,8 1996 0,9 103,73 1997 -0,1 103,63 1998 0,0 103,63 1999 0,6 104,25 2000 0,6 104,88 2001 1,2 106,14 2002 1,5 107,73 2003 0,8 108,59 2004 0,5 109,13 2005 0,5 109,68 2006 -0,1 109,57 2007 0,8 110,45 2008 2,5 113,21 2009 0,7 114,0 Die Differenz zwischen Nominallohn- und Besoldungsentwicklung für das Jahr 2009 beträgt demnach Zwischen 1996 und 2010 entwickelte sich der Nominallohnindex folgendermaßen: Jahr Veränderung gegenüber dem Vorjahreszeitraum in % Index 1995 100 1996 0,9 100,9 1997 -0,1 100,8 1998 0,0 100,8 1999 0,6 101,4 2000 0,6 102,01 2001 1,2 103,23 2002 1,5 104,76 2003 0,8 105,6 2004 0,5 106,13 2005 0,5 106,66 2006 -0,1 106,55 2007 0,8 107,4 2008 2,5 110,09 2009 0,7 110,86 2010 2,5 113,63 Die Differenz zwischen Nominallohn- und Besoldungsentwicklung für das Jahr 2010 beträgt demnach Zwischen 1997 und 2011 entwickelte sich der Nominallohnindex folgendermaßen: Jahr Veränderung gegenüber dem Vorjahreszeitraum in % Index 1996 100 1997 -0,1 99,9 1998 0,0 99,9 1999 0,6 100,5 2000 0,6 101,1 2001 1,2 102,31 2002 1,5 103,84 2003 0,8 104,67 2004 0,5 105,19 2005 0,5 105,72 2006 -0,1 105,61 2007 0,8 106,45 2008 2,5 109,11 2009 0,7 109,87 2010 2,5 112,62 2011 3,1 116,11 Die Differenz zwischen Nominallohn- und Besoldungsentwicklung für das Jahr 2011 beträgt demnach Zwischen 1998 und 2012 entwickelte sich der Nominallohnindex folgendermaßen: Jahr Veränderung gegenüber dem Vorjahreszeitraum in % Index 1997 100 1998 0,0 100 1999 0,6 100,6 2000 0,6 101,2 2001 1,2 102,41 2002 1,5 103,95 2003 0,8 104,78 2004 0,5 105,3 2005 0,5 105,83 2006 -0,1 105,72 2007 0,8 106,57 2008 2,5 109,23 2009 0,7 109,99 2010 2,5 112,74 2011 3,1 116,23 2012 2,0 118,55 Die Differenz zwischen Nominallohn- und Besoldungsentwicklung für das Jahr 2012 beträgt demnach Zwischen 1999 und 2013 entwickelte sich der Nominallohnindex folgendermaßen: Jahr Veränderung gegenüber dem Vorjahreszeitraum in % Index 1998 100 1999 0,6 100,6 2000 0,6 101,2 2001 1,2 102,41 2002 1,5 103,95 2003 0,8 104,78 2004 0,5 105,3 2005 0,5 105,83 2006 -0,1 105,72 2007 0,8 106,57 2008 2,5 109,23 2009 0,7 109,99 2010 2,5 112,74 2011 3,1 116,23 2012 2,0 118,55 2013 0,6 119,26 Die Differenz zwischen Nominallohn- und Besoldungsentwicklung für das Jahr 2013 beträgt demnach Zwischen 2000 und 2014 entwickelte sich der Nominallohnindex folgendermaßen: Jahr Veränderung gegenüber dem Vorjahreszeitraum in % Index 1999 100 2000 0,6 100,6 2001 1,2 101,81 2002 1,5 103,34 2003 0,8 104,17 2004 0,5 104,69 2005 0,5 105,21 2006 -0,1 105,1 2007 0,8 105,94 2008 2,5 108,59 2009 0,7 109,35 2010 2,5 112,08 2011 3,1 115,55 2012 2,0 117,86 2013 0,6 118,57 2014 2,3 121,3 Die Differenz zwischen Nominallohn- und Besoldungsentwicklung für das Jahr 2014 beträgt demnach Zwischen 2001 und 2015 entwickelte sich der Nominallohnindex folgendermaßen: Jahr Veränderung gegenüber dem Vorjahreszeitraum in % Index 2000 100 2001 1,2 101,2 2002 1,5 102,72 2003 0,8 103,53 2004 0,5 104,05 2005 0,5 104,57 2006 -0,1 104,47 2007 0,8 105,31 2008 2,5 107,94 2009 0,7 108,7 2010 2,5 111,42 2011 3,1 114,87 2012 2,0 117,17 2013 0,6 117,87 2014 2,3 120,58 2015 1,9 122,87 Die Differenz zwischen Nominallohn- und Besoldungsentwicklung für das Jahr 2015 beträgt demnach Eine Vergleichsberechnung für weitere überlappende 15-Jahreszeiträume erscheint vorliegend aus den bereits für den ersten Parameter dargelegten Gründen ebenfalls nicht angezeigt. (3) Dritter Parameter: Vergleich der Entwicklung von Besoldung und Verbraucherpreisen Der dritte vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Parameter ist der Vergleich zwischen Besoldungs- und Verbraucherpreisentwicklung. In den Betrachtungsjahren 2008, 2010 und 2014 sind die maßgeblichen Schwellenwerte überschritten, weil die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes in NRW bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt mehr als fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Für die übrigen Jahre liegt der Wert dagegen unter fünf Prozent. In allen für die streitgegenständlichen Jahre maßgeblichen Fünfzehn-Jahres-Zeiträumen stiegen die Verbraucherpreise jeweils stärker als die Besoldung. Die Differenz zwischen der Entwicklung der Verbraucherpreise (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits in Relation zur Besoldungsentwicklung ergibt sich aus der Formel und beträgt somit: Jahr Differenz 2008 8,91% 2009 2,97% 2010 5,74% 2011 4,99% 2012 4,01% 2013 4,12% 2014 5,22% 2015 2,02% Diesen Ergebnissen liegen die vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Werte zu Grunde, vgl. Information und Technik Nordrhein-Westfalen, Geschäftsbereich Statistik (Hrsg.), Statistische Berichte – Verbraucherpreisindex für Nordrhein-Westfalen, Februar 2017, S. 32, im Internet abrufbar unter: <https://webshop.it.nrw.de/details.php?id=20810&id2=20825&source=ssearch> (Stand: 30.03.2017). Die Werte entsprechen den vom beklagten Land vorgelegten und nach dessen Angaben vom Statistischen Bundesamt stammenden Zahlen. Danach entwickelte sich der Verbraucherpreisindex zwischen 1994 und 2008 wie folgt: Jahr Veränderung gegenüber dem Vorjahreszeitraum in % Index 1993 100 1994 2,6 102,6 1995 1,9 104,55 1996 1,4 106,01 1997 2,1 108,24 1998 0,8 109,11 1999 0,7 109,87 2000 1,5 111,52 2001 2,1 113,86 2002 1,3 115,34 2003 1,1 116,61 2004 1,6 118,48 2005 1,7 120,49 2006 1,3 122,06 2007 2,2 124,75 2008 2,4 127,74 Die Differenz zwischen Entwicklung der Verbraucherpreise und der Besoldung beträgt demnach für das Jahr 2008: Zwischen 1995 und 2009 entwickelte sich der Verbraucherpreisindex in NRW wie folgt: Jahr Veränderung gegenüber dem Vorjahreszeitraum in % Index 1994 100 1995 1,9 101,9 1996 1,4 103,33 1997 2,1 105,5 1998 0,8 106,34 1999 0,7 107,08 2000 1,5 108,69 2001 2,1 110,97 2002 1,3 112,41 2003 1,1 113,65 2004 1,6 115,47 2005 1,7 117,43 2006 1,3 118,96 2007 2,2 121,58 2008 2,4 124,5 2009 0,3 124,87 Die Differenz zwischen Entwicklung der Verbraucherpreise und der Besoldung beträgt demnach für das Jahr 2009: Zwischen 1996 und 2010 entwickelte sich der Verbraucherpreisindex in NRW wie folgt: Jahr Veränderung gegenüber dem Vorjahreszeitraum in % Index 1995 100 1996 1,4 101,4 1997 2,1 103,53 1998 0,8 104,36 1999 0,7 105,09 2000 1,5 106,67 2001 2,1 108,91 2002 1,3 110,33 2003 1,1 111,54 2004 1,6 113,32 2005 1,7 115,25 2006 1,3 116,75 2007 2,2 119,32 2008 2,4 122,18 2009 0,3 122,55 2010 1,0 123,78 Die Differenz zwischen Entwicklung der Verbraucherpreise und der Besoldung beträgt demnach für das Jahr 2010: Zwischen 1997 und 2011 entwickelte sich der Verbraucherpreisindex in NRW wie folgt: Jahr Veränderung gegenüber dem Vorjahreszeitraum in % Index 1996 100 1997 2,1 102,1 1998 0,8 102,92 1999 0,7 103,64 2000 1,5 105,19 2001 2,1 107,4 2002 1,3 108,8 2003 1,1 110 2004 1,6 111,76 2005 1,7 113,66 2006 1,3 115,14 2007 2,2 117,67 2008 2,4 120,49 2009 0,3 120,85 2010 1,0 122,06 2011 2,2 124,75 Die Differenz zwischen Entwicklung der Verbraucherpreise und der Besoldung beträgt demnach für das Jahr 2011: Zwischen 1998 und 2012 entwickelte sich der Verbraucherpreisindex in NRW wie folgt: Jahr Veränderung gegenüber dem Vorjahreszeitraum in % Index 1997 100 1998 0,8 100,8 1999 0,7 101,51 2000 1,5 103,03 2001 2,1 105,19 2002 1,3 106,56 2003 1,1 107,73 2004 1,6 109,45 2005 1,7 111,31 2006 1,3 112,76 2007 2,2 115,24 2008 2,4 118,01 2009 0,3 118,36 2010 1,0 119,54 2011 2,2 122,17 2012 1,9 124,49 Die Differenz zwischen Entwicklung der Verbraucherpreise und der Besoldung beträgt demnach für das Jahr 2012: Zwischen 1999 und 2013 entwickelte sich der Verbraucherpreisindex in NRW wie folgt: Jahr Veränderung gegenüber dem Vorjahreszeitraum in % Index 1998 100 1999 0,7 100,7 2000 1,5 102,21 2001 2,1 104,36 2002 1,3 105,72 2003 1,1 106,88 2004 1,6 108,59 2005 1,7 110,44 2006 1,3 111,88 2007 2,2 114,34 2008 2,4 117,08 2009 0,3 117,43 2010 1,0 118,6 2011 2,2 121,21 2012 1,9 123,51 2013 1,6 125,49 Die Differenz zwischen Entwicklung der Verbraucherpreise und der Besoldung beträgt demnach für das Jahr 2013: Zwischen 2000 und 2014 entwickelte sich der Verbraucherpreisindex in NRW wie folgt: Jahr Veränderung gegenüber dem Vorjahreszeitraum in % Index 1999 100 2000 1,5 101,5 2001 2,1 103,63 2002 1,3 104,98 2003 1,1 106,13 2004 1,6 107,83 2005 1,7 109,66 2006 1,3 111,09 2007 2,2 113,53 2008 2,4 116,25 2009 0,3 116,6 2010 1,0 117,77 2011 2,2 120,36 2012 1,9 122,65 2013 1,6 124,61 2014 1,1 125,98 Die Differenz zwischen Entwicklung der Verbraucherpreise und der Besoldung beträgt demnach für das Jahr 2014: Zwischen 2001 und 2015 entwickelte sich der Verbraucherpreisindex in NRW wie folgt: Jahr Veränderung gegenüber dem Vorjahreszeitraum in % Index 2000 100 2001 2,1 102,1 2002 1,3 103,43 2003 1,1 104,57 2004 1,6 106,24 2005 1,7 108,05 2006 1,3 109,45 2007 2,2 111,86 2008 2,4 114,54 2009 0,3 114,88 2010 1,0 116,03 2011 2,2 118,58 2012 1,9 120,83 2013 1,6 122,76 2014 1,1 124,11 2015 0,3 124,48 Die Differenz zwischen Entwicklung der Verbraucherpreise und der Besoldung beträgt demnach für das Jahr 2015: Eine Vergleichsberechnung für weitere überlappende Fünfzehn-Jahres-Zeiträume erscheint auch im Hinblick auf den dritten Parameter nicht angezeigt. Für etwaige statistische Ausreißer ist insbesondere unter Berücksichtigung der Berechnungen für acht aufeinander folgende Jahre nichts ersichtlich. Zugunsten des Klägers kann hier auch ohne Vergleichsberechnung die Erfüllung des dritten Parameters für die Jahre 2008, 2010 und 2014 unterstellt werden, weil mangels Vorliegens weiterer Parameter auf der ersten Prüfstufe nicht die Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht. (4) Vierter Parameter: Systeminterner Besoldungsvergleich (a) Der systeminterne Besoldungsvergleich als vierter zu betrachtender Parameter indiziert für keines der streitgegenständlichen Betrachtungsjahre eine verfassungswidrige Unteralimentation. Der Abstand der Bezüge in der Besoldungsgruppe R1 zu den Bezügen der Besoldungsgruppe A5, A9 und A13 ist – ausgehend von den Prüfjahren 2008 bis 2015 – in den zurückliegenden fünf Jahren nicht um mindestens 10% geringer geworden. Dies wäre aber nach der – insoweit eindeutigen – Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Voraussetzung für das Vorliegen eines Indizes für eine Unteralimentation. Allein der Umstand, dass die Besoldung in den Jahren 2013 und 2014 in den einzelnen Besoldungsgruppen gestaffelt und zeitversetzt erhöht wurde, führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht zur Verfassungswidrigkeit der Alimentation, solange der genannte Grenzwert nicht überschritten wird. Siehe BVerfGE 139, 64 (117 f. Rn. 109 ff.); 140, 240 (285 f. Rn. 91 f.). Im Jahr 2008 hat sich der Abstand der R1-Bezüge zu den Vergleichsbezügen nach A5, A9 und A13 vergrößert. In den für die Prüfjahre 2009 bis 2015 relevanten Betrachtungszeiträumen zeigt sich zwar eine Verringerung der Abstände, diese lagen jedoch sämtlichst unter 3% und damit weit unter dem Wert, der eine verfassungswidrige Unteralimentation indiziert. Die prozentuale Verringerung des Abstands zwischen den jeweiligen Besoldungsgruppen errechnet sich wie folgt: (dabei drücken Ergebnisse mit negativem Vorzeichen eine Vergrößerung des Abstands aus). Die hier berechneten jeweiligen Abstände beziehen sich auf das durchschnittliche Monatseinkommen im Dezember des jeweiligen Jahres. Sonderzahlung und Urlaubsgeld wurden anteilig berücksichtigt, weil sie Bestandteil des Bruttogehalts sind. Die errechneten Abstände (und damit auch die Höhe der Abschmelzung) weichen geringfügig von den vom LBV vorgelegten Zahlen ab. Dies ist (möglicherweise) auf den Umstand zurückzuführen, dass die Behörde in den Vergleich lediglich das Endgrundgehalt und die Stellenzulage einbezogen, Sonderzuwendung und Urlaubsgeld indes unberücksichtigt gelassen hat. Unabhängig davon, dass dies nicht korrekt sein dürfte, sind die dadurch entstehenden Abweichungen nur marginal und führen nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen im Hinblick auf die (fehlende) Überschreitung der Grenzwerte. (aa) Berechnungen für 2008 Die Abstände zwischen der Besoldung in der Besoldungsgruppe R1 und der Besoldung nach A5 wuchs um 0,8%, die Abstände zu A9 und A13 wuchsen um 0,39 bzw. 0,48%. Jahr Abstand R1 – A5 Abstand R1 – A9 Abstand R1 – A13 2003 60,44% 48,15% 20,74% 2008 60,93% 48,34% 20,84% Differenz -0,8% -0,39% -0,48% Diesen Berechnungen liegen folgende Werte zugrunde: Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe R1 betrug im Dezember 2003 5.170,94 Euro und im Dezember 2008 5.319,- Euro. Dezember 2003 (BBVAnpG 2003/2004) Dezember 2008 (BesVersAnpG 2008 NRW) Grundgehalt R1, Endstufe 4.943,65 5.189,27 1/12 des Urlaubsgeldes 21,30 (insgesamt: 255,65) - 1/12 der Sonderzahlung 205,99 (insgesamt 2.471,83 = 50% der monatlichen Bruttobezüge für Dezember) 129,73 (insgesamt 1.556,78 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 5.170,94 5.319,- Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe A5 betrug im Dezember 2003 2.045,75 Euro und im Dezember 2008 2.078,25 Euro. Dezember 2003 (BBVAnpG 2003/2004) Dezember 2008 (BesVersAnpG 2008 NRW) Grundgehalt A5, Endstufe 1.869,54 1.962,43 Allgemeine Stellenzulage 16,06 16,86 1/12 des Urlaubsgeldes 27,70 (insgesamt: 332,34) - 1/12 der Sonderzahlung 132,45 (insgesamt 1.589,37 = 84,29% der monatlichen Bruttobezüge) 98,96 (insgesamt 1.187,57 = 60% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 2.045,75 2.078,25 Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe A9 betrug im Dezember 2003 2.681,38 Euro und im Dezember 2008 2.747,58 Euro. Dezember 2003 (BBVAnpG 2003/2004) Dezember 2008 (BesVersAnpG 2008 NRW) Grundgehalt A9, Endstufe 2.483,87 2.607,28 Allgemeine Stellenzulage 69,81 73,29 1/12 des Urlaubsgeldes 21,30 (insgesamt: 255,65) - 1/12 der Sonderzahlung 106,40 (insgesamt 1.276,84 = 50% der monatlichen Bruttobezüge für Dezember) 67,01 (insgesamt 804,17 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 2.681,38 2.747,58 Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe A13 betrug im Dezember 2003 5.170,94 Euro und im Dezember 2008 5.319,- Euro. Dezember 2003 (BBVAnpG 2003/2004) Dezember 2008 (BesVersAnpG 2008 NRW) Grundgehalt A13, Endstufe 3.843,33 4.034,28 Allgemeine Stellenzulage 69,81 73,29 1/12 des Urlaubsgeldes 21,30 (insgesamt: 255,65) - 1/12 der Sonderzahlung 163,94 (insgesamt 1.967,22 = 50% der monatlichen Bruttobezüge) 102,69 (insgesamt 1.232,27 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 4.098,38 4.210,26 (bb) Berechnungen für 2009 Die Abstände der R1-Besoldung zur Besoldung nach A5, A9 und A13 verringerten sich um 0,21%, 0,37% bzw. 0,43%. Jahr Abstand R1 – A5 Abstand R1 – A9 Abstand R1 – A13 2004 60,81% 48,34% 20,85% 2009 60,68% 48,16% 20,76% Differenz 0,21% 0,37% 0,43% Diesen Berechnungen liegen folgende Werte zugrunde: Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe R1 betrug im Dezember 2004 5.253,15 Euro und im Dezember 2009 5.499,69 Euro. Dezember 2004 (BBVAnpG 2003/2004) Dezember 2009 (BesVersAnpG 2009/2010) Grundgehalt R1, Endstufe 5.043,02 5.365,55 1/12 der Sonderzahlung 210,13 (insgesamt 2.521,51 = 50% der monatlichen Bruttobezüge) 134,14 (insgesamt 1.609,67 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 5.253,15 5.499,69 Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe A5 betrug im Dezember 2004 2.058,61 Euro und im Dezember 2009 2.162,23 Euro. Dezember 2004 (BBVAnpG 2003/2004) Dezember 2009 (BesVersAnpG 2009/2010) Grundgehalt A5, Endstufe 1.907,12 2.041,90 Allgemeine Stellenzulage 16,38 17,37 1/12 der Sonderzahlung 135,11 (insgesamt 1.621,32 = 84,29% der monatlichen Bruttobezüge für Dezember) 102,96 (insgesamt 1.235,56 = 60% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 2.058,61 2.162,23 Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe A9 betrug im Dezember 2004 2.713,56 Euro und im Dezember 2009 2.851,13 Euro. Dezember 2004 (BBVAnpG 2003/2004) Dezember 2009 (BesVersAnpG 2009/2010) Grundgehalt A9, Endstufe 2.533,80 2.706,10 Allgemeine Stellenzulage 71,22 75,49 1/12 der Sonderzahlung 108,54 (insgesamt 1.302,51 = 50% der monatlichen Bruttobezüge für Dezember) 69,54 (insgesamt 834,48 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 2.713,56 2.851,13 Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe A13 betrug im Dezember 2004 4.158,13 Euro und im Dezember 2009 4.357,69 Euro. Dezember 2004 (BBVAnpG 2003/2004) Dezember 2009 (BesVersAnpG 2009/2010) Grundgehalt A13, Endstufe 3.920,58 4.175,91 Allgemeine Stellenzulage 71,22 75,49 1/12 der Sonderzahlung 166,33 (insgesamt 1.995,90 = 50% der monatlichen Bruttobezüge) 106,29 (insgesamt 1.275,42 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 4.158,13 4.357,69 (cc) Berechnungen für 2010 Die Abstände der R1-Besoldung zur Besoldung nach A5, A9 und A13 verringerten sich um 0,20%, 0,37% bzw. 0,43%. Jahr Abstand R1 – A5 Abstand R1 – A9 Abstand R1 – A13 2005 60,81% 48,34% 20,85% 2010 60,69% 48,16% 20,76% Differenz 0,20% 0,37% 0,43% Diesen Berechnungen liegen folgende Werte zugrunde: Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe R1 betrug im Dezember 2005 5.253,15 Euro und im Dezember 2010 5.565,69 Euro. Dezember 2005 (BBVAnpG 2003/2004) Dezember 2010 (BesVersAnpG 2009/2010) Grundgehalt R1, Endstufe 5.043,02 5.429,94 1/12 der Sonderzahlung 210,13 (insgesamt 2.521,51 = 50% der monatlichen Bruttobezüge) 135,75 (insgesamt 1.628,98 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 5.253,15 5.565,69 Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe A5 betrug im Dezember 2005 2.058,61 Euro und im Dezember 2010 2.188,13 Euro. Dezember 2005 (BBVAnpG 2003/2004) Dezember 2010 (BesVersAnpG 2009/2010) Grundgehalt A5, Endstufe 1.907,12 2.066,40 Allgemeine Stellenzulage 16,38 17,58 1/12 der Sonderzahlung 135,11 (insgesamt 1.621,32 = 84,29% der monatlichen Bruttobezüge für Dezember) 104,15 (insgesamt 1.249,79 = 60% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 2.058,61 2.188,13 Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe A9 betrug im Dezember 2005 2.713,56 Euro und im Dezember 2010 2.885,34 Euro. Dezember 2005 (BBVAnpG 2003/2004) Dezember 2010 (BesVersAnpG 2009/2010) Grundgehalt A9, Endstufe 2.533,80 2.738,57 Allgemeine Stellenzulage 71,22 76,40 1/12 der Sonderzahlung 108,54 (insgesamt 1.302,51 = 50% der monatlichen Bruttobezüge für Dezember) 70,37 (insgesamt 844,49 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 2.713,56 2.885,34 Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe A13 betrug im Dezember 2005 4.158,13 Euro und im Dezember 2010 4.409,98 Euro. Dezember 2005 (BBVAnpG 2003/2004) Dezember 2010 (BesVersAnpG 2009/2010) Grundgehalt A13, Endstufe 3.920,58 4.226,02 Allgemeine Stellenzulage 71,22 76,40 1/12 der Sonderzahlung 166,33 (insgesamt 1.995,90 = 50% der monatlichen Bruttobezüge) 107,56 (insgesamt 1.290,73 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 4.158,13 4.409,98 (dd) Berechnungen für 2011 Die Abstände der R1-Besoldung zur Besoldung nach A5, A9 und A13 verringerten sich um 0,40%, 0,37% bzw. 0,43%. Jahr Abstand R1 – A5 Abstand R1 – A9 Abstand R1 – A13 2006 60,93% 48,34% 20,85% 2011 60,69% 48,16% 20,76% Differenz 0,40% 0,37% 0,43% Diesen Berechnungen liegen folgende Werte zugrunde: Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe R1 betrug im Dezember 2006 5.169,10 Euro und im Dezember 2011 5.649,18 Euro. Dezember 2006 (BBVAnpG 2003/2004) Dezember 2011 (BesVersAnpG 2011/2012) Grundgehalt R1, Endstufe 5.043,02 5.511,39 1/12 der Sonderzahlung 126,08 (insgesamt 1.512,91 = 30% der monatlichen Bruttobezüge) 137,79 (insgesamt 1.653,42 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 5.169,10 5.649,18 Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe A5 betrug im Dezember 2006 2.019,68 Euro und im Dezember 2011 2.220,94 Euro. Dezember 2006 (BBVAnpG 2003/2004) Dezember 2011 (BesVersAnpG 2011/2012) Grundgehalt A5, Endstufe 1.907,12 2.097,40 Allgemeine Stellenzulage 16,38 17,84 1/12 der Sonderzahlung 96,18 (insgesamt 1.154,10 = 60% der monatlichen Bruttobezüge für Dezember) 105,70 (insgesamt 1.268,42 = 60% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 2.019,68 2.220,94 Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe A9 betrug im Dezember 2006 2.670,15 Euro und im Dezember 2011 2.928,63 Euro. Dezember 2006 (BBVAnpG 2003/2004) Dezember 2011 (BesVersAnpG 2011/2012) Grundgehalt A9, Endstufe 2.533,80 2.779,65 Allgemeine Stellenzulage 71,22 77,55 1/12 der Sonderzahlung 65,13 (insgesamt 781,51 = 30% der monatlichen Bruttobezüge für Dezember) 71,43 (insgesamt 857,16 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 2.670,15 2.928,63 Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe A13 betrug im Dezember 2006 4.091,60 Euro und im Dezember 2011 4.476,13 Euro. Dezember 2006 (BBVAnpG 2003/2004) Dezember 2011 (BesVersAnpG 2011/2012) Grundgehalt A13, Endstufe 3.920,58 4.289,41 Allgemeine Stellenzulage 71,22 77,55 1/12 der Sonderzahlung 99,80 (insgesamt 1.197,54 = 30% der monatlichen Bruttobezüge) 109,17 (insgesamt 1.310,09 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 4.091,60 4.476,13 (ee) Berechnungen für 2012 Die Abstände der R1-Besoldung zur Besoldung nach A5, A9 und A13 verringerten sich um 0,71%, 0,69% bzw. 0,72%. Jahr Abstand R1 – A5 Abstand R1 – A9 Abstand R1 – A13 2007 60,93% 48,34% 20,85% 2012 60,50% 48,01% 20,70% Differenz 0,71% 0,69% 0,72% Diesen Berechnungen liegen folgende Werte zugrunde: Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe R1 betrug im Dezember 2007 5.169,10 Euro und im Dezember 2012 5.773,94 Euro. Dezember 2007 (BBVAnpG 2003/2004) Dezember 2012 (BesVersAnpG 2011/2012) Grundgehalt R1, Endstufe 5.043,02 5.633,11 1/12 der Sonderzahlung 126,08 (insgesamt 1.512,91 = 30% der monatlichen Bruttobezüge) 140,83 (insgesamt 1.689,93 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 5.169,10 5.773,94 Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe A5 betrug im Dezember 2007 2.019,68 Euro und im Dezember 2012 2.280,98 Euro. Dezember 2007 (BBVAnpG 2003/2004) Dezember 2012 (BesVersAnpG 2011/2012) Grundgehalt A5, Endstufe 1.907,12 2.154,25 Allgemeine Stellenzulage 16,38 18,18 1/12 der Sonderzahlung 96,18 (insgesamt 1.154,10 = 60% der monatlichen Bruttobezüge für Dezember) 108,55 (insgesamt 1.302,56 = 60% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 2.019,68 2.280,98 Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe A9 betrug im Dezember 2007 2.670,15 Euro und im Dezember 2012 3.001,69 Euro. Dezember 2007 (BBVAnpG 2003/2004) Dezember 2012 (BesVersAnpG 2011/2012) Grundgehalt A9, Endstufe 2.533,80 2.849,46 Allgemeine Stellenzulage 71,22 79,02 1/12 der Sonderzahlung 65,13 (insgesamt 781,51 = 30% der monatlichen Bruttobezüge für Dezember) 73,21 (insgesamt 878,54 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 2.670,15 3.001,69 Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe A13 betrug im Dezember 2007 4.091,60 Euro und im Dezember 2012 4.578,60 Euro. Dezember 2007 (BBVAnpG 2003/2004) Dezember 2012 (BesVersAnpG 2011/2012) Grundgehalt A13, Endstufe 3.920,58 4.387,91 Allgemeine Stellenzulage 71,22 79,02 1/12 der Sonderzahlung 99,80 (insgesamt 1.197,54 = 30% der monatlichen Bruttobezüge) 111,67 (insgesamt 1.340,08 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 4.091,60 4.578,60 (ff) Berechnungen für 2013 Die Abstände der R1-Besoldung zur Besoldung nach A5, A9 und A13 verringerten sich um 1,25%, 1,55% bzw. 1,26%. Jahr Abstand R1 – A5 Abstand R1 – A9 Abstand R1 – A13 2008 60,93% 48,34% 20,84% 2013 60,18% 47,60% 20,58% Differenz 1,25% 1,55% 1,26% Diesen Berechnungen liegen folgende Werte zugrunde: Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe R1 betrug im Dezember 2008 5.319,- Euro und im Dezember 2013 5.879,75 Euro. Dezember 2008 (BesVersAnpG 2008 NRW) Dezember 2013 (Gesetz zur Änderung des BesVersAnpG 2013/2014) Grundgehalt R1, Endstufe 5.189,27 5.736,34 1/12 der Sonderzahlung 129,73 (insgesamt 1.556,78 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) 143,41 (insgesamt 1.720,90 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 5.319,- 5.879,75 Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe A5 betrug im Dezember 2008 2.078,25 Euro und im Dezember 2013 2.341,50 Euro. Dezember 2008 (BesVersAnpG 2008 NRW) Dezember 2013 (BesVersAnpG 2013/2014) Grundgehalt A5, Endstufe 1.962,43 2.211,34 Allgemeine Stellenzulage 16,86 18,66 1/12 der Sonderzahlung 98,96 (insgesamt 1.187,57 = 60% der monatlichen Bruttobezüge für Dezember) 111,5 (insgesamt 1.338,- = 60% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 2.078,25 2.341,50 Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe A9 betrug im Dezember 2008 2.747,58 Euro und im Dezember 2013 3.081,23 Euro. Dezember 2008 (BesVersAnpG 2008 NRW) Dezember 2013 (Gesetz zur Änderung des BesVersAnpG 2013/2014) Grundgehalt A9, Endstufe 2.607,28 2.924,97 Allgemeine Stellenzulage 73,29 81,11 1/12 der Sonderzahlung 67,01 (insgesamt 804,17 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) 75,15 (insgesamt 901,82 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 2.747,58 3.081,23 Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe A13 betrug im Dezember 2008 4.210,26 Euro und im Dezember 2013 4.669,96 Euro. Dezember 2008 (BesVersAnpG 2008 NRW) Dezember 2013 (Gesetz zur Änderung des BesVersAnpG 2013/2014) Grundgehalt A13, Endstufe 4.034,28 4.474,95 Allgemeine Stellenzulage 73,29 81,11 1/12 der Sonderzahlung 102,69 (insgesamt 1.232,27 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) 113,90 (insgesamt 1.366,82 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 4.210,26 4.669,96 (gg) Berechnungen für 2014 Die Abstände der R1-Besoldung zur Besoldung nach A5, A9 und A13 verringerten sich um 1,44%, 2,23% bzw. 1,71%. Jahr Abstand R1 – A5 Abstand R1 – A9 Abstand R1 – A13 2009 60,68% 48,16% 20,76% 2014 59,82% 47,11% 20,41% Differenz 1,44% 2,23% 1,71% Diesen Berechnungen liegen folgende Werte zugrunde: Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe R1 betrug im Dezember 2009 5.499,69 Euro und im Dezember 2014 5.997,18 Euro. Dezember 2009 (BesVersAnpG 2009/2010) Dezember 2014 (Gesetz zur Änderung des BesVersAnpG 2013/2014) Grundgehalt R1, Endstufe 5.365,55 5.850,91 1/12 der Sonderzahlung 134,14 (insgesamt 1.609,67 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) 146,27 (insgesamt 1.755,27 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 5.499,69 5.997,18 Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe A5 betrug im Dezember 2009 2.162,23 Euro und im Dezember 2014 2.409,61 Euro. Dezember 2009 (BesVersAnpG 2009/2010) Dezember 2014 (BesVersAnpG 2013/2014) Grundgehalt A5, Endstufe 2.041,90 2.276,57 Allgemeine Stellenzulage 17,37 19,21 1/12 der Sonderzahlung 102,96 (insgesamt 1.235,56 = 60% der Bruttobezüge für Dezember) 113,83 (insgesamt 1.365,94 = 60% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 2.162,23 2.409,61 Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe A9 betrug im Dezember 2009 2.851,13 Euro und im Dezember 2014 3.172,13 Euro. Dezember 2009 (BesVersAnpG 2009/2010) Dezember 2014 (Gesetz zur Änderung des BesVersAnpG 2013/2014) Grundgehalt A9, Endstufe 2.706,10 3.011,26 Allgemeine Stellenzulage 75,49 83,50 1/12 der Sonderzahlung 69,54 (insgesamt 834,48 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) 77,37 (insgesamt 928,43 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 2.851,13 3.172,13 Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe A13 betrug im Dezember 2009 4.357,69 Euro und im Dezember 2014 4.773,04 Euro. Dezember 2009 (BesVersAnpG 2009/2010) Dezember 2014 (Gesetz zur Änderung des BesVersAnpG 2013/2014) Grundgehalt A13, Endstufe 4.175,91 4.573,12 Allgemeine Stellenzulage 75,49 83,50 1/12 der Sonderzahlung 106,29 (insgesamt 1.275,42 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) 116,42 (insgesamt 1.396,99 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 4.357,69 4.773,04 (hh) Berechnungen für 2015 Die Abstände der R1-Besoldung zur Besoldung nach A5, A9 und A13 verringerten sich um 1,45%, 2,23% bzw. 1,71%. Jahr Abstand R1 – A5 Abstand R1 – A9 Abstand R1 – A13 2010 60,69% 48,16% 20,76% 2015 59,82% 47,11% 20,41% Differenz 1,45% 2,23% 1,71% Diesen Berechnungen liegen folgende Werte zugrunde: Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe R1 betrug im Dezember 2010 5.565,69 Euro und im Dezember 2015 6.111,13 Euro. Dezember 2010 (BesVersAnpG 2009/2010) Dezember 2015 (BesVersAnpG 2015/2016) Grundgehalt R1, Endstufe 5.429,94 5.962,08 1/12 der Sonderzahlung 135,75 (insgesamt 1.628,98 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) 149,05 (insgesamt 1.788,62 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 5.565,69 6.111,13 Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe A5 betrug im Dezember 2010 2.188,13 Euro und im Dezember 2015 2.455,38 Euro. Dezember 2010 (BesVersAnpG 2009/2010) Dezember 2015 (BesVersAnpG 2015/2016) Grundgehalt A5, Endstufe 2.066,40 2.319,82 Allgemeine Stellenzulage 17,58 19,57 1/12 der Sonderzahlung 104,15 (insgesamt 1.249,79 = 60% der Bruttobezüge für Dezember) 115,99 (insgesamt 1.391,89 = 60% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 2.188,13 2.455,38 Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe A9 betrug im Dezember 2010 2.885,34 Euro und im Dezember 2015 3.232,40 Euro. Dezember 2010 (BesVersAnpG 2009/2010) Dezember 2015 (BesVersAnpG 2015/2016) Grundgehalt A9, Endstufe 2.738,57 3.068,47 Allgemeine Stellenzulage 76,40 85,09 1/12 der Sonderzahlung 70,37 (insgesamt 844,49 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) 78,84 (insgesamt 946,07 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 2.885,34 3.232,40 Die durchschnittliche monatliche Besoldung in der Besoldungsgruppe A13 betrug im Dezember 2010 4.409,98 Euro und im Dezember 2015 4.863,73 Euro. Dezember 2010 (BesVersAnpG 2009/2010) Dezember 2015 (BesVersAnpG 2015/2016) Grundgehalt A13, Endstufe 4.226,02 4.660,01 Allgemeine Stellenzulage 76,40 85,09 1/12 der Sonderzahlung 107,56 (insgesamt 1.290,73 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) 118,63 (insgesamt 1.423,53 = 30% der Bruttobezüge für Dezember) Summe 4.409,98 4.863,73 (b) Soweit das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des systeminternen Besoldungsvergleichs weiter verlangt, dass die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen ihrerseits einen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweisen muss, ergibt sich vorliegend ebenfalls kein Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass möglicherweise die unteren Besoldungsgruppen in NRW unter dieser Schwelle liegen – jedenfalls sofern man vom Bedarf einer vierköpfigen Familie in einer Großstadt ausgehe – kann dies hier dahinstehen. Denn daraus folgt entgegen der Ansicht des Klägers gerade nicht zwingend die Verletzung des Abstandsgebots für die Besoldungsgruppe R1. Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum, wie bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebots des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau Rechnung zu tragen ist. Dies kann etwa durch eine Anhebung des Bemessungssatzes der Beihilfe, eine Anhebung des Eingangsgehaltes einer Besoldungsstufe, eine Anhebung des Familienzuschlags in den unteren Besoldungsgruppen oder durch sonstige geeignete Maßnahmen unter Berücksichtigung der sich in diesem Falle für höhere Besoldungsgruppen möglicherweise aufgrund des Abstandsgebots ergebenden Konsequenzen geschehen. BVerfGE 140, 240 (286 f. Rn. 94). In Anbetracht der Vielzahl der dafür zur Verfügung stehenden Möglichkeiten folgte daher selbst bei unterstellter Unteralimentation in den unteren Besoldungsgruppen und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit der Anpassung nicht zwingend die Verletzung des Abstandsgebots. So sind etwa Veränderungen denkbar, die sich gar nicht auf den vorliegenden Vergleich auswirken (z.B. Erhöhung der Familienzuschläge oder der familienbezogenen Beihilfeleistungen). So auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.03.2016 – 12 K 1012/14 –, juris, Rn. 461 ff.; VG Bremen, Urteil vom 17.03.2016 – 6 K 83/14 –, juris, Rn. 82; VG Münster, Urteil vom 26.01.2016 – 5 K 1609/14 –, juris, Rn. 669 ff.; vgl. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2016 – OVG 4 B 4/13 –, juris, Rn. 99. Falls die Beamt_innen der unteren Besoldungsgruppen in den streitgegenständlichen Jahren tatsächlich unteralimentiert gewesen sein sollten, so ist darüber hinaus – jedenfalls bislang – noch keine entsprechende Anpassung erfolgt. Solange dies aber nicht der Fall ist und demzufolge auch kein Problem in Bezug auf das Abstandsgebot innerhalb des Besoldungssystems besteht, erscheint es fernliegend, aus der (eventuellen) Verfassungswidrigkeit der unteren Besoldungsgruppen die Unteralimentierung der höheren Gruppen wegen der Verletzung des Abstandsgebots herleiten zu wollen. Der Kläger beruft sich insoweit faktisch nicht auf eigene, sondern auf die Rechte anderer und verlangt eine Überprüfung des gesamten Besoldungssystems. Dies käme einer Art Popularklage gleich. A.A. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 (1014). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass überdies auch Zweifel an der Unterschreitung der 115%-Grenze in den unteren Besoldungsgruppen bestehen. So gehen die vom Kläger vorgelegten Berechnungen von Mietkosten für eine vierköpfige Familie nach der höchsten Mietenstufe gem. § 12 WoGG aus und berechnen ausgehend davon den sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf. Diese Methode dürfte indes unzutreffend sein. Die 115%-Regel, die das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17.11.2015 nunmehr erweitert hat, hat ihren Ursprung in der Entscheidung vom 24.11.1998 zur Alimentierung kinderreicher Beamter und Beamtinnen (- 2 BvL 26/91 u.a. -). Dort hat das Gericht aber im Zuge der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs eines Kindes die vom Statistischen Bundesamt ermittelte Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern zugrunde gelegt und gerade nicht die konkret im Wohnort des Betroffenen sozialhilferechtlich (noch) angemessene. BVerfG, Urteil vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, juris, Rn. 58; so ebenfalls für die nunmehr geltende Rechtslage VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2016 – 4 S 1094/15 –, juris, Rn. 108. Dies überzeugt auch deshalb, weil anderenfalls die Amtsangemessenheit der Alimentation in Abhängigkeit vom Wohnort stünde. Im Übrigen wurde bei der Berücksichtigung des Regelbedarfs für Kinder auch nicht der altersunabhängige, gemittelte Regelbedarf zugrunde gelegt, sondern der höchste für Kinder anwendbare Regelbedarf nach Stufe 4. Vgl. zur Bildung des gewichteten Durchschnittsregelsatzes BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 – 2 C 34/02 –, juris, Rn. 38. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei unterstellter Überschreitung der Schwellenwerte des vierten Parameters wegen der Unteralimentation der unteren Besoldungsgruppen letztlich nur zwei Parameter auf der ersten Prüfungsstufe erfüllt wären, was für die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation ebenfalls noch nicht ausreicht. (5) Fünfter Parameter: Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder Der in den Blick zu nehmende Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder indiziert keine verfassungswidrige Unteralimentation, weil das jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen in den streitgegenständlichen Jahren in der Besoldungsgruppe R1 nicht mindestens 10% unter dem Durchschnitt der übrigen Länder im gleichen Zeitraum liegt. Es liegt außerdem auch nicht 10% unter der Bundesbesoldung. Dabei wurde – zugunsten des Klägers – für den Vergleich mit den übrigen Bundesländern in Bezug auf die ostdeutschen Länder jeweils von der „Besoldung West“ ausgegangen, obwohl die vollständige Anpassung überwiegend erst im Jahr 2010 erfolgte. Diesem Ergebnis liegen folgende Berechnungen und Werte zugrunde: (a) Jahr 2008 Das Jahresbruttoeinkommen in der Besoldungsgruppe R1, Endstufe, in NRW betrug im Jahr 2008 62.950,52 Euro (6 x 5.043,02 und 6 x 5.189,27 Endgrundgehalt plus 1.556,78 Euro Sonderzahlung) und lag damit um lediglich ca. 0,05% unter dem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen der anderen Bundesländer, welches 62.982,41 Euro betrug. Die Besoldung im Bund betrug 64.586,07 Euro (12 x 5.250,90 plus 1.575,27 Euro Sonderzahlung), die Besoldung in NRW lag damit etwa 2,53% niedriger. Bundesland Endgrundgehalt R1 Urlaubsgeld / Einmalzahlung Sonderzahlung Jahresbruttoeinkommen Baden-Württemberg 10 x 5.332,11 2 x 5.406,76 - - 64.134,62 Bayern 12 x 5.194,31 - 3.376,26 65.707,98 Berlin 12 x 5.043,02 - 940,- 61.456,24 Brandenburg 12 x 5.118,67 668,- 62.092,04 Bremen 12 x 5.189,27 - - 62.271,24 Hamburg 12 x 5.138,84 400,- 3.083,30 65.149,38 Hessen 3 x 5.295,17 3 x 5.422,25 6 x 5.454,03 100,- - 64.876,44 Mecklenburg-Vorpommern 12 x 5.043,02 - 1.759,41 62.275,65 Niedersachsen 12 x 5.194,31 - - 62.331,72 Rheinland-Pfalz 6 x 5.279,58 6 x 5.305,98 - - 63.513,36 Saarland 3 x 5.043,02 9 x 5.189,27 - 800,- 62.632,49 Sachsen 8 x 5.043,02 4 x 5.189,27 - 1.500,- 62.601,24 Sachsen-Anhalt 4 x 5.043,02 8 x 5.189,27 - - 61.686,24 Schleswig-Holstein 12 x 5.189,27 - - 62.271,24 Thüringen 6 x 5.043,02 6 x 5.246,35 - - 61.736,22 Durchschnitt 62.982,41 (b) Jahr 2009 Das Jahresbruttoeinkommen in der Besoldungsgruppe R1, Endstufe, in NRW betrug im Jahr 2009 65.643,71 Euro (2 x 5.189,27 und 10 x 5.365,55 Euro Endgrundgehalt plus 1.609,67 Euro Sonderzahlung) und lag damit über dem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen der anderen Bundesländer (65.144,66 Euro), und 1,14% unter der Besoldung im Bund (66.401,27 Euro = 6 x 5.397,93 + 6 x 5.534,00 Endgrundgehalt plus 809,69 Euro anteilige Sonderzahlung ). Bundesland Endgrundgehalt R1 Urlaubsgeld / Einmalzahlung Sonderzahlung Jahresbruttoeinkommen Baden-Württemberg 2 x 5.406,76 10 x 5.610,16 - - 66.915,12 Bayern 2 x 5.194,31 10 x 5.391,34 - 3.504,33 67.806,35 Berlin 12 x 5.043,02 - 940,- 61.456,24 Brandenburg 2 x 5.118,67 10 x 5.292,83 500,- 63.665,64 Bremen 2 x 5.189,27 10 x 5.365,55 - - 64.034,04 Hamburg 2 x 5.138,84 10 x 5.334,21 - 3.200,53 66.820,31 Hessen 3 x 5.454,03 9 x 5.617,65 - - 66.920,94 Mecklenburg-Vorpommern 2 x 5.043,02 10 x 5.365,55 - 1.795,85 65.537,39 Niedersachsen 2 x 5.194,31 10 x 5.370,74 - - 64.096,02 Rheinland-Pfalz 2 x 5.305,98 10 x 5.506,36 - - 65.675,56 Saarland 2 x 5.189,27 4 x 5.386,15 6 x 5.452,82 - 400,- 65.040,06 Sachsen 2 x 5.189,27 10 x 5.386,15 - 1.500,- 65.740,04 Sachsen-Anhalt 2 x 5.189,27 10 x 5.386,15 - - 64.240,04 Schleswig-Holstein 2 x 5.189,27 10 x 5.386,15 - - 64.240,04 Thüringen 2 x 5.246,35 10 x 5.444,94 40,- - 64.982,10 Durchschnitt 65.144,66 (c) Jahr 2010 Das Jahresbruttoeinkommen in der Besoldungsgruppe R1, Endstufe, in NRW betrug im Jahr 2010 66.659,48 Euro (2 x 5.365,55 + 10 x 5.429,94 Euro Endgrundgehalt plus 1.628,98 Euro Sonderzahlung) und lag damit über dem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen der anderen Bundesländer (66.099,01 Euro), und 0,81% unter der Besoldung im Bund (67.204,92 Euro = 12 x 5.600,41 Endgrundgehalt). Bundesland Endgrundgehalt R1 Urlaubsgeld / Einmalzahlung Sonderzahlung Jahresbruttoeinkommen Baden-Württemberg 2 x 5.610,16 10 x 5.677,48 - - 67.995,12 Bayern 2 x 5.391,34 10 x 5.456,04 - 3.546,38 68.889,46 Berlin 7 x 5.043,02 5 x 5.118,67 - 640,- 61.534,49 Brandenburg 2 x 5.292,83 10 x 5.356,34 - - 64.149,06 Bremen 2 x 5.365,55 10 x 5.429,94 - - 65.030,50 Hamburg 2 x 5.334,21 10 x 5.398,22 - 3.238,93 67.889,55 Hessen 2 x 5.617,65 10 x 5.685,06 - - 68.085,90 Mecklenburg-Vorpommern 2 x 5.365,55 10 x 5.429,94 - 1.628,98 66.659,48 Niedersachsen 2 x 5.370,74 10 x 5.435,19 - - 65.093,38 Rheinland-Pfalz 2 x 5.506,36 10 x 5.572,44 - - 66.737,12 Saarland 2 x 5.452,82 10 x 5.518,25 - - 66.088,14 Sachsen 2 x 5.386,15 10 x 5.450,78 - 1.500,- 66.780,10 Sachsen-Anhalt 2 x 5.386,15 10 x 5.450,78 - - 65.280,10 Schleswig-Holstein 2 x 5.386,15 10 x 5.450,78 - - 65.280,10 Thüringen 2 x 5.444,94 10 x 5.510,28 - - 65.992,68 Durchschnitt 66.099,01 (d) Jahr 2011 Das Jahresbruttoeinkommen in der Besoldungsgruppe R1, Endstufe, in NRW betrug im Jahr 2011 67.905,75 Euro (3 x 5.429,94 + 9 x 5.511,39 Euro Endgrundgehalt plus 1.653,42 Euro Sonderzahlung plus 360 Euro Einmalzahlung) und lag damit über dem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen der anderen Bundesländer (66.752,22 Euro), sowie 0,04% unter der Besoldung im Bund (67.932,62 Euro = 7 x 5.634,01 + 5 x 5.650,91 Euro Endgrundgehalt plus 240 Euro Einmalzahlung). Bundesland Endgrundgehalt R1 Urlaubsgeld / Einmalzahlung Sonderzahlung Jahresbruttoeinkommen Baden-Württemberg 3 x 5.677,48 9 x 5.791,03 120,00 - 69.271,71 Bayern 12 x 5.456,04 - 3.546,38 69.018,86 Berlin 7 x 5.118,67 5 x 5.238,00 - 640,- 62.660,69 Brandenburg 3 x 5.356,34 9 x 5.436,69 360,- - 65.359,23 Bremen 9 x 5.429,94 3 x 5.511,39 - - 65.403,63 Hamburg 3 x 5.398,22 9 x 5.479,19 - 1.000,- 66.507,37 Hessen 9 x 5.685,06 3 x 5.770,34 - - 68.476,56 Mecklenburg-Vorpommern 3 x 5.429,94 9 x 5.511,39 360,- 1.817,38 68.069,71 Niedersachsen 3 x 5.435,19 9 x 5.516,72 360,- - 66.316,95 Rheinland-Pfalz 3 x 5.572,44 9 x 5.656,03 360,- - 67.981,59 Saarland 12 x 5.518,25 360,- - 66.579,- Sachsen 3 x 5.450,78 9 x 5.504,88 360,- - 66.256,26 Sachsen-Anhalt 3 x 5.450,78 9 x 5.532,54 360,- - 66.505,20 Schleswig-Holstein 3 x 5.450,78 9 x 5.532,54 360,- - 66.505,20 Thüringen 9 x 5.510,28 3 x 5.592,93 - - 66.371,31 Durchschnitt 66.752,22 (e) Jahr 2012 Das Jahresbruttoeinkommen in der Besoldungsgruppe R1, Endstufe, in NRW betrug im Jahr 2012 69.287,25 Euro (12 x 5.633,11 Euro Endgrundgehalt plus 1.689,93 Euro Sonderzahlung) und lag damit über dem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen der anderen Bundesländer (68.014,56 Euro), und 2,93% unter der Besoldung im Bund (71.375,78 Euro = 2 x 5.788,79 + 10 x 5.979,82 Euro Endgrundgehalt). Bundesland Endgrundgehalt R1 Urlaubsgeld / Einmalzahlung Sonderzahlung Jahresbruttoeinkommen Baden-Württemberg 2 x 5.791,03 10 x 5.877,52 - - 70.357,26 Bayern 10 x 5.576,70 2 x 5.660,35 - 3.679,18 70.766,88 Berlin 7 x 5.238,00 5 x 5.342,76 - 640,- 64.019,80 Brandenburg 12 x 5.556,99 - - 66.683,88 Bremen 9 x 5.511,39 3 x 5.633,11 - - 66.501,84 Hamburg 12 x 5.668,22 - - 68.018,64 Hessen 9 x 5.770,34 3 x 5.920,36 - - 69.694,14 Mecklenburg-Vorpommern 12 x 5.633,11 - 1.857,52 69.454,84 Niedersachsen 12 x 5.638,54 - - 67.662,48 Rheinland-Pfalz 12 x 5.712,59 - - 68.551,08 Saarland 6 x 5.518,25 6 x 5.623,10 - - 66.848,10 Sachsen 12 x 5.654,66 - - 67.855,92 Sachsen-Anhalt 12 x 5.654,66 - - 67.855,92 Schleswig-Holstein 12 x 5.643,59 - - 67.723,08 Thüringen 3 x 5.592,93 9 x 5.716,20 - - 68.224,59 Durchschnitt 68.014,56 (f) Jahr 2013 Das Jahresbruttoeinkommen in der Besoldungsgruppe R1, Endstufe, in NRW betrug im Jahr 2013 69.731,14 Euro (8 x 5.633,11 + 4 x 5.736,34 Euro Endgrundgehalt plus 1.720,90 Euro Sonderzahlung) und lag damit über dem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen der anderen Bundesländer (69.282,40 Euro), und 4,45% unter der Besoldung im Bund (72.982,06 Euro = 7 x 6.051,58 + 5 x 6.124,20 Euro Endgrundgehalt). Bundesland Endgrundgehalt R1 Urlaubsgeld / Einmalzahlung Sonderzahlung Jahresbruttoeinkommen Baden-Württemberg 6 x 5.877,52 6 x 6.021,52 - - 71.394,24 Bayern 12 x 5.810,35 - 3.776,68 73.500,88 Berlin 7 x 5.342,76 5 x 5.449,62 - 640,- 65.287,42 Brandenburg 6 x 5.556,99 6 x 5.714,14 - - 67.626,78 Bremen 8 x 5.633,11 4 x 5.747,61 - - 68.055,32 Hamburg 12 x 5.807,09 - - 69.685,08 Hessen 6 x 5.920,36 6 x 6.074,29 - - 71.967,90 Mecklenburg-Vorpommern 6 x 5.633,11 6 x 5.770,77 - 1.830,83 70.254,11 Niedersachsen 12 x 5.787,96 - - 69.455,52 Rheinland-Pfalz 12 x 5.769,72 - - 69.236,64 Saarland 8 x 5.623,10 4 x 5.752,43 - - 67.994,52 Sachsen 8 x 5.654,66 4 x 5.804,51 - - 68.455,32 Sachsen-Anhalt 6 x 5.654,66 6 x 5.804,51 - - 68.755,02 Schleswig-Holstein 6 x 5.643,59 6 x 5.781,86 - - 68.552,70 Thüringen 9 x 5.716,20 3 x 5.856,25 - - 69.014,55 Durchschnitt 69.282,40 (g) Jahr 2014 Das Jahresbruttoeinkommen in der Besoldungsgruppe R1, Endstufe, in NRW betrug im Jahr 2014 71.049,63 Euro (8 x 5.736,34 + 4 x 5.850,91 Euro Endgrundgehalt plus 1.755,27 Euro Sonderzahlung) und lag damit über dem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen der anderen Bundesländer (71.043,70 Euro), und 5,53% unter der Besoldung im Bund (75.205,20 Euro = 2 x 6.124,20 + 10 x 6.295,68 Euro Endgrundgehalt). Bundesland Endgrundgehalt R1 Urlaubsgeld / Einmalzahlung Sonderzahlung Jahresbruttoeinkommen Baden-Württemberg 6 x 6.021,52 6 x 6.187,11 - - 73.251,78 Bayern 12 x 5.981,76 - 3.888,10 75.669,22 Berlin 7 x 5.449,62 5 x 5.613,11 - 640,- 66.852,89 Brandenburg 6 x 5.714,14 6 x 5.816,99 - - 69.186,78 Bremen 8 x 5.747,61 4 x 5.873,82 - - 69.476,16 Hamburg 12 x 5.966,78 - - 71.601,36 Hessen 3 x 6.074,29 9 x 6.232,22 - - 74.312,85 Mecklenburg-Vorpommern 12 x 5.886,19 - 1.830,84 72.465,12 Niedersachsen 5 x 5.787,96 7 x 5.958,70 - - 70.650,70 Rheinland-Pfalz 12 x 5.827,42 - - 69.929,04 Saarland 8 x 5.752,43 4 x 5.855,97 - - 69.443,32 Sachsen 3 x 5.804,51 9 x 5.975,74 - - 71.195,19 Sachsen-Anhalt 6 x 5.804,51 6 x 5.975,74 - - 70.681,50 Schleswig-Holstein 9 x 5.781,86 3 x 5.940,86 - - 69.859,32 Thüringen 7 x 5.856,25 5 x 6.017,30 - - 71.080,25 Durchschnitt 71.043,70 (h) Jahr 2015 Das Jahresbruttoeinkommen in der Besoldungsgruppe R1, Endstufe, in NRW betrug im Jahr 2015 72.777,73 Euro (5 x 5.850,91 + 7 x 5.962,08 Euro Endgrundgehalt plus 1.788,62 Euro Sonderzahlung) und lag damit über dem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen der anderen Bundesländer (72.691,18 Euro), und 5,40% unter der Besoldung im Bund (76.933,16 Euro = 2 x 6.295,68 + 10 x 6.434,18 Euro Endgrundgehalt). Bundesland Endgrundgehalt R1 Urlaubsgeld / Einmalzahlung Sonderzahlung Jahresbruttoeinkommen Baden-Württemberg 2 x 6.187,11 10 x 6.304,67 - - 75.420,92 Bayern 2 x 5.981,76 10 x 6.107,38 - 3.969,75 77.007,07 Berlin 7 x 5.613,11 5 x 5.781,50 - 640,- 68.839,27 Brandenburg 5 x 5.877,09 7 x 5.988,75 - - 71.306,70 Bremen 6 x 5.873,82 6 x 5.997,17 - - 71.225,94 Hamburg 2 x 5.966,78 10 x 6.080,15 - - 72.735,06 Hessen 12 x 6.232,22 - - 74.786,64 Mecklenburg-Vorpommern 12 x 6.003,91 - 1.830,83 73.877,75 Niedersachsen 5 x 5.958,70 7 x 6.107,67 - - 72.547,19 Rheinland-Pfalz 2 x 5.885,69 10 x 5.949,80 - - 71.269,38 Saarland 8 x 5.855,97 4 x 5.967,23 - - 70.716,68 Sachsen 2 x 5.975,74 10 x 6.101,23 - - 72.963,78 Sachsen-Anhalt 5 x 5.975,74 7 x 6.101,23 - - 72.587,31 Schleswig-Holstein 2 x 5.940,86 10 x 6.053,74 - - 72.419,12 Thüringen 8 x 6.017,30 4 x 6.131,63 - - 72.664,92 Durchschnitt 72.691,18 (6) Zwischenergebnis Von den fünf auf der ersten Stufe zu überprüfenden Parametern ist in den Jahren 2008, 2010 und 2014 lediglich ein Kriterium, in den übrigen streitgegenständlichen Jahren gar kein Kriterium für die evidente Unteralimentierung erfüllt, weshalb sich die weitere Vollprüfung anhand des vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Schemas erübrigt. Da nach Prüfung der ersten Stufe keine Vermutung für einen Verfassungsverstoß besteht, kann eine solche Vermutung auch nicht widerlegt oder erhärtet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat demgegenüber nicht die vollständige Prüfung aller drei Stufen für erforderlich gehalten, wenn bereits die erste Stufe nicht die Vermutung der Unteralimentation ergibt. Vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.10.2016 – OVG 4 B 37/12 –, juris, Rn. 121; dass., Urteil vom 14.12.2016 – 4 B 4/13 –, juris, Rn. 108; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.03.2016 – 12 K 1012/14 –, juris, Rn. 530 ff.; VG Münster, Urteil vom 26.01.2016 – 5 K 1609/14 –, juris, Rn. 666; im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2016 – 4 S 1094/15 –, juris, Rn. 81; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.09.2015 – 1 K 331/14 –, juris; a.A. Müller, RiA 2015, 193 (196); Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 (1012). bb) Es liegen auch keine sonstigen Anhaltspunkte für eine evident unangemessene Alimentation in der Besoldungsgruppe R2 in den Jahren 2008 bis 2015 vor. Wenngleich wie dargelegt eine weitere Prüfung des bundesverfassungsgerichtlichen Schemas bei Erfüllung von weniger als drei Parametern in der Regel nicht erforderlich ist, so müssen Aspekte, die sich aufdrängen, gleichwohl in den Blick genommen werden. Ansonsten könnte der Besoldungsgesetzgeber etwa zahlreiche Kürzungen vornehmen, die sich allesamt nicht in erheblicher Weise auf der ersten Prüfstufe auswirken, in ihrer Summe aber gleichwohl zu einer Unteralimentierung führen können. So wäre etwa die Anpassung der Besoldung in einer Weise, die zu einer knappen Unterschreitung der Grenzwerte der fünf Parameter führt, in Kombination mit einer vollständigen Streichung der Beihilfe und erheblichen Einschnitten bei der Versorgung verfassungsrechtlich durchaus bedenklich. Vgl. zur Frage des „Weiterprüfens“ auch Jerxsen/Schütter, DRiZ 2015, 428 (430), wo ebenfalls die Möglichkeit einer evidenten Unteralimentierung trotz Fehlens der Vermutung auf der ersten Stufe eingeräumt wird, dies aber wohl auf Sonderfälle beschränkt sein soll (besonders deutliche Erfüllung von nur zwei Parametern oder nur knappe Unterschreitung mehrerer Parameter); vgl. ferner Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 (1008 f.). Vorliegend sind keine Aspekte ersichtlich, die trotz fehlender Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung auf der ersten Prüfstufe noch zu diesem Ergebnis führen könnten. Insbesondere begründen die vom Landesgesetzgeber vorgenommenen Einschnitte in den Bereichen Besoldung und Versorgung nicht die Verfassungswidrigkeit der Alimentation. Im Bereich der Beihilfe ist zum 01.01.2003 die Kostendämpfungspauschale für Richter der Besoldungsgruppe R1 durch das Gesetz zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 18.12.2002 auf 300,- Euro jährlich angehoben worden. Es kann vorliegend dahinstehen, ob diese faktische Kürzung hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung in den Jahren 2008 bis 2015 überhaupt noch herangezogen werden kann. Jedenfalls genügt dieser Umstand angesichts der sonstigen, bereits dargestellten Besoldungsentwicklung und unter Berücksichtigung dessen, dass die Besoldung nicht in relevanter Weise hinter der Tariflohnentwicklung und noch weniger hinter den Nominallöhnen zurückgeblieben ist, nicht für die Feststellung einer verfassungswidrig zu niedrigen Alimentation. Vgl. dazu auch bereits BVerfGE 139, 64 (141 f. Rn. 176). Ein weiterer Einschnitt, der auf der ersten Stufe der Prüfung nicht zum Tragen kommt, ist die Anpassung der Versorgung. Aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 wurde der Höchstruhegehaltssatz ab dem 01.01.2003 stufenweise von 75% auf 71,75% gesenkt. Dies hat für den Kläger eine Verringerung der zu erwartenden Versorgung zur Folge. Will er diese Verringerung nicht in Kauf nehmen, so ist er gezwungen, einen (größeren) Teil seiner aktuellen Besoldung in private Vorsorgemaßnahmen zu investieren, was sein verfügbares Einkommen senkt. Vgl. BVerfGE 139, 64 (124 Rn. 123). Gleichwohl kann auch aus den Anpassungen im Versorgungsbereich nicht die Verfassungswidrigkeit der Alimentation des Klägers abgeleitet werden. Die vom Bundesverfassungsgericht herangezogenen Kriterien zur Bemessung einer amtsangemessenen Besoldung stehen in engem Bezug zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und sollen (nur) dafür Sorge tragen, dass die Beamt_innen bzw. Richter_innen angemessen an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards beteiligt werden. BVerfGE 139, 64 (120 Rn. 116). Deshalb muss bei der Bewertung der Einbußen im Versorgungsbereich berücksichtigt werden, dass die gesetzliche Rentenversicherung infolge der demographischen Entwicklung durch die Rentenreform von 2001 ebenfalls erheblich umstrukturiert wurde. So wird das Rentenniveau von 53,6% (Stand 1998) auf 43% (im Jahr 2030) abgesenkt, während parallel private Altersvorsorge staatlich gefördert wird. Der Besoldungsgesetzgeber wollte die erfolgten Kürzungen des Rentenniveaus auf die Beamt_innen und Richter_innen übertragen, BT-Drucks. 14/7223, S. 1, was auch deshalb naheliegend ist, weil diese ebenfalls in den Genuss der staatlichen Förderung privater Altersvorsorge gelangen. Bei den Einschnitten im Hinblick auf das Einkommen im Alter und der Verschiebung hin zu mehr privater Vorsorge handelt es sich daher um ein gesamtgesellschaftliches und -wirtschaftliches Phänomen. Soweit sich der Besoldungsgesetzgeber dazu entschließt, diese Entwicklung auf die Beamt_innen und Richter_innen zu übertragen, lässt sich daraus – jedenfalls vorliegend unter Berücksichtigung der Ergebnisse der ersten Prüfstufe – nicht eine evidente Unteralimentierung ableiten. Es liegen schließlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die dem Kläger gewährte Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Dies bemisst sich auch daran, ob es in dem betreffenden Land gelingt, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben. Gradmesser für die fachliche Qualifikation der eingestellten Richter_innen und Staatsanwält_innen sind vorrangig die Ergebnisse in der Ersten Prüfung und der Zweiten juristischen Staatsprüfung. Sinkt – auch im Vergleich zu den Ergebnissen dieser beiden Prüfungen aller Absolventen in dem Vergleichszeitraum insgesamt – das Notenniveau über einen Zeitraum von fünf Jahren in erheblicher Weise und/oder werden die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst spürbar herabgesetzt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Ausgestaltung der Besoldung nicht genügt, um die Attraktivität des Dienstes eines Richters bzw. einer Richterin zu gewährleisten. BVerfGE 139, 64 (121 Rn. 117). Gemessen daran bestehen keine Bedenken bezüglich der Amtsangemessenheit der Alimentation in den Jahren 2008 bis 2015. Die landeseinheitlichen Einstellungsvoraussetzungen für die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Staatsanwaltschaften ergeben sich seit dem Jahr 1999 unverändert aus einem Erlass vom 29.06.1999. Danach sollen grundsätzlich nur solche Bewerber_innen geladen werden, die die Zweite juristische Staatsprüfung mit mindestens 9,0 Punkten abgeschlossen haben. Daneben können auch solche Bewerber_innen geladen werden, die in der Zweiten juristischen Staatsprüfung weniger als 9,0 aber mehr als 7,75 Punkte erreicht haben und sich darüber hinaus durch besondere Eigenschaften auszeichnen. Vgl. LT-Drucks. 16/14519, S. 1. Auf Grundlage dieses Erlasses ist in Nordrhein-Westfalen schon spätestens seit dem Jahr 2000 regelmäßig eine gewisse Zahl von Absolvent_innen eingestellt worden, die in der zweiten Staatsprüfung kein „vollbefriedigend“ erreicht hatten. Die Gesamtzahl dieser Neueinstellungen bewegte sich zwischen dem Jahr 2000 und 2015 zwischen 5 (im Jahr 2005) und 87 (im Jahr 2015), wobei diese Zahl in den einzelnen Jahren starken Schwankungen unterlag, ohne dass sich ein steter „Abwärtstrend“ feststellen ließe. So wurden etwa im Jahr 2000 insgesamt 33 Bewerber_innen, im Jahr 2007 21 Bewerber_innen, im Jahr 2010 85 Bewerber_innen und im Jahr 2012 lediglich 12 Bewerber_innen eingestellt, die die Zweite juristische Staatsprüfung mit der Note „befriedigend“ bestanden hatten. Demgegenüber konnte zwischen dem Jahr 2000 und 2015 auch durchgängig eine zweistellige Zahl von Absolvent_innen für den Justizdienst gewonnen werden, die die Zweite juristische Staatsprüfung mit „gut“ bestanden hatten (zwischen 15 im Jahr 2005 und 47 im Jahr 2009). Siehe zum Zahlenmaterial LT-Drucks. 16/6825, 16/8022 und 16/11267. Es liegt daher weder eine spürbare Herabsetzung der Einstellungsvoraussetzungen noch eine erhebliche Senkung des Notenniveaus vor. Dieser Annahme steht auch nicht entgegen, dass in den Jahren 2014 und 2015 nicht alle offenen Richterstellen im OLG-Bezirk Hamm besetzt werden konnten und die Bewerber_innenzahlen in diesem Bezirk in den letzten Jahren gesunken ist. Siehe dazu etwa LT-Drucks. 16/11267 und 16/8022. Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht sinkende Bewerber_innenzahlen gerade nicht als Indiz dafür herangezogen, dass die Ausgestaltung der Besoldung nicht (mehr) genügt, um die Attraktivität des Dienstes eines Richters zu gewährleisten. Zum anderen sind die sinkenden Bewerber_innenzahlen lediglich Spiegelbild der zurückgehenden Zahl an Absolvent_innen der Zweiten juristischen Staatsprüfung, die sich von 2.607 im Jahr 2008 auf 1.806 im Jahr 2015 stetig verringert haben. Zudem sind Stellenbesetzungsprobleme in einzelnen Landesteilen wohl schon vom Grundsatz her nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit der Alimentation zu begründen. Die Probleme der Nachwuchsgewinnung im OLG-Bezirk Hamm dürften im Wesentlichen durch die höhere Attraktivität anderer Landesteile und der dort verorteten Ballungsräume und weniger durch die Höhe der Alimentation bedingt sein. Hinzu kommen die weite geographische Ausdehnung dieses OLG-Bezirks und die daraus resultierende Möglichkeit der Versetzung an weit entfernte Gerichtsorte in der Proberichterzeit. Soweit der Kläger schließlich die mangelnde qualitätssichernde Funktion der Alimentation aus dem Verhältnis der Bewerbungen bzw. Einstellungen von Frauen und Männern herleiten will, erschließt sich der zugrunde liegende Gedankengang der Kammer bereits im Ansatz nicht. cc) Relativer Normenbestandsschutz Eine Besoldungskürzung ist in den streitgegenständlichen Jahren nicht erfolgt. Die Streichung des Urlaubsgeldes erfolgte bereits im Jahr 2003, die – verfassungsrechtlich unbedenkliche – Absenkung der Sonderzahlung von 86,31% auf 30% war bereits im Jahr 2006 abgeschlossen. Vgl. dazu auch BVerfGE 139, 64 (140 Rn. 170, 141 ff. Rn. 176 ff.). dd) Prozeduralisierungspflichten Es kann hier dahinstehen, ob der Besoldungsgesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Begründungspflichten in den streitgegenständlichen Jahren erfüllt hat. Der Kläger kann in Anbetracht des Fehlens hinreichend vieler Indizien sein Klageziel, die Feststellung einer nicht mehr amtsangemessenen Alimentation, nicht auf Grundlage einer bloß unzureichenden Begründung der jeweiligen Besoldungsanpassungsgesetze erreichen. So auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2016 – 4 S 1094/15 –, juris, Rn. 85; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.03.2016 – 12 K 1012/14 –, juris, Rn. 537; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.09.2015 – 1 K 331/14 –, juris, Rn. 206; vgl. dazu auch den Prüfungsgang in BVerfGE 139, 64 (142 f. Rn. 177 f.), und BVerfGE 140, 240 (315 Rn. 168), wo auf die Begründungspflichten lediglich im Zusammenhang mit dem relativen Schutz des Alimentationsprinzips bei Besoldungskürzungen eingegangen wird. Dies gilt vorliegend umso mehr, da das Bundesverfassungsgericht die entsprechenden Anforderungen im Einzelnen erst in der Entscheidung vom 05.05.2015 aufgestellt hat und der Besoldungsgesetzgeber im Vorhinein keine Kenntnis davon haben konnte. Auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur W-Besoldung aus dem Jahr 2012, BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, enthielt nicht bereits die einzelnen Parameter, an denen der Besoldungsgesetzgeber seine Entscheidung nunmehr messen muss. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2016 – 4 B 4/13 –, juris, Rn. 111; vgl. demgegenüber auch VG Bremen, Beschluss vom 17.03.2016 – 6 K 83/14 –, juris, Rn. 34. III. Angesichts der Amtsangemessenheit der Besoldung des Klägers in den Jahren 2008 bis 2015 besteht für den Antrag zu 2) bereits kein Feststellungsinteresse. Darüber hinaus ist die Klage insoweit auch unbegründet, da bereits keine Nachzahlungsansprüche im Raum stehen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.