Beschluss
10 L 1883/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0504.10L1883.17.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11.04.2017 gegen den undatierten, dem Antragsteller am 24.03.2017 zugegangenen Bescheid der H. Sekundarschule in T. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung der Entlassung gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) zielt. Der Widerspruch des Antragstellers hat insoweit bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), da die Schule von der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme abgesehen hat. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW nur bei Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gesetzlich ausgeschlossen, hier also betreffend die Überweisung in die Parallelklasse. Dass der Antragsgegner die beiden Ordnungsmaßnahmen miteinander verbunden hat, ist - wie der Antragsteller insoweit zu Recht geltend macht - im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und Ermessensrichtigkeit des angefochtenen Bescheides in einer Gesamtschau zu würdigen, ändert aber nichts daran, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die gesetzlich unterschiedlich geregelte Vollziehbarkeit der beiden Maßnahmen zu beachten ist. Soweit der Antrag danach - betreffend die Überweisung in eine Parallelklasse -zulässig ist, hat er in der Sache keinen Erfolg. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides, soweit er die Überweisung des Antragstellers in eine Parallelklasse anordnet, überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben. Auch wenn das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht die abschließende Beurteilung zulässt, ob sich die angefochtene Schulordnungsmaßnahme letztlich als rechtmäßig erweist, spricht bei der nur möglichen summarischen Überprüfung Vieles für ihre Rechtmäßigkeit; sie ist jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Die streitige Überweisung in die Parallelklasse findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Schulgesetzes NRW (SchulG). Danach kann bei Pflichtverletzungen eines Schülers die Überweisung in eine Parallelklasse angeordnet werden. Über diese Ordnungsmaßnahme entscheidet nach § 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG grundsätzlich der Schulleiter. Dieser kann die Entscheidungsbefugnis jedoch - wie hier - gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW der Teilkonferenz übertragen, die hier zugleich in originärer Zuständigkeit die Androhung der Entlassung gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SchulG NRW beschlossen hat. Die angefochtene Maßnahme ist formell-rechtlich ordnungsgemäß erfolgt. Auch materiell-rechtlich spricht Überwiegendes für ihre Rechtmäßigkeit. Entgegen der Auffassung des Antragstellers, die er u.a. auf obergerichtliche Entscheidungen zum Schulrecht in anderen Bundesländern stützt, ist die Koppelung mehrerer Schulordnungsmaßnahmen hier nicht ausgeschlossen, da das nordrhein-westfälische Schulgesetz insoweit keine Einschränkungen vorsieht, vgl. Kumpfert, in: Jekuhl u.a., Schulgesetz NRW, Stand Juli 2007, § 53 Rn. 3.3; s. auch Rn. 3.5 (speziell zur Verbindung der Androhung der Entlassung mit der Überweisung in eine Parallelklasse). In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht von einem hinreichend gesicherten Befund aus, um im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die sofortige Vollziehung der Überweisung in eine Parallelklasse als gerechtfertigt anzusehen. Geht man von der Richtigkeit der dem Antragsteller zur Last gelegten Vorfälle aus, dann liegt eine Häufung bereits gravierender schulischer Pflichtverletzungen vor, welche die angefochtene Ordnungsmaßnahme - auch in der Koppelung mit der über die Überweisung in die Parallelklasse hinausgehenden, auf § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SchulG NRW gestützten Androhung der Entlassung - unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und der fehlerfreien Ausübung des Ermessens als gerechtfertigt erscheinen lässt. Der Antragsteller hat danach seit Beginn des Schuljahrs in einer Vielzahl von Fällen den Unterricht massiv gestört, Anweisungen von Lehrkräften missachtet, sich gegenüber Lehrkräften und einer Schulbegleiterin völlig unangemessen verbal geäußert sowie Mitschülerinnen und Mitschüler beschimpft und massiv bedroht; entsprechende Einträge sind im auszugsweise vorgelegten Verhaltensbuch der Klasse dokumentiert und durch die Schule detailliert dargelegt. Wiederholte eindringliche Gespräche und sonstige erzieherische Maßnahmen wie die zeitweise Teilnahme am Unterricht einer Parallelklasse haben danach keine nachhaltige Verhaltensänderung bewirkt. Die Vorfälle gipfelten nach der Darstellung der Schule darin, dass der Antragsteller am 13.02.2017 eine Schere nach einer Mitschülerin geworfen und diese dadurch beinahe verletzt haben soll. Zwar lassen sich die dem Antragsteller gemachten Vorwürfe im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend klären, da er diese unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung nur teilweise einräumt - so habe er etwa bei dem Vorfall am 13.02.2017 lediglich eine „geschlossene Bastelschere über den Tisch rutschen lassen“ - und eine Zeugenvernehmung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Es spricht aber bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass die bereits in dem angefochtenen Bescheid detailliert und nachvollziehbar geschilderten und in der Antragserwiderung durch die Schulleiterin noch weiter erläuterten Vorwürfe zutreffen. Die wegen des noch nicht abschließend geklärten Sachverhalts vorzunehmende offene - d.h. nicht lediglich an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierte - Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Insoweit gehen der Schutz der Mitschülerinnen und Mitschüler und die Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichtsbetriebes den persönlichen Interessen des Antragstellers vor. Sollten die Vorwürfe gegen den Antragsteller zutreffen, dann erfordert dies, wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht, eine deutliche und sofort spürbare Sanktion. Demgegenüber entstehen dem Antragsteller, sollten sich die Vorwürfe letztlich als unbegründet erweisen, durch die Überweisung in die Parallelklasse keine unzumutbaren Nachteile. Dort wird derselbe Lernstoff behandelt, so dass sein schulisches Fortkommen nicht beeinträchtigt wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 €).