Gerichtsbescheid
4 K 4855/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0504.4K4855.16.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 12. und vom 30. Mai 2016 verpflichtet, der Klägerin die Erlaubnis für den Austausch der vorhandenen Fenster sowie der Terrassentüren im Baudenkmal X.-------straße 0, L....-E. , gemäß dem Angebot der X1. C. GmbH vom 28. März 2016 zu erteilen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 12. und vom 30. Mai 2016 verpflichtet, der Klägerin die Erlaubnis für den Austausch der vorhandenen Fenster sowie der Terrassentüren im Baudenkmal X.-------straße 0, L....-E. , gemäß dem Angebot der X1. C. GmbH vom 28. März 2016 zu erteilen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten die denkmalrechtliche Erlaubnis zum Einbau neuer Fenster und Terrassentüren. Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in L....-E. . Bei dem Gebäude handelt es sich um die Hälfte einer Doppelvilla, welche um das Jahr 1925 errichtet wurde. Die klägerische Hälfte (mit der Anschrift X.-------straße 0) wurde am 24. Juli 1995 als Baudenkmal in die Denkmalliste unter der laufenden Nummer 0000 eingetragen. Ausweislich der Eintragung sei es zum einen bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen. Zum anderen lägen künstlerische, wissenschaftliche und städtebauliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Denkmals vor. Das Denkmal besaß zur Zeit der Unterschutzstellung und besitzt aktuell nicht unterteilte und nicht durch Sprossen profilierte Fenster. Die zweite Hälfte der Doppelvilla (mit der Anschrift X.-------straße 0) ist ebenfalls in die Denkmalliste unter der laufenden Nummer 0000 eingetragen. Laut Eintragungstext waren zum Zeitpunkt der Eintragung sämtliche Fenster und Türen im Erdgeschoss sowie teilweise im Obergeschoss im Original erhalten. Die Denkmalbeschreibung weist für das Erdgeschoss mehrfach „Sprossenfenster“ sowie Fenster mit „Mittelpfosten“ aus. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erlaubnis zum Austausch der vorhandenen Fenster des Hauses (vor allem im Erdgeschoss) gegen moderne Doppelglasfenster und dabei ausdrücklich davon abzusehen, Auflagen zu erteilen, nach welchen vom derzeitigen Erscheinungsbild abgewichen werde. Mit Schreiben vom 8. März 2016 teilte die Klägerin „zur Klarstellung“ mit, dass auch der Austausch der drei Terrassentüren, bis dahin im Antrag vom 10. Dezember 2015 als Fenster bezeichnet, durch einflügelige, kippbare, drehbare Doppel- und Dreifachglastüren beantragt sei. Wegen der Einzelheiten der Ausführung der neuen Fenster und Terrassentüren wird Bezug genommen auf das Angebot der X1. C. GmbH vom 28. März 2016. Mit Bescheid vom 12. Mai 2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den neuen Fenstern, für deren Einbau die Klägerin eine Erlaubnis begehre, fehle die historische Aufteilung und Profilierung durch Sprossen. Die beiden Haushälften des als Doppelvilla errichteten Gebäudes würden noch heute von einstiger Symmetrie zeugen. Dies zeige sich unter anderem daran, dass sie die gleichen Öffnungsmaße der Fenster und Türen aufweisen würden. Da im Haus Nummer 0 noch originale Fenster dokumentiert seien und davon auszugehen sei, dass das Doppelhaus insgesamt, also auch hinsichtlich der Fenster, eine Gleichheit darstellte, sollten im Zuge einer Erneuerung der Fensteranlagen im streitbefangenen Objekt diese dem historischen Zeugnis angepasst werden. Mit Begleitschreiben vom 30. Mai 2016 stellte die Beklagte den Bescheid erneut zu. Am 28. Mai 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte nicht die Wiederherstellung eines vor Unterschutzstellung bestehenden Zustandes verlangen könne. Auch werde lediglich vermutet, dass das um 1925 gebaute Doppelhaus insgesamt, mithin einschließlich der Fenster, eine Gleichheit darstelle. Des Weiteren seien die Fenster in der Unterschutzstellung nicht ausdrücklich erwähnt worden, der (konstitutiven) Unterschutzstellungsbegründung komme jedoch eine hohe Bedeutung zu. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 12. und vom 30. Mai 2016 zu verpflichten, ihr die beantragte Erlaubnis für den Austausch der vorhandenen Fenster sowie der Terrassentüren gegen moderne Doppelglasfenster im Baudenkmal X.-------straße 0, L....-E. , zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass aus denkmalpflegerischer Sicht keine Erlaubnis für den von der Klägerin gewünschten Austausch der Fensteranlagen ohne historische Aufteilung und Profilierung erteilt werden könne. Es sei Denkmalschutzbehörden nicht verwehrt, von dem Denkmaleigentümer jedenfalls dann, wenn dieser aus eigenem Entschluss einen Ausbau und eine Erneuerung vornehmen möchte, einen denkmalgerechten Austausch von Fenstern zu fordern, auch wenn dies einen Einbau von denkmalgerechten Fenstern umfasse, die zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht vorhanden gewesen seien, sich aber aus dem historischen Kontext für das Objekt ermitteln ließen. Das denkmalzeitliche Erscheinungsbild der Fenster sei für das Teilobjekt X.-------straße 0 noch belegt. Die Fenster würden darüber hinaus ausweislich der denkmalrechtlichen Begründung einen wesentlichen Charakterzug des gesamten Gebäudes darstellen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er führt aus, dass die vorhandenen Fenster bereits zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung eine geringfügige Beeinträchtigung der Aussage des Denkmal dargestellt hätten, ohne dass durch diese Beeinträchtigung jedoch der Wert des Denkmals insgesamt in Frage gestanden habe. Bei Erneuerungsmaßnahmen und Reparaturen an Denkmälern seien jedoch stets solche Lösungen zu finden, welche dem Charakter des Denkmals insgesamt gerecht würden. Daher müsse bei einer Erneuerung der vorhandenen Fenster das Augenmerk darauf liegen, durch die neuen Elemente eine Verbesserung und keine weitere Beeinträchtigung der Gesamtaussage des Denkmals zu erwirken. Der im Eintragungstext erwähnte Kontext des Objekts als Hälfte eines Doppelhauses mit den bei der Nachbarhälfte des Doppelhauses überlieferten bauzeitlichen beziehungsweise jüngst denkmalgerecht erneuerten Fenstern müsse bei der fachlichen Entscheidung über eine Fenstererneuerung am Objekt zurate gezogen werden. Das Gericht hat das streitbefangene Denkmal bei einem Orts- und Erörterungstermin am 5. Dezember 2016 in Augenschein genommen. Im Rahmen dieses Termins haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsform gehört worden, § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, 5 VwGO. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung der beantragten denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 2 Buchst. a) DSchG NRW zu. Nach § 9 Abs. 1 Buchst. a) DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer Baudenkmäler verändern will. Bei dem von der Klägerin beabsichtigten Austausch der Fenster handelt es sich um eine Veränderung in diesem Sinne, weil mit ihm in die Substanz des Denkmals eingegriffen würde. Gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. a) DSchG NRW ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. So liegt es hier. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der fehlenden Aufteilung und Profilierung durch Sprossen der einzubauenden Fenster nicht um Gründe des Denkmalschutzes, die der Erteilung der beantragten Erlaubnis entgegenstehen. Gründe des Denkmalschutzes im Sinne von § 9 Abs. 2 Buchst. a) DSchG NRW lassen sich nicht abstrakt bestimmen, sondern müssen stets aus den Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden konkreten Falles abgeleitet werden. Es ist bezogen auf das betroffene Denkmal zu prüfen, ob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die beabsichtigte Veränderung gestört oder vereitelt werden könnten. Bei dieser Prüfung kommt den Gründen für die Unterschutzstellung besonderes Gewicht zu, da sie die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen. Die für Abwägungsentscheidung im Rahmen des § 9 Abs. 2 Buchst. a) DSchG NRW relevanten Gründe des Denkmalschutzes ergeben sich daher in erster Linie aus der Eintragung in die Denkmalliste und aus dem über die Unterschutzstellung erteilten Bescheid, weil darin - für den Eigentümer des Denkmals erkennbar - die Grundlage für die ihm auferlegte Belastung formuliert ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 2013 – 10 A 971/12 –, juris Rn. 47 bis 49 m.w.N. Einem Vorhaben stehen Gründe des Denkmalschutzes im Sinne von § 9 Abs. 2 Buchst. a) DSchG NRW entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die betreffende Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt. Insoweit reicht die Feststellung, dass ein Vorhaben, gemessen allein an den Kriterien der Denkmalpflege, nicht in jeder Hinsicht befriedigt, nicht aus. Vielmehr sind die im Einzelfall erheblichen Umstände zu ermitteln, wobei auch eine Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den in der Regel privaten Interessen, die für die erlaubnispflichtige Maßnahme streiten, zu erfolgen hat. Dieser Interessenausgleich erfordert eine Bewertung und Gewichtung sowohl der Auswirkungen des zu beurteilenden Vorhabens auf den denkmalwerten Bestand als auch der Zwecke, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden. Hierbei wird sich ein schutzwürdiges privates Interesse gegenüber den Belangen der Denkmalpflege um so eher durchsetzen, je geringfügiger die mit dem Vorhaben notwendig einhergehende Beeinträchtigung des Denkmals ist, während eine Maßnahme, die den Denkmalwert wesentlich mindern oder gar aufheben würde, allenfalls in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen zugelassen werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1992 – 7 A 936/90 –, juris Rn. 4, 6, 7, 16. Ausgehend davon stehen Gründe des Denkmalschutzes dem beantragten Austausch der Fenster nicht entgegen. Jedenfalls haben die Denkmalschutzgründe kein größeres Gewicht als die privaten Interessen der Klägerin. Eine Aufteilung und Profilierung der Fenster wird in der Eintragung in die Denkmalliste und dem Bescheid über die Unterschutzstellung nicht erwähnt. Aus der Eintragung in die Denkmalliste und dem Bescheid ergibt sich nicht einmal, dass den Fenstern überhaupt eine besondere denkmalrechtliche Bedeutung zugemessen worden wäre. Weder die historischen noch die zum Zeitpunkt der Eintragung vorhandenen Fenster werden in der Denkmalbeschreibung als wesentliches charakteristisches Merkmal des Denkmals bezeichnet. Als Gründe für die Unterschutzstellung der streitgegenständlichen Hälfte der Doppelvilla wird in der Eintragung in die Denkmalliste angeführt, dass sie sowohl bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen sei als auch künstlerische, wissenschaftliche und städtebauliche Gründe für ihre Erhaltung und Nutzung vorlägen. Das Objekt werde durch eine Synthese von traditionellen und progressiven Stilmitteln in seiner repräsentativen Grundhaltung charakterisiert. Zum Thema „Fenster“ verhält sich die Eintragung lediglich insoweit, als dass diese als „erneuert“ bezeichnet werden. Keine andere Wertung ergibt sich aus einer Symmetrie mit der anderen Hälfte der Doppelvilla, denn auch in deren Eintragung wird den Fenstern bzw. deren Aufteilung kein besonderer denkmalschutzrechtlicher Wert zugemessen. Zwar wurde festgestellt, dass im Erdgeschoss sämtliche Fenster und Türen im Original vorhanden seien, jedoch geschah dies lediglich im Rahmen einer allgemeinen Aufzählung bzw. Beschreibung des Denkmalobjekts. Im Gegensatz zu beispielsweise dem Walmdach, den Schlagläden, der schlichten Fassadengestaltung mit glattem Verputz oder die dem Expressionismus entstammenden seitlichen Fenstererker fanden die Fenster selbst bzw. deren Unterteilung und Profilierung keinen Eingang in die Begründung der Denkmaleigenschaft. Vor diesem Hintergrund überwiegen jedenfalls die Gründe des Denkmalschutzes die privaten Belange der Klägerin nicht, da keine wesentliche Minderung oder gar Aufhebung des Denkmalwertes durch das Vorhaben der Klägerin droht. Zum einen ist mangels insofern aussagekräftiger Belege offen, welche Fenster zum Errichtungszeitpunkt des Denkmals eingebaut waren. Der Vergleich mit der anderen Villenhälfte liefert kein hinreichend gewichtiges Indiz dafür, dass die Fenster, wie von der Beklagten und vom Beigeladenen (lediglich) vermutet, ursprünglich Sprossen besaßen und profiliert waren. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die aktuell eingebauten Fenster bereits zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung vorhanden waren. Diese Fenster haben den Denkmalwert demnach weder aufgehoben noch dermaßen geschmälert, dass sie eine Unterschutzstellung verhindert hätten. Vielmehr wurde weder diesen noch den Fenstern der weiteren Villenhälfte besondere Bedeutung zugemessen. Dies äußert sich darin, dass eine möglicherweise vorhandenen Aufteilung der Fenster in der Denkmalbeschreibung nicht erwähnt bzw. gewürdigt worden ist. Auch der Beigeladene räumt ein, dass die vorhandenen Fenster höchstens eine geringfügige Beeinträchtigung der Aussage des Denkmals darstellen würden, ohne dass durch diese Beeinträchtigung der Wert des Denkmals insgesamt in Frage stünde. Es ist nicht ersichtlich, wie der reine Austausch der vorhandenen durch optisch ähnliche Fenster eine weitere Beeinträchtigung der Gesamtaussage des Denkmals darstellen soll. Schließlich steht eine ursprünglich vorhandene Symmetrie dem Austausch der Fenster ohne Profilierung nicht entgegen. Eine Symmetrie bestand bezüglich der auszutauschenden Fenster schon zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung, auf welchen es entscheidend ankommt, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1993 – 7 A 1038/92 –, juris Rn. 51; VG Köln, Urteil vom 26. Juni 2013 – 4 K 2699/12 –, juris Rn. 28, nicht. Auch weisen die Dächer der Doppelvillahälften keine Symmetrie auf. Während sich auf dem Dach der Haushälfte mit der Nr. 0 lediglich zwei kleine Dachgauben befinden, weist das Dach der Haushälfte mit der Nr. 0 eine durchgängige, vier Fenster breite Gaube auf. Auf die Rechtsfrage, ob die Denkmalbehörde im Zuge von erlaubnispflichtigen Veränderungen eines Denkmals die Wiederherstellung eines historischen Zustandes verlangen kann, welcher zur Zeit der Unterschutzstellung nicht mehr vorhanden war, vgl. bejahend OVG NRW Beschluss vom 2. Oktober 2002 – 8 A 5546/00 –, juris Rn. 21f. und Beschluss vom 14. Juli 2003 – 8 A 3991/02 –, juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. September 1994 – 1 L 5631/92 –, juris Rn. 27, kommt es danach nicht an. Denn es lässt sich, wie ausgeführt, schon nicht feststellen, dass die im Eigentum der Klägerin stehende Villenhälfte historisch mit Fenstern ausgestattet war, die über eine Aufteilung und Profilierung durch Sprossen verfügten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne der §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012 GV. NRW. S. 548) die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der - ERVVO VG/FG - beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.