Die Beklagte wird unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 16. 07. 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. 10. 2015 verpflichtet, den Antrag auf laufende Geldleistungen für die Betreuung des Kindes G. T. für die Zeit ab dem 01.08.2015 über den bisher bewilligten Betrag hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist als Tagespflegeperson im Stadtgebiet der Beklagten tätig. Unter dem 26. 05. 2015 beantragte die Klägerin Förderleistungen gemäß § 23 SGB VIII für die Betreuung des am 12. 01. 2013 geborenen Kindes C. G. T. in der Kindertagespflege. Mit Bescheid der Beklagten vom 16. 07. 2015 wurde der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 01. 08. 2015 bis 31. 07. 2016 für einen wöchentlichen Betreuungsumfang von 35 Stunden ein monatlicher Förderbetrag von 622,80 € bewilligt. Dabei wurde für die Förderleistung ein Betrag von 2,75 € pro Stunde (2,75 x 4,34 x 35 = 417,73 €) und für den Sachaufwand ein Betrag von 1,35 € pro Stunde (1,35 x 4,34 x 35 = 205,07 €) in Ansatz gebracht. Die Beträge entsprechen der Festlegung über das Tagespflegeentgelt für zertifizierte Tagespflegekräfte in der Anlage 1 der Satzung der Stadt Q. zur Förderung der Kindertagespflege (Satzung). Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 16. 07. 2015 unter dem 11. 08. 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung sei nicht leistungsgerecht und der Betrag zur Erstattung des Sachaufwandes sei nicht angemessen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23. 10. 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung verwies die Beklagte auf § 10 ihrer Satzung. Es sei zu berücksichtigen, dass nach § 10 Abs. 16 der Satzung die laufende Geldleistung auch für Zeiten der Krankheit bis zu vier Wochen und für die Zeit des Erholungsurlaubs bis zu fünf Wochen im Jahr weiterbezahlt werde. Bei diesen insgesamt neun Wochen handele es sich um 17,3 % des Jahres. Die Leistungsbeträge könnten deshalb um 17,3 % erhöht werden, so dass die Anerkennung der Förderleistung 3,23 € und die Erstattung des Sachaufwandes 1,58 € betrage und sich der Gesamtbetrag auf 4,81 € pro Kind und Stunde belaufe. Der Betrag für den Sachaufwand werde weiter dadurch erhöht, dass die anfallenden Mietkosten zu 55 % der Kaltmiete übernommen würden, soweit diese den Pauschbetrag nach § 6 Abs. 2 DVO KiBiz NRW nicht übersteigen. Das OVG Münster habe mit Urteil vom 22. 08. 2014 einen Gesamtbetrag von 4,20 € als angemessen angesehen. Es sei nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen, dass das gesetzliche Zuzahlungsverbot zu Lasten der Kommunen gehe, die ein mögliches Defizit ausgleichen müssten. Die Klägerin hat am 23. 11. 2015 Klage erhoben. Sie macht unter anderem geltend, der pauschale Stundensatz für die Erstattung von Sachleistungen (1,35 €) sei nicht angemessen und der pauschale Stundensatz für die Anerkennung der Förderleistung (2,75 €) sei nicht leistungsgerecht. Die Beklagte habe zur Ermittlung der Beträge keine eigene Erhebung anhand von Kostenfaktoren vorgenommen. Der Erstattungsbetrag für den Sachaufwand liege weit unterhalb der Betriebskostenpauschale. Die Beklagte lege nicht dar, wie die Berechnung des Betrages von 1,35 € für den Sachaufwand erfolgt sei und welche Kriterien zugrunde gelegt worden seien. Auch eine Kalkulation für die Bemessung der Höhe des Anerkennungsbetrages sei nicht ersichtlich. Die Beklagte erläutere nicht, welche Kriterien sie herangezogen habe, um die Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrages zu beurteilen. Der Betrag für die Anerkennung der Förderleistung sei nicht nachvollziehbar und außerdem zu niedrig. Auf die Höhe des Gesamtbetrages komme es nicht an, der Gesetzgeber habe die laufende Geldleistung bewusst in unterschiedliche Bestandteile aufgeteilt. Die Beklagte verkenne, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darzulegen habe, welche konkreten Überlegungen und Faktoren er in die Berechnung eingestellt habe. Die Beklagte nehme ausschließlich Bezug auf das Urteil des OVG Münster aus August 2014, das aber gerade nicht zu der aktuellen Rechtslage nach Einführung des Zuzahlungsverbotes ergangen sei. Es sei gerade das Ziel des Gesetzgebers gewesen, durch das Zuzahlungsverbot eine angemessene und leistungsgerechte Bezahlung durch die Kommunen zu erreichen. Der Gesetzgeber habe es dabei in Kauf genommen, die Kommunen finanziell zusätzlich zu belasten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 16. 07. 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. 10. 2015 zu verpflichten, den Antrag auf laufende Geldleistungen für die Betreuung des Kindes G. T. für die Zeit ab dem 01.08.2015 über den bisher bewilligten Betrag hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt die Beklagte die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt die Beklagte aus, sie habe sich bei der Kalkulation der Geldleistung auf die derzeit geltende Rechtsprechung des OVG Münster gestützt. Die Angemessenheit der Geldleistung sei bisher nicht gesetzlich geregelt, so dass bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs auf die geltende Rechtsprechung zurückgegriffen werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Beschränkung des Begehrens auf die Neubescheidung des Antrags des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2012 – 12 A 1443/12 –, juris; VG Aachen, Urteil vom 13.03.2012 – 2 K 1629/10 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015 – 19 K 6520/14 –, juris. Die Verpflichtungsklage auf Neubescheidung ist auch begründet. Der streitbefangene Bescheid der Beklagten vom 16. 07. 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. 10. 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; die Klägerin hat einen Anspruch auf eine erneute Festsetzung der laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für die Gewährung von Geldleistungen in der Kindertagespflege ist § 23 SGB VIII. Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII unter anderem die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII u. a. 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, und 2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Abs. 2a. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Gemäß § 23 Abs. 2a Sätze 2 und 3 SGB VIII ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten, wobei der zeitliche Umfang der Leistung sowie die Anzahl und der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind. Die Beklagte hat von der Ermächtigung zur Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung in einer Weise Gebrauch gemacht, die von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt ist. Von der Angemessenheit des pauschalen Stundensatzes von 1,35 € für die Erstattung der Sachleistungen kann nicht ausgegangen werden. Legt der Träger der Jugendhilfe – wie hier – die Höhe der laufenden Geldleistung verbindlich in einer Satzung fest, muss der Satzung in nachvollziehbarer Form eine Kalkulation zugrunde liegen, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2014 – 12 A 591/14 –, juris Rn. 126. Bei der Bemessung der laufenden Geldleistung wird dem Träger der Jugendhilfe zwar einerseits, wie die Formulierungen „angemessen“ und „leistungsgerecht“ in § 23 Abs. 2 Ziffer 1 und § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII zeigen, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Aus der gesetzlichen Einräumung eines Beurteilungsspielraums folgt aber andererseits die Pflicht des Trägers der Jugendhilfe, die Festlegung der laufenden Geldleistung sachgerecht und nachvollziehbar zu kalkulieren. An einer solchen Kalkulation fehlt es vorliegend hinsichtlich des Sachkostenanteils. Ohne entsprechende Begründung und Kalkulation ist der Stundensatz für die Sachkosten zu niedrig. Der Träger der Jugendhilfe ist zwar nicht gehalten, die tatsächlichen Sachkosten in jedem Einzelfall konkret zu ermitteln. Er kann die Sachkosten auch pauschalierend festlegen. Als sachgerechte Orientierungshilfe für die pauschalierte Festlegung bietet sich die steuerrechtliche Betriebskostenpauschale von 300,00 Euro je Monat und Kind an, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2014 – 12 A 591/14 –, juris Rn. 134, aus der sich ein Stundensatz von 1,73 Euro für den Sachaufwand errechnet (300,- € : 4,33 : 40 Std.). Liegt der pauschalierende Ansatz für die Sachkosten aber wie hier um 22% unter diesem als angemessen angesehenen Betrag, bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung für diese Unterschreitung in der der Satzung zugrunde liegenden Kalkulation. Daran fehlt es vorliegend. Die der Beschlussfassung über die Satzung zugrunde liegenden Kalkulationen beziehen sich in erster Linie auf die durch das Entgelt für die Tagespflegepersonen entstehenden finanziellen Belastungen für die Stadt Q. , nicht aber auf die im vorliegenden Zusammenhang allein maßgebliche Frage, in welcher Höhe die Sachkosten für die Kinderbetreuung durch eine Tagespflegeperson angemessen sind. Soweit die Beklagte zur Begründung der Angemessenheit der Höhe des Sachkostenanteils auf die nach der Satzung zusätzliche Bezuschussung der Betreuung in eigens dafür angemieteten Räumlichkeiten verweist, verkennt sie, dass auch Tagespflegepersonen, die „in eigenen Räumen“ betreuen, Betriebskosten für die Zurverfügungstellung eigener Räumlichkeiten (Miete/Abschreibung) entstehen. Dem entspricht es, dass auch Tagespflegepersonen, die die Betreuung „in eigenen Räumen“ leisten, steuerlich die Betriebskostenpauschale in Höhe von 300,- € in Ansatz bringen können, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2014 – 12 A 591/14 –, juris Rn. 142. Auch würde bei einer Berechnung der Sachkosten auf der Grundlage der Betriebskostenpauschale eine Unterscheidung zwischen Raumkosten, wie sie bei der Betreuung im Haushalt der Tagespflegeperson anfallen und solchen bei Unterhaltung gesonderter Räumlichkeiten die am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messenden Grenzen einer sinnvollen Pauschalierung und Typisierung sprengen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2014 – 12 A 591/14 –, juris Rn. 142. Der Umstand, dass gemäß § 10 Abs. 16 der Satzung die laufende Geldleistung auch für Zeiten der Krankheit bis zu vier Wochen und für die Zeit des Erholungsurlaubs bis zu fünf Wochen im Jahr weiter gezahlt wird, führt ebenfalls zu keiner anderen Betrachtungsweise, denn zum einen fallen Sachkosten (Anschaffungskosten für Möbel, Abschreibung für Betreuungsräume, Heizkosten, Unterhaltungsmaßnahmen etc.) auch in Zeiten des Urlaubs oder des krankheitsbedingten Ausfalls der Betreuung an, zum anderen profitieren von der Regelung für den Krankheitsfall nur Tagespflegepersonen, die auch tatsächlich erkranken. Das war bei der Klägerin nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag im Jahr 2016 gerade nicht der Fall. Selbst wenn man die Bezahlung von neun Wochen Ausfallzeit wegen Krankheit und Urlaub berücksichtigen und den Erstattungsbetrag um 9/52 = 0,23 € auf einen Stundensatz von 1,58 € hochrechnen würde, wäre der Abstand von 1,58 € auf den in Anlehnung an die steuerrechtliche Betriebskostenpauschale maßgeblichen Stundensatz von 1,73 € zu hoch und würde eine Kalkulation nicht entbehrlich machen. Von der Angemessenheit des pauschalen Stundensatzes von 2,75 € für die Anerkennung der Förderleistung kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Ohne entsprechende Begründung und Kalkulation ist der pauschale Stundensatz für die Anerkennung der Förderleistung nicht leistungsgerecht. Bei der Kalkulation der Förderleistung hat der Träger der Jugendhilfe die mit § 23 Abs. 2 SGB VIII bezweckte Zielsetzung zu berücksichtigen. Ziel des Gesetzgebers war es, mit der Regelung der Anerkennungsleistung aus der Kindertagespflege ein anerkanntes und angemessen vergütetes Berufsbild zu machen. Bei der Bemessung des Anerkennungsbetrages hat der Träger der Jugendhilfe ferner zu berücksichtigen, dass die laufende Geldleistung nach der gesetzlichen Konzeption des SGB VIII das einzige Entgelt der Tagespflegeperson für die Betreuung der Kinder ist. Private Zuzahlungen von den Eltern der Kinder darf die Tagespflegeperson nicht verlangen (vgl. auch § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz NRW). Allein die Anerkennungsleistung muss deshalb die „auskömmliche“ Vergütung darstellen. Die Zielsetzung der Schaffung eines eigenen Berufsbildes für Tagespflegepersonen und der Gewährleistung einer auskömmlichen Vergütung gebietet es, das Entgelt in den Blick zu nehmen, das etwa Erzieher oder Kinderpfleger in Tageseinrichtungen erhalten. Dabei ist ein Abschlag vor dem Hintergrund, das die Kindertagespflegeerlaubnis keine abgeschlossene Berufsausbildung erfordert, zulässig. Einen derartigen Entgeltvergleich hat die Beklagte bei der Festlegung des Förderbetrages nicht angestellt. Die Beklagte hat im Vorfeld der Beschlussfassung des Rates über die Satzung in erster Linie lediglich Erhebungen zur Höhe der laufenden Geldleistung in anderen Kommunen angestellt und sich an dem Urteil des OVG NRW vom 22. 08. 2014 (12 A 591/14) sowie an ihrer Haushaltslage orientiert. Soweit auch Berechnungen zur Bruttovergütung einer Tagespflegeperson bei einer Geldleistung von 4,00 €, 4,50 € und 5,00 € pro Betreuungsstunde angestellt wurden, fehlt zum einen ein Vergleich mit dem Entgelt vergleichbarer Personengruppen, zum anderen kranken die Berechnungen daran, dass die Bruttovergütung der Tagespflegeperson auch der Betrag für den Sachaufwand einbezogen wurde, der keinen Entgeltcharakter hat. Auch gehen die Berechnungen von fünf gleichzeitig betreuten Kindern aus, während nach Angaben der Beklagten in deren Stadtgebiet lediglich vier Kinder durchschnittlich von einer Tagespflegeperson betreut werden. Der Hinweis auf die Entscheidung des OVG NRW vom 22. 08. 2014 (12 A 591/14) vermag die gebotene Kalkulation schon deshalb nicht zu ersetzen, weil die Entscheidung Entgeltansprüche für das Jahr 2013 betrifft und zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz (Zuzahlungsverbot) zum 01. 08. 2014 ergangen ist. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Angemessenheit der Anerkennungsleistung für den Zeitraum ab 01. 08. 2015. Der in dem Urteil des OVG NRW vom 30. 08. 2016 - 12 A 599/15 -, juris, vertretenen Auffassung, dass ein Anerkennungsbetrag von 2,70 € angemessen sei, folgt die Kammer nicht. Für die dieser Auffassung zugrunde liegende Annahme, dass die mit § 23 Abs. 2 SGB VIII bezweckte Zielsetzung, für Tagespflegepersonen ein auskömmliches Einkommen zu sichern, lediglich als politische Absichtserklärung zu werten sei, fehlen nach Auffassung der Kammer hinreichende Anhaltspunkte. Dass der Träger der Jugendhilfe seiner Verpflichtung gegenüber dem Kind zur frühkindlichen Förderung nur dadurch genügen kann, dass er Tagespflegepersonen anbietet, die ohne private Zuzahlung durch die Eltern tätig werden, kann nicht zu Lasten der Tagespflegepersonen und deren Vergütung gehen. Nach dem Wegfall der privaten Zuzahlungen durch die Eltern als Einnahmequelle verbleibt der Anerkennungsbetrag als einziges Entgelt, aus dem sich ein auskömmliches Berufseinkommen der Tagespflegeperson ergeben kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.