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Urteil

7 K 4029/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0509.7K4029.15.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 10.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2015 wird aufgehoben, soweit der Bewilligungsbescheid vom 13.08.1996 mit Wirkung vom 13.08.1996 bis zum 31.12.1996 zurückgenommen wurde.

Der vorgenannte Bescheid wird ebenfalls aufgehoben, soweit der zu erstattende Betrag auf die im Zeitraum vom 13.08.1996 bis zum 31.12.1996 erbrachten Leistungen in Höhe von 54.000,00 DM (= 27.609,76 €) zuzüglich der hierauf entfallenden Zinsen festgesetzt wurde.

Der Bescheid wird ferner aufgehoben, soweit der zu erstattende Betrag auf die im Zeitraum vom 01.06.2004 bis zum 28.02.2013 erbrachten Leistungen in Höhe von 161.057,40 € zuzüglich der hierauf entfallenden Zinsen festgesetzt wurde.

Hinsichtlich des für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis zum 30.05.2004 festgesetzten Erstattungsbetrages in Höhe von 136.515,06 €, einschließlich der hierauf entfallenden Zinsen, wird dem Kläger vorbehalten, sich auf die Einrede der beschränkten Minderjährigenhaftung analog § 1629 a BGB zu berufen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 43 %, die Beklagte zu 57 %.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten für beide Beteiligte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 10.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2015 wird aufgehoben, soweit der Bewilligungsbescheid vom 13.08.1996 mit Wirkung vom 13.08.1996 bis zum 31.12.1996 zurückgenommen wurde. Der vorgenannte Bescheid wird ebenfalls aufgehoben, soweit der zu erstattende Betrag auf die im Zeitraum vom 13.08.1996 bis zum 31.12.1996 erbrachten Leistungen in Höhe von 54.000,00 DM (= 27.609,76 €) zuzüglich der hierauf entfallenden Zinsen festgesetzt wurde. Der Bescheid wird ferner aufgehoben, soweit der zu erstattende Betrag auf die im Zeitraum vom 01.06.2004 bis zum 28.02.2013 erbrachten Leistungen in Höhe von 161.057,40 € zuzüglich der hierauf entfallenden Zinsen festgesetzt wurde. Hinsichtlich des für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis zum 30.05.2004 festgesetzten Erstattungsbetrages in Höhe von 136.515,06 €, einschließlich der hierauf entfallenden Zinsen, wird dem Kläger vorbehalten, sich auf die Einrede der beschränkten Minderjährigenhaftung analog § 1629 a BGB zu berufen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 43 %, die Beklagte zu 57 %. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten für beide Beteiligte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der am geborene Kläger wendet sich mit der Klage gegen einen Rückforderungsbescheid der beklagten „ “ vom 10.11.2014 in Höhe von 537.133,04 Euro zuzüglich Zinsen. Der Rückforderung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Mutter des Klägers wurde am 19.07.1985 im -Krankenhaus in W. -E. wegen einer Zyste im Eileiter operiert. Am 26.07.1985 wurde eine weitere Operation erforderlich, weil sich nach der ersten OP ein Wundhämatom gebildet hatte. Wegen des Blutverlustes wurde nach der zweiten Operation am 29.07.1985 eine Bluttransfusion durchgeführt. Die Blutkonserve mit der Nummer 5094721 wurde am 29.07.1985 durch den Blutspendedienst der DRK-Landesverbände Nordrhein und Westfalen-Lippe G. GmbH zur Verfügung gestellt und im Krankenhaus verabreicht. Am wurde der Kläger als drittes Kind seiner Eltern geboren. Die beiden älteren Schwestern O. und O1. sind am und am geboren. Nachdem die Mutter des Klägers im Verlauf des Jahres 1992 an zunehmenden gesundheitlichen Beschwerden litt, wurde im September 1992 bei einer Laboruntersuchung die Infizierung mit dem HIV-Virus bei der Mutter des Klägers und im Anschluss daran im Oktober 1992 bei dem Kläger selbst festgestellt. Bei der Mutter zeigten sich bald die typischen Krankheitssymptome, die sich im Lauf des Jahres 1993 weiter verschlechterten und am 19.05.1994 zu ihrem Tod führten. In der Folgezeit erhoben der Vater des Klägers, der Kläger sowie seine beiden Schwestern vor dem Landgericht Mönchengladbach Klage (AZ: ) gegen die behandelnden Ärzte, das Krankenhaus und den Blutspendedienst des DRK auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und monatliche Geldleistungen. Sie machten geltend, die im Juli 1985 verabreichte Blutkonserve sei mit dem Aids-Virus kontaminiert gewesen. Hierdurch seien die Mutter des Klägers und der Kläger bei der Geburt durch das HI-Virus infiziert worden. Es sei aufgrund der Lebensverhältnisse ausgeschlossen, dass die Ehefrau sich auf andere Weise infiziert habe. Die vor der Bluttransfusion geborenen Kinder sowie der Vater des Klägers selbst seien gesund. Der Vater des Klägers stellte mit einem Schreiben seiner damaligen Rechtsanwältinnen vom 13.07.1995 einen Antrag auf Leistungen aus dem Fonds „Humanitäre Soforthilfe“ bei der Deutschen Ausgleichsbank. Dem Antrag war die Klageschrift der Schadensersatzklage beim Landgericht Mönchengladbach beigefügt. Die Schadensersatzklage des Klägers und seiner Familie wurde durch Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 07.12.1995 – – abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Kläger hätten nach allgemeinen Regeln beweisen müssen, dass die Blutkonserve mit dem HI-Virus kontaminiert gewesen sei. Dieser Nachweis sei den Klägern nicht gelungen, da die fragliche Blutkonserve nicht mehr zur Verfügung stehe. Die vorgetragenen Indizien (Nichtzugehörigkeit zu Risikogruppen, Infizierung des nach der Bluttransfusion geborenen Sohnes) reichten für diesen Nachweis angesichts der vielfältigen Infektionsmöglichkeiten nicht aus. Ferner genüge es nicht, den Vortrag der Beklagten, die sich auf eine negative Testung des Blutspenders berufen habe, lediglich zu bestreiten. Der Vater des Klägers legte für sich und die beiden Kinder Berufung gegen das Urteil beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein, teilte die ablehnende Entscheidung des Landgerichts der Beklagten jedoch nicht mit. Am 09.08.1996 reichte der Vater des Klägers den für die Leistungsgewährung erforderlichen Vordruck „Bescheinigung der Einrichtung, in der das Blut/Blutprodukt verabreicht wurde“ vom 07.08.1996 ein, die durch einen Arzt der Universitätsklinik E1. ausgestellt worden war. Ein vorgedruckter Text zur Verursachung der HIV-Infektion durch ein Blutprodukt war darin zunächst angekreuzt, aber sodann wieder ausgestrichen worden. Unter „Begründung“ war handschriftlich eingetragen: „Vertikale Infektion durch Uterus-Übertragung von Mutter auf Kind. Mutter erhielt vor Geburt Blutübertragung (1985).“ Mit Bescheid vom 13.08.1996 bewilligte die Beklagte lebenslängliche monatliche Leistungen für den damals 10 Jahre alten Kläger in Höhe von 1.500,00 DM mit Wirkung vom 01.01.1994. Der Bescheid war an den Vater als gesetzlicher Vertreter gerichtet. Durch Bescheid vom selben Datum bewilligte die Beklagte auf der Grundlage von § 16 Abs. 3 HIVHG außerdem monatliche Zahlungen an den Vater des Klägers in Höhe von 1.000,00 DM mit Wirkung vom 01.07.1995 bis zum 30.06.2000. Beide Bescheide enthielten unter der Ziff. 2 auch eine Meldepflicht. Danach waren der Berechtigte bzw. seine gesetzlichen Vertreter verpflichtet, nachträgliche Umstände, die für den Bezug der Leistung von Bedeutung sind, unverzüglich der Stiftung anzuzeigen. Die monatlichen Zahlungen an den Vater des Klägers erfolgten bis zum 01.08.2000. Insgesamt wurden an diesen Leistungen in Höhe von 60.000,00 DM (umgerechnet: 30.677,51 Euro) erbracht. Für den minderjährigen Sohn Maik, also den Kläger, erhielt sein Vater bis zum 30.12.1996 die bewilligten Leistungen in Höhe von 1.500,00 DM monatlich. Durch Änderungsbescheid vom 24.09.1997 wurde für den Kläger rückwirkend zum 01.01.1997 eine monatliche Zahlung in Höhe von 3.000,00 DM (= 1.533,88 Euro) bewilligt. Der Kläger zog zu einem nicht genau bezeichneten Zeitpunkt im Jahr 2003 oder 2004 noch vor seinem 18. Geburtstag zu Hause aus. Die mit dem Eintritt der Volljährigkeit an die Adresse des Vaters des Klägers übersandte „Unterschriftsbestätigung für volljährige Leistungsempfänger“ vom 15.06.2004 füllte der Vater des Klägers aus. Er fälschte die Unterschrift seines Sohnes, unterließ die geforderte Unterschriftsleistung des bisherigen Sorgeberechtigten und beantragte die weitere Überweisung der Leistungen auf sein eigenes Konto. In der Folgezeit nahm der Vater des Klägers unter Vorlage ärztlicher Lebensbescheinigungen seines Sohnes weiterhin die für diesen bestimmten Zahlungen an, leitete sie auf sein eigenes Konto oder das Konto seiner Lebensgefährtin um und verbrauchte sie für sich. Am 13.02.2013 meldete sich der Kläger telefonisch bei der Beklagten und teilte mit, er habe durch Zufall ein Schreiben der Stiftung gefunden, sei jedoch nicht davon informiert gewesen, dass er Leistungsempfänger der Stiftung sei. Die Zahlungen habe er nie erhalten. Nach einer Vorsprache des Klägers bei der Stiftung übersandte dieser mit e-mail vom 08.03.2013 neben diversen Unterlagen aus dem Antragsverfahren einen handschriftlichen Brief seines Vaters an die drei Kinder vom 21.02.2013 in Fotokopie. In dem Brief räumte der Vater des Klägers ein, dass er seinen Sohn um die Zuwendungen der Stiftung betrogen habe, und entschuldigte sich dafür. Die für den Kläger bestimmten monatlichen Leistungen nach dem HIV-Hilfegesetz in Höhe von 1.533,88 Euro (3.000,00 DM) wurden seit dem 01.03.2013 auf ein Konto des Klägers überwiesen. Mit Schreiben des seinerzeitigen Rechtsanwalts vom 26.04.2013 machte der Kläger zusätzlich einen Anspruch auf nachträgliche Auszahlung der Leistungen seit Eintritt der Volljährigkeit (Juni 2004) geltend. Die Beklagte forderte den Vater des Klägers mit Schreiben vom 02.05.2013 auf, zu den Betrugsvorwürfen zu Lasten seines Sohnes Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang leitete der Rechtsanwalt des Klägers am 08.05.2013 eine e-mail des Vaters an den Kläger vom 05.05.2013 an die Stiftung weiter. In der e-mail schreibt der Vater des Klägers wie folgt: „Wenn ich aufgrund der Mitteilung, die mir vorgeworfen wird Stellung nehme müsste ich auch gleichzeitig der Stiftung mitteilen, dass die Zahlungen die erfolgt waren nicht rechtens sind, da die Blutübertragung in E. und nicht in E1. stattgefunden hat. Der Arzt in E1. hat mir den Gefallen getan, den Antrag auf Leistung der Blutübertragung zu unterzeichnen. Wie Du aus den Akten ersehen kannst, habe ich die Prozeße gegen das Krankenhaus E. und M. verloren. Blutinfizierte Kinder bekommen nur Leistungen aufgrund der Nachweispflicht.“ Mit Schreiben vom 23.05.2013 bat die Stiftung den Rechtsanwalt des Klägers um Übersendung des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach zum Zweck der weiteren Sachverhaltsaufklärung. Ferner wurde erklärt, dass die monatlichen Leistungen an den Kläger bis zu einer Entscheidung in der Sache nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgen könnten. Nach einer weiteren erfolglosen Aufforderung zur Übersendung des Urteils wurden die Zahlungen an den Kläger mit Ablauf des Monats August 2013 eingestellt. Mit Schreiben vom 11.11.2013, eingegangen bei der Stiftung am 14.11.2013, übersandte der Kläger einen Abdruck des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach. Gleichzeitig erklärt er, die Entscheidung des Gerichts sei für den Anspruch nach dem HIV-Hilfegesetz nicht relevant. Es genüge, dass ein Blutprodukt die Infektion verursacht haben könne. Ferner seien die Leistungen ab September 2013 wieder aufzunehmen. Nach Anhörung nahm die Beklagte mit Bescheid vom 10.11.2014 den Zuwendungsbescheid vom 13.08.1996 mit Wirkung vom 13.08.1996 gegenüber dem Kläger zurück und setzte den Erstattungsbetrag auf 537.133,04 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.11.2014 fest. Der Erstattungsbetrag setzt sich zusammen aus den im Zeitraum vom 12.08.1996 bis zum 01.08.2013 für den Kläger erbrachten Leistungen in Höhe von 334.385,50 Euro und einem bis zum 31.10.2014 entstandenen Zinsbetrag in Höhe von 202.747,54 Euro. In der Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Zuwendungsbescheides lägen vor. Der Bescheid sei rechtswidrig gewesen. Aus dem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 07.12.1995 ergebe sich, dass die der Mutter des Klägers im Juli 1985 verabreichte Blutspende nicht ursächlich für die HIV-Infektion gewesen sein könne. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Denn der Vater des Klägers habe den Leistungsbescheid zum einen durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unvollständig bzw. unrichtig gewesen seien, § 48 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Er habe die Beklagte nicht über das klageabweisende Urteil des Landgerichts Mönchengladbach informiert. Außerdem habe dieser in Kenntnis des Urteils zur Vermeidung einer Antragsablehnung eine ärztliche Bescheinigung der Universitätsklinik E1. vorgelegt, die in Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils stehe und hierdurch seine Mitwirkungspflichten verletzt. Zum anderen seien die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 48 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG erfüllt. Aufgrund der e-mail des Vaters an den Kläger vom 05.05.2013 könne man davon ausgehen, dass dieser die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt habe. Jedenfalls aber habe er in besonders schwerem Maß die Sorgfaltspflichten verletzt, weil er den sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung nicht durch eine Nachfrage bei der Stiftung nachgegangen sei. Dieses Fehlverhalten seines Vaters während des Antragsverfahrens und nach der Bewilligung müsse sich der Kläger zurechnen lassen, da der Vater bis zum Eintritt der Volljährigkeit der gesetzliche Vertreter des Klägers gewesen sei. Besondere Umstände, die eine abweichende Ermessensausübung rechtfertigen würden, insbesondere eine Mitverantwortung der Behörde für die mehrjährige Auszahlung der Leistung, lägen nicht vor. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass er die Stiftungsgelder nicht erhalten habe. Dies sei nicht für die Rücknahme, sondern nur für die aus § 49 a VwVfG resultierende Pflicht zur Erstattung von Leistungen von Bedeutung. Gegen den Bescheid vom 10.11.2014 hat der Kläger am 08.12.2014 Widerspruch eingelegt und mit einem Schreiben vom 29.12.2014 begründet. Der Blutspendedienst West des Deutschen Roten Kreuzes teilte auf eine Anfrage der Stiftung mit Schreiben vom 02.03.2015 mit, dass eine Herausgabe der Unterlagen über die seinerzeitige Blutspende nicht möglich sei. Jedoch seien die Daten noch in der EDV hinterlegt und daher könne festgestellt werde, dass die unter der Spendernummer 261063 genannte Person sowohl bei der Blutspende am 24.07.1985 negativ auf das HI-Virus getestet worden sei und auch bei den zehn darauf folgenden Blutspenden negativ getestet worden sei, zuletzt am 04.08.1988, also drei Jahre nach der ersten Blutspende. Damit scheide die genannte Blutkonserve als Grund für die HIV-Infektion definitiv aus. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 17.06.2015 zurückgewiesen. In der Begründung wurde daran festgehalten, dass die Rücknahme des Bescheides zu Recht erfolgt sei. Die Leistungsgewährung nach dem HIV-Hilfegesetz sei rechtswidrig gewesen. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da ihm das pflichtwidrige Verhalten seines Vaters als gesetzlicher Vertreter zurechenbar sei (BSG, Urteil vom 22.10.1968 – 9 RV 418/65 – Rn. 14 ff. juris), sodass eine Ermessenabwägung nicht in Betracht komme. Die Festsetzung der Erstattungsforderung sei ebenfalls rechtmäßig. Insbesondere seien die zurückgeforderten Leistungen auch an den Kläger erbracht worden im Sinne des § 49 a VwVfG. Dies gelte jedenfalls für die im Zeitraum von März bis August 2013 an den Kläger unmittelbar zugegangenen Leistungen. Die bis zur Volljährigkeit an den Vater erbrachten Leistungen seien diesem im Rahmen des elterlichen Sorgerechts zugeflossen. Der Kläger müsse sich diese Leistungen daher zurechnen lassen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1992 – 5 C 29/88 – Rn. 14 juris). Auch die nach der Volljährigkeit von dem Vater vereinnahmten Leistungen müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Denn die Beklagte habe aufgrund der Unterschriftsbestätigung vom 15.06.2004 davon ausgehen dürfen, dass ein Dritter, nämlich der Vater, von dem Kläger zur Entgegennahme der Leistung ermächtigt worden sei (BSG, Urteil vom 28.06.1991 – 11 RAr 47/990 – Rn. 27 juris). Im Rahmen des § 49 a VwVfG könne der Kläger sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Denn die Kenntnis des Vaters von den Umständen, die zur Rücknahme geführt hätten, sei dem Kläger zurechenbar. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.06.2015 hat der Kläger am 15.07.2015 Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Rücknahme- und Erstattungsbescheides begehrt. Er trägt vor, er sei nicht zur Erstattung der Leistungen verpflichtet, weil er sie bis Februar 2013 überhaupt nicht erhalten habe und auch von diesen Leistungen nichts gewusst habe. Die vorgelegten Lebensbescheinigungen habe sein Vater ausgefüllt und ohne Wissen des Klägers bei den ausstellenden Ärzten vorgelegt oder möglicherweise gefälscht. Sein Vater habe ihn auch nach der Volljährigkeit bei Arztbesuchen begleitet, da diese Termine für den Kläger sehr anstrengend gewesen seien. Sein Vater habe die Leistungen schon bei der Antragstellung durch kriminelles Verhalten erschlichen, das ihm nicht zurechenbar sei. Vorsorglich berufe er sich für den Zeitraum der Minderjährigkeit auf die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629 a BGB (BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 12/14 R). Nach Eintritt der Volljährigkeit habe er eine ordnungsgemäße Legitimation des Vaters zum Empfang der Leistungen nicht erteilt. Die Beklagte habe durch eine nachlässige Prüfung der Antragsunterlagen zur rechtswidrigen Leistungsgewährung beigetragen. Außerdem habe die Beklagte den Ausgang des zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses nicht nachverfolgt. In diesem Fall hätte sie aufgrund des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 07.12.1995 und spätestens aufgrund des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts E1. vom 19.12.1996 wissen müssen, dass die Ursächlichkeit der der Mutter verabreichten Blutkonserve für die HIV-Infektion ausgeschlossen gewesen sei. Die Versäumnisse der Beklagten wögen so schwer, dass es nun ermessensfehlerhaft sei, die Gelder von ihm zurückzufordern. Die von März bis August 2013 bezogenen Leistungen der Stiftung habe er gutgläubig ausgegeben. Ergänzend bezieht sich der Kläger auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren und im außergerichtlichen Schreiben vom 10.08.2014 (Bl. 301 – 308 Beiakte 1). Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.09.2015 das Urteil des Oberlandesgerichts E1. vom 19.12.1996 – 8 U 39/96 – vorgelegt, mit dem die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 07.12.1995 zurückgewiesen wurde. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Bluttransfusion vom 29.07.1985 und der HIV-Infektion der Ehefrau des Klägers nicht festgestellt werden könne. Im Gegenteil habe die Überprüfung der Daten der gelieferten Blutkonserve durch den Blutspendedienst ergeben, dass das am 29. Juli 1985 verabreichte Blutkonzentrat ausweislich eines vorangegangenen Testes HIV-negativ gewesen sei. Dies habe der Blutspendedienst durch Computerausdrucke belegt. Außerdem sei festgestellt worden, dass der Blutspender auch noch im August 1988 nicht mit HIV-Viren infiziert gewesen sei. Bei der durchgeführten Beweisaufnahme sei durch die Aussage des Direktors des Blutspendeinstituts nachgewiesen worden, dass ab Mai 1985 nur noch solche Blutprodukte ausgeliefert worden seien, die zuvor als HIV-negativ getestet worden seien. Auch habe die Vernehmung des Leiters der EDV-Abteilung ergeben, dass die Daten des Blutspendedienstes nicht nachträglich manipuliert worden seien. Der Kläger sowie seine Schwester O1. haben ihren Vater am 05.12.2014 wegen Betruges und Urkundenfälschung angezeigt. Durch Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 09.05.2016 – wurde der Vater des Klägers wegen Betruges zulasten seines Sohnes und Urkundenfälschung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig. In der Hauptverhandlung am 09.05.2016 hat der Vater des Klägers die Betrugsvorwürfe eingeräumt und ausgesagt, dass sein Sohn nichts von den Leistungen der Stiftung gewusst habe. Ferner hat er bestätigt, dass er die Stiftung nicht über den Ausgang des zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses informiert habe. Der Stiftung sei nicht mitgeteilt worden, dass ein Nachweis bezüglich der verseuchten Blutkonserve erforderlich gewesen sei, der nicht habe erbracht werden können. Der zugunsten des Vaters des Klägers ergangene Zuwendungsbescheid vom 13.08.1996 wurde ebenfalls mit Bescheid vom 10.11.2014 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und der Erstattungsbetrag auf 61.667,23 Euro zuzüglich Zinsen festgesetzt. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat der Vater des Klägers hiergegen am 01.07.2015 Klage erhoben (7 K 3771/15). Das erkennende Gericht hat der Klage des Vaters durch Urteil vom 21.03.2017 – 7 K 3771/15 – im Hinblick auf die im Zeitraum vom 13.08.1996 bis zum 31.12.1996 erbrachten Leistungen stattgegeben und den Rücknahme- und Festsetzungsbescheid insoweit aufgehoben. Für den übrigen Zeitraum wurde die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist darauf gestützt, dass der Vater des Klägers bis Ende Dezember 1996 auf den Bestand des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides habe vertrauen dürfen. Ab Januar 1997 sei Vertrauensschutz hingegen ausgeschlossen, weil der Vater des Klägers seit der Verkündung des Urteils des Oberlandesgerichts E1. gewusst habe, dass ihm die Leistungen der Stiftung nicht zustünden oder dies infolge grober Fahrlässigkeit nicht gewusst habe, § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, bei der Bearbeitung des Leistungsantrags des Vaters des Klägers seien keine wesentlichen Mängel aufgetreten. Die Unterlagen seien für die Bewilligung ausreichend gewesen. Auch sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, Nachforschungen zum Ausgang des Zivilprozesses zu betreiben oder kritische Nachfragen an die Ärzte zu stellen. Jedenfalls seien eventuelle Ermittlungsmängel für die Frage der Schutzwürdigkeit des Vertrauens ohne Relevanz. Maßgeblich sei allein die objektive Unrichtigkeit der Angaben (OVG Magdeburg vom 14.12.2011 – 1 L 74/11 –). Weiter bestreitet die Beklagte die Behauptung des Klägers, er habe erst im Februar 2013 von den Leistungen der Stiftung erfahren und diese niemals erhalten. Hiergegen sprächen die zahlreichen, mit dem Namen des Klägers unterzeichneten Schriftstücke, die der Beklagten bis Februar 2013 vorgelegt worden seien sowie die zweimal jährlich eingereichten Lebensbescheinigungen. Diese seien teilweise dem Kläger persönlich ausgehändigt worden (vgl. ärztliches Schreiben vom 12.08.2013, Bl. 206 Beiakte 1). Der Kläger könne sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Denn er habe die Bewilligungsbescheide durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Der minderjährige Kläger sei seinerzeit durch seinen erziehungsberechtigten Vater vertreten worden. Eine abweichende Ermessensentscheidung sei nicht geboten, zumal dem Vater des Klägers mindestens seit Erhalt des Urteils des Oberlandesgerichts E1. vom 19.12.1996 bekannt gewesen sei, dass der Kläger nicht durch ein Blutprodukt infiziert worden sei. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides begründe einen Erstattungsanspruch. Insoweit stehe der Beklagten kein Ermessen zu. Der Kläger könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da er nicht gutgläubig gewesen sei. Solange der Kläger minderjährig gewesen sei, sei der Vater des Klägers berechtigt gewesen, die Leistungen für den Kläger nach Maßgabe von § 1649 BGB zu verwenden. Ob § 1629 a BGB bei der Festsetzung der zu erstattenden Leistungen nach § 49 a VwVfG zu berücksichtigen sei, sei zweifelhaft. Dies könne jedoch offen bleiben, weil die Stiftungsleistungen nach § 1629 a Abs. 2 BGB allein der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Klägers gedient hätten. Die Erwägungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 153/10 R – zum Ausschluss der Anwendung des § 1629 a Abs. 2 BGB ließen sich auf die Leistungen nach dem HIV-Hilfegesetz nicht übertragen, da diese - anders als die Leistungen nach dem SGB II - nicht der Existenzsicherung dienten (BVerwG vom 28.03.2008 - 5 B 32/08 - ). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren des Vaters 7 K 3771/15 sowie auf die in beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die Strafakte des Amtsgerichts Krefeld im Verfahren 25 Ls 7 Js 63/15-92/15 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2015 ist in dem im Tenor wiedergegebenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. Der angefochtene Bescheid enthält zwei rechtlich selbständige Regelungen, nämlich die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 13.08.1996 und des Änderungsbescheides vom 24.09.1997 für die Vergangenheit (hierzu: I.) und die Festsetzung des Erstattungsbetrages (hierzu: II.). I. Der angefochtene Bescheid ist, soweit er die Rücknahme der Leistungsbescheide von 1996 und 1997 ausspricht, hinsichtlich der bis Dezember 1996 bewilligten Leistungen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist er rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ist § 48 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VwVfG des Bundes. Diese Vorschriften sind gemäß § 18 Abs. 5 des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen (HIV-Hilfegesetz – HIVHG) vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 972), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), auf das Verfahren nach dem HIV-Hilfegesetz anwendbar. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind erfüllt. Der Bewilligungsbescheid vom 13.08.1996 und der Änderungsbescheid vom 24.09.1997, auf deren Grundlage dem Kläger zeitlebens Leistungen nach dem HIV-Hilfegesetz wegen seiner bei der Geburt erworbenen HIV-Infektion gewährt wurden, waren im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 HIVHG für die Gewährung dieser Leistungen lagen nicht vor. Nach § 15 Abs. 3 HIVHG haben Anspruch auf Leistungen der Stiftung Kinder, die bei der Geburt HIV-infiziert wurden, wenn die Mutter zu dem Personenkreis nach Abs. 1 gehört. Nach § 15 Abs. 1 HIVHG sind leistungsberechtigt Personen, die in der BRD durch in diesem Gebiet in Verkehr gebrachte Blutprodukte vor dem 01.01.1988 unmittelbar mit dem HIV infiziert worden sind oder mit dem HIV infiziert worden und als Folge davon an AIDS erkrankt sind. Für die Prüfung, ob ein derartiges Blutprodukt ursächlich für eine HIV-Infektion war, gilt § 15 Abs. 5 HIVHG. Dieser lautet: „Im Falle des Absatz 1 sind die Voraussetzungen nach Satz 1 durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, aus der die Ursächlichkeit des verabreichten Blutprodukts für die vorliegende HIV-Infektion oder die dadurch bedingte AIDS-Erkrankung hervorgehen muss. Zum Nachweis der Ursächlichkeit genügt es, dass im Verlauf einer Behandlung ein Blutprodukt verwendet worden ist, das eine HIV-Infektion verursacht haben kann . Antragsteller, die nicht Bluter sind, müssen darüber hinaus durch eine Bescheinigung der mit dem Blutprodukt behandelnden Einrichtung nachweisen, wann diese ihnen das Blutprodukt verabreicht hat.“ Diese Voraussetzungen waren bei Erlass des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt. Zwar ist der Kläger bei seiner Geburt mit dem HIV-Virus infiziert worden. Jedoch gehörte seine Mutter nicht zu dem Personenkreis des Absatz 1, der durch ein Blutprodukt vor dem 01.01.1988 unmittelbar mit dem HIV infiziert worden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass im Verlauf der Behandlung der Mutter ein Blutprodukt verwendet worden ist, das eine HIV-Infektion „verursacht haben kann“. Die Kammer hat bereits im Urteil vom 21.03.2017 – 7 K 3771/15 – im Verfahren des Vaters dargelegt, dass die geforderte Ursächlichkeit des Blutprodukts für die HIV-Infektion im Sinne des § 15 Abs. 5 HIVHG unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und der Zweckbestimmung des Gesetzes zu beurteilen ist. Der Gesetzgeber wollte eine sozialstaatliche Entschädigungsregelung schaffen, die den durch HIV-belastete Blutprodukte infizierten Personen eine schnelle und von allen Rechtspflichten unabhängige Unterstützung gewähren sollte. Dies war notwendig, weil die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen im Zivilprozess wegen der Beweispflicht der geschädigten Personen für die Verursachung der Infektion durch das Blutprodukt häufig nicht möglich war, vgl. § 1 HIVHG und Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. vom 09.05.1995, BT-Drs. 13/1298, S. 8; Schlussbericht des 3. Untersuchungsausschusses nach Art. 44 GG vom 21.10.1994, BT-Drs. 12/8591, S. 208 ff., 211, 268 ff., 269 und 270. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die Formulierung „ein Blutprodukt verwendet worden ist, das eine HIV-Infektion verursacht haben kann“ eine Beweiserleichterung für die Antragsteller ermöglichen sollte. Der Wortlaut deutet darauf hin, dass schon die „Möglichkeit“ eines Ursachenzusammenhangs für die Leistungsgewährung nach dem HIVHG genügen sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil der Kammer vom 21.03.2017 – 7 K 3771/15 – Bezug genommen, das der Beklagten und der Prozessbevollmächtigten des Klägers nach ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung bekannt ist. Hierbei kann offenbleiben, welcher konkrete Maßstab bei der Beurteilung der Kausalität anzuwenden ist. Denn aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts E1. vom 19.12.1996 – 8 U 39/96 – steht fest, dass die Möglichkeit einer Verursachung der HIV-Infektion der Mutter des Klägers durch die am 29.07.1985 verabreichte Blutspende ausgeschlossen ist. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die bei der Mutter des Klägers verwendete Blutkonserve von einem Spender stammte, dessen Blut vor der Spende und auch in den Jahren danach als HIV-negativ getestet worden ist. Damit scheidet dieses Blutprodukt als ursächlicher Faktor auch bei einem geringen Wahrscheinlichkeitsmaßstab aus. Bei dieser Entscheidung ist – im Gegensatz zum Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 07.12.1995 – keine Beweislastentscheidung getroffen worden, die die Kausalität offen lässt. Das Gericht hat vielmehr über die Behauptung des Blutspendedienstes Beweis erhoben, dass die verwendete Blutkonserve nach dem Ergebnis durchgeführter Tests des Blutspenders nicht mit dem HI-Virus belastet war. Aus der Begründung und Beweiswürdigung ergibt sich, dass das Gericht davon ausgegangen ist, dass die fehlende Kausalität bewiesen ist. Denn es führt auf S. 13 unten aus: „Angesichts dessen steht fest, daß die am 29. Juli 1985 an das St.-Cornelius Hospital gelieferte Blutkonserve ausweislich eines vorangegangenen Tests HIV-negativ war. Daraus ergibt sich, dass das „verabreichte Erythrozytenkonzentrat nach menschlichem Ermessen nicht für die spätere Erkrankung der Patientin ... verantwortlich zu machen ist.“ (S. 12). Das erkennende Gericht ist zwar an diese Feststellungen nicht gebunden. Es ist aber zu der Überzeugung gelangt, dass ernsthafte Zweifel daran nicht bestehen und der Geschehensablauf sich aufgrund des langen Zeitablaufs nicht weiter aufklären lässt. Die Aussagen im Berufungsverfahren zur HIV-Last der Blutspende werden bestätigt durch die hiermit übereinstimmende erneute Erklärung des DRK vom 02.03.2015. Schließlich werden die Feststellungen dadurch gestützt, dass auch im Rahmen der Beweiserhebungen des parlamentarischen Untersuchungsausschusses festgestellt wurde, dass das DRK und alle anderen Blutspendedienste zwischen Mai und Juni 1985 einen HIV-Antikörpertest eingeführt haben, vgl. Abschlussbericht vom 21.10.1994, a.a.O., S. 178. Demgegenüber ist die vom Kläger vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Universitätsklinik E1. vom 07.08.1996 nicht geeignet, den geforderten Kausalitätsnachweis zu erbringen. Hierdurch können die Feststellungen des OLG E1. nicht entkräftet werden. Die Bescheinigung ist von einem Arzt der Universitätsklinik E1. ausgestellt worden, der die Mutter des Klägers und den Kläger nach der Feststellung der Infektion behandelt hat. Es ist aber nicht erkennbar, dass dieser Arzt Unterlagen oder sonstige Informationen aus dem Krankenhaus W. hatte, in dem die Blutübertragung vorgenommen worden war. Dieser war daher gar nicht in der Lage zu beurteilen, ob die eingesetzte Blutkonserve geeignet war, eine Infektion auszulösen. Außerdem geht aus dieser ärztlichen Bescheinigung die Ursächlichkeit der Bluttransfusion für die HIV-Infektion der Mutter des Klägers gerade nicht hervor, § 15 Abs. 5 Satz 1 HIVHG. Sie lässt nicht erkennen, dass der Arzt die Möglichkeit einer Ursächlichkeit der Bluttransfusion nachvollziehbar geprüft und bejaht hat. Der vorgedruckte Text „Es kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß durch das Blut/Blutprodukt eine HIV-Infektion verursacht wurde.“ ist zunächst angekreuzt und sodann wieder durchgestrichen worden. Dies kann nur so verstanden werden, dass der Arzt sich von einer Aussage zur Kausalität wieder distanzieren wollte. Letztlich ergibt sich aus der handschriftlichen Formulierung „Vertikale Infektion durch Uterus-Übertragung von Mutter auf Kind. Mutter erhielt vor Geburt Blutübertragung (1985)“ zur maßgeblichen Frage der Ursache für die HIV-Infektion der Mutter gar keine Stellungnahme. Vielmehr wird nur ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Blutübertragung an die Mutter und der Geburt des Kindes hergestellt. Obwohl der Bewilligungsbescheid vom 13.08.1996 somit rechtswidrig war, durfte die Beklagte diesen Bescheid nicht in vollem Umfang zurücknehmen. Denn zugunsten des Klägers greift bis zum 31.12.1996 Vertrauensschutz ein (hierzu 1.); für die weitere Leistungsbewilligung bis zum 31.08.2013 ist hingegen kein Vertrauensschutz zu gewähren, weil das zurechenbare Vertrauen des Vaters bzw. das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheides nach § 48 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nicht schutzwürdig ist (hierzu 2.). 1. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil begründet (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn die gewährten Leistungen verbraucht sind, es sei denn, dass der Begünstigte sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Zuwendungsbescheid um einen Verwaltungsakt handelt, der eine laufende Geldleistung gewährte, sind die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 VwVfG für die Rücknahme zu beachten. Zwar kann für den Zeitraum bis zum 31.12.1996 nicht festgestellt werden, dass der Begünstigte, also der Adressat des Bescheides, hier der Kläger, auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vertraut hat. Denn nach seinen Angaben, die von dem Vater im Strafverfahren bestätigt wurden, hatte der Kläger keine Kenntnis von dem Bescheid und den Leistungen der Stiftung. Jedoch hat der Vater des Klägers auf den Bestand des Bescheides vertraut, weil er trotz der negativen Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach davon überzeugt war, dass die Mutter des Klägers durch die verabreichte Blutkonserve mit HIV infiziert worden ist und ihm deshalb die Leistungen zustünden. Dieses Vertrauen des Vaters ist dem Kläger nach § 166 BGB zurechenbar, weil der Vater bei der Beantragung und Empfangnahme der Leistungen als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Klägers gehandelt hat, § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB. Das Vertrauen ist insoweit auch schutzwürdig, als der Vater des Klägers die bis Dezember 1996 erbrachten Leistungen verbraucht hat. Ein Grund für den Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ist für diesen Zeitraum nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG), durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlichen Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG) oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Vater des Klägers den Zuwendungsbescheid durch arglistige Täuschung oder durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt hat. Dem Kläger kann weder die Einreichung der Bescheinigung der Universitätsklinik E1. vom 07.08.1996 zum Vorwurf gemacht werden (hierzu 1.1), noch der Umstand, dass sein Vater das Urteil des Landgerichts Mönchen-Gladbach vom 07.12.1995 vor der Entscheidung über die Bewilligung nicht vorgelegt hat (hierzu 1.2.). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird ergänzend auf die Ausführungen im Urteil vom 21.03.2017 – 7 K 3771/15 – Bezug genommen. 1.1 Mit der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung der Universitätsklinik E1. vom 07.08.1996 hat der Kläger weder unrichtige Angaben gemacht noch die Beklagte bewusst getäuscht. Zwar hat es sich – entgegen der vorgedruckten Überschrift – nicht um die „Bescheinigung der Einrichtung, in der das Blut/Blutprodukt verabreicht wurde“, gehandelt, weil sie nicht vom Krankenhaus in E. , sondern von der Universitätsklinik E1. ausgestellt worden war. Dieser Umstand war der Beklagten jedoch bewusst, weil der Kläger zuvor darauf hingewiesen hatte, dass die Klinik E. wegen des anhängigen Zivilprozesses keine Bescheinigungen ausstellte. Die Bescheinigung enthielt auch keine unrichtigen Angaben zum Kausalitätsnachweis. Denn der vorgedruckte Text zur Ursächlichkeit des Blutprodukts für die HIV-Infektion war zunächst angekreuzt, dann aber wieder durchgestrichen worden. Die handschriftliche Begründung „Mutter erhielt vor Geburt Blutübertragung (1985)“ war zutreffend und enthielt keine Aussage zur Verursachung der HIV-Infektion durch die Bluttransfusion, sondern nur einen zeitlichen Zusammenhang. Damit wurde also lediglich ein vorhandenes Indiz für eine mögliche Ursachenkette angesprochen. Die ärztliche Bescheinigung stand auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 07.12.1995. Denn das Urteil war allein darauf gestützt, dass die Kläger den Nachweis für die HIV-Belastung der Blutkonserve nicht geführt hatten. Der Gegenbeweis war jedoch nicht erhoben worden, sodass die Ursächlichkeit der Blutspende für die HIV-Infektion der Mutter des Klägers offen geblieben war. Demnach war nach dem erstinstanzlichen Urteil nicht ausgeschlossen, dass die Blutspende die Infektion bewirkt haben konnte. Eine andere Aussage war aber in der Bescheinigung der Universitätsklinik E1. nicht enthalten. 1.2 Der Vater des Klägers hat die Bewilligung auch nicht durch unvollständige Angaben erwirkt, weil er das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach nicht vorgelegt hat. Zur Vorlage dieses Urteils im Antragsverfahren war der Vater des Klägers nicht verpflichtet. Die Beklagte hatte keine weiteren Angaben zum anhängigen Schadensersatzprozess gefordert, obwohl ihr die Klage bekannt war. Es bestand für den Kläger auch keine Veranlassung, das Urteil von sich aus an die Beklagte weiterzuleiten. Die getroffene Beweislastentscheidung schloss eine Leistungsgewährung nach den erleichterten Voraussetzungen des HIV-Hilfegesetzes noch nicht aus, zumal das Urteil noch nicht rechtskräftig war. Die Regelungen dieses Gesetzes sollten den Geschädigten gerade in einer Situation helfen, in der die Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen wegen der schwierigen Beweislage nicht möglich war. Sie sollten auch bei einem Unterliegen im Zivilrechtsstreit nach Abschluss des Verfahrens Ansprüche nach dem HIV-Hilfegesetz geltend machen können, vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. vom 09.05.1995, BT-Drs. 13/1298, S. 8; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 28.06.1995, BT-Drs. 13/1831, S. 14. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass seinerzeit langwierige zivilrechtliche Schadensersatzklagen – wie auch im vorliegenden Fall – von der Stiftung nicht weiterverfolgt wurden, weil es um schnelle Hilfe gegangen sei. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass der Leistungsbescheid bei Kenntnis der Beklagten vom nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Mönchengladbach nicht ergangen wäre. Der Vater des Klägers hatte auch vor der Verkündung des Berufungsurteils des OLG E1. am 19.12.1996 keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides oder eine grobfahrlässige Unkenntnis, sodass auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG nicht vorlagen. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 13.08.1996 ist demnach für den Zeitraum bis Dezember 1996 nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zulässig und damit rechtswidrig. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands kann hier auch nicht ausnahmsweise den Vorrang beanspruchen, zumal die Beklagte am Erlass des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides eine Mitverantwortung trifft. Nach Auffassung der Kammer ist die Beklagte bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen oberflächlich vorgegangen und hat deswegen zum Erlass des rechtswidrigen Bescheides beigetragen. Denn sie hat die ärztliche Bescheinigung der Universitätsklinik E1. vom 07.08.1996 als Kausalitätsnachweis akzeptiert, obwohl darin – wie ausgeführt – keine begründete und nachvollziehbare Stellungnahme zur Kausalität enthalten war. Ohne erkennbare Begründung hat sie auch auf die zunächst geforderte Bescheinigung über die Durchführung eines sog. „Look back-Verfahrens“ im Endeffekt verzichtet und Zweifel ignoriert, die sich aus der Vorlage früherer ärztlicher Bescheinigungen mit offensichtlich unzutreffendem Inhalt ergaben (z.B. Bescheinigung der Universitätsklinik E1. vom 28.11.1995 und vom 07.08.1995 für N. W1. ). Aus diesen Gründen bleibt es bei der gesetzlichen Wertung, dass dem Vertrauensschutz des Klägers hier der Vorrang einzuräumen ist. Ein Ermessensspielraum ist der Beklagten im Fall des § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG nicht mehr eröffnet, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 127 a. 2. Demgegenüber kann sich der Kläger ab dem 01.01.1997 bis zum Ende der Leistungsgewährung im August 2013 nicht auf Vertrauensschutz berufen, sodass die Rücknahme des Bewilligungsbescheides und des Änderungsbescheides nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG rechtmäßig ist. Dies gilt sowohl für den Zeitraum, in dem die Leistungen während der Minderjährigkeit des Klägers an den Vater erbracht wurden (hierzu 2.1), für den Zeitraum, in dem die Leistungen nach Eintritt der Volljährigkeit an den Vater des Klägers fehlgeleitet wurden (hierzu 2.2), als auch für den Zeitraum, in dem die Leistungen unmittelbar an den Kläger erbracht wurden (hierzu 2.3). Die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG für die Rücknahme ist eingehalten worden (hierzu 2.4). 2.1 Im Zeitraum der Minderjährigkeit des Klägers vom 01.01.1997 bis zum 31.05.2004 ist ein Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG ausgeschlossen, weil dem Kläger die grob fahrlässige Unkenntnis seines Vaters von der Rechtswidrigkeit der Bewilligung nach § 166 BGB zuzurechnen ist. Zwar hat der Vater des Klägers auch noch nach der Kenntnis vom Urteil des OLG E1. vom 19.12.1996 darauf vertraut, dass die Bewilligung Bestand hat und das für den Kläger bestimmte Geld verbraucht. Unter anderem hat er im Strafverfahren vorgetragen, dass er im Jahr 2002 ein Haus gekauft hat, dass für seinen Sohn bestimmt war, dieses aber später wegen eigener Steuerschulden versteigert wurde. Jedoch ist dieses Vertrauen nicht schutzwürdig, weil der Vater des Klägers seit der Verkündung des Urteils des Oberlandesgerichts im Dezember 1996 wusste oder hätte wissen müssen, dass der Bewilligungsbescheid rechtswidrig war, § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG. In diesem Urteil wurde festgestellt, dass die der Mutter verabreichte Blutkonserve nicht mit dem HI-Virus kontaminiert war. Damit war ausgeschlossen, dass ein Blutprodukt die HIV-Infektion der Mutter verursacht haben konnte, sodass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 HIVHG nicht mehr erfüllt werden konnten. Es ist nicht sicher feststellbar, ob der Vater des Klägers diese Zusammenhänge im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkannt hat und wusste, dass die Bewilligung der Entschädigung rechtlich nicht zulässig war. Dafür spricht die e-mail vom 05.05.2013, die er an den Kläger geschickt hat und in der er mitteilt, dass die erfolgten Zahlungen „nicht rechtens“ waren. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil der Kammer vom 21.03.2017 – 7 K 3771/15 – wird Bezug genommen. Dies kann aber letztlich offen bleiben, weil der Vater des Klägers die Rechtswidrigkeit der Leistung nach dem endgültigen Unterliegen im Zivilprozess und den dortigen Feststellungen zur HIV-Last der Blutkonserve infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat, was ebenfalls zum Ausschluss des Vertrauensschutzes führt. Bei der Frage, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist auf die persönlichen Umstände und Fähigkeiten des Betroffenen abzustellen. Sie ist gegeben, wenn der Betroffene die Rechtswidrigkeit der Leistung ohne große Mühe hätte erkennen können bzw. die gebotene Sorgfalt im Rechtsverkehr in besonders schwerer Weise verletzt hat, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 124. Der Vater des Klägers wusste aus dem Antragsverfahren, dass der – erleichterte - Nachweis über die Kausalität der Blutspende für die HIV-Infektion von ihm beigebracht werden musste und eine zentrale Bedeutung für die Gewährung der Hilfe nach dem HIVHG war. Diese Bescheinigung war von der Beklagten mehrfach angefordert worden. Nachdem das Oberlandesgericht festgestellt hatte, dass die Blutkonserve nicht HIV-belastet war, mussten bei einem durchschnittlichen Antragsteller und damit auch bei dem Vater des Klägers erhebliche Zweifel darüber entstehen oder verstärkt werden, ob noch ein Zusammenhang zwischen der Infektion seiner Ehefrau und der Bluttransfusion und damit auch ein Anspruch auf Leistungen nach dem HIVHG bestand. Dies gilt umso mehr, als dem Vater des Klägers offenbar bewusst war, dass die eingereichte Bescheinigung der Universitätsklinik E1. ein fragwürdiger Nachweis der Kausalität war. Denn sonst hätte er sie nicht als Gefälligkeitsattest bezeichnet. Der Vater des Klägers hatte also nach dem endgültigen Unterliegen im zivilrechtlichen Schadensersatzprozess und dem Ergebnis der Beweisaufnahme dringenden Anlass, entweder bei seinen Rechtsanwälten oder der Stiftung nachzufragen, ob die Leistungen noch zu Recht erfolgten. Hierzu war er sogar aufgrund des Hinweises unter Ziff. 2 des Bescheides, leistungsrelevante Umstände mitzuteilen, rechtlich verpflichtet. Diese grobfahrlässige Unkenntnis des Vaters ist dem Kläger gemäß § 166 BGB bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit, also bis Mai 2004 zuzurechnen, da es insoweit auf das Wissen des gesetzlichen Vertreters ankommt, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 48, Rn. 114, 120, 123 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48, Rn. 151, 155, 164. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass sein Vater sich „kriminell“ verhalten habe und er hierfür nicht hafte. § 166 BGB gilt auch für den gesetzlichen Vertreter und damit die sorgeberechtigten Eltern. Die Zurechnung des Wissens des gesetzlichen Vertreters findet nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung auch dann statt, wenn der Vertreter seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, sogar bei arglistigem Verhalten, vgl. BGH, Urteil vom 21.06.1974 – V ZR 15/73 – juris. Die Zurechnungsnorm des § 166 BGB ist nach der verwaltungsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Rechtsprechung auch auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse anzuwenden und bewirkt, dass ein Fehlverhalten von Eltern dem minderjährigen Kind zurechnet wird und folglich eine Rücknahme und Rückforderung von Sozialhilfeleistungen gegenüber dem vertretenen Kind rechtfertigt, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1992 – 5 C 29/88 – juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 12/14 R – juris, Rn. 16 und Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 153/10 R – juris, Rn. 39 zu § 50 SGB X. Diese Erwägungen können auch auf die streitgegenständliche Rücknahme eines Leistungsbescheids auf der Grundlage des HIV-Hilfegesetzes Anwendung finden. Die Rücknahmeentscheidung der Beklagten ist im hier maßgeblichen Zeitraum von Januar 1997 bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Klägers ermessensfehlerfrei. In den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, in denen das Vertrauen des Begünstigten nicht schutzwürdig ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands und das Rücknahmeermessen der Behörde ist in der Regel auf die Entscheidung zugunsten der Rücknahme reduziert. Das ergibt sich aus § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG. Dort ist geregelt, dass der Verwaltungsakt in den Fällen des Satzes 3 in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird. Daraus lässt sich aber auch die vorrangige Entscheidung ableiten, dass der Verwaltungsakt im Regelfall zurückgenommen werden soll. Von einer Rücknahme kann nur in atypischen Ausnahmefällen abgesehen werden, deren Vorliegen gerichtlich voll überprüfbar ist, vgl. Kopp/Ramsauer, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 127 b. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere führt die Mitverantwortung der Behörde für die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides bei seinem Erlass nicht dazu, hier von einer Rücknahme abzusehen. Für den Fortbestand des rechtswidrigen Leistungsbescheides auch nach der Entscheidung des OLG E1. trägt in erster Linie der Vater des Klägers die Verantwortung, der die Entscheidung der Beklagten hätte vorlegen müssen. Dies muss sich der Kläger, wie ausgeführt, zurechnen lassen. Demgegenüber hatte die Beklagte keine Kenntnis von dem ergangenen Gerichtsurteil. Es ist ihr auch kein Vorwurf daraus zu machen, dass sie nach der Bewilligung nicht nach dem Ausgang des ihr bekannten Zivilprozesses gefragt hat. Denn die Leistungen nach dem HIVHG sollten – wie ausgeführt – gerade auch im Fall verlorener Rechtsstreitigkeiten gewährt werden und schon vor Abschluss dieser Verfahren, um eine schnelle Hilfe zu leisten. Im Übrigen wäre der Vater des Klägers aufgrund der Mitteilungspflicht in Ziff. 2 des Bescheides verpflichtet gewesen, die Beklagte über relevante Ergebnisse von Beweisaufnahmen zu unterrichten, sodass eigene Ermittlungen der Beklagten insoweit nicht unbedingt erforderlich waren. Zwar kann für den Kläger ins Feld geführt werden, dass er durch das pflichtwidrige Unterlassen seines Vaters im Zeitraum seiner Minderjährigkeit, das er weder kannte noch beeinflussen konnte, nun mit einer hohen Rückforderungssumme belastet wird. Dieses Ergebnis erscheint unbillig und mit dem auch vom Gesetzgeber vorgesehenen Schutz von Minderjährigen nicht vereinbar. Dieser Aspekt führt jedoch nicht zur Annahme eines Ausnahmefalls, in dem von der Rücknahme eines rechtswidrigen Leistungsbescheids Abstand genommen werden muss. Einer unzumutbaren Belastung des Klägers kann nämlich durch die Berufung auf die Einrede der beschränkten Minderjährigenhaftung in entsprechender Anwendung des § 1629 a BGB gegenüber dem Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 49 a VwVfG Rechnung getragen werden (vgl. unten II. 2.). 2.2 Auch für den Zeitraum vom 01.06.2004 bis zum 28.02.2013, in dem der Vater des volljährigen Klägers die Leistungen weiterhin bezogen und für sich verbraucht hat, kann der Kläger keinen Vertrauensschutz beanspruchen, sodass die Rücknahme zulässig ist. Das Vertrauen seines Vaters ist zum einen nicht schutzwürdig, da dieser die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung hätte erkennen müssen; es kann dem Kläger aber zum anderen nach Eintritt seiner Volljährigkeit nicht mehr zugerechnet werden. Der Kläger selbst, der trotz der Fehlleitung der Leistungen als Adressat des Leistungsbescheides weiterhin der Begünstigte ist, hat auf den Bestand des Zuwendungsbescheides nicht vertraut. Denn er hatte, wie bereits ausgeführt, von der Bewilligung und Auszahlung der Leistungen an den Vater keine Kenntnis. In diesem Fall liegt ein zu berücksichtigendes Vertrauen auf den Bestand des Bescheides im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht vor, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 97; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 34. Demnach war die Beklagte im Zeitraum der Volljährigkeit des Klägers, in dem die Leistungen ohne dessen Wissen weiterhin dem Vater zuflossen, nach ihrem Ermessen zur Rücknahme des Leistungsbescheides berechtigt, da Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes zugunsten des Klägers nicht eingreifen, § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG. Ein atypischer Ausnahmefall, in dem die Behörde von einer Rücknahme absehen müsste, liegt nicht vor. Insbesondere ist eine Mitverantwortung der Beklagten für den Fortbestand des rechtswidrigen Zuwendungsbescheides – wie bereits ausgeführt – nicht begründet. Der Umstand, dass der Kläger als Folge der Rücknahme auch für diesen Zeitraum aufgrund des Pflichtverstoßes einer dritten Person, seines Vaters, mit einer erheblichen Rückforderung konfrontiert worden ist, schränkt auch hier die Rücknahme nicht ein. Denn es besteht wegen der Fehlleitung der Leistungen tatsächlich kein Erstattungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger (vgl. unten II.3.). 2.3 Der Kläger kann sich auch im letzten Zeitraum der Leistungsgewährung, in dem die Zuwendungen unmittelbar an ihn als Leistungsberechtigten geflossen sind, also vom 01.03.2013 bis zum 31.08.2013, nicht auf Vertrauensschutz berufen, sodass die Rücknahme auch insoweit rechtmäßig ist. Der Kläger hat zwar, wie er auch in der mündlichen Verhandlung betätigt hat, auf den Bestand der ursprünglichen Bewilligung vertraut und das Geld ausgegeben. Sein Vertrauen ist aber nicht schutzwürdig, weil er bereits ab dem Beginn der Leistungsgewährung im März 2013 die Rechtswidrigkeit der Bewilligung kannte oder hätte kennen müssen, § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG. Nach der Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und dem Akteninhalt spricht alles dafür, dass dem Kläger die beiden Urteile im Schadensersatzprozess, und damit auch das Urteil des Oberlandesgerichts E1. vom 19.12.1996 bereits im März 2013 bekannt waren, aber der Beklagten zunächst nicht vorgelegt worden sind. Die Kammer geht davon aus, dass diese Urteile sich bei den Unterlagen in einem Ordner befanden, den der Kläger nach seiner Aussage von der Lebensgefährtin seines Vaters, Frau Wego, schon vor dem Gespräch bei der Stiftung am 07.03.2013 erhalten hat. Zwar hat der Kläger dies in der mündlichen Verhandlung bestritten. Seine dahingehende Aussage ist jedoch nicht glaubhaft. Denn sein Vater nimmt in seiner e-mail vom 05.05.2013 Bezug auf diese Unterlagen und die darin vorhandenen Prozessakten. Darin heißt es nämlich: „ ... Wie du aus den Akten ersehen kannst, habe ich die Prozeße gegen das Krankenhaus E. und Dr. M. verloren.“ Daraus kann entnommen werden, dass sich die klageabweisenden Urteile in beiden Verfahren in den dem Kläger ausgehändigten Aktenordner befunden haben. Diese Aussage wird erhärtet durch die Angaben des Prozessbevollmächtigten des Vaters in dessen Widerspruchsverfahren (vgl. Beiakte 2 im Verfahren 7 K 3771/15). In diesem Verfahren hat sich nämlich der Prozessbevollmächtigte ausweislich eines Aktenvermerks vom 21.04.2015 bei der Beklagten erkundigt, ob diese das Urteil des OLG E1. kenne. Als der Sachbearbeiter dies verneinte, wurde mitgeteilt, das Urteil müsse nach Aussage des Vaters seinem Sohn N. vorliegen. Ergänzend trägt der Prozessbevollmächtigte im nachfolgenden Schriftsatz vom 30.04.2015 vor, die von N. W1. vorgelegten Unterlagen über den Zivilprozess seien unvollständig. Es gebe eine Berufungsentscheidung des OLG E1. , die nach Aussage des Vaters mit allen anderen Unterlagen an N. übergeben worden sei und derzeit wegen der Streitigkeiten in der Familie nicht zugänglich sei. Das Urteil sei daher über das LG Mönchengladbach angefordert worden. Das Urteil des OLG E1. ist schließlich im vorliegenden Verfahren erst mit der Klagebegründung vom 22.09.2015 vorgelegt worden, allerdings ohne Angaben darüber, wie und wann der Kläger dieses Urteil erhalten hat. Diese Begründung konnte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht geben. In seiner Befragung konnte er sich an den genauen Zeitpunkt nicht erinnern. Er konnte auch nicht angeben, auf welchem Weg er in den Besitz des Dokumentes gelangt ist. Auf die Frage, ab wann er Kenntnis von dieser Entscheidung gehabt habe, hat der Kläger langwierig erklärt, wie es zu dem Verfahren im Jahr 2013 gekommen sei und dass er Akteneinsicht bei der Beklagten beantragt habe, die aber zunächst nicht gewährt worden sei. Jedoch kann der Kläger das Urteil nicht aus den Akten der Beklagten kennen, da diese die Entscheidung bis zur Vorlage im Klageverfahren nicht hatte. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat das Urteil auch nicht beim Landgericht Mönchengladbach oder dem Oberlandesgericht angefordert. Vielmehr hat sie es nach ihrer Aussage von dem Kläger erhalten. Nach den Angaben in der Klagebegründung vom 22.09.2015, S. 7 (Bl. 50 d.A.) hat der Kläger das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach mit den Unterlagen bekommen, die ihm die Lebensgefährtin des Vaters, I. X. , ausgehändigt hat. Es ist daher naheliegend, dass auch das Urteil des Oberlandesgerichts E1. bei diesen Unterlagen war, die dem Kläger bereits im März 2013 vorlagen, und die er teilweise mit der e-mail vom 08.03.2013 an die Beklagte geschickt hat, allerdings ohne die Urteile. Der Umstand, dass der Kläger die Vorlage beider Urteile solange verzögert hat, zeigt bereits, dass ihm die Relevanz dieser Entscheidungen, insbesondere der Entscheidung des OLG, durchaus bewusst war. Selbst wenn er die genauen juristische Folgen für seinen Anspruch auf die Leistungen nach dem HIV-Hilfegesetz nicht abschätzen konnte, hätten die Feststellungen des OLG zur fehlenden HIV-Last der verabreichten Blutkonserve Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistungen wecken müssen, die der Kläger durch Vorlage der Urteile an die Stiftung hätte klären müssen. Demgegenüber kann er sich nicht darauf berufen, die Mitarbeiter der Stiftung hätten ihm auf mehrfache Nachfragen versichert, dass ihm die Leistungen tatsächlich zustünden. Denn die Mitarbeiter wussten nichts über den Ausgang des Zivilprozesses, was der Kläger auch nach dem Gespräch am 07.03.2017 hätte erkennen können. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger spätestens im Mai 2013 erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Leistungen hätte entwickeln müssen, nachdem ihm der Vater in seiner e-mail vom 05.05.2013 darauf hingewiesen hatte, dass die Leistungen „nicht rechtens waren“. Darüber hinaus hatte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 23.05.2013 mitgeteilt, dass die Leistungen nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt würden, weil wegen des angeforderten, aber noch nicht vorgelegten Urteils des Landgerichts Mönchengladbach der Sachverhalt unklar sei. Daher ist sein Vertrauen auf den Bestand der Leistungsbewilligung auch wegen der Kenntnis vom Rückforderungsvorbehalt nicht schutzwürdig, vgl. OVG Münster, Urteil vom 15.08.1980 – 9 A 251/79 – juris, Rn. 15. Die Beklagte war daher auch in diesem Zeitraum berechtigt, den rechtswidrigen Leistungsbescheid zurückzunehmen. 2.4 Die Beklagte hat bei der Rücknahme des Bescheides die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten. Nach dieser Vorschrift ist die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres nach der Kenntnisnahme der Behörde von den Tatsachen zulässig, welche die Rücknahme rechtfertigen. Die Beklagte hat erst am 14.11.2013 das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach erhalten, aus dem sich die ersten tragfähigen Anhaltspunkte dafür ergaben, dass die Bluttransfusion nicht ursächlich für die HIV-Infektion der Mutter des Klägers gewesen sein konnte. Der Bescheid vom 10.11.2014, der am 12.11.2014 zugestellt wurde, wurde daher innerhalb der Jahresfrist erlassen. Die Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 13.08.1996 ist somit hinsichtlich der bis Dezember 1996 bewilligten Leistungen rechtswidrig und aufzuheben; hinsichtlich der von Januar 1997 bis August 2013 bewilligten Leistungen ist die Rücknahme des Bewilligungsbescheides und des nachfolgenden Änderungsbescheides dagegen rechtmäßig. II. Die Festsetzung des Erstattungsbetrages (Erstattungsbescheid) ist hinsichtlich der bis Dezember 1996 erbrachten Leistungen, also im Umfang von 54.000,00 DM (= 27.609,76 €) einschließlich der auf diesen Betrag entfallenden Zinsen, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (hierzu 1.). Hinsichtlich der von Januar 1997 bis Mai 2004 erbrachten Leistungen in Höhe von 136.515,06 € ist der Festsetzungsbescheid rechtmäßig. Jedoch wird dem Kläger die Einrede der Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629 a BGB vorbehalten (hierzu 2.). Im Hinblick auf die von Juni 2004 bis Februar 2013 erbrachten Leistungen in Höhe von 161.057,40 € ist der Erstattungsbescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (hierzu 3.). Bezüglich der im Zeitraum von März 2013 bis August 2013 erbrachten Leistungen (9.203,28 €) ist der Festsetzungsbescheid rechtmäßig (hierzu 4.). Soweit der Erstattungsanspruch begründet ist, erweist sich auch die Festsetzung der Zinsen auf diesen Betrag als rechtmäßig (hierzu 5.) Die Ansprüche der Beklagten sind auch noch nicht verjährt (hierzu 6.). Die Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen befindet sich in § 49 a VwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. 1. Hinsichtlich der für den Zeitraum vom 01.01.1994 bis zum 31.12.1996 erbrachten Leistungen in Höhe von 54.000,00 DM (= 27.609,76 €) liegen die Voraussetzungen des § 49 a Abs. 1 VwVfG nicht vor. Denn die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ist insoweit rechtswidrig und wird durch das vorliegende Urteil aufgehoben. Der vom Kläger zu erstattende Betrag ist daher um den oben genannten Teilbetrag von 27.609,76 € zu reduzieren. Damit entfällt auch der Anspruch auf Zinsen für diesen Teilbetrag. 2. Im Hinblick auf die von Januar 1997 bis Mai 2004 erbrachten Leistungen in Höhe von 136.515,06 € ist der Erstattungsbescheid rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 49 a Abs. 1 VwVfG sind insoweit erfüllt. Der Bewilligungsbescheid der Beklagten ist für diesen Zeitraum wirksam und rechtmäßig zurückgenommen worden. Daher sind die erbrachten Leistungen zu erstatten. Der Kläger kann sich für den Zeitraum seiner Minderjährigkeit nicht darauf berufen, dass die Leistungen nicht an ihn „erbracht“ worden seien. Die Kammer geht zwar davon aus, dass der Kläger in diesem Zeitraum keine Kenntnis von den Leistungen gehabt hat und diese ihm möglicherweise nur teilweise als Unterhaltsleistungen zugutegekommen sind. Für die Feststellung, dass die bewilligten Leistungen an den begünstigten Leistungsempfänger erbracht worden sind, ist jedoch nicht unbedingt erforderlich, dass sie diesem auch tatsächlich zugeflossen sind. Der Leistungserfolg ist schon dann eingetreten, wenn die Leistungen an einen Dritten weitergeleitet wurden, der dazu berechtigt war, für den Begünstigten die Leistungen entgegenzunehmen. Das ist hier der Fall, weil der Vater des Klägers die Zahlungen in seiner Eigenschaft als Sorgeberechtigter und gesetzlicher Vertreter vereinnahmen durfte. Denn die Personensorge umfasst auch die Vermögenssorge und damit die Befugnis, Zahlungen für den Minderjährigen anzunehmen, §§ 1626 Abs. 1 und 1642 BGB. Im Verhältnis zur Beklagten muss sich der Kläger die Erbringung der Leistung an den sorgeberechtigten Vater zurechnen lassen. Der Kläger kann sich jedoch in einem zukünftigen Zwangsvollstreckungsverfahren auf die Einrede der beschränkten Minderjährigenhaftung berufen. § 1629 a BGB ist auf die Leistungen nach dem HIV-Hilfegesetz entsprechend anwendbar. Nach dieser Vorschrift beschränkt sich die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes. Diese Vorschrift des Bürgerlichen Rechts gilt für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche nicht unmittelbar. Jedoch ist ihre analoge Anwendung auf Ansprüche nach § 49 a VwVfG, die sich aus der Rücknahme rechtswidriger Leistungsbescheide nach dem HIVHG ergeben, geboten. Das öffentliche Erstattungsrecht weist insoweit eine Regelungslücke auf, weil die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, ebenso wie die Vorschriften des SGB X für Sozialleistungen, eine Beschränkung der Haftung von Minderjährigen nicht vorsehen. Diese ist aber verfassungsrechtlich geboten, weil eine unbeschränkte Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Zeitraum der Minderjährigkeit für ihr Kind begründen, gegen das Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verstößt. Denn hierdurch wird in erheblichem Maß in die Grundbedingungen freier Entfaltung und Entwicklung, und damit in die engere persönliche Lebenssphäre junger Menschen eingegriffen. Das Recht zur Selbstbestimmung gebietet, dass Volljährigen Raum bleibt, um ihr weiteres Lebens selbst und ohne unzumutbare Belastungen zu gestalten, die als Folge der Vertretungsmacht der Eltern entstanden sind und die sie nicht zu vertreten haben, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.05.1986 – 1 BvR 1542/84 – BVerfGE 72, 155, juris, Rn. 47 – 51. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben gelten auch für Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Natur. Denn für die Ausübung des Persönlichkeitsrechts spielt es keine Rolle, auf welcher Rechtsgrundlage die Verbindlichkeit beruht. Daher hat das Bundessozialgericht eine analoge Anwendung des § 1629 a BGB bereits für die Rückforderung von öffentlich-rechtlichen Sozialleistungen nach § 50 SGB X bejaht, vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 153/10 R – juris, Rn. 40 ff. und Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 12/14 R – juris, Rn. 12 ff., und darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber im Sozialrecht eine derartige Haftungsbeschränkung zugunsten von Minderjährigen gebilligt hat, was in der Begründung des Gesetzes zur Einführung einer Verursacherhaftung, § 34 a SGB II, zum Ausdruck kommt, vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 113. Auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und einiger Verwaltungsgerichte ist eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die beschränkte Minderjährigenhaftung auf öffentlich-rechtliche Ansprüche anerkannt, vgl. BFH, Urteil vom 01.07.2003 – VIII R 45/01 – juris (Steuerschulden), Rn. 12; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.09.2014 – 8 LC 163/13 – juris, Rn. 31 (Abschiebungskosten); OVG Münster, Beschluss vom 18.11.2008 – 7 A 103/08 – juris (Vollstreckungskosten). Soweit das Bundesverwaltungsgericht für die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen eine analoge Anwendung des § 1629 a BGB abgelehnt hat, steht diese Entscheidung einer Berücksichtigung der Einschränkung der Minderjährigenhaftung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss die generelle Frage ausdrücklich offen gelassen, ob und in welchem Umfang eine Haftungsbeschränkung für Minderjährige auch im öffentlichen Recht verfassungsrechtlich geboten ist. Die Frage wurde lediglich für das speziell geregelte Recht der Rückforderung nach dem BAföG und für die Fallgestaltung verneint, dass die Leistungsgewährung von vornherein unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt ist. Diese Besonderheiten liegen hier nicht vor. Die Voraussetzungen des § 1629 a Abs. 1 und Abs. 2 BGB, unter denen sich ein Schuldner auf die Einrede der beschränkten Minderjährigenhaftung berufen kann, sind hier erfüllt. Denn der Kläger haftet, wie ausgeführt, aus § 49 a VwVfG für einen Erstattungsanspruch, den sein Vater durch eine sonstige Handlung während der Zeit der Minderjährigkeit begründet hat. Einer Handlung steht das Unterlassen gleich, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand. Hier hat der Vater des Klägers – in Wahrnehmung seiner gesetzlichen Vertretungsmacht – durch das Unterlassen der Vorlage des Urteils des Oberlandesgerichts E1. seine Mitteilungspflichten aus dem Zuwendungsbescheid verletzt und hierdurch die Rücknahme des Bescheides verursacht; durch die Entgegennahme der Leistungen hat er sodann den Erstattungsanspruch zulasten des Klägers begründet, vgl. auch BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 12/14 R, juris, Rn. 16 ff. Die Ausnahmebestimmung des § 1629 a Abs. 2 BGB, wonach die Haftungsbeschränkung nicht für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften gilt, die allein der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Minderjährigen dienten, greift hier nicht ein. Bei der Auslegung der Vorschrift ist zu beachten, dass es hier lediglich um eine entsprechende Anwendung geht, die den Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Anspruchs Rechnung tragen muss. Zwar spricht der Wortlaut der Bestimmung für eine Anwendung auf die Leistungen nach dem HIVHG, um deren Rückforderung es hier geht. Denn diese sollten den durch eine HIV-belastete Blutspende infizierten Personen eine angemessene finanzielle Absicherung in Form von monatlichen Zahlungen gegen die Folgen des erlittenen Schicksals gewähren bzw. einen humanitären Beitrag zur Linderung der Not der Betroffenen leisten, vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. vom 09.05.1995, BT-Drs. 13/1298, S. 8. Damit ist gleichermaßen ein Beitrag zur Unterhaltssicherung und zu den Krankheitskosten, aber auch ein Schmerzensgeld angesprochen, das den Betroffenen im Zivilprozess häufig versagt blieb. Bei einer wörtlichen Auslegung waren die Leistungen also zu einer Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der leistungsberechtigten Minderjährigen bestimmt. Derartige Verbindlichkeiten hat der Gesetzgeber bei der Einführung der Regelung in § 1629 a Abs. 2 BGB jedoch nicht im Auge gehabt. Es ist schon fraglich, ob auch Erstattungsforderungen unter die angesprochenen „Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften“ fallen. Denn hierbei handelt es sich auch im Bürgerlichen Recht um einen gesetzlichen Anspruch aus Bereicherungshaftung (§§ 812 ff. BGB). Jedenfalls sollte die Bestimmung Kleingeschäfte des täglichen Lebens seitens des Minderjährigen oder größere altersgerechte Anschaffungen wie ein Fahrrad oder einen Computer erfassen. In beiden Fällen bedürfe der Minderjährige keines Schutzes, weil ihm der Gegenwert des Geschäfts unmittelbar zugutekomme und keine „unzumutbaren“ finanziellen Belastungen im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfGE 72, 155 – in Rede stünden, vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 13/5624, S. 13. Diese Erwägungen treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Denn hier geht es bei der Rückforderung der monatlichen Zahlungen nicht um Verbindlichkeiten aus einzelnen Rechtsgeschäften, sondern um die Rückforderung von umfangreichen Leistungen zur Existenzsicherung über lange Jahre, die sich zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung summieren. Für den hier betroffenen Zeitraum der Minderjährigkeit des Klägers von Januar 1997 bis Mai 2004 besteht eine begründete Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 136.515,06 € zuzüglich Zinsen. In einem derartigen Fall ist die wirtschaftliche Existenz und die selbstbestimmte Lebensgestaltung über Jahre bedroht, sodass es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, sich auf die Haftungsbeschränkung des § 1629 a BGB zu berufen, vgl. ebenso BSG, Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 153/10 R – juris, Rn. 49 – 51 für die Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II. Allerdings führt die Anwendung des § 1629 a BGB hier nicht zu einem Erlöschen des Erstattungsanspruchs der Beklagten, a.A.: BSG, Urteile vom 07.07.2011 – B 14 AS 153/10 R – juris, Rn. 45 f. und vom 18.11.2014 – B 4 AS 12/14 R – juris, Rn. 14. Vielmehr kann sich der Minderjährige lediglich im Wege der Einrede auf die Beschränkung der Haftung auf das im Zeitpunkt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen berufen, § 1629 a Abs. 1 Satz 4 BGB. Der Gesetzgeber verweist insoweit auf die Anwendung der für die beschränkte Erbenhaftung geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 BGB. Die beschränkte Erbenhaftung kann erst durch die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden, wenn sie im Urteil vorbehalten wurde, §§ 780, 781, 785 ZPO. Nach Auffassung der Kammer spricht Überwiegendes dafür, auch bei der analogen Anwendung des § 1629 a BGB auf öffentlich-rechtliche Forderungen die Haftungsbeschränkung erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 18.11.2008 – 7 A 103/08 – juris; BFH, Urteil vom 01.07.2003 – VIII R 45/01 – juris, Rn. 12; offen gelassen in OVG Lüneburg, Urteil vom 25.09.2014 – 8 LC 163/13 – juris, Rn. 41. Neben dem Wortlaut des § 1629 a Abs. 1 Satz 4 BGB, der sich an einer Anregung des Bundesverfassungsgerichts in der grundlegenden Entscheidung vom 13.05.1986 orientiert, vgl. BVerfG, Urteil vom 13.05.1986 – 1 BvR 1542/84 – juris, Rn. 50, spricht dafür die Überlegung, dass die den Rückforderungsbescheid erlassende Behörde und das Gericht im Erkenntnisverfahren von der – ggfs. aufwändigen – Feststellung des bei Volljährigkeit vorhandenen Vermögens entlastet werden. Vielmehr ist es angemessen, wenn der Schuldner des Leistungsbescheides die Höhe dieses Vermögens im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO darlegen und nachweisen muss. Die hiervon abweichende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die weitergehend eine Reduzierung des Erstattungsanspruchs auf das bei Volljährigkeit vorhandene Vermögen annimmt, dürfte auch darauf zurückzuführen sein, dass die zuständige Behörde schon bei der Leistungsgewährung Feststellungen über das Vermögen treffen muss, da Sozialleistungen in der Regel vom vorhandenen Einkommen bzw. Vermögen abhängig sind. Dies ist jedoch bei den Leistungen nach dem HIVHG gerade nicht der Fall. Dem Kläger ist demnach in entsprechender Anwendung von § 1629 a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. §§ 1990, 1991 BGB, § 780 ZPO die Geltendmachung der Einrede der beschränkten Minderjährigenhaftung im Tenor vorbehalten. Hierbei bleibt offen, ob der Kläger, wie er ohne Vorlage von Nachweisen vorgetragen hat, im Zeitpunkt der Volljährigkeit tatsächlich vermögenslos war. In diesem Zusammenhang könnte insbesondere die Finanzierung des im Jahr 2010 erworbenen Grundeigentums relevant sein. Das Gericht ist im Erkenntnisprozess nicht verpflichtet, den Wert des Vermögens zu ermitteln. Dies bleibt der Feststellung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage vorbehalten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.06.2011 – 8 B 74/10 – juris, Rn. 3 und Beschluss vom 20.01.1977 - V C 18.76 – juris, Rn. 19. 3. Im Hinblick auf die für den Zeitraum von Juni 2004 bis Februar 2013 bewilligten und ausgezahlten Leistungen ist der Erstattungsbescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen des § 49 a Abs. 1 VwVfG sind nicht erfüllt. Zwar ist die Rücknahme des Erstattungsbescheides wirksam und rechtmäßig. Jedoch sind nur die an den Kläger „erbrachten Leistungen“ zu erstatten. Die in diesem Zeitraum der Volljährigkeit des Klägers an den Vater ausgezahlten Leistungen sind jedoch nicht im Rechtssinne an den Kläger erbracht worden. Der Kläger muss sich diese Leistungen nicht zurechnen lassen. Der Vater war in dem genannten Zeitraum nicht berechtigt, die Leistungen entgegenzunehmen. Die Zurechnung nach § 166 BGB scheidet aus, da der Vater nicht mehr gesetzlicher Vertreter des Klägers war. Der Kläger hat den Vater auch nicht ermächtigt, die Leistung für ihn anzunehmen. Zwar muss sich der Begünstigte die Leistung an einen Dritten zurechnen lassen, wenn die Behörde diese Leistungen mit Wissen und Billigung des Berechtigten an einen Dritten erbringt, vgl. BSG, Urteil vom 22.04.1987 – 10 ERKg 16/85 – , juris, Rn. 12 und Urteil vom 28.06.1991 – 11 Rar 47/90 – juris, Rn. 27 ff. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat seinen Vater insbesondere mit dem am 15.06.2004 ausgefüllten Formular „Unterschriftsleistung für volljährige Leistungsempfänger“ nicht ermächtigt, die Zahlungen für ihn in Empfang zu nehmen. Denn die Unterschrift des Klägers auf dem Formular war durch den Vater gefälscht worden. Der Kläger selbst hat die Anweisung, die Zahlungen weiter auf ein Konto des Vaters zu leisten, nicht erteilt. Dies steht aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Klägers und seines Vaters im vorliegenden Verfahren und im Strafverfahren fest. Außerdem weist die Schrift auf diesem Formular, auf den vom Vater ausgefüllten Lebensbescheinigungen und auf dem Brief des Vaters vom 21.02.2013 deutliche Übereinstimmungen auf. Die in dem Formular enthaltene Ermächtigung ist dem Kläger auch nicht nach den Regeln der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Hierfür ist Voraussetzung, dass der Vertretene das Handeln des Vertreters bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen und verhindern können, und dass ferner der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben annehmen durfte, dass der Vertretene das Handeln dulde und billige, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 – 8 C 2/92 – juris, Rn. 10. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger konnte die Fälschung seiner Unterschrift und den Weiterbezug von Leistungen durch seinen Vater nicht erkennen, da er von den Leistungen nichts wusste und auch nichts wissen konnte. Nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Vaters hat der Vater die Lebensbescheinigungen für die Beklagte auch noch nach Eintritt der Volljährigkeit bei den Ärzten des Klägers ohne Wissen des Klägers vorgelegt und ausfüllen lassen. Dafür spricht auch die Auskunft der Universitätsklinik E1. vom 29.07.2013 (Bl. 193 Ordner Beiakte 1). Demgegenüber ist es der Beklagten trotz umfangreicher Bemühungen nicht gelungen, bei den ausstellenden Ärzten aufzuklären, ob der Kläger bei der Ausstellung und Übergabe der Bescheinigungen anwesend gewesen ist. Die Bescheinigung des Dr. med. Kriwett vom 12.08.2013 (Bl. 206 Ordner Beiakte 1) ist nicht geeignet, die Aushändigung an den Kläger zu belegen. Zwar heißt es dort, „der Patient“ habe das Schreiben an der Rezeption abgegeben, es sei im Beisein des Patienten vom Arzt unterschrieben und ausgehändigt worden. Gleichzeitig wird aber auch eingeräumt, es lasse sich nicht mehr nachweisen, ob auch weitere Familienangehörige dabei gewesen seien. Vor dem Hintergrund, dass die geschilderten Arztbesuche im Jahr 2007 stattgefunden haben, also 6 Jahre vor der Ausstellung der Bescheinigung, ist die Aussagekraft dieser Mitteilung beschränkt. Es kann ihr nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass tatsächlich der Kläger, und nicht sein Vater die Bescheinigung zur Unterschrift vorgelegt hat. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass derartige Einzelheiten in einer Arztpraxis dokumentiert werden. Die Kammer hält dagegen die ebenfalls in der Akte befindlichen Schreiben anderer Ärzte für realistisch, dass aus der Aktenlage und der Erinnerung eine Beantwortung der Frage, wer die Bescheinigung eingereicht und erhalten hat, nicht mehr möglich ist (vgl. z.B. Bl. 197 Ordner Beiakte 1). Im Übrigen durfte die Beklagte auch nicht von einer Ermächtigung des Klägers zugunsten seines Vaters ausgehen. Denn von der „Unterschriftsbestätigung“ ging kein zurechenbarer Rechtsschein aus. Sie war bereits erkennbar falsch ausgefüllt, nämlich zwei Mal mit dem Namen des volljährigen Leistungsempfängers, also „N. W1. “. Tatsächlich hätte die Bescheinigung neben der Unterschrift des Leistungsempfängers auch die Unterschrift des bisherigen Sorgeberechtigten, also des Vaters, aufweisen müssen. An dieser Stelle hatte der Vater aber ebenfalls mit dem Namen seines Sohnes unterschrieben. Bei einem derart wichtigen Vorgang wie der Überleitung der Zahlungen an den volljährigen Leistungsempfänger hätte die Beklagte auf einer richtigen Ausfüllung des Formulars bestehen müssen, bevor sie die Leistungen weiter auf ein Konto des Vaters überwies. Die Leistungen sind also nicht dem Kläger zuzurechnen, sondern an den Vater fehlgeleitet worden. In diesem Fall ist ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Begünstigten nicht entstanden, vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 49 a, Rn. 28. 4. Bezüglich der für den Zeitraum von März bis August 2013 bewilligten und ausgezahlten Leistungen ist der Erstattungsbescheid wiederum rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 49 a Abs. 1 VwVfG liegen vor. Die Rücknahme des Leistungsbescheides ist wirksam und rechtmäßig. Die Leistungen wurden in diesem Zeitraum an den Kläger erbracht, nämlich auf das von ihm benannte Konto ausgezahlt. Der Kläger kann sich auch nicht nach § 49 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ausgeschlossen, wenn der Begünstigte die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsaktes geführt haben. Der Kläger kannte nach den Feststellungen der Kammer die für die Rücknahme des Leistungsbescheides maßgeblichen Umstände, nämlich die Urteile des Landgerichts Mönchengladbach und insbesondere des Oberlandesgerichts E1. bereits seit März 2013. 5. Soweit der Beklagten für die in den Zeiträumen vom 01.01.1997 bis zum 30.05.2004 und vom 01.03.2013 bis zum 30.08.2013 erbrachten Leistungen (136.515,06 € + 9.203,28 € = 145.718,34 €) ein Erstattungsanspruch zusteht, ist auch die erfolgte Festsetzung der Zinsen bis zum 31.10.2014 nach § 49 a Abs. 3 Satz 1 rechtmäßig. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruches gemäß § 49 a Abs. 3 Satz 2 VwVfG liegen nicht vor. Für die in den Zeiträumen vom 01.01.1994 bis zum 31.12.1996 und vom 01.06.2004 bis zum 28.02.2013 geleisteten Zahlungen ((27.609,76 € + 161.057,40 € = 188.667,16 €), in denen kein Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger besteht, ist die bereits erfolgte Festsetzung der Zinsen bis zum 31.10.2014 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der bis zum 31.10.2014 festgesetzte Zinsbetrag ist von der Beklagten daher auf der Grundlage des zuerkannten Erstattungsbetrages gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO neu zu berechnen. Ferner ist der Erstattungsbescheid insoweit teilweise rechtswidrig, als die Zinsen ab dem 01.11.2014 auf einen Erstattungsbetrag in Höhe von 334.385,50 € bezogen sind. Von diesem Erstattungsbetrag ist der Teilbetrag in Höhe von 188.667,16 € abzuziehen, für den kein Erstattungsanspruch besteht. Die Zinsforderung ab dem 01.11.2014 ist dementsprechend auf einen Erstattungsbetrag in Höhe von 145.718,34 € zu beziehen. 6. Der Erstattungsanspruch der Beklagten in Höhe von 145.718,34 € sowie der auf diesen Betrag entfallende Zinsanspruch sind auch noch nicht verjährt. Im vorliegenden Verfahren hat sich der Kläger bisher nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Unabhängig davon ist die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Wendet man auf die Ansprüche nach § 49 a VwVfG die Verjährungsvorschriften der §§ 195 ff. BGB analog an, so hat der Lauf der Verjährungsfrist erst mit der Bekanntgabe des Rücknahme- und Feststellungsbescheides am 12.11.2014 begonnen, vgl. Urteil der Kammer vom 21.03.2017 – 7 K 3771/15 –. Der weitere Lauf der Verjährungsfrist wurde durch den Erlass des Bescheides nach § 53 VwVfG gehemmt. Wendet man § 50 Abs. 4 SGB X analog an, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Die Unanfechtbarkeit ist noch nicht eingetreten, sodass der Lauf der Frist bisher nicht eingesetzt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Hierbei hat die Kammer das Verhältnis des teilweisen Obsiegens bzw. Unterliegens entsprechend dem Verhältnis des zuerkannten zum abgewiesenen Erstattungsbetrag (145.718,34 € : 188.667,16 €) ohne Berücksichtigung der Zinsen bemessen, § 43 Abs. 1 GKG. Das entspricht einer Kostenquote von 43% zu 57 %. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.