Urteil
10 K 4736/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0510.10K4736.15.00
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Tenor
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH Trägerin eines als Ersatzschule anerkannten Berufskollegs, an dem u.a. eine Ausbildung zum Biologisch-Technischen Assistenten (BTA) angeboten wird. Die haushaltsfähigen Ausgaben werden bei einer Eigenleistung von 13% durch jährliche Landeszuschüsse refinanziert. Mit Antrag vom 24.02.2015 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung Köln die Refinanzierung über die Sachkostenpauschale hinausgehender Sachkosten in den Haushaltsjahren 2014 und 2015; dabei handelte es sich um Kosten für die Ausstattung eines Laborraums. Die Klägerin machte geltend, diese Kosten fielen zwingend an, um die BTA-Ausbildung (2-jährige und 3-jährige Bildungsgänge) weiter zu gewährleisten. Die nach ihrer Auffassung zusätzlich zu refinanzierenden Sachkosten bezifferte die Klägerin im Ergebnis mit 35.438,74 € für das Haushaltsjahr 2014 und mit 44.268,11 € für das Haushaltsjahr 2015. Mit Schreiben vom 21.05.2015 und vom 27.07.2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dem Antrag könne nicht stattgegeben werden. Bei der Beschaffungsmaßnahme handele es sich um die Erneuerung von Schuleinrichtung. Die Bereitstellung der Schuleinrichtung werde jedoch jährlich bereits mit einer pauschalen Anrechnung von 2 vom Hundert auf die Eigenleistung abgegolten. Auch eine Refinanzierung nach § 106 Abs. 10 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) komme nicht in Betracht. Den beiden Schreiben war jeweils keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Der Landeszuschuss für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 ist bisher nicht festgesetzt worden. Die Klägerin hat am 21.08.2015 Klage erhoben, mit der sie ihr Refinanzierungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt weiter aus: Ein Anspruch auf Refinanzierung der zusätzlichen Sachkosten ergebe sich aus § 105 Abs. 1, Abs. 2 SchulG. Sachkosten würden zunächst pauschal gem. § 106 Abs. 3 i.V.m. § 108 SchulG refinanziert. Die Ausstattung der Laborräume mit Geräten/Lehrmitteln zu Unterrichtszwecken unterfalle sprachlich dem Begriff der „Sachkosten“. Weitere Sachkosten würden über den Haushaltstitel 51802 geltend gemacht. Danach würden Mieten und Pachten für Geräte nach den tatsächlichen Kosten refinanziert, wenn diese Ausgaben gesondert anerkannt würden. Eine solche Anerkennung sei auch hier geboten, weil die für Bildungsgänge der Klägerin vorgesehenen Pauschalen nicht ausreichten. Hilfsweise ergebe sich der Anspruch auf Refinanzierung der zusätzlichen Sachkosten aus § 106 Abs. 10 SchulG. Danach könnten zusätzliche Sachausgaben für Bedarfe, die nicht bereits durch Kostenpauschalen abgedeckt seien, bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben anerkannt werden, wenn hierfür ein besonderes pädagogisches oder besonderes öffentliches Interesse vorliege. Dies sei hier der Fall, das Ermessen der Schulaufsichtsbehörde auf Null reduziert. Denn das Berufskolleg der Klägerin biete eine hochqualifizierte Ausbildung an, welche der an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen mindestens gleichwertig sei; entsprechende Kosten für die Laborausstattung fielen auch an öffentlichen Schulen mit vergleichbaren Bildungsgängen an. Ein Berufskolleg mit technischen und wissenschaftlichen Bildungsgängen sei nicht mit einem Berufskolleg mit wirtschaftlichen Bildungsgängen vergleichbar; für die notwendige technische Ausstattung fielen erheblich höhere Ausgaben an, die bei der Refinanzierung zwingend zu berücksichtigen seien. Das besondere öffentliche Interesse sei auch vor dem Hintergrund ständig steigender Sicherheitsbestimmungen an Schulen zu sehen, was vor allem an die Sicherheit in Fachräumen und den Umgang mit Gefahrstoffen erhöhte Anforderungen stelle. Die Vorschrift des § 106 Abs. 10 SchulG sei - wie sich auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe - großzügig auszulegen. Dementsprechend habe das beklagte Land auch bei anderen Berufskollegs einen besonderen Ausstattungsbedarf anerkannt. Falls die Ausgaben hier nicht refinanziert würden, stehe die Existenz der Schule zur Disposition. Die Ermessensreduzierung auf Null ergebe sich im Übrigen bereits aus Ziffer 2.5.3 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Ersatzschulfinanzierungsverordnung (VVzFESchVO). Danach könnten für auf Dauer für den Unterrichtseinsatz angemietete Geräte zusätzliche Sachkosten unbefristet anerkannt werden. Da vorliegend eine Anmietung (Leasing) nicht möglich sei, müsse hier der Kauf der Laboreinrichtung refinanzierungsfähig sein. Zu Unrecht gehe das beklagte Land davon aus, die streitigen Kosten seien bereits mit der Anrechnung von 2 vom Hundert der Eigenleistung nach § 106 Abs. 5 Satz 3 SchulG abgegolten. Ein derart eingeschränktes Verständnis des § 106 Abs. 10 SchulG sei mit der gebotenen großzügigen Auslegung der Vorschrift nicht vereinbar und trage den Besonderheiten technisch-wissenschaftlicher Berufskollegs nicht Rechnung. Im Übrigen ergebe sich die Refinanzierungsfähigkeit der streitigen Ausgaben auch aus Ziffer 5.1 VVzFESchVO (zu § 5 Abs. 1), wonach Ausgaben für die Schulausstattung nicht unter die pauschale Abgeltung fallen, soweit es sich um Lehrmittel handelt. Dies sei bei der Laborausstattung der Fall. Schließlich ergebe sich der Refinanzierungsanspruch auch aus Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 8 Abs. 4 Satz 3 der Landesverfassung NRW (LV NRW), da ansonsten eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Unterrefinanzierung des Schulträgers eintrete. Hilfsweise sei der Beklagte jedenfalls zur Neubescheidung zu verpflichten, da er keinerlei Ermessenserwägungen im Rahmen des § 106 Abs. 10 SchulG angestellt habe, somit ein Ermessensnichtgebrauch vorliege. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 21.05.2015 in der weiteren Gestaltung vom 27.07.2015 zu verpflichten, für das Haushaltsjahr 2014 zusätzliche Sachkosten in Höhe von 35.438,74 € und für das Haushaltsjahr 2015 zusätzliche Sachkosten in Höhe von 44.268,11 € als zuschussfähig festzusetzen, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 21.05.2015 in der weiteren Gestaltung vom 27.7.2015 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 24.02.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er unter Verweis auf § 106 Abs. 5 Satz 3 SchulG (pauschale Anrechnung der Bereitstellung der Schuleinrichtung) seine Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich bei den von der Klägerin aufgeführten Ausgabenpositionen (für Medienzellen, Laborabzug, Wandlaborspüle, Spezialtische) nicht um Ausgaben für Lehrmittel im Sinne der Sachkostenpauschale, sondern um investive Ausgaben für Schuleinrichtung. Der Anteil in Höhe von 2 vom Hundert für die Bereitstellung der Einrichtung betrage für die Klägerin jährlich mindestens 110.000,00 €. Diese jährlich veranschlagten Mittel verblieben beim Schulträger und müssten nicht zurückgezahlt werden, auch wenn sie nicht verausgabt werden sollten. Es sei davon auszugehen, dass der Schulträger diese ihm jährlich zur Verfügung stehenden Mittel zur Deckung solcher Kosten heranziehe. Soweit das beklagte Land bei anderen Berufskollegs gemäß § 106 Abs. 10 SchulG zusätzliche Mittel bewilligt habe, sei dies mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Bei den von der Klägerin angeführten anderen Fällen seien Ausgaben für die Anschaffung von Computern, Laserdruckern, speziellen Tonern, einer elektronischen Leinwand, Stativen und ähnlichen Ausstattungsgegenständen als Sonderbedarf anerkannt worden. Derartige Gegenstände seien nicht der Schuleinrichtung i.S.d. § 106 Abs. 5 Satz 3 SchulG zuzurechnen. Auch mit dem Hilfsantrag sei die Klage abzuweisen, weil die streitigen Kosten nicht von § 106 Abs. 10 SchulG erfasst seien. Auf das von der Klägerin dargelegte besondere pädagogische und öffentliche Interesse komme es deshalb nicht an. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Landeszuschuss für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 noch nicht festgesetzt ist. Das Gericht versteht die Klage als zulässige Verpflichtungsklage auf eine Refinanzierungszusage. Da das beklagte Land vorab über die Refinanzierungsfähigkeit der streitigen Ausgaben entschieden hat - das Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 21.05.2015 ist in Übereinstimmung mit den Beteiligten als verbindliche Regelung und damit als Verwaltungsakt zu sehen -, kann der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Klägerin hat keinen Anspruch auf Refinanzierung der geltend gemachten zusätzlichen Sachausgaben oder auf Neubescheidung ihres Antrags. Dem Erfolg sowohl des Hauptantrags als auch des Hilfsantrags steht entgegen, dass die streitigen Ausgaben abschließend von § 106 Abs. 5 Satz 3 SchulG erfasst werden. Danach ist die Bereitstellung der Schuleinrichtung pauschal mit der Anrechnung von jährlich 2 vom Hundert auf die Regeleigenleistung des Schulträgers abgegolten. Darüber hinaus können Ausgaben für die Schuleinrichtung weder nach § 105 Abs. 1, Abs. 2 SchulG noch nach § 106 Abs. 10 SchulG geltend gemacht werden. Auf die zutreffenden Ausführungen des beklagten Landes in den angefochtenen Bescheiden wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Ergänzend bleibt auszuführen: Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Refinanzierung der streitigen Sachausgaben unmittelbar aus § 105 Abs. 1, Abs. 2 SchulG herleiten will, scheitert dies bereits daran, dass die genannte Vorschrift lediglich einen allgemeinen Rahmen für die Anerkennung haushaltsfähiger Ausgaben vorgibt, die konkrete Ausgestaltung aber erst in den nachfolgenden Vorschriften zu Landeszuschuss und Eigenleistung (§ 106 SchulG) sowie Sachkosten (§ 108 SchulG) erfolgt. Mit Blick auf die grundsätzliche Pauschalierung der Sachkosten kann hier als Anspruchsgrundlage allenfalls die von der Klägerin hilfsweise herangezogene Vorschrift des § 106 Abs. 10 SchulG in Erwägung gezogen werden. Ausgaben für die Schuleinrichtung fallen jedoch von vorneherein nicht unter diese Vorschrift. Ebenso wie die Kosten der Errichtung des Schulgebäudes fallen zunächst auch die Kosten für die erstmalige Bereitstellung der Schuleinrichtung (Erstbeschaffung) allein dem Schulträger zur Last, weil nach § 8 Abs. 4 Satz 3 LV NRW nur Schulen, nicht aber Errichtungsvorhaben zu bezuschussen sind, vgl. Overbeck in: Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Stand: November 2015, § 106 Rn. 5 m.w.N. Über die Erstbeschaffung hinaus gilt dies aber auch für Ausgaben, die für den Ersatz, die Erneuerung oder die Erweiterung der Schuleinrichtung anfallen; insoweit setzt sich nach der rechtlichen Konstruktion der Ersatzschulfinanzierung die Verpflichtung des Schulträgers fort, die Errichtungs- und Bereitstellungskosten aus eigenen Mitteln zu tragen, vgl. Overbeck, a.a.O., § 106 Rn. 5. Allerdings dürfen die Kosten für die Beschaffung und Erneuerung der Schulräume und Schuleinrichtung als Faktor für die Bemessung des Bedarfs, an dem sich die staatlichen Zuschüsse ausrichten, nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Dem Gesetzgeber verbleibt insoweit aber ein weiter Gestaltungspielraum. Mit der Anrechnung der Bereitstellung der Schuleinrichtung auf die Eigenleistung, wie sie in § 106 Abs. 5 Satz 3 SchulG vorgesehen ist, wird die Ersatzschulfinanzierung in Nordrhein-Westfalen in einer Gesamtschau der für die Landesförderung geltenden Bestimmungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht, vgl. Overbeck, a.a.O., § 106 Rn. 5. Die Klägerin kann deshalb auch nicht mit Erfolg eine verfassungswidrige Unterfinanzierung geltend machen. Soweit sie vorträgt, das von ihr betriebene Berufskolleg habe wegen seiner technisch-wissenschaftlichen Ausrichtung einen Sonderbedarf auch bei der Schuleinrichtung, kann sie damit nicht durchdringen. Denn der Schulträger muss sich bereits bei der Errichtung einer Schule mit - wie hier - speziellem Profil und der erstmaligen Beschaffung der zu diesem Profil notwendig gehörenden Schuleinrichtung auf einen entsprechenden Ersatzbeschaffungs- bzw. Erneuerungsbedarf einstellen. Hierfür erhält er mit der Anrechnung von 2 vom Hundert auf die Eigenleistung jährlich erhebliche Mittel, aus denen er Rücklagen bilden und die nach Abschreibung der Ersteinrichtung anfallenden weiteren Ausgaben decken kann. Nichts anderes ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 106 Abs. 10 SchulG. Allerdings heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs zu dieser Vorschrift (Landtags-Drucksache 13/5394, S. 122, vgl. dazu auch Overbeck, a.a.O., §106 Rn. 24 f.): „Ein Zusatzbedarf kann in der Profilbildung der Schule begründet liegen (Teilnahme ans Schul- und Modellversuchen, Entwicklungsvorhaben oder zusätzlicher Ausstattungsbedarf z.B. bei speziellen Berufskollegs) ...“ Dies bezieht sich aber, wie aus dem oben beschriebenen Regelungszusammenhang ersichtlich, nicht auf die Schuleinrichtung, sondern auf sonstigen Ausstattungsbedarf, der „z.B. bei speziellen Berufskollegs“ anfallen kann. Die von der Klägerin vorliegend beschaffte Laboreinrichtung (Medienzellen, Laborabzug, Wandlaborspüle, Spezialtische u.ä.) ist der Schuleinrichtung zuzurechnen und mit dem in anderen Fällen bei speziellen Berufskollegs anerkannten Zusatzbedarf (etwa für Computer, spezielle Toner usw.) nicht vergleichbar. Auch der Umstand, dass die Ausgaben für die einzelnen beschafften Gegenstände jeweils regelmäßig unter 5.000 Euro liegen, ändert nichts am investiven Charakter der in einer Gesamtschau beurteilenden Beschaffungsmaßnahme, vgl. auch Ziff. 5.1 Abs. 1 VVzFESchVO. Auch mit ihrem Hilfsantrag auf Neubescheidung - wegen Ermessensnichtgebrauchs - dringt die Klägerin nicht durch. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 106 Abs. 10 SchulG nicht vorliegen, war ein Ermessen nicht eröffnet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.