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Beschluss

7 L 771/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0511.7L771.17.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt

 Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin entsprechend ihrem Antrag vom 02.01.2017 vorläufig in das Vertreterverzeichnis der Kreisstelle Rheinisch-Bergischer Kreis nach § 7 der Gemeinsamen Notdienstordnung aufzunehmen, bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sind nicht erfüllt. Einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand i.S.d. § 123 Abs.1 VwGO, die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, sind nur ausnahmsweise zulässig. Sie setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zwingend notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund); zudem muss schon aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren anzustellenden summarischen Prüfung davon ausgegangen werden können, dass das Begehren in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch), vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.01.2014 - 12 B 1448/13 -; BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 ER 301.89 -. Die Antragstellerin hat bei Zugrundelegung dieses Maßstabs bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, wie § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO es verlangt. Wirtschaftliche Nachteile, die daraus erwachsen können, dass die Antragstellerin bis auf Weiteres keine Vertretung im ärztlichen Notdienst übernehmen kann, weil sie nicht mehr im Vertreterverzeichnis des Notdienstes aufgeführt ist, führen zu keiner unzumutbaren Belastung. Denn die ärztlich approbierte Antragstellerin, die nach ihren Angaben niedergelassene Ärztin mit einer privatärztlichen Praxis ist, kann ihren notwendigen Lebensunterhalt einschließlich erforderlicher Unterhaltsleistungen gegenüber ihrer Tochter einstweilen aus dem Betrieb dieser Praxis oder etwa als angestellte Assistenzärztin erzielen. Darüber hinaus fehlt auch ein Anordnungsanspruch. Bei summarischer Prüfung steht der Antragstellerin kein Anspruch auf Aufnahme in das Vertreterverzeichnis nach 31 Abs. 1 Heilberufsgesetz NRW – HeilBerG – i.V.m. § 7 der Gemeinsamen Notdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer Nordrhein – GNO – zu. Die Aufnahme in das Vertreterverzeichnis ermöglicht die Übernahme einer Vertretung im ärztlichen Notdienst. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 GNO kann sich der zum ärztlichen Notdienst verpflichtete Arzt von einem anderen Arzt, der entweder Vertragsarzt, Arzt mit einer erfolgreich abgeschlossenen Weiterbildung oder in das Vertreterverzeichnis aufgenommen ist, vertreten lassen. Für die Antragstellerin, die weder Vertragsärztin noch weitergebildete Ärztin ist, kommt eine Vertretungstätigkeit allein durch eine Aufnahme in das Vertreterverzeichnis gem. § 7 Abs. 3 GNO in Betracht. Nach dieser Bestimmung können in das Vertreterverzeichnis Ärzte aufgenommen werden, die die Gewähr für einen persönlich und fachlich qualifizierten Notdienst bieten und wenn mindestens fünf Kriterien nachweislich erfüllt sind. Hierzu gehören eine dreijährige praktische Tätigkeit in der unmittelbaren Patientenversorgung als Arzt unter Aufsicht eines zur Weiterbildung befugten Arztes (§ 7 Abs. 3 b) GNO) und die Teilnahme am Kurs „Arzt im Rettungswesen“ gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Richtlinie der Ärztekammer Nordrhein über die Eignungsvoraussetzungen für die im Rettungsdienst mitwirkenden Ärztinnen und Ärzte (§ 7 Abs. 3 c) GNO). Eine Aufnahme der Antragstellerin nach § 7 Abs. 3 GNO scheidet aus, denn sie erfüllt unstreitig die in dieser Norm aufgestellten Mindestvoraussetzungen nicht vollständig. Eine dreijährige praktische Tätigkeit in der unmittelbaren Patientenversorgung als Ärztin unter Aufsicht eines zur Weiterbildung befugten Arztes i.S.d. § 7 Abs. 3 b) GNO ist nicht nachgewiesen. Dem Hinweis der Antragsgegnerin, dass der frühere Ehemann der Antragstellerin, in dessen Praxis sie zeitweise gearbeitet hat, zu keinem Zeitpunkt weiterbildungsermächtigt i.S.v. § 37 HeilBerG NRW i.V.m. der Weiterbildungsordnung war, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Den 80-stündigen Kurs „Arzt im Rettungswesen“ i.S.d. § 7 Abs. 3 c) GNO hat sie gleichfalls nicht absolviert. Da die GNO ein Abweichen von diesen zwingenden Mindestvoraussetzungen auch im Ausnahmefall nicht vorsieht, ist die Antragsgegnerin nach derzeitiger Rechtslage gehindert, die Antragstellerin in das Vertreterverzeichnis aufzunehmen. Ohne Erfolg stellt die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit der Regelung des § 7 Abs. 3 GNO in Frage, um mit Blick auf Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu begründen, ihr voraussetzungslos das gewünschte berufliche Tätigkeitsfeld zu eröffnen. Die summarische Prüfung ergibt bereits keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen diese Norm. Insbesondere ist es unschädlich, dass die nach § 7 Abs. 3 GNO für die Vertretung im Notfalldienst aufgestellten Anforderungen über diejenigen hinausgehen, die ein primär zur Teilnahme am Notdienst herangezogener Arzt - vgl. hierzu etwa, OVG NRW, Beschluss vom 16.06.2016 - 13 A 2244/15 -, erfüllen muss. Während eine Teilnahmeverpflichtung ambulant tätige Ärzte auch ohne Weiterbildung trifft und ihnen lediglich eine Fortbildung für den Notdienst abverlangt, § 1 Abs. 9 GNO, müssen nicht weitergebildete Ärzte, die Vertretungen im Notdienst übernehmen wollen, unter anderem die unter § 7 Abs. 3 b) und c) GNO genannten Kriterien erfüllen. Die Regelung ist durch eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die nähere Ausgestaltung des Notfalldienstes i.S.d. § 30 Abs. 2 HeilBerG fällt nach § 31 Abs. 1 HeilBerG in die Zuständigkeit der Ärztekammern. Wird der Notdienst wie hier gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung organisiert, sind dabei auch die Belange der vertragsärztlichen Versorgung zu berücksichtigen. Den beiden Selbstverwaltungskörperschaften steht bei Erlass der entsprechenden Vorschriften ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Soweit den hierbei aufgestellten und von der Antragstellerin nicht erfüllten Anforderungen an eine Vertretung im ärztlichen Notdienstes berufsausübungsregelnder Charakter beizumessen ist, dienen sie dem wichtigen Gemeinwohlbelang eines effektiv organisierten und qualifizierten ärztlichen Notfalldienstes. Unter einer routinemäßigen Vertretung seitens anderer Ärzte kann die Qualität des Notdienstes leiden, zumal wenn allein deren finanzielle Interessen an der Ausübung des Notdienstes ausschlaggebend werden. Dem tragen die Notfalldienstordnungen dadurch Rechnung, dass Anforderungen an die Kompetenz der Ärzte gestellt werden, die an Stelle der primär teilnahmeverpflichteten Ärzte tätig werden. Die Führung eines Vertreterverzeichnisses lässt neben Regelungen über den Ausschluss ungeeigneter Ärzte das Bestreben des Satzungsgebers erkennen, auch in Vertretungsfällen eine qualifizierte Verrichtung des Notdienstes zu gewährleisten, vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2005 - B 6 KA 73/04 R -. In das Vertreterverzeichnis werden nur Ärzte aufgenommen, die die Gewähr für die qualifizierte Durchführung des Notfalldienstes leisten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2013 - 13 A 2530/12 -. Hier stellt § 7 Abs. 3 GNO sicher, dass Ärzte, die einen Weiterbildungsabschluss weder als Vertragsarzt (vgl. § 95 a SGB V) noch anderweitig nachweisen können, nur dann eine Vertretung im Notdienst übernehmen, wenn sie die hierzu erforderliche Kompetenz auf sonstige Weise nachgewiesen haben. In diesem Zusammenhang erscheint es vertretbar, nicht weitergebildeten Ärzten mit der Aufnahme in das Vertreterverzeichnis Notdienst-Vertretungen in erheblichem Umfang nur dann zu ermöglichen, wenn sie zumindest einen Kurs „Arzt im Rettungswesen“ und eine praktische Tätigkeit unter Aufsicht eines zur Weiterbildung ermächtigten Arztes über einen gewissen Zeitraum absolviert haben. Denn eine routinemäßige Vertretung im Notdienst stellt besondere Anforderungen im Umgang mit lebensbedrohlichen und sonstigen akuten Gesundheitszuständen. Mit Blick darauf, dass unter den Vertretenen sämtliche Vertragsärzte und ein Großteil der Nicht-Vertragsärzte über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügen, ist es zudem nicht sachfremd, die Qualität ihrer Vertretung im Notdienst dadurch zu sichern, dass die vertretenden Ärzte zumindest einen gewissen Zeitraum unter verantwortlicher Leitung weiterbildungsbefugter Ärzte praktisch berufstätig gewesen sind. Eine Aufnahme kann die Antragstellerin auch nicht unter Berufung auf Vertrauensschutz beanspruchen. Der Antragsgegnerin ist mangels Vorliegens der tatbestandlichen Aufnahmevoraussetzungen bereits ein Entscheidungsspielraum, der die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten erlauben könnte, nicht eröffnet. Zudem kann die Antragstellerin auf den Umstand, dass sie in der Vergangenheit mehrfach Aufnahme in die Vertreterliste gefunden hat, obwohl sie die Voraussetzungen schon bei ihrer erstmaligen Aufnahme in 2008 wie auch in der Folgezeit erkennbar nie erfüllt hat, nicht die berechtigte und geschützte Erwartung gründen, dass sie in Zukunft jeweils nach Ablauf der Befristung weiterhin rechtswidrig in das Vertreterverzeichnis aufgenommen werde. Als Vorgängerregelung des § 7 Abs. 3 GNO setzte § 5 Abs. 3 GNO nicht erst in der Fassung vom 07.12.2011 (Rhein. Ärzteblatt 2012, Heft 1, S. 55) sondern bereits in der am 23.12.2006 geänderten Fassung (Rhein. Ärzteblatt 2007 Heft 1, S. 61) für eine Aufnahme in das Vertreterverzeichnis zwingend voraus, dass der Arzt mindestens u.a. drei Jahre praktische klinische Tätigkeit als Arzt unter Aufsicht eines zur Weiterbildung befugten Arztes und den Kurs „Arzt im Rettungsdienst“ absolviert hatte. Der seitens der Antragstellerin angeführte Rechtsgedanke des § 48 Abs. 2 VwVfG hilft hier nicht weiter. Diese Norm schützt unter bestimmten Voraussetzungen das Vertrauen in den Fortbestand eines unbefristeten rechtswidrigen Verwaltungsakts, der auf Geld- oder Sachleistungen gerichtet ist. Dagegen kann sich ein Vertrauen in einen befristeten Verwaltungsakt grundsätzlich nur auf die Dauer seiner zeitlichen Geltung erstrecken. Soweit der Antragstellerin zunächst im Jahr 2008 eine Aufnahme in das Vertreterverzeichnis ohne Befristung gewährt wurde, ist diese Rechtsposition nicht mehr vorhanden, nachdem die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Zuge der Umstellung des Vertreterverzeichnisses durch die Einfügung einer Befristungsregelung in der GNO mit Schreiben vom 27.11.2012 eröffnet hat, das bestehende Vertreterverzeichnis werde geschlossen und ein neues Vertreterverzeichnis, in das sie auf Antrag befristet Aufnahme finden könne, werde errichtet. Die damit konkludent erklärte Rücknahme der bisherigen Aufnahme ist bestandskräftig geworden, weil die Antragstellerin sie nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 VwGO angegriffen, sondern ihre Aufnahme in das neu eröffnete Vertreterverzeichnis beantragt hat. Soweit die Antragsgegnerin gleichzeitig mitgeteilt hat, in der Vergangenheit aufgenommene Ärzte hätten die inhaltlich unveränderten Anforderungen für eine erneute Aufnahme nicht uneingeschränkt nachzuweisen, ist nicht näher darauf einzugehen, inwieweit diese Information geeignet sein konnte, schützenswertes Vertrauen zu wecken, obwohl bereits die 2008 erfolgte Aufnahme erkennbar rechtswidrig gewesen war. Ist schon bei der Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte, die nicht auf eine Geld- oder Sachleistung gerichtet sind, nach § 48 Abs. 3 VwVfG im Grundsatz der rechtmäßige Zustand wiederherzustellen und entgegenstehendes Vertrauen auf andere Weise zu berücksichtigen, vermögen Vertrauensschutzerwägungen erst recht keinen Anspruch darauf zu vermitteln, einen rechtswidrigen Zustand durch Gewährung einer Begünstigung fortzusetzen. Für die Annahme, die Antragsgegnerin habe ihr Recht und ihre Pflicht, einen Antrag auf Gewährung einer Begünstigung entsprechend geltendem Recht zu behandeln, „verwirkt“, fehlt es an jeder rechtlichen Grundlage. Ebenso wenig ist die übergangsweise faktische Ermöglichung der Vertretungsdienste noch für Januar 2017 geeignet, der Antragstellerin einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Vertreterliste für die weitere Zukunft zu vermitteln. Soweit die Antragsgegnerin bestrebt ist, eine Aufnahme aufgrund anderweitiger Kriterien zu gestatten, ist sie gehalten, zuvor die auch sie selbst bindende Regelung in § 7 GNO nach Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein im Rahmen der Rechtsordnung entsprechend zu modifizieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da im einstweiligen Rechtsschutzverfahren faktisch eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, ist der volle Regelstreitwert angesetzt worden.