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Beschluss

19 L 1479/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0515.19L1479.17A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 4667/17.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.03.2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid, der sofort vollziehbar ist, anordnen, wenn bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das öffentliche Interesse überwiegt in der Regel, wenn sich die Klage wegen der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides als aussichtslos erweist und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Dies ist vorliegend der Fall. Der angefochtene Bescheid vom 29.03.2017 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) als rechtmäßig. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Soll danach der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist („Dublin III-VO“, ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31) (lit. a) oder aufgrund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (lit. b). Hier ist der Asylantrag des Antragstellers nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 unzulässig, da er sich nach den Feststellungen des Bundesamts bereits in Italien aufgehalten hat und dort registriert wurde. Die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylantrags ist gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO auf Italien übergegangen, weil Italien das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 14.03.2017 nicht beantwortet hat. Es besteht keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 der Dublin III-VO auszuüben, weil in Italien die ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens nicht gewährleistet wäre. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - vgl. etwa Urteile vom 19.05.2016 - 13 A 516/14.A -, juris und vom 22.06.2016 - 13 A 1018/15.A - bestehen in Italien keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen. Bei einer Rückkehr nach Italien droht keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die aktuelle Erkenntnislage u.a. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG NRW vom 23.02.2016; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das OVG NRW vom 07.04.2016 wird in den vorgenannten Entscheidungen des OVG NRW, denen sich die Kammer anschließt und auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, berücksichtigt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Anhaltspunkte für sonstige Rechtsfehler des streitbefangenen Bescheides bestehen nicht. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Monate genügt den gesetzlichen Vorgaben des § 11 AufenthG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).