Beschluss
7 L 50/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0515.7L50.17.00
2Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis € 500,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis € 500,00 festgesetzt. G r ü n d e Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 7 K 185/17 gegen den Bescheid des beklagten Versorgungswerks vom 06.12.2016 in der Fassung vom 31.01.2017 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das Gericht ordnet gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die vorliegend nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustizG NRW entfallende aufschiebende Wirkung der Klage an, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren sofortigem Vollzug überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der streitige Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist. Hingegen überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.11.2013 – 2 B 1010/13 –, juris, Rz. 7. Die Beitreibung rückständiger Kosten in Höhe von € 97,04 ist rechtmäßig. Das Versorgungswerk nimmt als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 RAVG NRW) gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 VwVG NRW die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen. Nach § 7a RAVG NRW werden rückständige Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen aufgrund eines von dem Geschäftsführer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Bescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Gemäß § 33 Abs. 7 S. 1 SVR NRW werden Beiträge und Nebenforderungen, mit denen ein Mitglied sich in Verzug befindet, aufgrund eines Beitragsbescheides, der den Rückstand beziffert, beigetrieben; die Beiträge jedoch nur bis zum Eintritt des Rentenfalles. Ausweislich der Mahnungs- und Vollstreckungsanordnung vom 06.12.2005 standen Beiträge in Höhe von insgesamt € 405,60 aus. Die im Zusammenhang mit der Beitreibung dieses Betrages entstandenen Kosten entsprechend der Aufstellung der Beklagten (vgl. den Schriftsatz vom 06.03.2017 im Verfahren 7 K 185/17) sind Nebenforderungen im Sinne von § 33 Abs. 7 S. 1 SVR NRW. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die vom Versorgungswerk veranschlagten Beträge unzutreffend wären. Entgegen seiner Auffassung sind die Kostenforderungen des beklagten Versorgungswerks auch nicht verjährt. Denn gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verjähren Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit nichts anderes bestimmt ist, in 30 Jahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Zwar bezog sich der streitgegenständliche Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung vom 06.12.2016 unzutreffender Weise auf einen „fälligen Pflichtbeitrag“ und war dadurch in dieser Gestalt geeignet, den Antragsteller mit vermeintlicher Erfolgsaussicht zur Antragstellung zu veranlassen. Nach Änderung des Bescheides unter dem 31.01.2017 hätte der Antragsteller jedoch den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären und so der Kostenlast entgehen können. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.