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Urteil

7 K 453/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0606.7K453.17.00
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Tenor

 Die Klage wird abgewiesen.

 Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin wurde am in Kuybyschew (Samara) in der ehemaligen UdSSR geboren. Ihr Vater war der am 15.09.1920 geborene Herr X. , nach den Antragsangaben ein deutscher Volkszugehöriger. Ihre Mutter war die am geborene Frau X. , geb. Q. , eine russische Volkszugehörige. Mit Datum vom 30.10.2010 beantragte die Klägerin durch ihren seinerzeitigen Verlobten, Herrn Erwin Haas, als Bevollmächtigten im Bundesgebiet beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Im Antragformular bezeichnete sie sich als deutsche Volkszugehörige. In ihrem ersten wie auch im aktuellen Inlandspass sei die russische Nationalität eingetragen. Sie habe als Kind im Elternhaus Deutsch wie Russisch gesprochen. Deutsch habe sie vom Vater erlernt. Auch habe sie in der Schule erweiterten Deutschunterricht gehabt und auf der Universität Deutsch gelernt. Sie verstehe fast alles und spreche die Sprache fließend. Die Klägerin unterzog sich in der Deutschen Botschaft Moskau am 11.05.2011 einem Sprachtest. Hierbei war nach der Bewertung des Sprachtesters ein Gespräch auf Deutsch trotz gelegentlicher Mängel möglich. Die Klägerin spreche beinahe korrektes Deutsch. Eine Dialektfärbung verneinte der Sprachtester. Die Klägerin gab beim Sprachtest zudem an, im Jahre 1961 sei für sie eine neue Geburtsurkunde ausgestellt worden, da die alte bei einem Umzug verloren gegangen sei. Den Nationalitätseintrag im Inlandspass habe sie niemals ändern lassen. Am 25.03.2011 heiratete die Klägerin in Moskau den deutschen Staatsangehörigen Erwin Haas (*17.01.1955). Mit Bescheid vom 23.08.2011 lehnte das BVA den Antrag der Klägerin unter Hinweis auf den russischen Nationalitätseintrag im Inlandspass ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin mit dem Umstand, dass eine nachträgliche Änderung des Nationalitätseintrags schwerwiegende Konsequenzen zur Folge gehabt hätte. Sie habe in einem Rüstungsbetrieb in Samara gearbeitet. Samara sei in Sowjetzeiten eine für Ausländer verbotene Stadt gewesen. Reisepässe seien nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erteilt worden. Wäre eine Änderung des Nationalitätsteintrags im Inlandspass bekannt geworden, hätte das den Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge gehabt. In den neunziger Jahren sei ihre Schwester nach Deutschland ausgesiedelt. Auch hiervon habe die Firma nichts erfahren dürfen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2011 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Behörde verwies erneut auf die Eintragung der russischen Nationalität im Inlandspass. Gesichtspunkte, die für einen die freie Willensentschließung ausschließenden Zwang bei der Wahl der Nationalität sprächen, seien nicht ersichtlich. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides an den Bevollmächtigten der Klägerin erfolgte am 15.12.2011. Klage wurde nicht erhoben. Am 19.12.2011 reiste die Klägerin mit einem Visum zum Familiennachzug in das Bundesgebiet ein. Mit Schreiben vom 23.07.2014 an das BVA beantragte die Klägerin sinngemäß das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens. Mit Bescheid vom 17.08.2016 entsprach das BVA dem Antrag auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, lehnte den Aufnahmeantrag jedoch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage ab. Die Klägerin erfülle nicht das Wohnsitzerfordernis des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, da sie in das Bundesgebiet eingereist sei und seit dem 13.08.2015 über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis verfüge. Die Klägerin erhob hiergegen durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Sie erfülle die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft. Die mit einem deutschen Staatsangehörigen geschlossene Ehe begründe die Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Auch bestehe ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Einreise und dem Antrag. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2017 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Behörde bekräftigte und vertiefte ihre Auffassung zum Wohnsitzerfordernis, zum Härtefall, zum zeitlichen Zusammenhang zwischen Einreise und Antragstellung sowie zum Volkstumsbekenntnis der Klägerin. Die Klägerin hat am 12.01.2017 Klage erhoben. Sie verweist auf ihre deutschen Sprachfertigkeiten. Von Beginn an habe sie mit ihrem Ehemann, der des Russischen nicht mächtig sei, auf Deutsch kommuniziert. Der Zeitraum zwischen Einreise und Antragstellung sei relativ kurz. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 17.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2017 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Zeitraum von 2 ½ Jahren zwischen der Einreise und der Antragstellung. Zudem erfülle die Klägerin auch nicht die „sonstigen“ Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Für die Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise maßgebend. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 2007 fehle es an dem erforderlichen Bekenntnis „nur“ zum deutschen Volkstum. Die Klägerin habe sich bei der Antragstellung für den am 10.03.1970 erteilten Inlandspass für die russische Nationalität entschieden und diese Entscheidung fortan auch beibehalten. Bemühungen zu einer Änderung der Eintragung habe die Klägerin nicht unternommen. Dies spreche dafür, dass die Eintragung auch ihrer seinerzeitigen Bewusstseinslage entsprochen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 17.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat auch in dem wiederaufgenommenen Verfahren keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Denn gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird ein Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG ist Spätaussiedler in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, er vor dem 01.01.1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BVFG erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31.03.1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob der Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin bereits der Umstand entgegensteht, dass sie bereits am 19.12.2011 unter Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nach Deutschland eingereist ist und damit das Wohnsitzerfordernis des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht erfüllt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Erteilung eines Aufnahmebescheides auch in den von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfassten Härtefällen – hier einer (unterstellten) besonderen Härte wegen einer Trennung vom deutschen Ehepartner – einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausreise und Antragstellung voraus. Der durch den Aufnahmeantrag nach außen hin betätigte Spätaussiedlerwille ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt eines Aufnahmebescheides. Dieser muss auch in Härtefällen bei der Aussiedlung nach außen hin erkennbar betätigt werden. Dies ist nur möglich durch einen entsprechenden Antrag auf eine Aufnahme als Spätaussiedler. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23.11 - und Beschluss vom 04.03.2016 - 1 B 31.16 -; OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2015 - 11 E 809/15 -. An einem solchen zeitlichen Zusammenhang fehlt es bei einem zeitlichen Abstand von mehr als 2 ½ Jahren zwischen der Einreise und der Antragstellung nach Auffassung des erkennenden Gerichts in eindeutiger Weise. Das Erfordernis zeitnaher Antragstellung knüpft an den im Zeitpunkt der Aussiedlung betätigten Spätaussiedlerwillen an. Zwar mag einem Antragsteller gerade in den von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfassten Härtefällen eine gewisse Entscheidungs- und Orientierungsphase zuzubilligen sein. Es liegen aber keine rechtfertigen Argumente dafür vor, diese auf einen Zeitraum von 2 ½ Jahren auszudehnen, zumal die Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft, die sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreise richten, mit dem Zeitablauf zunehmend schwieriger wird. Auch ist es einem Antragsteller regelmäßig zuzumuten, sich über die Voraussetzungen einer derart bedeutsamen statusrechtlichen Frage wie derjenigen nach der Spätaussiedlereigenschaft in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Wohnsitznahme im Bundesgebiet Klarheit zu verschaffen. Lässt der Aufnahmebewerber zwischen der Einreise und dem Antrag auf Aufnahme mehr als 2 ½ Jahre verstreichen, spricht dies dafür, dass er gerade nicht als Spätaussiedler, sondern aus anderem Grunde einreisen wollte. Dem steht auch nicht entgegen, dass ein vorangegangener Antrag der Klägerin bereits zuvor mit Bescheid vom 23.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2011 abgelehnt worden war und ein erneuter Antrag unter der seinerzeitigen Rechtslage wegen der Eintragung der russischen Nationalität im Inlandspass der Klägerin aller Voraussicht nach keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Denn das Erfordernis des Spätaussiedlerwillens bei Einreise hängt nicht vom Erfolg eines Antrags oder Rechtsbehelfs ab, sondern gründet sich in dem nach außen erkennbar betätigten Willen. Kann dieser - bezogen auf den Einreisezeitpunkt - nicht festgestellt werden, kann er auch dann nicht zu einem späteren Zeitpunkt wiederaufleben, wenn sich - wie hier durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz - die Rechtslage in positiver Weise geändert hat. Überdies erfüllt die Klägerin die materiellen Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nicht. Wer Spätaussiedler ist, ergibt sich aus §§ 4, 6 BVFG. Die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG erfüllt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Das ergibt sich aus dem materiellen Recht. § 4 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich den der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 -, juris, Rn. 38. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit rechtsgrundsätzlich geklärt, auf welchen Zeitpunkt bei der Feststellung des Spätaussiedlerstatus abzustellen ist. Es hat entschieden, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet maßgeblich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Verfahren auf Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung oder eines Aufnahmebescheides im Härtewege bzw. ein Verfahren auf Wiederaufgreifen dieser Verfahren handelt. Kommt es folglich für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin auf die 2011 geltende Rechtslage an, so ist für die Beurteilung ihrer Volkszugehörigkeit und damit der Spätaussiedlereigenschaft § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung vor den Änderungen durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz maßgebend. Das BVFG enthält keine von diesem Grundsatz abweichende Bestimmung, welche eine Rückwirkung für Personen anordnet, die vor seinem Inkrafttreten in das Bundesgebiet eingereist sind. Eine Übergangsregelung, vergleichbar mit der des inzwischen aufgehobenen § 100 a Abs. 1 BVFG, hat der Gesetzgeber für das 10. Änderungsgesetz nicht geschaffen. Zweck der Änderungen war es vielmehr, wegen der geänderten gesellschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet Erleichterungen für das Aufnahmeverfahren und den Erwerb des Spätaussiedlerstatus für diejenigen Antragsteller zu schaffen, die sich noch im Aussiedlungsgebiet befinden. Eine Verbesserung der Rechtsstellung von Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Bundesgebiet aufgenommen waren, war ersichtlich nicht vorgesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 -, juris, Rn. 42. Die für die Spätaussiedlereigenschaft maßgebliche deutsche Volkszugehörigkeit setzte gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 2007 unter anderem voraus, dass sich der Antragsteller oder die Antragstellerin bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Dies war, wie das BVA bereits im Widerspruchsbescheid vom 13.12.2011 zutreffend ausgeführt hat, bei der Klägerin aufgrund der durchgehenden Eintragung der russischen Nationalität im Inlandspass gerade nicht der Fall. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin sich aufgrund ihrer Tätigkeit in einem Rüstungsbetrieb in Samara möglicherweise gezwungen sah, an dem Eintrag festzuhalten. Denn die bereits die erste Eintragung im Jahre 1970 entsprach ihrem eigenen Willensentschluss. Besondere Umstände für eine andere Bewertung hätten bereits gegen die ablehnende Entscheidung vom 23.08.2011 vorgebracht werden können. Im Verfahren auf Wiederaufgreifen können sie nach § 51 Abs. 2 VwVfG keine Berücksichtigung finden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.