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Beschluss

19 K 3510/16.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0607.19K3510.16A.00
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Tenor

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Gründe In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO war das Verfahren einzustellen, nachdem die Beteiligten – die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 24.03.2016 – die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit in Ansehung des Sach- und Streitstandes, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Gemäß § 161 Abs. 3 VwGO fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten grundsätzlich der Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Lag indes bei Klageerhebung ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vor, der dem Kläger bekannt war oder bekannt sein musste und erklärt er nach Ergehen des Verwaltungsakts die Hauptsache für erledigt, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., 2016, § 161 Rn. 37 u. 40. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze waren die Kosten der Beklagten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen. Obgleich bei der Klageerhebung ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vorgelegen haben mag, bestand bis zum Zeitpunkt der Erledigung kein Grund für eine Untätigkeit. Der durch die steigende Anzahl von Asylbewerbern begründete zureichende Grund für die Nichtbearbeitung von Asylverfahren besteht aufgrund des Rechtsgedankens von Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und die Aberkennung des internationalen Schutzes nur für die Dauer von 15 Monaten nachdem der Ausländer sich als Asylbewerber hat registrieren lassen. Obgleich die Richtlinie nach deren Art. 51 Abs. 2 bis zum 20.07.2018 in innerstaatliches Recht umzusetzen ist, lässt sich der allgemeine Rechtsgedanke dieser Vorschrift nach Dafürhalten des Gerichts bereits heranziehen. Ebenso: VG Münster, Beschluss vom 21.09.2015 – 9 K 856/15.A, juris Rn. 11. Nach Art. 31 Abs. 3 UA 1 der Richtlinie 2013/32/EU sollen die Prüfungsverfahren grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht werden. Die Sechsmonatsfrist beginnt dabei nach Art. 31 Abs. 3 UA 2 der Richtlinie, sobald der für die Prüfung zuständige Mitgliedstaat bestimmt ist, sich der Antragsteller im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet und er von der zuständigen Behörde betreut wird. Die Mitgliedstaaten können die Sechsmonatsfrist nach Art. 31 Abs. 3 UA 3 der Richtlinie um maximal neun weitere Monate verlängern, etwa wenn eine große Anzahl Drittstaatsangehöriger oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen (lit. b). Vorliegend hat der Kläger am 18.12.2015 eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender erhalten. Im Zeitpunkt der Erledigung, d.h. der Bescheidung seines Asylantrags mit Bescheid vom 03.04.2017 war die 15-monatige Frist bereits mit Ablauf des 18.03.2017 verstrichen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).