Urteil
19 K 6997/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0607.19K6997.16A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben ghanaischer Staatsangehöriger und reiste am 15.05.2014 auf dem Landweg von Italien aus kommend in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 29.06.2016 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: „Bundesamt“) am 30.06.2016 trug er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner Homosexualität in seiner Heimatgemeinde verfolgt werde. Man habe ihn beim Küssen seines Partners in einer Bar beobachtet. Daraufhin seien die Gegenstände in seiner Wohnung verbrannt worden. Auch sei er verfolgt und angeschossen worden. Als er sich angesichts der Bedrohungen an den Dorfkönig namens Nana Gyebi gewandt habe, habe dieser gesagt, dass er, der Kläger, Unheil über die Gemeinde gebracht habe und seine Enthauptung angewiesen worden sei. Bei seiner Rückkehr nach Ghana fürchte er, getötet zu werden. Auch habe er dort keine Verwandten mehr. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.07.2016, der ausweislich der Postzustellungsurkunde am 09.07.2016 nach § 181 ZPO zugestellt wurde, wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ferner wurde der Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert und es wurde die Abschiebung nach Ghana angedroht. Der Kläger hat am 10.08.2016 Klage erhoben. Er trägt vor, von der Zustellung des Bescheides erst am 04.08.2016 erfahren zu haben. Hilfsweise sei ihm Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Er habe sich zum Zeitpunkt der Ersatzzustellung erlaubterweise in Hannover aufgehalten, um seine erkrankte alleinerziehende Cousine Q. B. bei der Betreuung und Versorgung ihrer minderjährigen Kinder zu unterstützen. Am 11.07. oder 12.07.2016 habe ihm ein Mitbewohner der Flüchtlingsunterkunft, der – wie er – am 30.06.2016 beim Bundesamt angehört worden sei, telefonisch berichtet, einen Bescheid der Beklagten erhalten zu haben. Auf seine Bitte habe Frau B. sodann am 14.07.2016 in der Flüchtlingsunterkunft angerufen und mit der Sozialarbeiten Frau T. gesprochen. Diese habe mitgeteilt, dass Post aber kein Bescheid für ihn, den Kläger, eingegangen sei. Es sei indes nicht notwendig, dass dieser nach Erftstadt komme, weil die Post nicht so wichtig sei und drei Monate verwahrt werde. Die Zustellung erfolge erst mit der Aushändigung an ihn. Vor diesem Hintergrund sei ihm nicht bewusst gewesen, dass schon mit der Ersatzzustellung Fristen zu laufen beginnen. Er sei erst am 03.08.2016 zurückgekehrt und habe nach Aushändigung des Abholscheins am 04.08.2016 den Bescheid abgeholt. Der Umschlag habe keinen Hinweis auf das Zustellungsdatum enthalten. In der Sache nimmt er Bezug auf sein Vorbringen bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt. Ergänzend trägt er vor, dass die Ausübung seiner Homosexualität in Ghana strafbewährt und gesellschaftlich nicht akzeptiert werde. Von ihm könne angesichts der Diskriminierung nicht erwartet werden, seine Homosexualität zu verbergen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.07.2016 in Ziffer 1 – 7 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten ihn, den Kläger, als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf ihre Entscheidung im Verwaltungsverfahren. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 09.11.2016 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 09.11.2016 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat. Im Einverständnis der Beteiligten (vgl. klägerischer Schriftsatz vom 06.01.2017 und allgemeine Prozesserklärung der Beklagten vom 25.02.2016) konnte das Gericht ferner nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg, da sie mit den Haupt- und Hilfsanträgen unzulässig ist. Denn die einwöchige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG wurde versäumt. Ist – wie im vorliegenden Fall – eine Abschiebungsandrohung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG Klagegegenstand und daher ein Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche zu stellen, verkürzt sich die Klagefrist ebenfalls auf eine Woche nach Zustellung, § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG. Die Jahresfrist im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO ist nicht maßgeblich, da die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung nicht fehlerhaft ist. Insbesondere ist sie in Ansehung des Hinweises „Die Klage muss [ ... ] in deutscher Sprache abgefasst sein.“ nicht irreführend. Dieser Hinweis ist zwar kein notwendiger Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung, darf aber dennoch weder unrichtig noch irreführend sein. Czybulka/Kluckert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014 § 58 Rn. 61, 64, 66. Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Der Zusatz ist inhaltlich richtig, denn er entspricht § 184 Satz 1 GVG, der bestimmt, dass die Gerichtssprache Deutsch ist. Die Ausnahme des § 184 Satz 2 GVG ist bei dem hier betroffenen Adressatenkreis ohne Belang. Der Hinweis ist außerdem nicht irreführend, denn aufgrund der vorgenannten Bestimmung ist eine Klage in deutscher Sprache abzufassen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Asylantragsteller sich der Hilfe der Rechtsantragstelle des Gerichts bedient. Der Zusatz ist letztlich mit Blick auf die Formulierung „abzufassen“ auch nicht dazu geeignet, den Eindruck zu erwecken, eine Klage müsse schriftlich erhoben werden. Dass die Klageerhebung nur schriftlich erfolgen könnte, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Der Begriff zielt vielmehr auf die sprachliche Form ab. Im Duden wird der Begriff „abfassen“ insofern dahingehend definiert, „einem vorgegebenen, nicht allzu umfangreichen Stoff die entsprechende sprachliche Form [zu] geben“ vgl. Bedeutung 1 unter dem Link: http://www.duden.de/rechtschreibung/abfassen (Stand: 30.05.2017); ebenso: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.112016 – 14a L 2496/16.A, juris Rn. 24; a.A. m.w.N. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2017 – A 9 S 333/17, juris Rn. 28 ff. Die einwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG wurde hier nicht gewahrt. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid (s.o.) des Bundesamtes vom 06.07.2016 wurde im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 181 ZPO am 09.07.2016 zugestellt. Die nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO, 187 Abs. 1, 188, 193 BGB zu berechnende Frist endete am Montag, dem 18.07.2016. Die vorliegende Klage ging indes erst am 10.08.2016 bei Gericht ein. Der Wirksamkeit der Zustellung steht es nicht entgegen, dass auf dem Umschlag das Datum der Zustellung nicht vermerkt wurde. Vgl. Stöber , in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, §§ 181 Rn. 10, 182 Rn. 19. Dies hat vorliegend auch keinen Einfluss auf den Fristlauf oder das Fristende und ist auch im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu berücksichtigen, da der Kläger den Umschlag nach eigenen Angaben erst am 04.08.2013 und damit weit nach Fristablauf in Empfang genommen hat. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Klagefrist zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1, Hs. 1 VwGO). Die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Klagefrist nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es liegen bereits keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert war. Verschuldet im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist ein Fristversäumnis, soweit der Betroffene hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zumutbar ist. Dies gilt auch hinsichtlich der Erkenntnis, dass die Frist versäumt wurde sowie bezüglich möglicher zu erwartender und zumutbarer Bemühungen, die bestehenden Hindernisse zu überwinden oder zu beseitigen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., 2016, § 60 Rn. 9. Diese erforderliche Sorgfalt hat der Kläger nicht walten lassen. Ihm ist schon entgegenzuhalten, dass er sich in der Woche nach der Anhörung am 30.06.2016 über mehrere Wochen von seiner Einrichtung entfernt hat, ohne Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die zu erwartende Entscheidung (oder andere wichtige Mitteilungen) ihn erreichen. Jedenfalls nachdem er am 11.07. bzw. 12.07.2016 telefonisch erfahren habe, dass Mitbewohnern, die an demselben Tag wie er von der Außenstelle des Bundesamtes in Mönchengladbach angehört worden seien, Entscheidungen über deren Asylanträge zugestellt worden seien, hätte er dafür Sorge tragen müssen, dass ihm etwaige eigene Post des Bundesamtes zur Kenntnis gelangt. Zwar hat der Kläger über seine Cousine in der Einrichtung anrufen lassen. Er hätte es allerdings nicht bei der – angeblichen – Auskunft der dortigen Sozialarbeiterin belassen dürfen. Soweit diese angeblich angegeben haben soll, dass zwar für den Kläger Post vom Bundesamt gekommen sei, es sich dabei aber nicht um den Bescheid handele und die Post auch nicht wichtig sei, ist bereits nicht plausibel, wie die Sozialarbeiterin dies durch einen geschlossenen Umschlag einschätzen können sollte. Insbesondere hätte sich dem Kläger im Hinblick auf die seinen Mitbewohnern zugestellten Entscheidungen eine Nachfrage – gegebenenfalls über dessen Cousine – aufdrängen müssen. Es ist außerdem wenig glaubhaft, dass eine Sozialarbeiterin ein mit förmlicher Zustellung übermitteltes Schriftstück des Bundesamtes als unwichtig einstufen würde. Denn es dürfte allgemein bekannt sein, dass derartige Zustellungen in der Regel mit Fristläufen verbunden sind. Der Kläger hätte auch nicht auf die weitere angebliche Auskunft dieser Sozialarbeiterin vertrauen dürfen, dass die Zustellung erst mit der Aushändigung an ihn persönlich bewirkt sei. Sollte es eine solche Information gegeben und der Kläger hierauf vertraut haben, hätte er sich in einem vermeidbaren Rechtsirrtum befunden, der die Fristversäumnis nicht entschuldigt. Er konnte für diese rechtliche Bewertung nicht auf die Auskunft einer Sozialarbeiterin vertrauen. Vielmehr hätte er zur Abklärung seine Prozessbevollmächtigte kontaktieren müssen oder sich sonst von Rechtskundigen Rat einholen müssen oder eben für die Weiterleitung des Schriftstückes sorgen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.