Urteil
19 K 8469/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0607.19K8469.16A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben ghanaischer Staatsangehöriger und reiste am 29.07.2015 auf dem Landweg von Dänemark kommend in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 06.09.2016 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: „Bundesamt“) am 07.09.2016 trug er im Wesentlichen vor, dass er in Ghana unter der Erde nach Gold gesucht habe, das Menschen aus religiösen Gründen begraben hätten („Blood Card“). Als er mit anderen Kollegen goldene Objekte gefunden und bei seinem Arbeitgeber abgeliefert habe, habe er Soldaten des Königs Nana Apicka des Dorfs Atobiase gehört. Es bestehe die Vorstellung, dass der Diebstahl den Wasserzufluss zu den Dörfern behindere. Insofern seien drei seiner Kollegen ‚als Opfergabe‘ getötet worden. Der Dorfkönig habe seine Soldaten auch zu ihm nach Hause geschickt, um ihn zu suchen. Auf Anraten seines Vaters sei in das benachbarte Dorf Ankako gereist. Dort habe er erfahren, dass der Dorfkönig seinen Namen der Polizei genannt habe, die ihn suchen würde, um ihn auszuhändigen. Er sei dann nach Tema gegangen. Bei einer Rückkehr nach Ghana fürchte er, verhaftet oder ermordet zu werden. Außerdem seien seine Augen manchmal gerötet und müsse er sie dann kratzen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2016, der am 20.09.2016 zur Post gegeben wurde, wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde außerdem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und es wurde die Abschiebung nach Ghana angedroht. Der Kläger hat am 26.09.2016 Klage erhoben. Er nimmt Bezug auf sein Vorbringen im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt. Im Eilverfahren (19 L 2286/16.A.) trägt er ergänzend vor, dass er durch die Erlebnisse im Zusammenhang mit der Ermordung seiner Freunde und Kollegen und der Angst vor Verfolgung traumatisiert sei und an starken psychischen Beschwerden leide. Eine Exploration habe bisher noch nicht erfolgen können. Geeignete Behandlungsmöglichkeiten bestünden für ihn in Ghana nicht und seien auch aus finanziellen Gründen nicht erreichbar. Sein Gesundheitszustand werde sich im Falle einer Rückführung daher wesentlich und lebensbedrohlich verschlechtern. Ohne eine Behandlung sei von einer Suizidgefährdung auszugehen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.09.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf ihre Entscheidung. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 18.01.2017 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 18.01.2017 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat. Die zulässige Klage – insbesondere ist die einwöchige Klagefrist nach §§ 74 Abs. 1 i.V.m. 36 Abs. 3 Satz 1, 29a AsylG gewahrt – ist nicht begründet. Dem Kläger stehen die einzig geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sowie auf Feststellung, dass die Voraussetzungen für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen nicht zu. Der Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2016 ist, soweit er Gegenstand des Klageverfahrens ist (vgl. § 88 VwGO), rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dazu im Einzelnen: Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559, im Folgenden: GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3a bis 3e AsylG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG. Eine solche Verfolgung hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Er hat vorgetragen, von dem Dorfkönig und Clanmitgliedern im Zusammenhang mit Goldausgrabungen mit dem Tod bedroht sowie von der Polizei gesucht zu werden. Diese Schilderung – auch als glaubhaft unterstellt – knüpft nicht an eines der Merkmale des § 3 Abs. 1 AsylG an. Überdies kann hinsichtlich der – nicht näher konkretisierten – Bedrohung durch den Dorfkönig und die Clanmitglieder nicht festgestellt werden, dass keine erreichbaren und zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternativen bestünden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist ein Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Der Vortrag des Klägers bietet keine Anhaltspunkte dafür, das ihm bei einer Rückkehr nach Ghana die Verhängung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffnetes Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) drohen könnte. Selbst wenn es zuträfe, wie der Kläger geltend macht, dass der Dorfkönig und die Clanmitglieder ihn aufgrund der Goldsucharbeiten bei der Polizei angezeigt hätten und er ins Gefängnis müsse, bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass eine vermeintliche strafrechtliche Verfolgung des Klägers mit Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, Bestrafung oder der Todesstrafe verbunden wäre. Auch die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Vor allem liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist vor allem der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wegen zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine solche Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05, juris Rn. 15. Zwar ist der Verwaltungsprozess generell durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus §§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO, 15 Abs. 1 AsylG ergibt sich aber die Pflicht des Ausländers bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Dies gilt in besonderem Maße für Umstände, die in die eigene Sphäre fallen. Eine Erkrankung ist ein solcher Umstand. Insofern ist von Klägern, die sich zur Begründung von Abschiebungshindernissen auf eine Erkrankung berufen, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ärztliche Atteste belegtem Vortrag zu erwarten. Bezogen auf die Substantiierung eines Sachvortrages, der das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand hat, gehört angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedüftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8/07, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2015 – 13 L 937/15.A. Nach den vorstehenden Grundsätzen hat der Kläger keine erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vorgetragen. Insbesondere die vermeintliche, posttraumatische Belastungsstörung des Klägers wurde nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Obwohl der Kläger nach seiner Ausreise aus Ghana im März 2013 zunächst etwa zwei Jahre in Dänemark verbracht hat und sich nun bereits seit über 21 Monaten in Deutschland aufhält, wurden keinerlei ärztliche Atteste über die erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten psychischen Probleme vorgelegt, von denen anlässlich der Bundesamtsanhörung noch nicht die Rede war. Anlässlich seiner Bundesamtsanhörung hat der Kläger auf Nachfrage lediglich angegeben, dass seine Augen ab und an gerötet seien und dass er dann Juckreiz verspüre. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nicht. Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung des Bescheides des Bundesamtes, der sich das Gericht anschließt, Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.