OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 284/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0613.6L284.17.00
3mal zitiert
14Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen,

a)      welchen Inhalt die in der Antragserwiderung enthaltene „Vorbemerkung“ zum internationalen Kontext der Auseinandersetzung mit dem sog. Islamischen Staat und den Ablauf des Mandatierungsverfahrens im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (2 BvE 2/16) um den Einsatz bewaffneter Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS hat

und

b)      welchen Inhalt die in der Antragserwiderung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (2 BvE 2/16) um den Einsatz bewaffneter Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS dargestellten völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundlagen des Mandats haben, soweit diese über die in der BT-Drs. 18/6866 v. 01.12.2015 enthaltenen Informationen hinausgehen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3 mit Ausnahme etwaiger Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Berlin entstanden sind. Diese werden dem Antragsteller auferlegt.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, a) welchen Inhalt die in der Antragserwiderung enthaltene „Vorbemerkung“ zum internationalen Kontext der Auseinandersetzung mit dem sog. Islamischen Staat und den Ablauf des Mandatierungsverfahrens im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (2 BvE 2/16) um den Einsatz bewaffneter Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS hat und b) welchen Inhalt die in der Antragserwiderung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (2 BvE 2/16) um den Einsatz bewaffneter Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS dargestellten völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundlagen des Mandats haben, soweit diese über die in der BT-Drs. 18/6866 v. 01.12.2015 enthaltenen Informationen hinausgehen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3 mit Ausnahme etwaiger Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Berlin entstanden sind. Diese werden dem Antragsteller auferlegt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag hat teilweise Erfolg. I. Der zulässige Hauptantrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO aufzugeben, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welchen Inhalt die Antragserwiderung der Bundesregierung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (2 BvE 2/16) um den Einsatz bewaffneter Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS hat, ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 04.01.2013 – 5 B 1493/12 –, juris Rn. 2 und vom 17.03.2017 – 15 B 1112/15 –, juris Rn. 9. Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit hinsichtlich des Hauptantrages nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich nicht aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Da der Antragsteller Auskunft von einer Bundesbehörde begehrt und der nach Art. 73 Nr. 1 GG zuständige Bundesgesetzgeber bisher keine Regelung über die Presseauskunftsansprüche geschaffen hat, ist bis auf Weiteres unmittelbar auf das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zurückzugreifen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, juris Rn. 11 und vom 20.03.2013 – 6 A 2.12 –, juris Rn. 22, 25; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2017 – 15 B 1112/15 –, juris Rn. 17. Der presserechtliche Auskunftsanspruch erfordert nach seinem Sinn und Zweck die Benennung eines konkreten Sachverhaltes, hinsichtlich dessen bestimmte Informationen gewünscht werden. Der Informationsanspruch ist damit auf die Beantwortung konkreter Fragen gerichtet, vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2015 – 1 S 802/15 –, juris Rn. 39. Der Antragsteller begehrt pauschal Auskunft über den Inhalt der Antragserwiderung, ohne konkret zu benennen, auf was es ihm genau ankommt. Damit erfasst er potentiell alles, was in der Antragserwiderung enthalten ist. Es wäre ihm jedoch möglich gewesen, konkrete Fragen hinsichtlich des Inhalts der Antragserwiderung zu stellen, beispielsweise im Hinblick auf bestimmte Aspekte seiner Recherche zu den völker- und verfassungsrechtlichen Grundlagen des Einsatzes oder wie er es mit dem Hilfsantrag des hiesigen Verfahrens getan hat. Der durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistete Informationszugang umfasst eine Aktennutzung durch Einsichtnahme in Behördenakten oder eine Kopie von Behördenakten grundsätzlich nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 – 6 A 5/13 –, NJW 2014, 1126, 1128. Der begehrte Auskunftsumfang kommt aber qualitativ einer Akteneinsicht gleich. Dem Antragsteller geht es im Wesentlichen um eine detaillierte Abbildung des Textes der Antragserwiderung. Die Antragsgegnerin hat bereits mit E-Mail vom 15.12.2016 bezogen auf den Inhalt der streitgegenständlichen Antragserwiderung ausgeführt: „Die Bundesregierung beschränkt ihre Antragserwiderung im Wesentlichen auf Ausführungen zur fehlenden Zulässigkeit, insbesondere zur fehlenden Antragsbefugnis der Antragsteller. In einer Vorbemerkung zum Sachverhalt geht sie kurz auf den internationalen Kontext der Auseinandersetzung mit dem sog. „Islamischen Staat“ und den Ablauf des Mandatierungsverfahrens ein. Hilfsweise werden die völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundlagen, wie sie dem Mandat zugrunde liegen (vgl. BT-Drs. 18/6866) dargestellt.“ Außerdem hat die Antragsgegnerin in dieser E-Mail wiedergegeben, auf was die Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ihre Antragsbefugnis stützen und mit welchen völker- und verfassungsrechtlichen Normen die Bundesregierung den Streitkräfteeinsatz begründet. Hinsichtlich letzterem verweist sie zudem auf die o.g. Bundestagsdrucksache. Die Antragsgegnerin hat damit bereits in einem gewissen Umfang Auskunft über den Inhalt der Antragserwiderung erteilt (Aufbau und Struktur, Gegenstand der einzelnen Teile der Antragserwiderung). Damit hat der Antragsteller sein Auskunftsbegehren allerdings noch nicht als befriedigt angesehen. In seiner E-Mail vom 15.12.2016 sowie mit seinem Hilfsantrag fordert der Antragsteller allerdings genauere Auskunft gerade zu dem Inhalt der Vorbemerkung der Antragserwiderung und zu den dargestellten völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundlagen des Mandats. Mit dem Hauptantrag begehrt er also darüber hinausgehende Informationen. Auch die Antragsgegnerin führt in ihrer E-Mail vom 19.12.2016 aus, dass es keine Informationen gibt, die sie dem Antragsteller über die bereits zur Verfügung gestellten Informationen zur Verfügung stellen könnte, außer der Aushändigung einer Kopie der Antragserwiderung selbst. Selbst, wenn es dennoch eine Möglichkeit gäbe, dem Antragsteller die gewünschten Informationen durch vollständige und wahrheitsgemäße Zusammenfassung der gesamten streitgegenständlichen Antragserwiderung zu vermitteln, würde sich diese Art der Informationsbeschaffung im Ergebnis qualitativ von der Gewährung von Akteneinsicht nicht wesentlich unterscheiden, vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2017 – 15 B 1112/15 –, juris Rn. 65. Der Antragsteller kann aber – wie ausgeführt – nicht unter dem formellen „Gewand“ des presserechtlichen Auskunftsbegehrens, Akteneinsicht aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verlangen. Besondere Gründe dafür, dass sein Informationsanspruch ausnahmsweise nur durch eine umfassende Akteneinsicht erfüllt werden kann, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. II. Der Antrag hat jedoch im Hilfsantrag zu 1) und 2) Erfolg. Mit dem Hilfsantrag begehrt der Antragsteller, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO aufzugeben, ihm Auskunft darüber zu erteilen 1. welchen Inhalt die in der Antragserwiderung enthaltene „Vorbemerkung“ zum internationalen Kontext der Auseinandersetzung mit dem sog. Islamischen Staat und den Ablauf des Mandatierungsverfahrens im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (2 BvE 2/16) um den Einsatz bewaffneter Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS hatund 2. welchen Inhalt die in der Antragserwiderung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (2 BvE 2/16) um den Einsatz bewaffneter Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS dargestellten völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundlagen des Mandats haben, soweit diese über die in der BT-Drs. 18/6866 v. 01.12.2015 enthaltenen Informationen hinausgehen. Dieser Hilfsantrag ist zulässig und begründet. Dem Antragsteller ist die im Tenor genannte Auskunft in pressegeeigneter und sachgerechter Form zu erteilen. 1. Ein Anordnungsanspruch wurde glaubhaft gemacht. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch ist auf das Niveau eines „Minimalstandards“ begrenzt, den auch der Gesetzgeber nicht unterschreiten dürfte. Er endet daher dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2013 – 6 A 2.12 –, juris Rn. 29. Die Berechtigung von Vertraulichkeitsinteressen, die dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch entgegenstehen können, bestimmt sich in Abhängigkeit von dem Regelungsspielraum, über den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung behördlicher Auskunftspflichten verfügt. Der Auskunftsanspruch ist demnach durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, die der Gesetzgeber für die gegebene Sachkonstellation als Ausschlussgrund normieren dürfte. Entscheidend ist, ob der Gesetzgeber berechtigt wäre, dem betroffenen Vertraulichkeitsinteresse für die gegebene Sachkonstellation Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. Zur Bestimmung des Stellenwerts von Vertraulichkeitsinteressen können als Orientierungshilfe die gesetzlich geregelten allgemeinen und bereichsspezifischen Aus-schlussgründe der Informationsfreiheitsgesetze herangezogen werden. Diese Geset-ze begründen Informationszugangsansprüche, die nicht grundrechtlich fundiert sind. Die Entscheidung des Gesetzgebers, zu Gunsten bestimmter Vertraulichkeitsinte-ressen den informationsfreiheitsrechtlichen Informationszugang nach dem Informati-onsfreiheitsgesetz oder nach bereichsspezifischen Gesetzen auszuschließen, besagt allerdings nicht, dass es verfassungskonform wäre, diesen Interessen auch Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. Ob ein solcher Vorrang zu-lässig wäre, bedarf der eigenständigen Prüfung anhand der Maßgabe der Sicherung einer effektiven funktionsgemäßen Betätigung der Presse. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, AfP 2015, 362, 364, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2017 – 15 B 1112/15 –, juris Rn. 31. Berechtigte schutzwürdige Interessen der hier in Rede stehenden Art sind auch bei-spielhaft in den Landespressegesetzen aufgeführt. Hiervon ausgehend sind keine berechtigten Vertraulichkeitsinteressen der An-tragsgegnerin anzunehmen, die das Informationsinteresse des Antragstellers ausschließen. Die Auskunft kann nicht deswegen verweigert werden, weil dies sich negativ auf das vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren auswirken würde. § 3 Abs. Nr. 1 g) IFG bestimmt, dass ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen. Die meisten Landespressegesetze sehen in § 4 Abs. 2 Nr. ein Auskunftsverweigerungsrecht vor, wenn durch die Auskünfte die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte, vgl. dazu und zu den Ausnahmen Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl., 2015, § 4 Rn. 102. Der Bundesgesetzgeber dürfte bei restriktiver Auslegung ebenfalls einen solchen Ausschlusstatbestand normieren, vgl. zu den Bedenken gegen die Regelung Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl., 2015, § 4 Rn. 103. Zu verlangen ist zur Wahrung der wertsetzenden Bedeutung der Pressefreiheit jedoch die konkrete Gefährdung eines schwebenden Verfahrens, die zudem von einigem Gewicht sein muss, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2017 – 15 B 1112/15 –, juris Rn. 46; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 Rn. 106. Eine solche Gefährdung ist hier nicht anzunehmen. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, dass es für die Bundesregierung nachteilig wäre, wenn bereits deutlich vor einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverfassungsgericht einzelne Elemente ihrer Argumentationslinie in der Presse diskutiert würden und mit dem Austausch weiterer Schriftsätze zwischen den Beteiligten des dortigen Verfahrens zu rechnen sei, möchte sie der Sache nach eine Beeinflussung durch die öffentliche Diskussion verhindern. Dies begründet keine Gefahr im oben beschriebenen Sinne. Die der Presse zustehende Kontroll- und Vermittlungsfunktion könnte nicht mehr wirksam wahrgenommen werden, wenn Auskünfte verweigert werden dürften, weil eine aus Sicht der Behörde mit Blick auf den Zeitpunkt oder den Inhalt unpassende Berichterstattung befürchtet wird. Die Presse entscheidet grundsätzlich selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2016 – OVG 6 B 59.15 –, juris Rn. 22. Das von der Antragsgegnerin vorgebrachte Argument zielt zudem nicht auf die Durchführung des Verfahrens, sondern den Inhalt der sich an das Verfahren anschließenden Entscheidung. Dass eine öffentliche Diskussion der von der Bundesregierung vorgebrachten Argumente zu einer Beeinflussung des Entscheidungsinhalts führen würde, ist aber weder nachvollziehbar noch begründet. Verfassungsrichter müssen sich vom Einfluss der öffentlichen Meinung auf ihre Entscheidungen freimachen. Ferner werden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht auch ohne Kenntnis des genauen Inhalts der Schriftsätze regelmäßig in der Öffentlichkeit diskutiert, sodass schon fraglich und jedenfalls nicht vorgetragen ist, welche Auswirkung die Veröffentlichung der in dem streitgegenständlichen Schriftsatz nachgefragten Informationen auf die öffentliche Debatte haben würde. Mit der bei Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geführten öffentlichen Diskussion geht ein hohes öffentliches Informationsbedürfnis einher, das durch die Arbeit der Presse befriedigt wird. Daher kommt der Pressefreiheit in diesem Zusammenhang ein besonderes Gewicht zu. Ein Ausschlussgrund ergibt sich auch nicht aus berechtigten Interessen an dem Schutz internationaler Beziehungen oder Belangen der inneren Sicherheit. Es ist nicht anzunehmen, dass die streitgegenständliche Antragserwiderung Informationen in diesem Sinne enthält, denn die Aussage der Antragsgegnerin, dass nach Beendigung des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht keine Bedenken bestünden, eine Kopie der Antragserwiderung auszuhändigen, wäre sonst nicht zu erklären. Die begehrte Auskunft ist letztlich auch nicht unter dem Aspekt einer Umgehung der Regelungen zum Akteneinsichtsrecht in den §§ 20 und 35a f. BVerfGG ausgeschlossen. Dies gilt bereits deshalb, weil sich das Auskunftsbegehren des Antragsstellers vorliegend nicht an das Bundesverfassungsgericht, sondern an die Antragsgegnerin richtet. Damit ist bereits ein anderes Auskunftsverhältnis betroffen, das gerade nicht einer speziellen Auskunftsregelung unterliegt. Da die begehrte Information bei mehreren Behörden vorhanden ist, kann der Antragsteller sie grundsätzlich auch bei mehreren Behörden bzw. bei der Behörde seiner Wahl anfragen und bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen auch erhalten. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Situation von der im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2015 – OVG 6 S 42.14 –, juris, wo der Antragsteller die Information direkt vom Bundestag begehrte. Der Antragsteller muss sich daher nicht auf einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Bundesverfassungsgericht verweisen lassen. Des Weiteren richtet sich das Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsrecht aus § 35b BVerfGG an Jedermann, ohne spezifisch die informationsrechtliche Stellung der Presse zu gestalten. Ferner ist eine Umgehung des § 35b BVerfGG auch deshalb ausgeschlossen, weil die Erwägungen die dort im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzung des „berechtigten Interesses“ und der Ermessensentscheidung anzustellen wären, letztlich auch im Rahmen des Anspruchs aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zu berücksichtigen sind, namentlich die Tatsache, dass es beim begehrten Auskunftsgegenstand um eine Antragserwiderung in einem vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren handelt. Mit dem Prinzip der beschränkten Aktenöffentlichkeit wird bewirkt, dass sich jeder Verfahrensbeteiligte nur darauf einzustellen braucht, dass sein Vortrag den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gelangt, Vgl. Ulsamer, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar, Stand: 50. EGL. Januar 2017, § 20 Rn. 4. Daher sind vor allem die Individualrechte der von der Auskunft betroffenen Betroffenen wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen, zu deren Schutz die §§ 35a f. BVerfGG vor allem eingeführt wurden. Aber auch gerichtsorganisatorische und verfahrensbezogene Belange sowie Belange der Geheimhaltung der beteiligten Staatsorgane können relevant werden, vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, Bundestagsdrucksache 13/7673, S. 8 Da es sich bei dem vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren allerdings um ein Organstreitverfahren handelt, bei dem es um den Einsatz der Bundeswehr im Rahmen der Terrorismusbekämpfung geht, kommen hier vor allem Geheimhaltungsinteressen der Antragsgegnerin in Betracht. Diese sind wegen der Bereitschaft der Antragsgegnerin zur Freigabe der streitgegenständlichen Antragserwiderung nach Beendigung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens jedoch gerade nicht anzunehmen. Weitere Gründe, die einer Auskunft entgegenstehen, wurden von der Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Die Auskunft kann auch nicht aus Gründen des Urheberschutzes verweigert werden. Die Gewährung von presserechtlichen Auskunftsansprüchen kann in aller Regel nicht wegen eines etwaigen urheberechtlichen Schutzrechtes versagt werden, solange keine Urheberrechte außenstehender Dritter betroffen sind. Vgl. entsprechend zu Informationszugangsansprüchen BVerwG, Urteil vom 25.06.2015 – 7 C 1/14 -, juris Rn. 38 f. m.w.N. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist davon auszugehen, dass die Prozessvertreterin der Antragsgegnerin im bundesverfassungsgerichtlichen Verfahren dieser jedenfalls stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte an Schriftsätzen einräumt, die im Zusammenhang mit der mandantschaftlichen Vertretung verfasst werden. Anderenfalls wäre die Bereitschaft der Antragsgegnerin zur Freigabe nach Beendigung des verfassungsrechtlichen Verfahrens nicht zu erklären. Der Antragsteller plant keine Veröffentlichung der Antragserwiderung, sondern lediglich eine Berichterstattung darüber. Sonstige Gründe die für ein Überwiegen des Urheberrechts sprechen sind weder ersichtlich noch vorgetragen. 2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen darf an die Annahme eines schweren, die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Nachteils kein zu enger Maßstab angelegt werden. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse vorliegt sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht. BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014 – 1 BvR 23/14 –, juris Rn. 30. Dies ist hier anzunehmen. Ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug ergeben sich bereits aus dem Umstand, dass der Einsatz der Bundeswehr nach wie vor Gegenstand der Berichterstattung in der Presse ist (z.B. „Deutsche Beteiligung an Anti-IS-Koalition - Die Fotolieferanten von der Bundeswehr“ vom 17.05.2017 in Spiegel Online [http://www.spiegel.de/politik/ausland/bundeswehr-macht-aufklaerungsfotos-in-syrien-und-weiss-nicht-was-mit-ihnen-passiert-a-1148283.html, abgerufen am 13.06.2017]) und weiterhin andauert. Die Berichterstattung steht zudem in starkem Zusammenhang mit der aktuellen medialen Debatte um den Abzug der Bundeswehr aus Incirlik.Ein Abwarten der mündlichen Verhandlung bzw. einer Entscheidung im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist für den Antragsteller hingegen nicht zumutbar. Zum einen ist ein Termin für die mündliche Verhandlung bisher nicht absehbar und zum anderen ist unklar, ob in der mündlichen Verhandlung der Inhalt der Antragserwiderung überhaupt im Detail zur Sprache kommt. Wegen des derzeit bestehenden hohen öffentlichen Informationsbedürfnisses hätte die Nachricht zu einem späteren, bisher noch nicht absehbaren Zeitpunkt einen anderen, geringeren Informationswert, der der Funktion der Presse für die öffentliche Meinungsbildung nicht gerecht würde. Es obliegt im Übrigen der Einschätzung der Pressevertreter im Rahmen ihrer grundrechtlich geschützten Pressefreiheit zu bewerten, welchen Informationen Nachrichtenwert zukommt. Insofern ist es unerheblich, ob die juristische Wertung der Bundesregierung in groben Zügen bereits bekannt ist. Eine „journalistische Relevanzprüfung“ findet nicht statt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2015 – 6 VR 2/15 –, juris Rn. 23. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 S. 1 i.V.m. 17b Abs. 2 S. 2 GVG. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache hat die Kammer von einer Reduzierung des Streitwerts abgesehen.