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Urteil

7 K 7166/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0613.7K7166.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Dem 1940 geborenen Kläger, der seit Februar 1993 mit T. , geb. B. , verheiratet ist, wurde im Juni 1993 ein Aufnahmebescheid erteilt. Im Dezember 1993 reiste er in das Bundesgebiet ein und erhielt 1994 eine Spätaussiedlerbescheinigung. Mit Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 20.11.2002 nahm der Kläger A. , die 1974 geborene Tochter seiner Ehefrau aus deren erster Ehe, als Kind an. Die Rechtfolgen der Adoption richten sich der Entscheidung des Amtsgerichts zufolge nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen. In dem Beschluss wurde festgelegt, dass die Adoptivtochter den Namen Angela T. führe. Im Juni 2014 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt, B2. B1. , geborene A. , und deren Kinder, den 1996 geborenen W. B3. und die 2006 geborene F. B1. , nachträglich in seinen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Mit Bescheid vom 25.05.2015 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag ab. B2. B1. sei kein im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling. Dieses Tatbestandsmerkmal werde nur durch Familienangehörige erfüllt, die schon im Zeitpunkt der Ausreise des Spätaussiedlers hätten einbezogen werden können. Auf erst nach der Ausreise in das Bundesgebiet als Kind angenommene Stiefkinder finde § 27 Abs. 2 Satz 3 Bundesvertriebenengesetz keine Anwendung. Dasselbe gelte für die zum Ausreisezeitpunkt noch nicht geborenen Kinder der Adoptivtochter. Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, der Wortlaut der Vorschrift setze nicht voraus, dass eine Adoption vor der Übersiedlung der Bezugsperson erfolgt sein müsse. Für die Kinder seiner Adoptivtochter sei der Grundsatz der Familieneinheit zu berücksichtigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2015 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers aus den im Ausgangsbescheid genannten Gründen zurück. Der Kläger hat am 14.12.2015 Klage erhoben. Zur Klagebegründung macht er geltend, er lebe seit 1987 mit seiner Ehefrau zusammen und unterhalte seitdem ein Vater-Kind-Verhältnis zu deren Tochter. Diese bereits länger bestehende quasifamiliäre Beziehung habe das Vormundschaftsgericht mit der Heranziehung der Rechtsfolgen der Minderjährigenadoption privilegiert. Für das Vertriebenenrecht sei hieraus eine Rückbeziehung der Abkömmlingseigenschaft auf den Zeitraum vor Erreichen der Volljährigkeit seiner Adoptivtochter abzuleiten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 26.05.2015 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 08.12.2015 zu verpflichten, seine Adoptivtochter B2. B1. bzw. T. sowie deren Kinder W. und F. B3. in seinen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Gesetzgeber habe mit § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht die Fälle erfasst, in denen die für eine Einbeziehung erforderliche familiäre Beziehung erst nach der Übersiedlung entstehe. Da auch die Volljährigenadoption mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme erst zum Zeitpunkt der Annahme wirksam werde, sei B2. B1. bei der Übersiedlung des Klägers noch nicht wirksam als Kind angenommen und daher kein Abkömmling im Rechtssinn gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Versagung der Einbeziehung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Abkömmling eines Spätaussiedlers nachträglich in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die gesetzliche Ausnahme einer nachträglichen Einbeziehung muss sich auf einen im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Abkömmling beziehen. Dies ist die Adoptivtochter des Klägers nicht, da sie die Stellung als adoptiertes Kind erst 2002 und damit nach der Einreise des Klägers erworben hat. Ebenso wenig wie eine nachträgliche Einbeziehung nach der Einreise geborener ermöglicht § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG die nachträgliche Einbeziehung nach der Einreise adoptierter Kinder, solange nicht ein Ausnahmefall des § 27 Abs. 2 Satz 2 BVFG vorliegt, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 17.15 -; OVG NRW, Urteil vom 16.09.2015 - 11 A 1838/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.02.2016 - 7 K 3233/15 -. Die beschriebene Auslegung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG entspricht der Absicht des Gesetzgebers. Die dort geregelte Möglichkeit nachträglicher Einbeziehung ist durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I S. 2426) als § 27 Abs. 3 in das Bundesvertriebenengesetz eingefügt worden. In der Gesetzesbegründung ist ausdrücklich ausgeführt, dass der einzubeziehende Ehegatte oder Abkömmling im Aussiedlungsgebiet verblieben sein müsse. Die nachträgliche Einbeziehung sei damit nur möglich, wenn im Zeitpunkt der Aussiedlung des Spätaussiedlers die Ehe bereits bestanden habe „bzw. der Abkömmling bereits geboren war“. Durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) ist diese Regelung als § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG übernommen worden. Das Erfordernis einer Härte ist entfallen, ansonsten ist die Regelung unverändert geblieben. Die Vorschrift eröffnet damit – nach wie vor – keine nachträgliche Einbeziehungsmöglichkeit für Abkömmlinge, die erst nach der Übersiedlung der Bezugsperson – hier des Klägers – Abkömmlinge geworden sind, bzw. diesen Status durch Adoption erworben haben, vgl. BR-Drs. 57/11 vom 04.02.2011, S. 6 und BT-Drs. 17/5515 vom 13.04.2011, S. 7. Die Vorschrift soll weiterhin den Konflikt zwischen Aussiedlung und Erhaltung vorhandener Familienbindungen lösen helfen, der sich dem Spätaussiedler im Zeitpunkt seiner Aussiedlungsentscheidung stellt, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 17.15 -. Dies gilt unabhängig von Fragen einer - zivilrechtlich abgelehnten - Rückwirkung der Adoption, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 17.15 - mit Verweis auf BGH, Urteil vom 08.07.1981 - IVb ZR 597/80 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.