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Beschluss

15 L 1929/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0622.15L1929.17.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 24.04.2017 gegen die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.04.2017 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24.04.2017 gegen die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.04.2017 kommt weder wegen der von der Antragstellerin geltend gemachten defizitären Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs noch wegen überwiegender privater Interessen der Antragstellerin, einstweilen von der sofortigen Vollziehung der streitigen Zuweisungsverfügung verschont zu bleiben, in Betracht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin begegnet die Anordnung des Sofortvollzugs in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 12.04.2017 keinen Bedenken; sie genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Mit den auf S. 6 f. der Verfügung gegebenen Erläuterungen hat die Antragsgegnerin in ausreichender und nachvollziehbarer Form zu erkennen gegeben, dass sie sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst ist und sodann die im Vordergrund stehenden Interessen der Allgemeinheit dargestellt. Dabei hat sie dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung einer amtsangemessenen Beschäftigung der Antragstellerin und der Vermeidung von finanziellen Haushaltsbelastungen in Folge einer Wahrnehmung vorhandener Aufgaben durch zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt, einen höheren Stellenwert eingeräumt als einem privaten Interesse der Antragstellerin, von einer Zuweisung derzeit mit der Folge einer aktuellen Beschäftigungslosigkeit abzusehen. Diese Begründung ist insgesamt ausreichend, um dem – im Wesentlichen formellen – Zweck der Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu entsprechen. Die Ausführungen lassen nämlich im hinreichenden Maß erkennen, dass die Antragsgegnerin es aus nachvollziehbaren Gründen für geboten hält, die Antragstellerin nicht bis zur Bestandskraft der Zuweisungsverfügung in der Beschäftigungslosigkeit ohne erkennbare Aussicht auf eine amtsangemessene Tätigkeit zu belassen; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.07.2011 - 1 B 96/11 -, juris (Rdz. 11) m.w.N. zu einer vergleichbaren Vollziehungsanordnung. Der Umstand, dass seit der erstmaligen Anhörung der Antragstellerin zu einer beabsichtigten Zuweisung an den Standort E4. im März 2016 ein längerer Zeitraum vergangen ist, steht der Annahme eines öffentlichen Interesses am Sofortvollzug nicht entgegen; dies war dem Erfordernis weiterer Ermittlungen bzw. der Beteiligung der Betriebsräte geschuldet und hindert nicht das fortbestehende dringende Interesse an einer amtsangemessenen Beschäftigung der Antragstellerin. Die sodann vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen einen Bescheid, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet ist, wiederherstellen, wenn bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist, denn dann liegt dessen sofortiger Vollzug nicht im öffentlichen Interesse. Dagegen überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, wenn sich der Widerspruch bzw. eine Klage wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides als aussichtlos erweisen und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Lässt sich bei summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, so ist der Erfolg des Antrags von einer Abwägung der von der Aussetzung der Vollziehung betroffenen gegensätzlichen Interessen abhängig. Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Zuweisungsverfügung, weil diese bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist. Die angefochtene Zuweisungsverfügung erweist sich zunächst nicht als offensichtlich formell rechtswidrig, weil eine erforderliche Betriebsratszustimmung nicht ordnungsgemäß ergangen wäre. Nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Satz 3 PostPersRG ist der Betriebsrat u.a. bei Zuweisungen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 PostPersRG zu beteiligen; dabei ist die Zustimmung des Betriebsrates der abgebenden Stelle wie auch die des Betriebsrates der aufnehmenden Stelle erforderlich. Für die abgebende Stelle wurde der Betriebsrat des Betriebes „E. U. B. Q. T. “ beteiligt, dessen Zustimmung ausweislich des Ergebnisprotokolls vom 09.03.2017 im Verfahren vor der Einigungsstelle durch Beschluss der Einigungsstelle erfolgte. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestehen keine Zweifel an der Zuständigkeit dieses Betriebsrats U1. : Die Antragstellerin war seit dem 01.04.2016 beschäftigungslos und dem o.g. Betrieb als derjenigen Stelle zugeordnet, die für ihre dienstrechtlichen Angelegenheiten zuständig war. Dass die Antragstellerin die Beendigung ihrer Beschäftigung im „Projekt Beamtenbeurteilung“ als rechtswidrig empfindet, ändert an dem Umstand, dass sie als beschäftigungslose Beamtin nunmehr dem Betrieb „E. U. B. Q. T. “ angehört, nichts. Eine von der Antragstellerin hervorgehobene Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats scheidet jedenfalls dann aus, wenn es um eine personelle Einzelmaßnahme eines beschäftigungslosen Beamten geht; in diesem Fall steht das Interesse des Beschäftigten an einer sachgerechten Zuweisungsentscheidung im Vordergrund; ein kollektives Interesse des abgebenden Betriebs gibt es nicht; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2014 – 1 A 2515/12 –, juris (Rdz. 7) m.w.N.. Für die aufnehmende Dienststelle „E. U. L. H. “ hat der Betriebsrat unter dem 22.09.2016 zugestimmt. Hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung lassen sich ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen: Rechtsgrundlage für die Zuweisung ist § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG. Danach kann einem Beamten auch ohne seine Zustimmung eine dem Amt entsprechende Tätigkeit bei Unternehmen, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft (E. U. B. ) gehören - dies ist bei der Gesellschaft „E. U. L. H. “ der Fall -, dauerhaft zugewiesen werden, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Zunächst spricht bei summarischer Prüfung nichts Durchgreifendes dafür, dass der Antragstellerin keine ihrem statusrechtlichen Amt als G. (Besoldungsgruppe A 8) entsprechende Tätigkeit bei dem Unternehmen E1. -H. dauerhaft zugewiesen worden wäre. Die durch Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherte Wahrung der Rechtsstellung der bei einem Nachfolgeunternehmen der E2. C. beschäftigten Beamten durch den verantwortlichen Dienstherrn bedarf im besonderen Maße einer effektiven Sicherung, wenn es - wie hier - darum geht, dass die Betroffenen - unter Zuhilfenahme des gesetzlich vorgesehenen Rechtsinstruments der Zuweisung - nicht mehr bei den Nachfolgeunternehmen selbst, sondern bei einem Tochterunternehmen beschäftigt werden sollen. Hierzu ist es erforderlich, dass dem zugewiesenen Beamten hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung bei dem aufnehmenden Unternehmen sowohl ein "Amt" im abstrakt-funktionellen Sinne als auch ein solches im konkret-funktionellen Sinne übertragen werden muss; erforderlich ist mithin die Zuweisung eines - abgrenzbaren - abstrakten und konkreten Kreises von Aufgaben des Beschäftigungsunternehmens, welcher dem innegehabten beamtenrechtlichen Statusamt jeweils nach seiner Wertigkeit entspricht (vgl. § 8 PostPersRG, § 18 BBesG). Die Übertragung des abstrakten wie auch des konkreten Aufgabenbereichs muss in den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG bereits in der Zuweisungsverfügung selbst erfolgen, weil nur auf diese Weise hinreichend gewährleistet werden kann, dass die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei dem Q1. selbst verbleibt und nicht dem aufnehmenden Unternehmen überlassen wird; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 02.05.2016 - 2 BvR 1137/14 -, NVwZ 2016, 1313 = juris; OVG NRW, Beschluss vom 27.05.2010 - 1 B 1623/09 -, juris (Rdz. 6). Gemessen an diesen Grundsätzen sind bei summarischer Überprüfung keine Fehler der Zuweisungsverfügung vom 12.04.2017 erkennbar. Der Antragstellerin ist durch die angefochtene Verfügung eine hinreichend bestimmte und eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei der E1. -H. zugewiesen worden, ohne dass dieser aufgrund der Verfügung ein unzulässig weiter Spielraum hinsichtlich der zugewiesenen Tätigkeit belassen wäre. Der Antragstellerin wird mit der streitbefangenen Zuweisungsverfügung auf Dauer (abstrakt) die Tätigkeit als Sachbearbeiterin der Besoldungsgruppe A 8 im nichttechnischen Bereich und konkret die Tätigkeit auf einem Arbeitsposten als Kundenberaterin IIa im Unternehmen E1. -H. in E3. zugewiesen. Damit werden die für sie vorgesehenen Aufgaben ausreichend bezeichnet. Die als Kundenberaterin IIa konkret wahrzunehmenden Tätigkeiten sind in dem angefochtenen Bescheid im Einzelnen aufgezählt, so dass sie sich aus der Verfügung heraus in ausreichender Weise (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG) bestimmen lassen. Insgesamt genügt die Antragsgegnerin damit den oben genannten Anforderungen an eine Zuweisungsverfügung. Dass die Antragstellerin meint, sie könne die an sie gestellten Anforderungen z.B. in einem CallCenter nicht erfüllen, berührt die Bestimmtheit der Zuweisungsverfügung nicht. Es liegen für das Gericht auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die übertragene Tätigkeit für die Antragstellerin nicht amtsangemessen wäre. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass es sich bei der vorgenannten Bewertung der Tätigkeit nach A 8 um eine willkürliche Festsetzung handelt, die etwa nur erfolgt ist, um formal die Angemessenheit der Aufgabenzuweisung zu belegen. Dies behauptet auch die Antragstellerin nicht. Es ist bei summarischer Überprüfung auch nicht offenkundig, dass die streitbefangene Zuweisung der Antragstellerin nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar wäre. Dabei ist Ausgangspunkt der Bewertung, dass Bundesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes haben, vielmehr grundsätzlich mit einer bundesweiten Versetzung (hier: Zuweisung) rechnen müssen und sie dies einschließlich damit ggf. verbundener längerer Fahrzeiten (bei einer vorübergehenden Maßnahme) bzw. der Notwendigkeit eines Umzuges (bei einer - hier gegebenen - Dauermaßnahme) bei der Wohnsitznahme bzw. dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vorneherein mit zu berücksichtigen haben (vgl. insoweit § 72 Abs. 1 BBG); hierauf stellt die Antragsgegnerin auch zutreffend ab. Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des (bisherigen) Wohnortes mit Blick auf dortiges Haus- oder Wohnungseigentum ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte aber Nachteile, welche aus der Lage des selbst gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen; vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 04.07.2011, a.a.O (juris [Rdz. 56]) und vom 30.09.2014 - 1 B 1001/14 -, juris (Rdz. 21). Dies gilt umso mehr, wenn die Personalmaßnahme - wie hier - wesentlich auch das Ziel verfolgt, einer zuletzt beschäftigungslosen Beamtin eine (Dauer-)Beschäftigung zuzuweisen; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.08.2014 - 1 B 758/14 -, juris (Rdz. 7 f.). Nach diesen Grundsätzen ist die angefochtene Zuweisung der Antragstellerin zur E1. -H. in E3. zumutbar und insbesondere nicht fürsorgepflichtwidrig. Soweit der Antragstellerin ggf. längere Fahrzeiten aufgrund von – bislang allerdings noch nicht belegten – Einschränkungen des rechten Handgelenks nicht möglich sein sollten, hat die Antragsgegnerin sie als Bundesbeamtin rechtsfehlerfrei auf einen Umzug in die Richtung des ihr zugewiesenen Dienstortes verwiesen. Dabei kann im Übrigen der neue Wohnort so gewählt werden, dass sich für die Antragstellerin und auch für ihren Lebensgefährten geringe Fahrzeiten ergeben. Insoweit kommt es schon im Ansatz nicht darauf an, ob bei einer Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von mehr als vier Stunden täglich nach den von der Antragstellerin zitierten Regelungen der „Gesamtbetriebsvereinbarung“ vom 09.08.2012 bzw. der „Konzernbetriebsvereinbarung“ vom 07.11.2006 die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist. Soweit die Antragstellerin auf eine – bislang nur ansatzweise substantiierte – Notwendigkeit der Betreuung ihres Vaters verweist, ist festzuhalten, dass die Pflicht einer besoldeten Beamtin zur Dienstleistung grundsätzlich nicht dadurch eingeschränkt wird, dass die Beamtin einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegt / pflegen will. Das ergibt sich gerade aus der Regelung des § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b), Nr. 2 BBG; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.09.2014, a.a.O. (juris [Rdz. 26]). Dies gilt in gleicher Weise für die behauptete Betreuung der Kinder der Schwester der Antragstellerin, hinsichtlich derer noch nicht einmal ansatzweise erläutert wird, aus welchen Gründen dies nicht durch diese oder Dritte erfolgen könnte. Die Kammer vermag auch nicht festzustellen, dass die Antragsgegnerin rechtlich gebunden wäre, die Antragstellerin wohnortnah zu beschäftigen. Dass wohnortnah überhaupt freie Arbeitsposten der Antragsgegnerin, auf denen die Antragstellerin amtsangemessen hätte eingesetzt werden können, zur Verfügung standen, ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht offensichtlich. Auch hat die Antragstellerin keine freien Stellen bei der E2. U. B. benannt, auf die sie sich beworben hätte bzw. auf die die Antragsgegnerin sie auch ohne ihre Bewerbung hätte umsetzen können. Die Antragstellerin trägt nicht substantiiert Einzelheiten vor, aus denen sich Hinweise darauf ergeben könnten, dass sie vorrangig vor einer Zuweisung nach E3. auf eine beworbene Stelle umgesetzt werden könnte. Ohne eine solche Unterrichtung kann von der Antragsgegnerin aber nicht verlangt werden, eine solche Verwendung der Antragstellerin vor Erlass der Zuweisungsverfügung im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht zu prüfen. Nach alledem sind dem Widerspruch der Antragstellerin und einer eventuellen Klage keine offensichtlichen Erfolgsaussichten beizumessen, so dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zuweisungsverfügung überwiegt. Dieses besteht darin, dass die Antragsgegnerin einerseits den Beschäftigungsanspruch der Antragstellerin erfüllen muss und gleichzeitig einen freien Arbeitsposten zu besetzen sucht. Zugleich erhält die Antragsgegnerin für die von ihr gezahlte Alimentation einen entsprechenden Gegenwert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).