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Urteil

19 K 8123/16.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0623.19K8123.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die    Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor           der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1993 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben ghanaischer Staats-angehöriger und reiste am 29.07.2013 auf dem Landweg von Ungarn kommend in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 08.08.2013 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: „Bundesamt“) am 29.07.2016 trug er im Wesentlichen vor, dass 2012 seine Eltern verstorben seien. Danach hätten Familienmitglieder väter- und mütterlicherseits das kurz zuvor von seinem Vater erworbene Grundstück beansprucht. Er habe dieses nicht abgeben wollen, da es Eigentum von ihm und seinen Geschwistern geworden sei. Eine Gruppe von Familienmitgliedern habe daraufhin beschlossen, ihn umzubringen, als er die Grundbuch-Dokumente nicht herausgeben wollte. Im April 2012 sei eine Person, die sich als Sonderbeauftragter des Katasteramtes ausgegeben habe, gekommen und habe die Dokumente verlangt, während er, der Kläger, bei der Feldarbeit gewesen sei. Als er dies abgelehnt habe, habe der Mann eine Machete rausgeholt und ihn am Arm verletzt. Er, der Kläger, habe Anzeige erstattet und der Angreifer sei verhaftet aber später wieder frei gelassen worden. Er, der Kläger, habe das Grundstück verkauft, den Gesamterlös in Höhe circa 600,00 Euro zwischen sich und seinen Geschwistern aufgeteilt und Ghana verlassen. Bei der Rückkehr fürchte er, dass sich die Familienmitglieder an ihm rächen und ihn umbringen würden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.09.2016, der der Zustellungsurkunde zufolge am 09.09.2016 zugestellt wurde, wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde außerdem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und es wurde die Abschiebung nach Ghana angedroht. Der Kläger hat am 15.09.2016 Klage erhoben. Er trägt vor, er sei als Flüchtling anzuerkennen. Er sei wegen einer privaten Auseinandersetzung in seinem Heimatland von dort geflohen. In Ghana habe er ein Grundstück geerbt, auf dass Familienangehörige ebenfalls einen Anspruch angemeldet hätten. Als er das Grundstück nicht herausgegeben habe, hätten Verwandte beschlossen, ihn umzubringen. Ein Angreifer habe ihn mit einer Machete am Arm verletzt. Im Falle einer Rückkehr nach Ghana fürchte er, erneut bedroht zu werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 08.09.2016zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf ihre Entscheidung. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 30.11.2016 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 30.11.2016 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat. Die zulässige Klage – insbesondere ist die einwöchige Klagefrist nach §§ 74 Abs. 1 i.V.m. 36 Abs. 3 Satz 1, 29a AsylG gewahrt – ist nicht begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes sowie auf Feststellung, dass die Voraus-setzungen für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen nicht zu. Der Bescheid des Bundesamtes vom 08.09.2016 ist, soweit er Gegenstand des Klageverfahrens ist (vgl. § 88 VwGO), rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dazu im Einzelnen: Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559, im Folgenden: GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staats-angehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3a bis 3e AsylG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG. Eine solche Verfolgung hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Er schildert Grundstücksprobleme mit den Mitgliedern seiner Familie. Insofern ist jedoch weder eine staatliche Verfolgung noch eine Anknüpfung an Merkmale in § 3 Abs. 1 AsylG ersichtlich. Darüber hinaus hat der Kläger nicht plausibel dargelegt, dass der Staat nicht bereit oder nicht in der Lage gewesen wäre, ihn vor rechtswidrigen Übergriffen privater Dritter zu schützen (vgl. § 3d AsylG). Ausweislich des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 15.02.2017 (GZ.: 508-516.80/3 GHA), gewähren nationale Sicherheitskräfte grundsätzlich ausreichenden Schutz vor Angriffen oder vor Schäden, die von nicht-staatlichen Akteuren drohen. Der gegenteilige Vortrag des Klägers, wonach er von der Polizei keinen Schutz erhalten habe und das Verfahren gegen den Angreifer bzw. den Mordverdächtigen nicht fortgesetzt worden sei, kann ihm nicht geglaubt werden. Insbesondere ist der Vortrag schon wenig detailreich und hat sich in der mündlichen Verhandlung gegenüber den Angaben beim Bundesamt in wesentlichen Punkten dergestalt verändert, dass teilweise unauflösliche Widersprüche entstanden sind. Beispielsweise gab der Kläger in seiner Anhörung am 29.07.2016 beim Bundesamt noch an, der Angreifer sei weggelaufen, nachdem dieser ihn, den Kläger, am Arm getroffen habe, er blutüberströmt gewesen sei und geschrien habe. Die Anzeige gegen den Angreifer habe der Kläger selbst bei der Polizei gestellt. Ein Nachbar habe ihn zur Polizei und erst anschließend ins Krankenhaus gebracht. Später habe er erfahren, dass der Mann wieder frei gelassen wurde, was ihm unerklärlich gewesen sei. Dagegen schilderte der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 23.06.2017, dass der Angreifer nach dem Schlag auf seinen Arm ein weiteres Mal mit der Machete angesetzt habe und seinen Kopf treffen wollte. Die Nachbarn des Grundstückes hätten die Anzeige erstattet, da er schon im Krankenhaus gewesen sei. Der Angreifer sei später auf Kaution freigelassen worden, weil sich die Familien in diesem Rechtsstreit geeinigt hätten. Eine Begründung für die Ablehnung des Schutzes oder der Verfahrenseinstellung habe er nicht erhalten. Überdies liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger weiterhin noch Nachstellungen durch Mitglieder der Familie landesweit drohen und er nicht in einen anderen Landes Ghanas internen Schutz (§ 3e AsylG) bekommen könnte. Insofern liegt der Vorfall aus April 2012, auf den sich der Kläger beruft, nun über fünf Jahre zurück und war das Grundstück, um das gestritten worden sein soll, mit einem Verkaufserlös von etwa 500,00 Euro erkennbar geringeren Wertes. Im Übrigen erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger zwar wisse, dass die ihn bedrohenden Familien-mitglieder weiter nach ihm suchten, er allerdings nicht sagen könne – obgleich er noch in telefonischem Kontakt zu seinen Geschwistern vor Ort stehe –, ob die ihn bedrohenden Familienmitglieder den Verkauf des Grundstücks inzwischen zur Kenntnis genommen hätten. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist ein Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Der Vortrag des Klägers bietet keine Anhaltspunkte dafür, das ihm bei einer Rückkehr nach Ghana die Verhängung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffnetes Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) drohen könnte. Insofern wird auf die zutreffende Begründung des Bescheides des Bundesamtes, der sich das Gericht anschließt, Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG. Auch die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Vor allem liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist vor allem der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wegen zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05, juris Rn. 15. Nach den vorstehenden Grundsätzen hat der Kläger keinerlei erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vorgetragen. Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Attest der Fachklinik für Psychiatrie sowie Psychotherapie der N. gGmbH vom 09.06.2017 geht zwar hervor, dass der Kläger unter einer depressiven Anpassungsstörung leide und sich in stationärer Behandlung befinde. Aus diesen Angaben folgt jedoch nicht, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers bei einer Rückkehr nach Ghana alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Ein Abschiebungshindernis ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Suizidgefahr, die dieser auch gegenüber den Ärzten in der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der N. gGmbH vorgetragen hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine etwaigen suizidalen Gedanken – neben dem Ärger mit dem Arbeitgeber und der Stadt in Deutschland – vor allem mit der Angst vor einer Rückkehr nach Ghana seit dem negativen Bescheid erklärt (vgl. Seite 4 f. des Protokolls). Konkrete Gründe, warum von einer wesentlichen Verschlechterung aufgrund spezifischer Umstände in Ghana auszugehen wäre, ergeben sich hieraus jedoch nicht. Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge des Abschiebungsvorgangs bzw. wegen des Verlassens des Bundesgebietes, nicht aber aufgrund der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, begründen nämlich kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und sind deshalb nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen. BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 – 9 C 8/99, juris; m.w.N. VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015 – 7 K 617.14 A, juris. Rn. 57. Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung des Bescheides des Bundesamtes, der sich das Gericht anschließt, Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechts-anwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.