Beschluss
18 L 2711/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0705.18L2711.17A.00
8Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 71a AsylG verstößt jedenfalls in Fällen eines in Norwegen bestandskräftig abgelehnten Asylantrags nicht gegen die Richtlinie 2013/32/EU (wie VG Berlin, Beschluss vom 17.7.2015 - 33 L 164.15A -).
2. Zur Frage systemischer Mängel des norwegischen Asylverfahrens
3. Ein gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Variante 2, § 71a AsylG (Ablehnung wegen Unzulässigkeit) erlassener fehlerhafter Bescheid kann grundsätzlich in einen Bescheid gemäß § 30 Abs. 1 AsylG (Ablehnung als offensichtlich unbegründet) umgedeutet werden.
Tenor
Der Eilantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 71a AsylG verstößt jedenfalls in Fällen eines in Norwegen bestandskräftig abgelehnten Asylantrags nicht gegen die Richtlinie 2013/32/EU (wie VG Berlin, Beschluss vom 17.7.2015 - 33 L 164.15A -). 2. Zur Frage systemischer Mängel des norwegischen Asylverfahrens 3. Ein gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Variante 2, § 71a AsylG (Ablehnung wegen Unzulässigkeit) erlassener fehlerhafter Bescheid kann grundsätzlich in einen Bescheid gemäß § 30 Abs. 1 AsylG (Ablehnung als offensichtlich unbegründet) umgedeutet werden. Der Eilantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 9272/17.A geführten Klage gegen den (den Asylantrag des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Variante 2 AsylG als unzulässig ablehnenden) Beschluss des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9.6.2017 wird abgelehnt. Das Gericht darf die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Es müssen erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99. Solchen ernstlichen Zweifeln unterliegt der angegriffene Bescheid des Bundesamts nicht. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffende Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug genommen. § 29 Abs. 1 Nr. 5 Variante 2 AsylG in Verbindung mit §§ 71a und 26a AsylG verstößt in Konstellationen wie der vorliegenden (bestandskräftige Ablehnung eines Asylantrags in Norwegen, das selbst im Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG kein aus den Gründen der Vorlage an den EuGH seitens des BVerwG vom 23.3.2017 - 1 C 17.16 -, juris Rn. 13, ausgeschlossener Drittstaat ist; Ausreise des Antragstellers nach Deutschland und jedenfalls anschließender Übergang der Zuständigkeit auf Deutschland) im Hinblick auf die Frage, ob ein Folgeverfahren in einem anderen Staat als demjenigen, in dem zuerst ein Asylantrag gestellt wurde (im deutschen Recht Zweitantrag genannt), möglich ist, nicht gegen die seit dem 21.7.2015 gültige unionsrechtliche Asylverfahrens-Richtlinie 2013/32/EU (AsylVf-RL). Das hat bereits das VG Berlin in seinem Beschluss vom 17.7.2015 - 33 L 164.15 A -, juris, überzeugend ausgeführt. Das ergibt sich auch aus den Erwägungsgründen 12, 13 und 56 Satz 1 AsylVf-RL, wonach diese Richtlinie die Einführung eines „gemeinsamen“ Asylverfahrens in der Union im Blick hat und der Angleichung der Rechtsvorschriften über Asylverfahren bzw. der Einführung „gemeinsamer“ Asylverfahren dient. Die rechtliche Möglichkeit eines Folgeverfahrens in einem anderen Staat als demjenigen, in dem der Erstantrag gestellt wurde, folgt ferner aus dem Zusammenwirken dieser Richtlinie mit der Dublin III-VO, weil nach dieser Verordnung die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf einen anderen Staat übergehen kann mit der Folge, dass sämtliche asylverfahrensrechtlich relevanten Akte wie in einem zusammenhängenden nationalen Asylverfahren in den Blick zu nehmen sind, auch wenn einige Akte in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt sind. Dieses Zusammenwirken wird aus Erwägungsgrund 54 AsylVf-RL ersichtlich, wonach die Richtlinie zusätzlich zur Dublin III-VO und unbeschadet ihrer Bestimmungen gelten soll. Auch Art. 33 Abs. 1 AsylVf-RL nimmt die Dublin III-VO in den Blick, weil danach „zusätzlich“ zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Dublin III-VO ein Antrag nicht geprüft wird, die Mitgliedstaaten nicht prüfen müssen, ob einem Antragsteller der internationale Schutz zu zuerkennen ist, wenn ein Antrag auf der Grundlage des Art. 33 AsylVf-RL als unzulässig betrachtet wird. Die Verschränkung mit der Dublin III-VO ergibt sich ferner aus Art. 40 Abs. 7 AsylVf-RL, weil danach der nach der Dublin III-VO zuständige Mitgliedstaat weitere Angaben oder Folgeanträge eines Antragstellers, die dieser in dem überstellenden Mitgliedstaat vorbringt bzw. stellt, im Einklang mit der Asylverfahrens-Richtlinie prüft, wenn ein zu vollstreckender Überstellungsbeschluss vorliegt. Das Zusammenwirken dieser Richtlinie mit der Dublin III-VO geht zudem aus Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 3 AsylVf-RL hervor, weil danach in den in den Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin III-VO fallenden Fällen sicherzustellen ist, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 46 AsylVf-RL einzulegen, die Verordnung also auf Normen der Richtlinie verweist. Schließlich geht die Verschränkung der Richtlinie mit der Verordnung aus Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 Dublin III-VO hervor, weil danach gegebenenfalls ein erneuter Asylantrag, „der nicht als Folgeantrag im Sinne der“ Asylverfahrens-Richtlinie behandelt wird, von dem Mitgliedstaat zu prüfen ist, auf den die Zuständigkeit erst später übergegangen ist. Vgl. VG Hannover, Urteil vom 3.9.2015 - 10 A 3550/15 -, juris Rn. 23 m.w.N. Damit setzt diese Vorschrift die rechtliche Möglichkeit voraus, dass ein weiterer Antrag als Folgeantrag anzusehen ist, obwohl dieser in einem anderen Staat gestellt wird als in demjenigen, in dem ein erster Asylantrag gestellt wurde. Es ist schließlich davon auszugehen, dass eine sich – vergleichbar der vom VG Hannover a. a. O. aus Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO ergebenden Verpflichtung – gegebenenfalls aus Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO ergebende Verpflichtung Deutschlands als (jedenfalls nunmehr) zuständigen Mitgliedstaats, sicherzustellen, dass der Antragsteller die Möglichkeit „hat oder hatte“, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 46 AsylVf-RL einzulegen, erfüllt ist. Die normierte Verpflichtung, dass der Antragsteller eine solche Möglichkeit „hat“, braucht nach dem Wortlaut dann nicht erfüllt zu werden, wenn er eine solche Möglichkeit (bereits im zunächst zuständigen Mitgliedstaat) „hatte“. Davon ist auszugehen, weil es in Norwegen gegen ablehnende Asylentscheidungen das Rechtsinstitut der Berufung gibt, vgl. „Norwegen klärt Asyl-Anspruch in maximal zwei Tagen“, Welt N24 vom 14.10.2015, auch wenn dort von einem befragten Rechtsanwalt eine Berufung als „oft zwecklos“ bezeichnet wird. Schon angesichts des der Dublin III-VO zu Grunde liegenden Prinzips gegenseitigen Vertrauens hinsichtlich der Beachtung der Grundrechte sowie der Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention durch die am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten ist davon auszugehen, dass auch das norwegische Recht die Möglichkeit vorsieht, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entscheidung einzulegen. Anderes ergäbe sich nur, wenn ausreichende Anhaltspunkte für systemische Schwachstellen des norwegischen Asylsystems im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO vorlägen. Solche nimmt zwar das VG München, Beschluss vom 30.9.2016 - M 8 S 16.50315 -, juris, an, jedoch dort insbesondere konkret bezogen auf Antragsteller, die von Russland aus nach Norwegen einreisen. Da bei der Bewertung der in einen Mitgliedstaat anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Asylbewerbern maßgeblich auf Ausländer in einer jeweils vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage abzustellen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.5.2016 - 13 A 516/14. A -, NRWE Rn. 68, der Antragsteller aber nicht aus Russland aus nach Norwegen eingereist war, liegen mangels anderweitiger Informationen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das norwegische Asylsystem im Übrigen systemische Schwachstellen aufwiese. Aber selbst wenn Überwiegendes dafür spräche, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig wäre, wäre der Eilantrag abzulehnen, weil zumindest aus einem anderen Grund keine erheblichen Gründe dafür sprechen würden, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhielte. Denn der vorliegende Bescheid des Bundesamts könnte in eine rechtmäßige Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet umgedeutet werden. Die Voraussetzungen für eine auch den Gerichten mögliche, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2015 - 1 C 4.15 -, juris, Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 und 2 VwVfG liegen vor, weil ein solcher Verwaltungsakt auf das gleiche Ziel wie der tatsächlich erlassene Verwaltungsakt gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können, die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind, der Erlass eines solchen Verwaltungsakts der Absicht des erlassenden Bundesamts nicht widerspräche und seine Rechtsfolgen für den Betroffenen nicht ungünstiger wären als die des (hier unterstellt) fehlerhaften Verwaltungsakts. Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Das ist hier der Fall. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe für seine Ausreise aus dem Irak waren offensichtlich nicht fluchtkausal. Die ihnen zugrundeliegenden Ereignisse fanden bereits im Jahr 2008 statt, der Antragsteller verließ den Irak aber erst am 10.8.2015. Obwohl er aus der Provinz al Anbar stammt, liegen auch die Voraussetzungen für den subsidiären unionsrechtlichen Schutz offensichtlich nicht vor. Das gilt zunächst für den subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gilt. Denn der Antragsteller führte im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt aus, Ende 2013 sei der IS in die Provinz al Anbar gekommen und habe viele Regionen besetzt, „außer die Region in der ich lebte.“ Anhaltspunkte für die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe bzw. der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bzw. 2 AsylG liegen nach dem Vortrag des Antragstellers ersichtlich ebenso wenig vor. Dass ein solcher umgedeuteter Verwaltungsakt von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können, ergibt sich aus § 71a Abs. 2 Satz 1 AsylG, wonach für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 AsylG entsprechend gelten. Dass der umgedeutete Verwaltungsakt auf das gleiche Ziel wie der tatsächlich erlassene Verwaltungsakt gerichtet ist, der Erlass eines solchen Verwaltungsakts der Absicht des erlassenden Bundesamts nicht widerspräche und seine Rechtsfolgen für den Betroffenen nicht ungünstiger wären als die des (hier unterstellt) fehlerhaften erlassenen Verwaltungsakts, folgt daraus, dass die Folge der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet gemäß § 36 Abs. 1 AsylG eine vom Bundesamt zu setzende Ausreisefrist von einer Woche gewesen wäre. Das selbe gilt indes gemäß § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG für die tatsächlich erfolgte Ablehnung als unzulässig. Der Antragsteller hat schließlich auch im gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt, aus denen sich für ihn eine konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.