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Urteil

26 K 2300/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0712.26K2300.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe T a t b e s t a n d Der am 0. Januar 0000 geborene Kläger begehrt Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten des Besuchs der I. Privatschule in C. ab dem 4. Oktober 2016. Die Eltern des Klägers trennten der Fachärzte der LVR-Klinik C. , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters, vom 22. Oktober 2015 bereits in der Grundschule deutliche Schwierigkeiten im Regel- und Sozialverhalten. 2007/2008 wurde nach Angaben der Eltern wegen Enuresis nocturna und einer Ticsymptomatik eine Spieltherapie durchgeführt. Der seit 2004 in dritter Ehe verheiratete Vater des Klägers hat aus erster Ehe bereits eine 1991 geborene Tochter sowie aus der dritten Ehe einen 2007 geborenen weiteren Sohn. Seine dritte Ehefrau brachte zudem drei eigene Kinder in die Ehe mit. 2012 heiratete die in Köln lebende Kindesmutter erneut. Sie hat einen im gleichen Jahr geborenen weiteren Sohn. In der 6. Klasse wechselte der Kläger die Realschule. Die 7. Klasse musste der Kläger auf der neuen Realschule, der P. Realschule in C1. C2. , wiederholen. In dem Zeugnis vom 30. Januar 2015 erhielt der Kläger in Englisch, Erdkunde, Mathematik und Physik die Note „mangelhaft“, in Deutsch, Politik, Kunst und Informatik „ausreichend“, in Biologie „befriedigend“ und in Kunst „gut“. Er hatte 30 Stunden entschuldigt versäumt. Es hieß, der Kläger sei oft abgelenkt, störe häufig den Unterricht und müsse endlich lernen, sich auf den Unterricht zu konzentrieren. Außerdem sei sein Verhalten gegenüber Mitschülern und Lehrern häufig nicht akzeptabel. Im Haushalt der Kindesmutter lebend kam es zu massiven Schwierigkeiten bis zu Handgreiflichkeiten mit dem Stiefvater des Klägers. Anfang März 2015 wurde der Kläger kurzzeitig in einer Jugendschutzstelle in Obhut genommen. Seinerzeit habe der Kläger Cannabis konsumiert. Der Kläger wechselte im 2. Halbjahr der 8. Klasse im Zusammenhang mit seinem Umzug in den väterlichen Haushalt erneut die Realschule. Er besuchte seither die B. Realschule. Seit der Inobhutnahme bestand zur Kindesmutter und dem Stiefvater kein Kontakt mehr. Eine Ergotherapie wurde 2015 nicht regelmäßig wahrgenommen. Eine Psychotherapie wurde im gleichen Jahr abgebrochen. In dem Zeugnis vom 26. Juni 2015 empfahlen die Klassenlehrerin Frau L. und die Schulleitung den Übergang zur Hauptschule. Der Kläger hatte 21 Stunden versäumt, davon 2 unentschuldigt. In Deutsch, Englisch, Geschichte und Erdkunde erzielte er „mangelhaft“, in Mathematik, Politik, Chemie und Informatik „ausreichend“, in Religionslehre und Kunst „befriedigend“, am Sportunterricht hatte der Kläger aufgrund eines vorgelegten Attests nicht teilgenommen. Der Kläger wiederholte die 8. Klasse der Realschule. Die schon genannten Fachärzte der LVR-Klinik C. , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters, diagnostizierten unter dem 22. Oktober 2015 nach ambulanter Vorstellung des Klägers einen Verdacht auf eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD 10: F90.1V), eine abweichende Elternsituation und deutliche Beeinträchtigung in mehreren Bereichen bei durchschnitt-licher Intelligenz mit einem Gesamt-IQ von 95. Es gebe keinen Anhalt für umschriebene Entwicklungsstörungen und keine körperliche Symptomatik. Dabei stützten sie sich vor allem auf anamnestische Angaben, Auswertung einiger Fragebögen sowie die Zeugnisdurchsicht. Es hieß u.a., der Kläger habe eine Realschulempfehlung erhalten und zunächst in Köln eine Realschule besucht, wo er die 7. Klasse wiederholt habe. Während der achten Klasse sei er wegen des Umzugs zu seinem Vater in die B. Realschule in Siegburg gewechselt. Die dortige Rektorin habe erklärt, dass der Kläger wegen seiner Verweigerungshaltung nicht in die neunte Klasse der Realschule versetzt werden könne. Man habe den Wechsel in eine 9. Hauptschulklasse nahegelegt oder alternativ die Teilnahme an einem BUS-Projekt an einem Berufskolleg. Seitens der Klinik wurde eine medikamentöse Behandlung und die Installierung einer Jugendhilfemaßnahme empfohlen. Anfang 2016 empfahlen die Lehrer der Realschule den Wechsel des Klägers in die Klasse 9 der Hauptschule, was von den Eltern des Klägers abgelehnt wurde. Im Juni 2016 kam es zu einer Kindeswohlgefährdungsmeldung durch die Realschule und zur Mitteilung, dass die Schulpflicht des Klägers ohne Erreichen eines Schul-abschlusses ende. Seitens der Schule wurde auf die Möglichkeit der Fortsetzung der schulischen und beruflichen Ausbildung auf einem Berufskolleg verwiesen, sofern sich nicht doch noch eine Hauptschule finden lasse, die dem Kläger eine Fortsetzung über die Klasse 9 im Sek 1-Bereich ermögliche. Der Vater des Klägers beantragte unter dem 13. Juni 2016 die Gewährung von Hilfe zur Erziehung. Diskutiert wurde seinerzeit gemäß Darstellung der Beklagten Bl. 33 Beiakte 1) ein Umzug des Klägers in den Haushalt der Großeltern oder der Mutter in Köln mit Wechsel auf eine Kölner Hauptschule. Ende Juni 2016 erörterte die Beklagte mit den Eltern, die nach wie vor das gemeinsame Sorgerecht besitzen, weitere Wege und zwar entweder die Anbindung über das Arbeitsamt oder die Anbindung an I. Schule nebst Internat oder eine stationäre Jugendhilfe in Köln mit schulischer/beruflicher Anbindung Das Abgangszeugnis der B. Realschule vom 8. Juli 2016 wies für das zweite Halbjahr 300 Fehlstunden, davon 246 unentschuldigt, aus. Es hieß, der Kläger werde nicht versetzt. Er müsse die Schule verlassen, da er nach § 47 Schul-gesetz die Höchstverweildauer in Stufe 8 erreicht habe. Er habe die Vollzeitschulpflicht erfüllt. In Religionslehre und Physik erhielt er „ungenügend“, in Deutsch, Mathematik, Englisch, Kunst, Sport, Politik, Chemie und Informatik „mangelhaft“, in Geschichte „ausreichend“. Den Hilfeantrag auf Eingliederungshilfe stellte die Mutter des Klägers am 8. Juli 2016. Bis dahin hatte der Kläger im Haushalt seines Vaters in Siegburg und dessen Familie gelebt. Begründet wurde der Antrag mit Schulproblemen, Problemen bei der Reife-entwicklung sowie der emotionalen Entwicklung des Klägers. Der Kläger besuchte seinerzeit kaum noch die Schule und nach Aussage des Vaters war die Atmosphäre in seinem Haushalt erheblich belastet, da der Verdacht innerfamiliärer Diebstähle durch den Kläger bestand. Seine Sozialkontakte habe der Kläger nach wie vor in Köln. Er sei verantwortungslos, unehrlich, respektlos, renitent, in sein soziales Umfeld nicht integrierbar, unzuverlässig. Er fordere nur und tue nichts. Er müsse lernen, Verant-wortung für sein Leben zu übernehmen und in eine berufliche Orientierungsphase einsteigen. Der Vater, der die Haushaltsgemeinschaft mit dem Kläger beendet hatte, und forderte von der Beklagten eine Inobhutnahme. Die Mutter wünschte die Hilfe in der I. Privatschule sowie Unterbringung in der Villa Argo und wollte die Zustimmung des Vaters gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe erstreiten. Der Kläger hielt sich seinerzeit im Haushalt der Familie seiner 16-jährigen Freundin in C1. auf. Am 18. Juli 2016 beantragten beide Eltern laut Vermerk im Verwaltungsvorgang der Beklagten, Bl. 22 f. Beiakte 1, die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII. Die von der Leiterin der Realschule T. , Frau L1. , auf die I. Privatschule hingewiesene Mutter des Klägers erklärte, er könne zum Schuljahres-beginn dem 22. August 2016 dort einen Schulplatz erhalten. Beide Eltern lehnten eine Berufsvorbereitungsmaßnahme mit dem Argument ab, der Kläger, der im 2. Halbjahr 2015/2016 als „notorischer Schulverweigerer“ über 200 Fehlstunden aufweise, benötige enge Begleitung und Förderung, um doch noch einen Schul-abschluss erreichen zu können. Die Eltern befürworteten zudem die Unterbringung des Klägers in dem zur I. Privatschule gehörenden Internat W. B1. . In den Haushalt des Vaters könne er nicht zurück. Die Mutter stellte in Aussicht, dass besuchsweise Wochenendaufenthalte in ihrem Haushalt möglich werden könnten. Der Kläger wünschte zwar die Beschulung in der I. Privatschule und Unterbringung in dem angegliederten Internat, äußerte aber zugleich, dass er wegen Freundin und Freunden im Raum Köln bleiben wolle. Mit Schreiben vom 2. August 2016 vereinbarte die Beklagte für den 10. August 2016 einen Untersuchungstermin in der Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. W1. in T. . Die Eltern des Klägers lehnten eine weitere IQ-Diagnostik ab. Frau Dr. W1. diagnostizierte unter dem 19. August 2016 eine Aufmerksamkeitsstörung (ICD 10 F98.8), eine Störung des Sozialverhaltens (ICD 10 F 90.1), eine hyper-kinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD 10 F 90.1), eine abweichende Eltern-situation und ernsthafte soziale Beeinträchtigungen in mindestens ein oder zwei Bereichen. Die seelische Entwicklung des Klägers weiche mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Entwicklungszustand ab. Es werde eine stationäre Jugendhilfemaßnahme empfohlen, eine Unterstützung beim Schulbesuch, bei der Strukturierung des Alltags und beim Kontaktaufbau zu Gleichaltrigen, um einer weiteren delinquenten Entwicklung entgegenzuwirken und alterstypische Reifungs- und Entwicklungsaufgaben weiter zu gewährleisten. Wegen des Schulabsentismus werde eine angegliederte Schule empfohlen. Aufgrund der Konzentrationsstörungen sei eine Behandlung mit Methylphenidat dringend zu empfehlen, negative Drogenscreenings im Urin vorausgesetzt. Zudem sei eine engmaschige Psychotherapie erforderlich. Die Klassenlehrerin Frau L. von der B. Realschule führte unter dem 16. August 2016 aus, der Kläger sei sehr verschlossen gewesen. Im Schuljahr 2014/2015 habe sie ihn 6 Stunden, im Schuljahr 2015/2016 7 Stunden wöchentlich unterrichtet. An der früheren Schule habe er die 7. Klasse, an ihrer Schule die achte Klasse wiederholt. Der Kläger zeige kaum bis gar keine Mitarbeit und das nur nach Aufforderung, sei langsam, unkonzentriert und befinde sich in Traumphasen (Abwesenheit). Er zeige kindliches Verhalten, habe nicht gelernt, Regeln zu befolgen. Wieviel er lerne sei aufgrund der immer mehr werdenden Fehlstunden und Abwesenheitsphasen im Unterricht nicht feststellbar. Teilweise verweigere er sich. Er wirke unglücklich und unzufrieden. In der seit 2015/2016 neuen Klasse sei der Kläger nicht integriert. Es bestehe der Verdacht auf psychische Probleme. Schulleitung und Klassenlehrer hätten auf eine Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung verwiesen. Sie sehe Veranlassung, ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einzuleiten. Der Kontakt zu den Eltern gestalte sich schwierig, u.a. da sie nicht miteinander redeten. Der Kläger vermittle den Eindruck, dass er keinen Rückhalt und keine Sicherheit verspüre. Nach einem Gespräch mit dem Kläger und seinem Vater habe er sich kurzzeitig wieder am Unterricht beteiligt. Das habe aber schnell nachgelassen. Unter dem 1. September 2016 hörte die Beklagte die Eltern des Klägers zur beabsichtigten Bewilligung der Eingliederungshilfe in Form der auswärtigen Internats-unterbringung und Ablehnung des Antrags auf Eingliederungshilfe in Form der Beschulung in einer Privatschule an. Die Beklagte führte aus, der Kläger könne sehr wohl weiter an einer öffentlichen Schule, beispielsweise einem Berufskolleg, beschult werden. Zudem habe der Kläger die allgemeine Schulpflicht nach § 37 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) erfüllt. Sie verweise auf den Vorrang der öffentlichen Schulen. Unter dem 12. September 2016 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers und seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte der Mutter u.a. aus, dass die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch den Besuch der I. Privatschule umfassen müsse. Sie arbeite mit dem Internat W. B1. eng zusammen. Der Kläger könne aufgrund seiner Beeinträchtigungen nach den Rahmenbedingungen des staatlichen Regelschulsystems nicht angemessen beschult werden. Das Bildungsziel der mittleren Reife sei dem Kläger kognitiv möglich. Er müsse sich nicht auf ein Berufskolleg verweisen lassen. Er beantragte die Übernahme der Kosten der I. Privatschule. Seitens des Internats wurde der Beklagten mitgeteilt, dass Kinder, die nicht zugleich die I. Schule besuchten, nur in ganz besonderen Einzelfällen aufgenommen würden. Eine Unterbringungsmöglichkeit des Klägers in der BeWo-Gruppe mit Verselbständigungsmöglichkeiten werde nicht gesehen. Am 27. September 2016 teilte Herr Kienberger von der W. B1. der Beklagten mit, dass dem Kläger zum 1. Oktober ein Internatsplatz in der W. B1. angeboten werde. Die Beklagte gewährte darauf Eingliederungshilfe in Form der außerhäusigen Unterbringung des Klägers in dem Internat W. B1. in C. mit Bescheiden vom 27. September 2016, Bl. 89ff. Beiakte 1, und zwar ab dem 3. Oktober 2016, zunächst befristet bis zum 2. April 2017. Zugleich lehnte sie die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Beschulung des Klägers an der I. Privatschule ab. Die Internatsbeschulung werde den Kläger in die Lage versetzen, im öffentlichen Schulsystem das Schulziel der Mittleren Reife erreichen zu können. Am 30. September 2016 erhob die Mutter des Klägers Widerspruch gegen den an sie adressierten Bescheid, soweit die den Besuch der I. Privatschule betreffende Eingliederungshilfe abgelehnt worden war. Ein Widerspruch und eine Vollmacht des Kindesvaters befindet sich nicht im Verwaltungsvorgang der Beklagten. Am 3. Oktober 2016 wurde der Kläger in der Internatsgruppe „Rheinallee 58“ der W. B1. aufgenommen. Die monatlichen Kosten lagen bei rund 4.000,00 €. Am 9. Oktober 2016 teilte die Mutter des Klägers der Beklagten mit, dass sie den Kläger zum 4. Oktober 2016 in der neunten Klasse der I. Privatschule angemeldet hatten. Am 14. Oktober 2016, 7.45 Uhr, wurde der Kläger in Köln auf Veranlassung der Polizei kurzfristig in Obhut genommen und in der Aufnahmegruppe von Upstairs aufgenommen. Bereits um 8.30 Uhr wurde er bei Rückkehr zur Mutter aus der Inobhutnahme entlassen. Das Zeugnis der I. Privatschule vom 3. November 2016 wies 43 versäumte Stunden, davon 33 unentschuldigt aus. Der Kläger erhielt viermal „mangelhaft“, einmal „ausreichend“, zweimal „befriedigend“. Es hieß, der Kläger habe sich leider zu schnell falsch orientiert. Das Zeugnis des 1. Halbjahrs vom 21. Dezember 2016 wies 80 Fehlstunden aus, davon 44 unentschuldigt. Der Kläger erhielt einmal „ungenügend“, dreimal „mangelhaft“ einmal ausreichend und zweimal „befriedigend“. Es hieß u.a., die hohen Fehlzeiten gefährdeten eine positive Entwicklung. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Mutter des Klägers zurück. Sie führte u.a. aus, die abgestrebte Eingliederungshilfe durch Besuch der I. Privatschule sei nicht verhältnismäßig, weil schon nicht erforderlich. Es seien die milderen Mittel der individuellen Betreuung in einer Regelschule in ambulanter Form, z.B. durch Schulbegleitung oder Förderunterricht, vorab zu eruieren. Der notwendige Hospitationsbesuch der Fachkraft des Allgemeinen Sozialen Dienstes habe vor der Selbstbeschaffung nicht durchgeführt werden können, da der Kläger keine Schule besucht habe. Wenn der Kläger nach den Schulferien beispielsweise ein Berufskolleg besucht hätte, hätte zeitnah eine passgenaue Hilfe zur Eingliederung in der Schule, welche auch den Maßstab der Verhältnismäßigkeit erfüllt hätte, gefunden werden können. Am 2. Februar 2017 teilte die Fachkraft des ASD mit, dass der Kläger derzeit die I. Schule gar nicht besuche. Er komme wohl morgens nicht aus dem Bett und zeige auch keinerlei Motivation. Auch in der Internatsgruppe suche er keinen Kontakt zu anderen Jugendlichen. Er sage aus, dass er dies nicht möchte. Er wolle auch an der Freizeitfahrt über Karneval nicht teilnehmen. Das Klassenziel sei im Sommer voraussichtlich nicht erreichbar. Im Zeugnis des 2. Halbjahrs vom 20. Februar 2017 waren 32 Fehlstunden, davon 9 unentschuldigt, ausgewiesen. Der Kläger wurde dreimal mit „ungenügend“ (u.a. in Deutsch), zweimal mit „ausreichend“, einmal mit „befriedigend“ und einmal mit „gut“ benotet. Gemäß dem pädagogischen Sachstandsbericht der I. Privatschule vom 24. Februar 2017 erhielt der Kläger in dem Zeugnis vom 3. November 2016 in Deutsch, Geschichte, Mathematik und Biologie jeweils die Note „mangelhaft“, in Erdkunde „ausreichend“ und in Englisch sowie Informatik jeweils „befriedigend“. In dem Zeugnis vom 21. Dezember 2016 erhielt er in Geschichte „ungenügend“, in Deutsch, Mathematik und Biologie jeweils „mangelhaft“ in Erdkunde „ausreichend“ und in Englisch sowie Informatik jeweils „befriedigend“. Es hieß, dass es vorkomme, dass der Kläger gegenüber den Lehrern den nötigen Respekt vermissen lasse. Sie sähen ihn noch nicht als vollkommen integriert an, er zeige ein kindliches Verhalten, bewerfe Mitschüler mit Papierkügelchen, übe nicht selten Kritik und weise diese zurecht. Hinsichtlich Fehlstunden, Pünktlichkeit, Motivation und Leistungsbereitschaft sei noch viel Luft nach oben, aber die Tendenz, Dinge ins Positive zu verändern, sei da. Nicht immer gelinge es dem Kläger kontinuierlich, an guten und positiven Vorsätzen festzuhalten. Die Pädagogen, Psychologen und Erzieher müssten noch viel Fingerspitzengefühl und Geduld, aber auch Beharrlichkeit im Umgang mit ihm aufbringen. Ein grundsätzliches Thema sei die verlässliche Einhaltung von Regeln ohne Umschweife und Diskussionen. Es könne noch zu Konfrontationen und zum Abwehren von „Schuld“ kommen, aber die ersten Schritte in die richtige Richtung seien in Nuancen ersichtlich. Von Motivationsmängeln bis hin zu Verweigerungshaltung, die sich mittlerweile ein klein wenig lichten würde, ist die Rede. Der Kläger weise in den Unterrichtsfächern riesengroße Lücken auf. Er könne daher das Gefühl, die abzutragenden Berge an Defiziten nicht bewältigen zu können, nicht abstreifen. Die Pädagogen versuchten, mit Persönlichkeitsarbeit einen guten und positiven Zugang zum Kläger zu bekommen und hofften, so Vertrauen aufbauen zu können. Das werde Zeit beanspruchen, aber erfahrungsgemäß zum Erfolg führen. Im Biologieunterricht ist u.a. von häufig „aus dem Ruder laufenden“ Situationen die Rede. Der Englischlehrer gibt an, dass der Kontakt des Klägers zu den Mitschülern sich in Grenzen halte und er eher Interaktion mit „verhassten“ Schülern entwickle, die er verbal o.ä. zurecht weise, als dass er sich wirklich in die Klassengemeinschaft integriert hätte. Während der Biologielehrer eine Integration in die Klassengemeinschaft zu beobachten glaubte, stellte der Mathematiklehrer gegenüber den Mitschülern ein aufsässiges bis hin zur leichten Aggressivität gehendes Auftreten und eine durch die hohen Fehlzeiten schwere Integration des Klägers fest, zumal er Regeln nicht immer einhalte, auf Kritik uneinsichtig reagiere und Eigenanteile an Konfliktsituationen nur schwer erkennen und zugeben könne. Während in Informatik und Deutsch nicht von größeren Problemen mit Mitschülern die Rede ist, wird auch in Geschichte eine nur randständige Integration erkannt. Auf Bl. 249 bis 255 Beiakte 1 wird wegen der weiteren Einzelheiten des Berichts und des seitens der Schule gezogenen Fazits Bezug genommen. Als Fehlzeiten wurden vom 9. Januar bis 10. März 2017, also in 2 Monaten, 69 Stunden erfasst, davon 33 unentschuldigt. In dem Bericht der W. B1. vom 15. März 2017 hieß es u.a., der Kläger habe anfangs dazu geneigt, seine Freizeit außerhalb des Internatshauses zu gestalten. Gegenüber den anderen Schülern sei er sehr verschlossen. Er mache den Eindruck, dass es sich über den Verbleib noch nicht sicher sei und sich die Möglichkeit offen lassen wolle, jederzeit zu flüchten. Er wirke eher rastlos und habe echte Schwierigkeiten, sich in die Strukturen und Regeln im Internat einzugewöhnen. Er benötige besonders viel Betreuung, müsse angesprochen, ermutigt und teils viel angeleitet werden. Kontinuier-liche Reflexionsgespräche seien erforderlich. In seiner Entwicklung sei der Kläger noch in einem sehr dämmerschläfrigen Bedürfnis-Modus. Häufig sei er noch einem Kind gleich. Bei Forderungen, die er nicht zu erfüllen gedenke, komme eine impulsiv-trotzige und teilweise aggressive, beleidigende Seite zum Vorschein. Dabei komme es auch vor, dass er seine Impulskontrolle verliere. Fühle der Kläger sich von den Mitschülern angegriffen oder gestört, brause er schnell auf, werde teilweise auch körperlich. Es sei schon zu Schubsen und Schlagen gekommen. Von den Freizeitangeboten des Internats nutze er nichts. Bei der Studizeit im Internat benötige er besonders intensive Unterstützung zur Hausaufgabenbewältigung. Einmal wöchentlich erhalte er Betreuung durch die Heilpädagogin der Einrichtung. Teils werde er von einem Lerntherapeuten begleitet. Eine Medikation mit Methylphenidat sei angeregt worden. Dr. Winterhoff habe zu Beginn des Internatsaufenthalts einen nicht altersentsprechenden Entwicklungsstand mit enorm primärer eigener Bedürfnisausrichtung diagnostiziert. Alle zwei Wochen besuche der Kläger eine Gesprächstherapie bei Dr. T1. -T2. . Von seinen Wochenendaufenthalten bei seiner Freundin oder seinen Freunden kehre der Kläger nicht immer pünktlich zurück, was Anlässe für disharmonische Zündstoffe geliefert habe. Trotz der anfänglichen Schwierigkeiten würden erste Verbesserungen in dem klägerischen Regelverhalten gesehen. Er müsse sich in den nächsten Wochen und Monaten den Grundanforderungen konsequenter stellen. Elementare Dinge wie das morgendliche Aufstehen, pünktliches zur Schule Gehen, im Unterricht bleiben und eine adäquate Nach- und Vorbereitung des Unterrichts müsse er erlernen. Ohne diese rücke sein Schulabschluss in weite Ferne. Ein alle Lebensbereiche durchdringendes extremes Vermeidungsverhalten hindere ihn daran, die Dinge in die Tat umzusetzen. Er baue sich scheinbar unüberwindbare Blockaden auf. Neben pädagogischer Arbeit im Haus blieben Therapie, Heilpädagogik und aktive Freizeitgestaltung elementare Stützfeiler, um eine altersentsprechende Entwicklung voranzutreiben. Eine medikamentös flankierende Therapieunterstützung müsse zeitnah abschließend geklärt werden. Auf Bl. 258 bis 261 Beiakte 2 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Der Kläger selbst äußerte bei dem Hilfeplangespräch am 24. März 2017, dass er zwar in der W. B1. bleiben, dort aber auch weiterhin nicht an den wöchentlichen Freizeitaktivitäten und Aktivitäten in den Ferien teilnehmen wolle. Er könne nicht nachvollziehen, dass er zweimal wöchentlich zur nullten Stunde in der Schule sein müsse und schaffe dies zeitlich nicht. Wie viele Jungs in dem Internat untergebracht seien, konnte der Kläger nicht sagen. Er rege sich darüber auf, dass es neuerdings Hausdienste gebe. Er akzeptiere nicht, dass er nun das Handy abgeben müsse, wenn er morgens nicht aufstehe. Mit Bescheiden vom 30. März 2017 bewilligte die Beklagte die Eingliederungshilfe in Form der Internatsunterbringung weiter bis zum 14. Juli 2017. Im Zeugnis vom 24. April 2017 werden 104 Fehlstunden, davon 55 unentschuldigt, ausgewiesen. Der Kläger erhielt zweimal „ungenügend“, zweimal „mangelhaft“ (u.a. Deutsch), einmal „ausreichend“ und zweimal „befriedigend“. Am Freitag, dem 19. Mai 2017 kam es im Internat zu einem Vorfall der „Gewalt“ mit dem Kläger und einem anderen Jungen. Der Hausleiter erklärte, sein Wechsel in das Oberstufenhaus „Rheinallee 68“ sei unabdingbar. Der Kläger solle des Mittelstufen-hauses verwiesen werden und dort bis zu den Sommerferien Hausverbot erhalten. Der Kläger habe, nachdem er wegen Zuspätkommens kein Abendessen mehr erhalten habe, einen Schokoriegel aus dem Zimmer eines Mitschülers geklaut und diesen, nachdem der das den Erziehern mitgeteilt habe, mehrfach bedroht. Die Mutter des betroffenen Schülers, der sich in den Abschlussprüfungen befinde, habe erklärt, dass sie das Verhalten des Klägers nicht mehr toleriere. Der Kläger habe keine Einsicht gezeigt. Es habe wiederholtes aggressives Verhalten des Klägers gegeben. Es sei weiterhin mit ihm schwer. In den letzten Wochen habe er keinen der regelmäßigen Termine bei der Heilpädagogin am Freitag wahrgenommen. Sollte der Kläger sich noch einen Vorfall zu schulden kommen lassen, werde der Vertrag mit dem Internat gekündigt werden. Die Beklagte wies die Einrichtung auf die Möglichkeit hin, im Fall einer Eskalation das Jugendamt C. wegen Inobhutnahme des Klägers einzuschalten. Auf die Telefonnotiz Bl. 340 Beiakte 2 wird Bezug genommen. Es hieß in einem Schreiben der Mutter des Klägers, Stand 20. Mai 2017, in dem Haus Rheinallee 58 sei durch viele krankheitsbedingte Mitarbeiterausfälle, einen langen Auslandsaufenthalt des Bezugsbetreuers, Herrn F. , und dessen anschließender Kündigung sowie den plötzlichen Weggang des Herrn P1. infolge einer vorangegangenen Gewalttat viel Unruhe entstanden. Weil Herr L2. es nicht weiterverfolgt habe, habe der Kläger sich nicht, wie u.a. mit ihr abgesprochen, bei der Deutschlehrerin, die er beleidigt habe, entschuldigt. Sozialstunden, die der Kläger habe ableisten müssen, seien nicht erledigt, da Mitarbeiter davon nichts gewusst hätten. Die Vereinbarung eines Termins bei der Praxis X. , die die Psychologin Dr. T1. -T2. schon im Januar/Februar dringend erbeten habe, sei von den Mitarbeitern der W. B1. nicht zeitnah umgesetzt worden. Es sei nun erst ein Erstgesprächstermin für den 27. Juni 2017 vereinbart worden. In der Summe sei in der Betreuung so vieles schief gelaufen bzw. zeitverzögert abgewickelt worden, dass sie sich darüber ärgere. Der Kläger müsse seit einiger Zeit „schwarz fahren“, da er keine Fahrkarte erhalten habe. Sie frage sich, ob geplant werde, dass der Kläger nach den Sommerferien nicht mehr zur W. B1. zurückkomme. Am 22. Mai 2017 teilte der Hausleiter mit, nach seiner Gefühlslage müsse die Maßnahme in der Einrichtung beendet werden. Der Kläger sei am 21. Mai nicht um 19.00 Uhr wie vereinbart, sondern erst um 22.45 Uhr zurückgekehrt. Weder er noch die Kindesmutter seien bis 22.00 Uhr für ihn erreichbar gewesen. Um 6.30 Uhr sei der Kläger geweckt worden, habe bereits seit 7.55 Uhr Schule und weigere sich nach wie vor, aufzustehen. Die Kindesmutter habe geäußert, dass sie die Ereignisse nicht so schlimm finde, da es nur um einen Schokoriegel gegangen sei. Er habe ihr erläutert, dass es um die Verhaltensstruktur des Klägers gehe. Es solle eine Klärung des weiteren Vorgehens mit dem Bereichsleiter, Herrn L2. , erfolgen. In einem Gespräch am 22. Mai 2017 im Jugendamt wurde bekannt, dass der Kläger kurz zuvor einen Jungen so ins Gesicht geschlagen hatte, dass dieser zum Arzt gehen musste. Am Morgen des 22. Mai sei er frech, rotzig und unverschämt geworden. Die Heilpädagogin habe den Kläger zu den Sozialstunden begleitet. Er habe diese nach einer Stunde wegen Rückenschmerzen abgebrochen. Er habe die Sozialstunden dort nicht mehr fortsetzen können, da seitens der Stelle seine Ungeeignetheit wegen fehlender Motivation festgestellt worden sei. Eine Fahrkarte könne der Kläger sich freitags, nachdem er sein Zimmer aufgeräumt habe, im Büro des Internats abholen. Er fahre aber meist sofort nach der Schule und deshalb „schwarz“. Der Lernzeit, die er grundsätzlich bis 14.30 Uhr machen müsse, entziehe der Kläger sich, indem er nach der Schule mit dem Zug nach Köln fahre und erst abends wieder in die Gruppe zurückkehre. Der Kläger könne nur in der W. B1. bleiben, wenn er in das Ober-stufenhaus ziehe, das eigentlich darauf angelegt sei, einen Verselbständigungsprozess einzuüben. Die Fehlzeiten in der I. -Privatschule betrugen vom 13. März bis 2. Juni 2017 76, davon 59 unentschuldigt. In dem Bericht der Schule vom 13. Juni 2017 zur Vorbereitung des Hilfeplangesprächs vom 30. Juni 2017 hieß es, der Kläger habe am 20. Februar 2017 in Deutsch, Geschichte und Biologie „ungenügend“, in Erdkunde „nicht voll ausreichend“, in Mathematik „ausreichend“, in Informatik „befriedigend“ und in Englisch „gut“ erhalten, im Zeugnis vom 24. April 2017 seien in Geschichte und Biologie „ungenügend“, in Deutsch und Erdkunde „mangelhaft“, in Mathematik „ausreichend“ und in Englisch sowie Informatik „befriedigend“ vergeben worden. Es hieß ferner nach wie vor, dass der Kläger mit Kritik nicht adäquat umgehen könne, sein Verhalten nicht angemessen reflektieren könne und dementsprechend nicht selten unangemessen reagiere. Die Einhaltung von Regeln falle ihm schwer. Er müsse des Öfteren wegen unerlaubtem Rauchen, seiner Sitzhaltung, störenden Privatgesprächen oder Verspätungen angesprochen werden. Der Umgang mit Mitschülern werde unterschiedlich beschrieben. Zum Teil ist von distanzlosem bis hin zur Aggressivität führendem Verhalten die Rede. Der Kläger lasse nach wie vor kaum Leistungs- und Anstrengungsbereitschaft erkennen und zeige nur ab und zu, dass er zu viel mehr in der Lage wäre. Es fänden wöchentliche Reflexionsgespräche mit dem Kläger statt. Im Anschluss zeige er aber keine Veränderung. Aktuell finde noch ein Lern- und Methodentraining bei der Schulpsychologin statt, das ihm sicherlich im Hinblick auf das nächste Schuljahr helfen werde. Man bemühe sich sehr, auf den Kläger positiv einzuwirken. Die Leistungs-tendenz war im Zeugnis von April 2017 in fast allen Fächern negativ bewertet, ebenso das Arbeitsverhalten. Lediglich im Sozialverhalten wurde weitgehend in den Fächern eine unveränderte Situation, nur in zwei Fächern eine negative Entwicklung und in einem Fach eine positive Entwicklung festzustellen. In Deutsch, Geschichte und Mathematik hatte der Kläger trotz Aufforderung nicht am Förderunterricht teilge-nommen. In dem Bericht der W. B1. vom 16. Juni 2017 heißt es, der Kläger habe aufgrund seines häufig grenzüberschreitendem Verhaltens das Internatshaus wechseln müssen und bewohne seither ein Doppelzimmer im Oberstufenhaus. Es falle ihm weiterhin schwer, sich an die täglichen Rahmenbedingungen von Internats- und Schulbetrieb zu halten. Im Bereich des morgendlichen Aufstehens werden die regulären Erwartungen dem Bericht zufolge nicht mehr durchgesetzt. An drei von fünf Wochentagen gelinge es ihm gegenwärtig, rechtzeitig zur Schule aufzubrechen. Die Zimmerordnung habe sich deutlich verbessert. Schwierigkeiten bereite ihm nach wie vor die Einhaltung von Terminen. Er entziehe sich ganz bewusst einer Reihe von Regelungen, die ihm lästig erschienen. Die Regel, nur einmal wöchentlich dem Abendessen fern zu bleiben, unterlaufe er durch spontanes unerlaubtes Fernbleiben. Er kehre häufig erst gegen 21.00 Uhr ins Internat zurück. Werde dies mit ihm thematisiert, schlage häufig seine nach wie vor unzureichende Impulskontrolle durch. Wenn er seinen Willen nicht bekomme, tendiere er zu aufbrausend aggressivem Verhalten. Während er sich gegenüber den Betreuern im Nachgang entschuldigen kann, lasse sich das für seinen Umgang mit jüngeren Mitschülern nicht sagen. Er falle durch Drohgebärden und physische Übergriffe auf. Im Ganzen gehe von ihm nicht nur ein die Gruppe belastendes Klima der Bedrohung aus, die körperliche Unversehrtheit der Mitschüler lasse sich bei einem Verbleib in der Gruppe der Jüngeren gegenwärtig nicht sicherstellen. Da man annehme, dass sein verbales und physisches Dominanzverhalten in der älteren Altersstruktur nicht so leicht durchsetzbar sei, habe er in das Oberstufenhaus wechseln müssen. In der alten Wohngruppe erhalte er Hausverbot. Er solle bei seiner Therapeutin das Thema Gewalt und Aggressionen besprechen, bei der Heilpädagogin solle er an einem Wut-Workout arbeiten. Gelenkte Internatsfreizeiten besuche der Kläger nicht. Vielmehr besuche er Freunde in Köln oder gehe in die Bonner Innenstadt. An der Studizeit nehme der Kläger nur unregelmäßig teil. Mitunter verlasse er ohne sich abzumelden einfach das Internat. Er sei dann für die Betreuer nicht zu erreichen. Eine Medikation erhalte der Kläger nicht. In der Praxis X. solle nach dem Ersttermin am 27. Juni 2017 eine medikamentöse Einstellung geprüft werden. Nach Angaben der Heilpädagogin sei dem Kläger mit ihrer Unterstützung nur ein punktuelles Arbeiten an seinen Zielen (u.a., den Hauptschulabschluss zu schaffen) gelungen. Es fehle ihm nach wie vor ein Motivator. Seit dem 24. April 2017 nehme er an dem heilpädagogischen Angebot nicht mehr teil, obwohl ihm ein neuer Termin angeboten worden sei. Die letzten vier Monate hätten nur geringfügige Verbesserungen gezeigt. Sein prinzipielles Bemühen, dem Internatsrahmen gerecht zu werden, sei nach wie vor nicht in allen Bereichen erkennbar. Er müsse nun zeigen, dass er gewillt sei, sich in den Internats-betrieb nach seinen Kräften zu integrieren. (II, 353ff.). Der Kläger hat am 17. Februar 2017, vertreten durch Mutter und Vater unter Vorlage von deren Prozessvollmachten vom 21. und 20. Februar 2017, Klage erhoben. Er wiederholt zur Begründung seine bisherigen Ausführungen. Insbesondere führt er aus, die Beklagte müsse ihm zu einer angemessenen Schulbildung verhelfen, da es in der vorrangigen Zuständigkeit der Schulverwaltung nicht zu einer angemessenen Beschulung gekommen sei. Seine Beschulung im öffentlichen Schulsystem sei gescheitert. Die Durchführung eines AOSF-Verfahrens sei nicht zielführend gewesen, da der Kläger 2015/2016 bereits im zehnten Schulbesuchsjahr gewesen sei. An einer Förderschule mit dem Schwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung könne zudem der dem Kläger kognitiv mögliche Realschulabschluss nicht erreicht werden, so dass dies schulrechtlich unzulässig sei. Die I. Schule sei aufgrund ihres Schulkonzepts dagegen geeignet und verfüge mit der W. B1. über ein gemeinsames Förderkonzept. Die Selbstbeschaffung sei seinerzeit zulässig gewesen, da die Voraussetzungen des § 36 a Abs. 3 SGB VIII erfüllt gewesen seien. Die Beklagte habe die Hilfe zu Unrecht abgelehnt. Die klägerische Motivation zum Schulbesuch wäre wieder gefährdet gewesen, wenn er das Schuljahr 2016/2017 nicht hätte nutzen können. Nachdem die Einzelrichterin dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Juli 2017 einen rechtlichen Hinweis u.a. zur fehlenden Berechtigung der Beschulung des Klägers auf Realschulniveau übersandt hat, hat er am 10. Juli 2017 ein Zeugnis von Sonntag, dem 9. Juli 2017, vorgelegt, demzufolge der Kläger nun entgegen seiner oben dargestellten Weigerung laut Konferenzbeschluss mit dem Schuljahresbeginn 31. August 2017 in die Hauptschulklasse versetzt wird und dieses Zeugnis des letzten Zeitabschnitts ab 25. April 2017 nun auf Hauptschulniveau erteilt wurde. Während der Kläger im Zeugnis vom 24. April 2017 auf Realschulniveau noch zweimal die Bewertung „ungenügend“ (Geschichte und Biologie), zweimal „mangelhaft“ (Deutsch und Erdkunde), einmal „ausreichend“ (Mathematik) und zweimal „befriedigend“ (Englisch und Informatik) erhielt, erhielt er nun nur noch zweimal mangelhaft (Geschichte und Biologie), viermal „ausreichend“ (Deutsch, Erdkunde, Mathematik und Informatik) sowie einmal „befriedigend“ (Englisch). Die Leistungstendenz und das Arbeitsverhalten wurden nach wie vor fast durchgängig als negativ eingestuft, lediglich im Bereich des Sozialverhaltens standen 3 negativen Einschätzungen drei gleichbleibende und eine mit positiver Entwicklung gegenüber. An angebotenem Förderunterricht hatte der Kläger nach wie vor nicht teilgenommen. Er hatte in dem Halbjahr 153 Stunden versäumt, davon 93 unentschuldigt. Der Kläger meint, eine Vertretung durch den Vater im Widerspruchsverfahren neben der durch die Mutter sei entbehrlich gewesen, da der Vater den Eingliederungs- hilfeantrag mit unterzeichnet habe und er eine Prozessvollmacht für das gerichtliche Verfahren erteilt habe. Deshalb sei seine Einwilligung in das Widerspruchsverfahren zu unterstellen. Dass er bisher auf Realschulniveau beschult worden sei, sei unschädlich, weil die I. Privatschule eine Gesamtschule sei. Das zum Abschluss des Schuljahres erteilte Zeugnis könne, wenn es für den Bildungsgang der Realschule erteilt worden sei, für den Bildungsgang der Hauptschule umgeschrieben werden. Das sei mit dem Abschlusszeugnis der 9. Klasse im Schuljahr 2016/2017 geschehen. Der Kläger sei laut Konferenzbeschluss in die Hauptschulklasse versetzt worden. Die Bewertung sei auf Hauptschulniveau erfolgt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 27. September 2016 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2017 zu verpflichten, dem Kläger auch Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten der I. Privatschule ab 4. Oktober 2016 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auch sie wiederholt und vertieft ihre bisherigen Ausführungen. U.a. führt sie aus, eine Eruierung der Möglichkeiten der Jugendhilfe sei schon deshalb nicht möglich gewesen, weil sich hauptsächlich die Mutter des Klägers einer ergebnisoffenen Auseinander-setzung mit Alternativen zu einer Beschulung an der I. Schule nicht habe öffnen können. Die nicht existente Kommunikation zwischen den Eltern habe den Hilfeplan-prozess erschwert. Der Möglichkeit einer zumindest vorübergehenden Beschulung auf einer Hauptschule habe die Mutter sich verweigert. Der Kläger sei dadurch gezwungen worden, die verpassten Lerninhalte der 8. Klasse zusammen mit den Lerninhalten der 9. Klasse auf der I. Schule in kurzer Zeit nachzuholen. An der B. Realschule sei der mögliche Nachteilsausgleich nicht in Anspruch genommen worden. Schlechte schulische Leistungen und häufige Schulortwechsel begründeten noch keinen Eingliederungshilfebedarf. Auch eine Beschulung an einer Förderschule sei in Betracht gekommen. Die Förderschule T3. C. biete auch den Abschluss der Mittleren Reife an. Zudem arbeiteten die Förderschulen auf die Wiedereingliederung in das Regelschulsystem hin. Die Beklagte verweist zudem auf den Ausschluss von Maßnahmen, die den Kernbereich der pädagogischen Arbeit berührten. Diese gehörten zu den von dem Schulsystem zu erbringenden Leistungen. Da der Kläger mit seinen 17 Jahren mit Schülern der 9. Klasse der I. Privatschule beschult werde, sei seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in Form einer Peergroup nicht gegeben. Sie werde seinem Eingliederungsbedarf nicht gerecht. Bisher sei er in die Klassengemeinschaft nicht integriert und pflege seine Freundschaften ausschließlich außerhalb der Schule u.a. in Köln. Der Kläger sei seit seiner Aufnahme an der I. Schule bis heute nicht motiviert. Das Klassenziel könne mit seinen Noten nicht erreicht werden. Dem dringend erforderlichen Lern- und Methodentraining entziehe sich der Kläger. Seitens der I. Privatschule sei ihm angeboten worden, nach den Sommerferien 2017 in eine Hauptschulklasse zu wechseln, um im Sommer 2018 an der Abschlussprüfung für die Hauptschule teilnehmen zu können. Ggfs. könne er im Jahr darauf die mittlere Reife erlangen. Das habe der Kläger abgelehnt. Die Eltern des Klägers berücksichtigten nicht, dass er den Anforderungen der I. Schule nicht gewachsen und nicht gewillt sei, an der Erreichung der Hilfeziele mitzuwirken. Die Dokumentation des bisherigen Verlaufs bestätige die ursprüngliche Auffassung der Beklagten, dass die I. Schule von Beginn an nicht die passgenaue und ziel-führende Maßnahme der Eingliederungshilfe war. Auch mit den Internatsbewohnern gebe es mittlerweile Konflikte. Es sei ungewiss, ob der Kläger dort nach den Sommerferien bleiben könne. Insoweit sei erneut eine Prüfung der Geeignetheit der stationären Hilfe erforderlich. Die Prüfung dauere an. In C. hätte der Kläger an Stelle der I. Privatschule das S. Berufskolleg, das I1. Europakolleg oder das M. Berufskolleg mit unterschiedlichen Fachrichtungsschwerpunkten besuchen können. Der zweitägige wöchentliche Schulbesuch und die begleitende praktische Arbeit hätten die Schulverweigerungsproblematik abgemildert. Die Beklagte legt am 10. Juli 2017 das Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 30. Juni 2017 vor, in dem die Hilfe in der W. B1. nach wie vor als geeignete und erforderliche Hilfe angesehen wird. Mit Beschluss vom 1. Juni 2017 hat das Gericht den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, u.a. des Sitzungsprotokolls, und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Sie dürfte bereits unzulässig sein. Denn das Widerspruchsverfahren des Klägers wurde nach der Aktenlage nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Gemäß § 68 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO erfordert die Erhebung der Verpflichtungsklage nach Ablehnung des Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsakts, dass vor Klageerhebung Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachgeprüft werden. Es handelt sich um eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung. Eine gesetzliche Ausnahmeregelung besteht nicht mehr. Insbesondere findet sich diese nicht in dem am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen § 110 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustGNRW) i.d.F. vom 9. Dezember 2014 (GV NRW S. 874). Vielmehr betrifft das in Absatz 1 der Vorschrift geregelte Absehen vom Vorverfahren gemäß dessen Absatz 2 Satz 1 Nr. 9 nicht die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungs-akten, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den dazu erlassenen landesrechtlichen Regelungen erlassen werden. Das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Deshalb hat die Mutter des Klägers auf den Ihr zugegangenen Bescheid vom 27. September 2016, der auch die hier streitige Ablehnung enthielt, wie in § 69 VwGO vorgesehen, als Personen-sorgeberechtigte des Klägers Widerspruch erhoben und die Beklagte hat diesen Widerspruch mit dem ebenfalls angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2017 beschieden. Die Mutter konnte den am 8. Januar 2000 geborenen Kläger aber nicht wirksam in dem Widerspruchsverfahren vertreten, da sie nicht allein das Personensorgerecht besaß. Der bei Widerspruchserhebung und bis heute gemäß § 106 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beschränkt geschäftsfähige Kläger bedurfte seinerzeit, weil der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107 BGB war, der Vertretung durch beide Inhaber der elterlichen Sorge nach §§ 1626, 1629 BGB. Vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 2. Juni 2015 - L 7 AS 1587/13 B -, juris. Wie der streitige Fall zeigt, kann u.a. die Entscheidung für eine ungeeignete Hilfemaßnahme durchaus nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich erheblich nachteilig für den Minderjährigen sein. Gefahr im Verzug im Sinne von § 1629 Abs. 1 Satz 4 BGB, bei der ein Elternteil zu allen Rechtshandlungen berechtigt ist, die zum Wohl des Kindes notwendig sind, und bei der der andere Elternteil unverzüglich zu unterrichten ist, lag ersichtlich nicht vor. Denn die Widerspruchsfrist betrug einen Monat. Eine wirksame Vertretung des Klägers durch beide Personensorgeberechtigte im Vorverfahren gab es aber nach Aktenlage nicht, weil der Vater des Klägers, der schon auf die am 7. September 2016 zugestellte Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung der Hilfe in der I. Privatschule nicht reagiert hatte, auf den ihm ebenfalls, und zwar am 29. September 2016, zugestellten Bescheid innerhalb der Widerspruchsfrist und auch bis zur Klageerhebung keinen Widerspruch erhoben sowie die Mutter des Klägers nicht mit der Widerspruchserhebung für diesen bevollmächtigt hat. Denn die Mutter hat ausdrücklich nur in ihrem eigenen Namen, teilweise auch im Namen des Klägers, ein Anhörungsverfahren durchgeführt, Widerspruch erhoben und den Prozess-bevollmächtigten seinerzeit mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens bevollmächtigt. In den vorgelegten Verwaltungsvorgängen findet sich weder ein Widerspruch des Vaters noch seine Einwilligung in den Widerspruch der Mutter. Aus dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten vom 10. Juli 2017 folgt auch, dass es eine Vollmacht oder eine solche Einwilligung nicht gab, sondern er diese vielmehr aus dem Hilfeantrag oder aus der erteilten Prozessvollmacht des Vaters ableiten will. Soweit die Mutter nun im Verhandlungstermin eine Vollmacht des Vaters vorlegt hat, in der es heißt: „Mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid des Jugendamts T. vom 27. September 2016 war ich einverstanden“, führt dies nicht zu einem wirksamen Einverständnis während des Widerspruchsverfahrens. Denn es handelt sich insoweit um eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne des § 130 BGB, die zur Wirksamkeit des Zugangs bedarf. Innere Überzeugungsbildung reicht nicht. Unstreitig gibt es - wie schon ausgeführt - aus der Zeit des Widerspruchsverfahrens keine der Beklagten oder wenigstens der Mutter, dem Kläger oder dem seinerzeitigen Verfahrens- und jetzigen Prozessbevollmächtigten zugegangene schrift-liche Zustimmungserklärung des Vaters. Es existiert sogar keinerlei Zugangsnachweis für eine mündliche Äußerung der Zustimmung. In der nun vorgelegten Erklärung des Vaters vom 10. Juli 2017 fehlen jegliche Ausführungen dazu, dass und gegebenenfalls wem er diese Zustimmung während des Laufs der Widerspruchsfrist wie erklärt haben will. Insbesondere hat er nicht angegeben, dass und wann er das der Beklagten oder der Mutter des Klägers erklärt hat. Eine Parteivernehmung des Vaters, an die man noch hätte denken können, obwohl alle oben genannten Umstände gegen eine (insbesondere der Beklagten ) zugegangene Zustimmungserklärung sprechen, war nicht möglich, da er zum Verhandlungstermin (übrigens ebenso zu den Hilfeplangesprächen vom 20. Oktober 2016, 24. März und 30. Juni 2017) nicht erschienen ist. Es folgt nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass neben einem Hilfebegehren nach der Ablehnung dieses Begehrens ein ausdrücklicher, schriftlicher Widerspruch erforderlich ist, §§ 69, 70 VwGO (Unterstreichungen durch das Gericht). Mit einem Hilfeantrag ist zudem denknotwendig nicht automatisch bereits ein Widerspruch gegen eine etwaige in der Begründung ungewisse und in der Zukunft liegende Ablehnung des Hilfeantrags verbunden. Vielmehr soll eine Ausrichtung an der jeweiligen Entwicklung des Falles und den Gründen der jeweiligen Verfahrensbeteiligten erfolgen, die vorab nicht absehbar sind. Demzufolge entscheidet sich eine Vielzahl von Adressaten negativer Bescheide, aus Einsicht oder u.a. aus Kostengründen, kein Widerspruchs-verfahren durchzuführen. Die von dem Vater des Klägers erteilte Prozessvollmacht betrifft das gerichtliche Verfahren und dort die Prozessfähigkeit, § 62 VwGO, und die Verfahrensführung durch einen Prozessbevollmächtigten, 67 VwGO, nicht die ordnungsgemäße Durchführung des Widerspruchsverfahrens. Auf die Prozessführungsbefugnis bezog sich VG Karlsruhe, Urteil v. 26. Juni 2001 - 5 K 2172/99 -, juris, Rn. 15 (fehlerhaft hatte hier der Sozial-leistungsträger über den Antrag nur eines Personensorgeberechtigten entschieden). Da der Vater des Klägers im streitigen Fall nach der Antragstellung durch ihn und die Mutter wie die Mutter Adressat eines zum Teil bewilligenden zum anderen Teil ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 27. September 2016 war, kann eine Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens unter seiner Beteiligung nicht etwa aus dem Gedanken der dem Vater gegenüber festzustellenden Untätigkeit der Beklagten abgeleitet werden. Wegen der ausdrücklichen Beschränkung des der Beklagten zugegangenen Widerspruchs auf die Mutter des Klägers kommt die bloße Annahme einer Einwilligung des Vaters in den Widerspruch schon nicht in Betracht. Seine fehlende Reaktion auf Anhörung und Ablehnung sprach eher gerade gegen einen Widerspruchswillen. Auch Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens, nämlich dem, unmittelbar nach einer negativen behördlichen Entscheidung mittels weiteren Austausches von Argumenten der Beteiligten, u.a. hier beider Personensorgeberechtigten, eine Klage zu vermeiden und im konkreten Jugendhilfefall für einen zutreffend ermittelten Hilfebedarf eine passgenaue Hilfe zu finden, sprechen dagegen, dass eine Einwilligung des anderen Personensorgeberechtigten nur vermutet werden dürfte. Dieser nach Erlass des Bescheides am 27. September 2016 und vor bzw. kurz nach der Selbstbeschaffung vom 4. Oktober 2016 im Vordergrund stehende Zweck des Widerspruchsverfahrens wird nämlich so verfehlt. In dem Klageverfahren geht es der Klägerseite, die durch den regelmäßig in I. Beschulung betreffenden Verfahren auftretenden Prozessbevollmächtigten vertreten wird, nun vorrangig um Vermeidung einer eigenen Kostenbelastung, die nach bisherigen in der mündlichen Verhandlung nicht bestrittenen Kenntnissen des Gerichts im Fall von Selbstzahlern bei 950,00 € monatlich, im Fall von Jugendhilfebezug bei 1.450,00 € monatlich liegt. Der Zweck des Widerspruchsverfahrens wird dadurch nicht abgebildet. Obwohl die Klage demgemäß unzulässig sein dürfte, weist die Einzelrichterin, um die Argumentation des Klägers aufzugreifen, darauf hin, dass die Klage auch unbegründet wäre. Die angegriffene Ablehnung der Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Beschulung an der I. Privatschule in den Bescheiden vom 27. September 2016 ist rechtmäßig, der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Eingliederungshilfe, nun in Form der Übernahme der Kosten der Schule für das laufende Schuljahr ab der Selbstbeschaffung vom 4. Oktober 2016, § 115 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das Klagebegehren auf Übernahme der Kosten der I. Privatschule auch Schulbuchkosten umfasste. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten in dem Bescheid vom 2. Dezember 2016 wird verwiesen. Der überprüfte Zeitraum ist nach der ständigen, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Rechtsprechung zur lediglich zeitabschnittsweisen Jugendhilfegewährung auf das laufende Schuljahr 2016/2017 beschränkt. Der Anspruch folgt nicht aus §§ 36 a Abs. 3, 35 a Abs. 1, Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII) § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII). Haben Leistungsberechtigte sich eine Leistung, die grundsätzlich im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe bzw. Hilfe für junge Volljährige gewährt werden kann, ohne Mitwirkung und Zustimmung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bereits von Dritten selbst beschafft, so führt eine solche Selbstbeschaffung nicht zum ersatzlosen Wegfall des Primäranspruchs auf Hilfe durch das Jugendamt. Der Träger der Jugend-hilfe kann vielmehr sekundär zur Erstattung von Kosten bzw. Aufwendungen für bereits anderweitig durchgeführte Maßnahmen verpflichtet sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 – 12 E 1381/11 – und Urteil vom 25. April 2012 – 12 A 659/11 – juris. Nach § 36 a Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch und Wahlrechts erbracht wird. Gemäß § 36 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, nur dann zur Übernahme der erforder-lichen Aufwendungen verpflichtet, wenn 1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 3. die Deckung des Bedarfs a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistungen oder b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abge- lehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Es entspricht nicht der Aufgabe des öffentlichen Jugendhilfeträgers, nur Kostenträger und nicht zugleich Leistungsträger zu sein. Die Jugendhilfe ist geprägt von einem System beratender und unterstützender Leistung, wobei die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe aufgrund eines kooperativen pädagogischen Prozesses partnerschaftlich unter Achtung familiärer Autonomie getroffen werden soll. Zum Zwecke der Erfüllung der aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgenden Gesamtverantwortung für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben und seiner Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich vom Leistungsberechtigten von Anfang an in die Hilfesuche einbezogen werden. Diese Einbeziehung muss grundsätzlich so zeitig erfolgt sein, dass der Jugendhilfeträger durch die Antragstellung in die Lage versetzt wird, seiner prüfenden, beratenden und steuernden Aufgabe im Rahmen eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses im Vorfeld der Leistungserbringung nachzukommen. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21/11 -; OVG NRW, Urteil vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -. Der Hilfesuchende ist nur dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung bzw. Hilfe für junge Volljährige berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs angewiesen ist, weil der Träger der Jugendhilfe sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat, das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein derartiges „Systemversagen“ ist gegeben, wenn die Leistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfesuchende die Leistungserbringung durch seine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung ermöglicht hat und auch die übrigen gesetzlichen Voraus-setzungen für die Leistungsgewährung vorliegen. Die Antragstellung muss somit derart rechtzeitig erfolgen, dass vor der Selbstbeschaffung mit einer Entscheidung bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Hilfefalles gerechnet werden konnte. Wegen der Dringlichkeit des Bedarfs muss es dem jeweiligen Hilfesuchenden nicht zuzumuten gewesen sein, die Bedarfsdeckung aufzuschieben. Fehlt es an einer rechtzeitigen Antragstellung und/oder an einer hinreichenden Mitwirkung des Hilfe-suchenden, scheidet eine zulässige Selbstbeschaffung aus. Ob und gegebenenfalls ab wann die übrigen Voraussetzungen für einen Kostenersatz bei Selbstbeschaffung nach dem Hilfeantrag beider Personensorgeberechtigten vom 18. Juli 2016, dem Ablehnungsbescheid vom 27. September 2016 und der Mitteilung der Mutter des Klägers über die Selbstbeschaffung am 9. Oktober 2016 vorlagen, kann offen bleiben, denn die Voraussetzungen der Hilfe lagen ab Oktober 2016 für das laufende Schuljahr 2016/2017 nicht vor. Nach § 35a Abs. 1 S. 1 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach S. 2 der Vorschrift sind Kinder von einer seelischen Beeinträchtigung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4 S. 1 und den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden, § 35a Abs. 3 SGB VIII. Unter Leistungen der Eingliederungshilfe fallen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen. Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasst nach § 12 Nr. 3 der Eingliederungshilfeverordnung (EinglHV) auch die Hilfe zum Besuch einer Realschule, eines Gymnasiums, einer Fachoberschule oder einer Ausbildungsstätte, deren Ausbildungsabschluss dem einer der genannten Schulen gleichgestellt ist. Dass der Kläger zum Personenkreis der seelisch behinderten oder von einer behinderung bedrohten Menschen gehört, die Anspruch auf Eingliederungs-hilfeleistungen haben, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Beklagte gewährt dem Kläger seit Anfang Oktober 2016 Eingliederungshilfe in Form der auswärtigen Internatsunterbringung in der W. B1. . Auf die Ausführungen im Tatbestand wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Es fehlt aber an der Angemessenheit der Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Die Angemessenheit der angestrebten Schulausbildung beurteilt sich individuell nach der Eignung des jeweiligen Hilfeempfängers und ist zu bejahen, wenn der Hilfeempfänger nach seinen Fähigkeiten und Leistungen erwarten lässt, dass er das angestrebte Bildungsziel erreichen wird, vgl. auch § 12 Nr. 3 EinglVO. Es besteht ein Anspruch auf die im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung. OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2008 – 12 B 547/08 – juris Rdnr. 11; BayVGH, Beschluss vom 21.02.2013 – 12 CE 12.2136 – juris Rdnr. 33; VG München, Urteil vom 13.03.2013 – M 18 K 11.1577 – juris Rdnr. 57. Hierbei ist zu beachten, dass eine angemessene Schulbildung nicht notwendigerweise die bestmögliche Schulbildung ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2008 – 12 E 1047/07 –, juris. Der Besuch der I. Schule mit dem Ziel, den Realschulabschluss im Rahmen der Externenprüfung zu absolvieren, stellte für den Kläger schon deshalb nicht die angemessene Schulbildung dar, weil er Kläger aufgrund seiner bisherigen Leistungen, insbesondere dem bestandskräftigen Abschlusszeugnis der B. Realschule vom 8. Juli 2016, nicht berechtigt war, weiter eine Realschule zu besuchen. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 SGB XII bleiben die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt. Hieraus folgt, dass auch der Sozialhilfeträger (hier der Jugendhilfeträger) an schulische Entscheidungen der hierfür zuständigen Stellen gebunden ist. Entspricht die vom Hilfesuchenden angestrebte Schulbildung nicht den Anforderungen der landes-gesetzlichen Schulrechtsvorschriften oder steht sie zu diesen gar in Widerspruch, wird die Hilfe nicht zu einer angemessenen Schulbildung begehrt. Die Vermittlung einer „angemessenen“ Schulbildung ist eine Angelegenheit des allgemeinen Schulsystems und deshalb haben den schulrechtlichen Anforderungen entsprechende Maßnahmen Vorrang. BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2005 – 12 CE 04.3152 –, juris, Rn. 18. Die Rechtsprechung, wonach der Sozialhilfeträger bei der Prüfung, ob eine zu dem Besuch einer bestimmten Schule erforderliche Hilfe als „Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung“ i. S. d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII geeignet und erforderlich ist, an Entscheidungen der Schulverwaltung über die Zuweisung des schulpflichtigen Kindes an eine bestimmte Schule bzw. eine bestimmte Schulart gebunden ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2005 – 5 C 20.04 –, juris, Rn. 11, vom 16. Januar 1986 – 5 C 36.84 –, juris, Rn. 16, und vom 26. Oktober 2007 – 5 C 35.06 –, juris, Rn. 21; Hess. LSG, Urteil vom 18. August 2010 – L 6 SO 5/10 –, juris, Rn. 19, ist gleichermaßen auf das Verhältnis zwischen dem Träger der Jugendhilfe und der Schulverwaltung zu übertragen. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016 – 12 B 669/16 – n.v., unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Februar 2006 – 12 ME 474/05 –, juris, Rn. 11. Gleiches muss gelten, wenn es nicht um die Zuweisung zu einer bestimmten Schulart, sondern um die Frage der Zulassung zu einzelnen Bildungsgängen geht. Der Kläger hat aufgrund seiner im Abschlusszeugnis der Realschule festgestellten Verweildauer keine Berechtigung mehr zum Besuch einer Realschule gehabt. Es hieß in dem Zeugnis, dass er nicht versetzt werde und die Schule verlassen müsse, da er gemäß § 47 Schulgesetz die Höchstverweildauer in Stufe 8 erreicht habe. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 SchulG NRW endet das Schulverhältnis, wenn ein weiteres Wiederholen der Klasse oder Jahrgangsstufe nicht mehr zulässig ist. Gemäß § 50 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW ist eine zweite Wiederholung in der Regel nicht zulässig. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 4 SchulG NRW endet das Schulverhältnis zudem dann, wenn die Schülerin oder der Schüler die für den Bildungsgang bestimmte Höchstausbildungsdauer erreicht hat. Dass die rechtliche Möglichkeit besteht, den Realschulabschluss außerhalb des öffentlichen Schulsystems im Rahmen der Externenprüfung abzulegen, ändert nichts daran, dass die o.g. schulrechtlichen Regelungen dazu führen, dass der Realschul-abschluss für den Kläger nicht als angemessene Schulbildung angesehen werden kann. Wie bereits ausgeführt ist die Vermittlung einer „angemessenen“ Schulbildung eine Angelegenheit des allgemeinen Schulsystems. Es führt nicht weiter, wenn der Kläger nach dem gerichtlichen rechtlichen Hinweis auf diese Rechtslage vom 7. Juli 2017 nun erklärt, die I. Schule sei eine Gesamtschule. Er sei im Zeugnis vom 9. Juli 2017 auf Hauptschulniveau bewertet worden und werde nach dem Konferenzbeschluss in die Hauptschulklasse versetzt. Denn es ändert nichts an der Tatsache, dass die Mutter des Klägers entgegen der im Tatbestand erwähnten vielfachen Hinweise der Lehrer des Klägers an der zuvor besuchten Schule einen Realschulabschluss anstrebte, dies auch unter dem 12. September 2016 vortrug, und ihn in einer Realschulklasse der I. Privatschule beschulen ließ. Seit dem 4. Oktober 2016 bis zum Ende des Schuljahres besuchte der Kläger eine Realschulklasse, was in allen vorangegangenen Zeugnissen die Konsequenz der sehr schlechter Noten und seiner erheblichen Fehlzeiten hatte. Im Schulbericht der I. Privatschule vom 24. Februar 2017 hieß es dazu, der Kläger weise in den Unterrichtsfächern riesengroße Lücken auf. Er könne daher das Gefühl, die abzutragenden Berge an Defiziten nicht bewältigen zu können, nicht abstreifen. Dennoch lehnten der Kläger und seine Mutter noch im Hilfeplangespräch vom 24. März 2017 den Wechsel in eine Hauptschulklasse mit dem Argument ab, der Kläger komme mit den anderen Schülern nicht klar. Auf Bl. 278 der Beiakte 2 wird Bezug genommen. Durchgängig hatte insbesondere die Mutter des Klägers ausweislich des Tatbestands vor der Selbstbeschaffung eine Beschulung des Klägers an einer Hauptschule abgelehnt. Der schon demzufolge ausgeschlossene Hilfeanspruch bestünde ferner wegen der Steuerungsverantwortung des Jugendamtes und des damit einhergehenden Beurteilungsspielraums nur dann, wenn dieser Beurteilungsspielraum in einer Weise reduziert gewesen wäre, dass die begehrte Hilfemaßnahme der Realschulbeschulung an der I. Privatschule die einzig geeignete und erforderliche Hilfe dargestellt hätte. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 12 B 1289/15 -, juris, Rn. 20; Hessischer VGH, Urteil vom 4. Mai 2010 - 10 A 1623/09 -, juris, Rn. 37. Das ist nicht der Fall. Die Beklagte hat in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Lehrer nach den schon dargestellten langjährigen schwerwiegenden schulischen Misserfolgserlebnissen des Klägers nicht nur nachvollziehbar auf den sinnvolleren Besuch einer Hauptschule oder eines Berufskollegs verwiesen. Stellungnahmen von beteiligten Lehrkräften sind regelmäßig ein gewichtiges Entscheidungskriterium, weil sie einen pädagogisch reflektierten Eindruck „aus erster Hand“ vermitteln. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2015 - 12 B 598/15 -, juris, Rn. 6. Der Besuch der I. Privatschule stellte darüber hinaus schon wegen des massiven aus dem Tatbestand ersichtlichen und langjährig verfestigten Störungs- und Behinderungsbilds des Klägers, der Aufmerksamkeitsstörung, der Störung des Sozialverhaltens, der hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens bei abweichender Elternsituation mit Drogenkonsum (Frau Dr. W1. empfahl im August 2016 u.a. Drogenscreenings), Delinquenz, gestörter Impulskontrolle bis hin zu Gewalttätigkeit sowie Leistungs- und Regelverweigerung bei fehlender Bereitschaft, sich von seinem bisherigen Milieu zu lösen, der von Dr. Winterhoff diagnostizierten nicht alters-entsprechenden Entwicklung mit enorm primärer eigener Bedürfnisausrichtung, der nicht erfolgten seit Oktober 2015 von Fachärzten empfohlenen Medikation und der fehlenden von Frau Dr. W1. Mitte August 2016 als erforderlich angesehenen eng-maschigen Psychotherapie von Beginn an überhaupt keine für den Kläger geeignete Hilfe dar. Dies gilt erst Recht für die Beschulung auf Realschulniveau, nachdem er im 2. Halbjahr des Schuljahres 2015/2016 an der B. Realschule auf 300 Fehlstunden, davon 246 unentschuldigt, gekommen war sowie zu den Benotungen von zweimal „ungenügend“, achtmal „mangelhaft“ und einmal „ausreichend“ . Dem Gericht ist nämlich aus einer Reihe von Verfahren (so 26 K 1306/11, 26 K 3983/12, 26 K 40/13) bekannt, dass im Fall eines derart ausgeprägten Störungsbild die Beschulung auf der I. Privatschule nicht zum Erfolg führte. Diese Einschätzung des Gerichts belegen im streitigen Fall die durchgängig und ebenfalls von Beginn an sehr schlechten, erhebliche Fehlzeiten aufweisenden Zeugnisse des gesamten Schuljahres, die den Kläger nie in die Nähe der Erreichung des Klassenzieles brachten (vgl. § 26 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I - APO-SI -), die ausführlichen Stellung-nahmen seiner Lehrerinnen und Lehrer, die überwiegend bis heute eine negative Arbeitshaltung und Leistungstendenz, fehlende Teilnahme an Förderangeboten sowie fehlende Eingliederung in die bisher besuchte Klasse konstatierten. Dies belegen ferner die Berichte der Fachkräfte der W. ARGO zu der durchgängig fehlenden Eingliederung des Klägers, der regelmäßig ebenso fehlenden Teilnahme nicht nur an gemeinsamen Freizeitaktivitäten, sondern auch den StudiZeiten, dem Abbruch der heilpädagogischen Förderung, dem Abbruch der zu leistenden Sozialstunden sowie den massiven Ausbrüchen von Aggressionen, die so weit gingen, dass seitens der Einrichtung die körperliche Unversehrtheit der jüngeren Mitschüler bei einem Verbleib des Klägers im Mittelstufenhaus nicht mehr gewährleistet werden konnte und in Überlegungen gipfelten, dass der Kläger die Einrichtung verlassen müsse. Die Einrichtungsbetreuung wird derzeit nur dadurch aufrechterhalten, dass der Kläger nun in den für sein Behinderungsbild - auch nach der im Tatbestand wiedergegebenen Aussage des Herrn L2. von der W. B1. vom September 2016 - ungeeigneten Verselbständigungsbereich der Oberstufenschüler zog und auf die Einhaltung von für den Schulerfolg wichtigen Verhaltensweisen, wie pünktliches Aufstehen und zur Schule Gehen, inzwischen weitgehend nicht mehr geachtet wird. Auf den Tatbestand wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Wunsch- und Wahlrecht des Klägers und seiner Mutter kann nicht zu einem Anspruch auf eine ungeeignete Hilfe führen. Wenn auch die Hilfe für das kommende Schuljahr nicht Gegenstand der Entscheidung des Gerichts ist, wohl aber der Suche nach einer einvernehmlichen Lösung unter Einschluss des nächsten Schulbesuchsjahres in der mündlichen Verhandlung war, weißt die Einzelrichterin ergänzend auf Folgendes hin: Soweit die Mutter des Klägers nach ausführlichem, für die Zukunft eine alternative und geeignete umfassende Hilfe für den Kläger suchendem und mit der Beklagten auch erfolgreich abgeschlossenem Gespräch in der mündlichen Verhandlung weiter - entgegen der im Tatbestand zitierten Ausführungen von Lehrern und sonstigen Fachkräften - daran festhält, es habe zum Ende des Schuljahres maßgebliche Verbesserungsansätze gegeben, weshalb die Unterbringung in der W. B1. mit Besuch der I. Privatschule bisher und künftig geeignete Maßnahmen der Eingliederungshilfe für den Kläger darstellten, bestätigt das die Ausführungen der Beklagten, dass die Suche nach einer geeigneten Hilfe für den Kläger an der Bereitschaft oder Fähigkeit der Mutter scheitere, sich einer objektiven Bestands- und Problemaufnahme, Sachdarstellung, Argumentation und Hilfeplanung ohne Verharmlosung, Negierung und Verantwortungsverlagerung zu öffnen. Soweit die Mutter in der mündlichen Verhandlung behauptet, Herr Dr. X. habe fachlich fundiert erklärt, die Beschulung an der I. Privatschule und die Unterbringung in der W. B1. dürften nun nicht unterbrochen werden, führt dies nicht zu einer anderen Einschätzung. Herr Dr. X. , der ausweislich ihrer Angaben auf Fragen der Einzelrichterin erst ein Aufnahmegespräch mit dem Kläger und ihr führte und noch keinerlei diagnostische Maßnahmen ergriff, also allein auf deren anamnestische Angaben setzen konnte, ist – wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung selbst sagte – auf dieser Basis überhaupt nicht in der Lage, eine Aussage zum aktuellen Störungsbild, zum Hilfebedarf des Klägers und zu zielführenden Hilfemaßnahmen zu treffen. Dass er schon eine umfassende Kenntnis von allen im Tatbestand wiedergegebenen langjährigen Einschätzungen von Lehrern, Fachärzten und Betreuern haben könnte, ist ebenfalls ausgeschlossen. Selbst ein Gespräch mit der seit einem Jahr alle zwei Wochen eine Gesprächstherapie an-bietenden Frau Dr. T1. -T2. konnte die Mutter des Klägers auf Nachfrage nicht bestätigen. Schließlich hat die Mutter des Klägers weder mit Herrn Dr. X. noch Frau Dr. T1. -T2. erörtert, ob es nun, um eine Konzentration des Klägers auf die notwendigen intensiven Hilfs- und Unterrichtsangebote zu erreichen und regelmäßiges Entweichen zu seinem Freundeskreis zu verhindern, nicht sinnvoller wäre, eine weiter entfernt gelegene intensivpädagogische, kinder- und jugend-psychiatrische Betreuung anbietende Einrichtung mit geeigneter Schule zu finden. Im Übrigen ist es auch nicht Sache von Fachärzten, über die geeignete und notwendige Hilfe zu entscheiden. Vielmehr obliegt diese Entscheidung dem Jugendhilfeträger als Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dem Träger der Jugendhilfe steht ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 12 B 1483/14 – m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).