Beschluss
14 L 2407/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0720.14L2407.17A.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die unter dem Aktenzeichen 14 K 8124/17.A erhobene Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Dezember 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die unter dem Aktenzeichen 14 K 8124/17.A erhobene Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Dezember 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Der sinngemäß gestellte Antrag, festzustellen, dass die unter dem Aktenzeichen 14 K 8124/17.A erhobene Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Dezember 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung hat, ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Zwar bedarf es grundsätzlich eines solchen Antrags nicht, wenn – wie hier – die Anträge auf Anerkennung der Asylberechtigung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als (einfach) unbegründet abgelehnt worden sind. Eine dagegen eingelegte Klage hat nach § 75 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylG grundsätzlich bereits aufschiebende Wirkung. Da die Antragsgegnerin der zuständigen Ausländerbehörde jedoch unter dem 12. Januar 2017 mitgeteilt hat, dass der angegriffene Bescheid bestandskräftig sei und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Abschiebungsandrohung für vollziehbar hält (Mitteilung nach § 40 Abs. 1 AsylG), ist es statthaft, im Wege des Eilrechtsschutzes gerichtlich feststellen zu lassen, ob bzw. dass die Klage aufschiebende Wirkung hat und damit vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Abschiebung erfolgen kann. Für diesen Feststellungsantrag gilt auch nicht die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Der Antrag ist auch begründet. Die am 1. Juni 2017 erhobene Klage gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2016 hat gemäß § 75 Satz 1, § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt nicht deswegen, weil die Klage verfristet erhoben worden ist. Es kann offen bleiben, ob die Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG mit dem Zustellversuch am 14. Dezember 2016 zu laufen begann. Der Zustellversuch an diesem Tag war erfolglos, weil die Antragstellerinnen nach dem nach § 418 Abs. 1 ZPO beweiskräftigen Inhalt der Postzustellungsurkunde unter ihrer damals und bis Januar 2017 aktuellen Anschrift als „Adressat nicht zu ermitteln“ waren. Ob die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG anwendbar ist, wonach die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt gilt, wenn die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden kann und als unzustellbar zurückkommt, ist fraglich. Nach dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Regelung spricht einiges dafür, dass diese Fiktion nur eintritt, wenn nicht zugestellt werden kann, weil der Asylbewerber seine Mitwirkungspflichten nach § 10 Abs. 1 AsylG verletzt hat. Danach hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. Daran knüpft § 10 Abs. 2 AsylG an, wonach der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift , die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen muss, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Ein derartiges Verständnis des Anwendungsbereichs der Zustellungsfiktion steht in Einklang mit der Rechtsprechung zur „Zugangsvereitelung“, wonach im Einzelfall sich aus besonderen Rechtsbeziehungen zwischen dem Erklärenden und dem Adressaten ergeben kann, dass dieser sich zum Empfang von Erklärungen bereithalten und bei einem schuldhaften Verstoß gegen jene Vorsorgepflicht nach den Rechtsgrundsätzen der §§ 162, 242 BGB so behandeln lassen muss, als sei ihm die Erklärung wie im Falle seines pflichtgemäßen Verhaltens zugegangen. Vgl. zu diesen Grundsätzen nur BVerwG, Beschluss vom 22. April 2004 – 6 B 8/04 –, juris Rz. 4 Die Zustellungsfiktion dürfte also nur greifen, wenn der Asylbewerber gegen seine Mitwirkungspflichten aus § 10 Abs. 1 AsylG verstoßen hat. Es spricht alles dafür, dass dies hier nicht der Fall ist. Die Antragstellerinnen wohnten seit ihrer Zuweisung an die Stadt I. bis zum Ende Januar 2017 unter der in dem Bescheid genannten Anschrift. Unter dieser Anschrift ist es immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Postzustellung gekommen. So konnte den Antragstellerinnen schon die Ladung zu der persönlichen Anhörung im Juli 2016 nicht zugestellt werden und wurde als „unzustellbar“ zurück an das Bundesamt gesandt. Die Ladung musste ihnen dann durch die Stadt C. I. ausgehändigt werden. Deshalb hat die Stadt im Dezember 2016 in dieser Unterkunft die Briefkästen entfernen lassen und das Bundesamt gebeten, die Post nur noch über die Stadt zuzustellen. Dies hat der zuständige Mitarbeiter des Amtes für Ordnung und Soziales der Stadt C. I. dem Gericht in einem Telefonat erklärt (vergleiche Telefonvermerk vom 20. Juli 2017). Selbst wenn die Antragstellerinnen den Zustellversuch am 9. Dezember 2016 gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gegen sich gelten lassen müssten, müsste ihnen jedenfalls auf ihren Antrag hin gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Klagefrist gewährt werden. Aus den oben genannten Gründen trifft sie kein Verschulden daran, dass sie den Ablehnungsbescheid vom 9. Dezember 2016 nicht erhalten haben. Sie haben a am 1. Juni 2017 und damit in der Frist des § 60 Abs. 2 S. 1 VwGO den Wiedereinsetzungsantrag gestellt und die versäumte Rechtshandlung – Klageerhebung – nachgeholt. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben ihres Prozessbevollmächtigten haben sie den genauen Inhalt des Bescheides, mit dem ihr Asylantrag abgelehnt wurde, erst am 26. Mai 2017 zur Kenntnis nehmen können, als die Antragsgegnerin die Verwaltungsakte ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten übersandt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b VwGO.