Urteil
2 K 3899/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0727.2K3899.17A.00
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Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. T a t b e s t a n d Der nach eigenen Angaben am 00. Mai 0000 in Damaskus geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 19. Januar 2017 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. Februar 2017 seinen förmlichen Asylantrag. Eine Abfrage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) unter dem 9. Februar 2017 erbrachte drei EURODAC-Treffer hinsichtlich Griechenland (GR0ATH00000000000000, GR0MYT00000000000000) und Rumänien (RO1MM001T0000000000). Im Rahmen der persönlichen Anhörung am 16. Februar 2017 führte das Bundesamt mit dem Kläger ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages - sowie nach dessen erfolgter Anhörung - ein persönliches Zweitgespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates. In Letzterem hörte das Bundesamt den Kläger auch zu seinen Gründen nach § 29 Abs. 1 AsylG an. Am 20. Februar 2017 stellte das Bundesamt auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) ein Übernahmeersuchen an Rumänien. Unter dem 2. März 2017 teilte das Innenministerium Rumäniens dem Bundesamt mit, dass Rumänien dem Kläger auf seinen Asylantrag vom 12. Oktober 2016 bereits am 29. November 2016 internationalen Schutz („refugee status“) gewährt, diesem auf Grundlage der Genfer Konvention bis ins Jahr 2019 gültige Reisedokumente sowie ein „residence document“ ausgestellt habe und die Rücknahme des Klägers auf Grundlage des (von Rumänien ratifizierten) Europäischen Übereinkommens über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 20. April 1959 (EuSVkÜbK) jederzeit erfolgen könne. Durch Bescheid vom 07. März 2017 (Gz.: 0000000-000) lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte den Kläger unter Fristsetzung von einer Woche zur Ausreise auf, drohte die Abschiebung nach Rumänien an und stellte fest, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3). Das Bundesamt befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 18 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat am 20. März 2017 fristgemäß Klage erhoben und das Gericht zugleich um einstweiligen Rechtsschutz (2 L 1228/17.A) ersucht. Das einstweilige Rechtsschutzgesuch, welches auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 3899/17.A gegen die im streitgegenständlichen Bescheid befindliche Abschiebungsandrohung gerichtet war, lehnte die Kammer durch Beschluss vom 10. April 2017 ab. Zur Begründung seiner Klage behauptet der Kläger unter Bezugnahme auf vereinzelte verwaltungsgerichtliche Entscheidungen sowie einen Auszug aus einer Stellungnahme des ehemaligen Präsidenten des Bundesamtes im Wesentlichen, dass systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen vorherrschen. Er meint, ihm komme auf Grundlage von Art. 39 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) die Möglichkeit zu, die Anwendung des Konzeptes des sicheren europäischen Drittstaates mit der Begründung anzufechten, dass Rumänien für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher sei. Der Kläger führt aus, ihm drohe eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Er legt ferner einen Entlassungsbericht vom 13. April 2017 sowie einen Ambulanzbericht vom 07. Mai 2017 des Akademischen Lehrkrankenhauses der Universität zu Köln vor. Der Kläger beantragt wörtlich: „Der Bescheid der Gegenseite vom 07.03.2017 wird aufgehoben“. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Der Kläger hat am 13. Juni 2017 gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Auch die Beklagte hat im Rahmen ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 28. Juni 2017 insoweit ihren Verzicht erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu dem Verfahren 2 K 3899/17.A und 2 L 1228/17.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Bundesamtsakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf deren Durchführung verzichtet haben. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, da die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss auf ihn übertragen hat, § 76 Abs. 1 AsylG. Die auf Aufhebung des Bescheids vom 07. März 2017 gerichtete Klage ist weitgehend zulässig. Sie ist jedoch insoweit unzulässig, als sie auf die Aufhebung von Ziffer 3 Satz 4 des angefochtenen Bescheids zielt. Dem Kläger fehlt insoweit die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, denn er ist durch die im Bescheid getroffene Regelung, nicht nach Syrien abgeschoben werden zu dürfen, nicht beschwert. Soweit die Klage im Übrigen zulässig ist, ist diese nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids den Asylantrag des Klägers zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt, weil Rumänien, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 gewährt hat. Zur Begründung nimmt das Gericht insoweit vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 10. April 2017 (Az.: 2 L 1228/17.A). Der Kläger verkennt weiter, dass das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Antragsteller im Sinne von Art. 3 Abs. 2 2. Unterabsatz Satz 1 Dublin III-VO nach – wie vorliegend durch Rumänien erfolgter - Zuerkennung internationalen Schutzes nicht Prüfungsgegenstand des Bundesamts im Rahmen einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist. Denn weder das nationale Recht noch das Unionsrecht sehen eine weitergehende und gesonderte Prüfung als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, ob der Betroffene im Fall einer Überstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden Diese Frage stellt sich vielmehr allein im Rahmen der Abschiebungshindernisse des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, vgl. insoweit auch VG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 23 L 293.17 A –, juris (Rn. 7), m.w.N. Insoweit verweist das Gericht auch auf seine in dem Beschluss vom 10. April 2017 (Az.: 2 L 1228/17.A) ausführlich dargelegte Rechtsauffassung. Auch die in Ziffer 2 des Bescheids getroffenen Feststellungen des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Abschiebung ist weder nach den Bestimmungen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (§ 60 Abs. 5 AufenthG) unzulässig noch deshalb, weil dem Kläger konkrete Gefahren für die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Rechtsgüter drohen. Bei einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu Rumänien vorliegenden Berichte und Stellungnahmen vor allem von Nichtregierungsorganisationen bestehen für den Kläger keinerlei Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK i.V.m § 60 Abs. 5 AufenthG. Insoweit nimmt das Gericht zunächst vollumfänglich Bezug auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 10. April 2017 (Az.: 2 L 1228/17.A) sowie gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des Bescheids. Vertiefend bezieht sich das Gericht auf die Ausführungen des VG Berlin (Beschluss vom 12. Juli 2017 – 23 L 293.17 A –, juris), das hinsichtlich der aktuellen Situation in Rumänien wie folgt ausführt: „Gemessen an diesem Maßstab lässt sich anhand der hinreichend verlässlichen und entgegen der Ansicht der Antragsteller auch ihrem Umfang nach zureichenden Erkenntnislage in Bezug auf anerkannte Schutzberechtigte in Rumänien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht feststellen. Die Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus mögen dort zwar sehr schwierig sein, zumal sie - anders als die rumänische Bevölkerung - in der Regel nicht über ein familiäres Netzwerk verfügen. Es herrschen allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und den Antragstellern müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer droht anerkannten Schutzberechtigten in Rumänien keine Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. etwa Urteil vom 2. Juli 2015 - VG 23 K 612.14 A -, Abdruck S. 7 ff. und Beschlüsse vom 25. April 2017 - VG 23 L 17 A -, Abdruck S. 3 ff., vom 27. März 2017 - VG 23 L 50.17 A -, Abdruck S. 3 ff. und vom 20. Januar 2015 - VG 23 L 909.14 A -, Abdruck S. 3 ff.; vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 5. März 2015 - 8 L 739/14.A -, juris Rn. 22 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 12. April 2016 - AN 3 K 16.50013 -, juris Rn. 33 ff. - jeweils m.w.N.; a.A. VG Bremen, Beschluss vom 2. Februar 2017 - 5 V 131/17 -, juris Rn. 9 ff.). [...] Die Ausführungen im Bescheid stimmen überein mit der Erkenntnislage der Kammer. Danach haben anerkannte Schutzberechtigte in Rumänien denselben freien Zugang zur Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung wie rumänische Staatsangehörige (vgl. US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2016: Romania, S. 20 f. und Country Report on Human Rights Practices for 2015: Romania, S. 16; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Rumänien: Informationen zur Lage von subsidiär Schutzberechtigten [finanzielle Unterstützung, Krankenversicherung, Arbeit und Wohnung] vom 13. Mai 2014; siehe auch Deutscher Bundestag, 2016: Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, WD 6 - 056/16, S. 12 f., abrufbar unter https://www.bundestag.de, zuletzt abgerufen am 11. Juli 2017). Mehr versprechen weder das Gemeinsame Europäische Asylsystem noch die Regelungen der Qualifikationsrichtlinie (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Die schlechteren Versorgungsbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Rumänien als in wohlhabenderen EU-Mitgliedstaaten sind dabei nicht Ausdruck behördlicher Gleichgültigkeit, behördlichen Versagens oder gar mutwilliger Verweigerung von Unterstützungsleistungen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die typischerweise für die Mehrheit der Bevölkerung geltenden Standards in Rumänien deutlich niedriger sind als in Deutschland. Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich aber auf den dort für alle rumänischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen. Denn aus Art. 3 EMRK lässt sich keine Bevorzugung gegenüber der einheimischen Bevölkerung herleiten (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10, Paposhvili/Belgien -, hudoc Rn. 189). Auch unterschiedliche Niveaus staatlicher Sozial- und Integrationsleistungen begründen keinen Verstoß gegen diese Norm (VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14 -, juris Rn. 51).Darüber hinaus lässt sich den Erkenntnissen entnehmen, dass anerkannte Schutzberechtigte diese ihnen formal zustehenden Rechte auch tatsächlich durchsetzen können. Hierauf kommt es im Lichte des Art. 3 EMRK an. [...] Darüber hinaus leisten Nichtregierungsorganisationen konkrete Integrationsarbeit durch Beratungen, der Begleitung bei Behördengängen sowie durch die Bereitstellung von Bildungsangeboten. Vor allem der „Jesuit Refugee Service in Romania“ der katholischen Kirche stellt außerdem Unterkünfte für Männer, Frauen und Familien mit Kindern zur Verfügung, ebenso Nahrung, Bekleidung, Schulbedarf oder Haushaltsgegenstände sowie finanzielle Hilfen etwa für medizinische Behandlungen (siehe die Webseite dieser Organisation http://jrsromania.org/en/ sowie den Bericht der Flüchtlingsbeauftragten der Evangelischen Kirche Rumänien unter http://www.evang.ro/fl%C3%BCchtlinge-in-rum%C3%A4nien/, jeweils zuletzt abgerufen am 11. Juli 2017). Daneben erbringt auch die ökumenische Organisation AidRom in Abstimmung mit den rumänischen Behörden Integrationsleistungen wie Beratungen, materielle Unterstützung, Notfallhilfe und bietet Sprachkurse für Drittstaatsangehörige an (siehe http://aidrom.ro/english/index.php/about-aidrom/, zuletzt abgerufen am 11. Juli 2017). Es mag zwar trotz allem schwierig sein, eine geeignete Unterkunft, Arbeit und Bildungsangebote zu finden (so US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2016: Romania, S. 22). Zu berücksichtigen ist aber auch, dass Rumänien abseits der bevorzugten Flüchtlingsrouten liegt. Dies schlägt sich in der Zahl sowohl der Asylantragsteller als auch - in der Folge - der anerkannten Schutzberechtigten nieder [...]. Mithin konzentriert sich die Arbeit der staatlichen Immigrationsbehörde und der genannten Organisationen auf eine vergleichsweise kleine Gruppe. Die anerkannten Schutzberechtigten werden hierdurch insgesamt in einer Art. 3 EMRK genügenden Weise in die Lage versetzt, sich über die ihnen zustehenden Rechte zu informieren und diese auch einzufordern [...]. Vor allem aber steht ihnen uneingeschränkt die Unterstützung der genannten Organisationen zur Verfügung. Auf die schlechtere wirtschaftliche Lage in Rumänien kommt es rechtlich - wie dargelegt - nicht an, ebenso wenig ist der bei der Anhörung beim Bundesamt geäußerte Wunsch der Antragsteller [...] maßgeblich, ihr Leben in Deutschland verbringen zu wollen. Entscheidend ist, dass sie in Rumänien nicht befürchten müssen, nach Syrien zurückgeführt zu werden und die im Wesentlichen gleichen Lebensbedingungen vorfinden wie die dortige Bevölkerung, auch wenn diese schwieriger sein mögen als diejenigen in der Bundesrepublik Deutschland (ebenso VG Saarland, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 3 L 2669/16 -, juris Rn. 13 zu Italien).“ Diesen fundierten und auf aktuellen Erkenntnissen beruhenden Ausführungen schließt sich die Kammer uneingeschränkt an. Sie werden nicht durch den klägerischen Vortrag, der sich überwiegend auf veraltete (und überholte) Erkenntnisse bezieht, in Frage gestellt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylG bestehen ebenfalls nicht. Insbesondere führen auch die unter dem 07. Juli 2017 vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Die nicht von Fachärzten unterschriebenen Berichte, nach denen der Kläger in „verbessertem“ bzw. „stabilen Allgemeinzustand“ in die ambulante Behandlung entlassen wird, genügen bereits nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 AsylG, da es sich nicht um eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne dieser Vorschrift handelt. Im Übrigen trägt der Kläger nicht einmal selbst vor, dass seine Erkrankung in Rumänien nicht behandelbar ist bzw. er nicht in den Genuss einer solchen Behandlung kommen könnte. Dies ist auch für das Gericht nicht ersichtlich. Die in Ziffer 3 des Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung basiert auf der Rechtsgrundlage von § 35 AsylG, von welcher in formell sowie materiell rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht wurde. Auch insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 10. April 2017 (2 L 1228/17.A). Auch die gesetzte Ausreisefrist von einer Woche ist rechtmäßig, vgl. § 36 Abs. 1 AsylG. Auch das in Ziffer 4 des Bescheids auf 18 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG.