Urteil
7 K 2052/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0801.7K2052.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die am 00.00.0000 in Österreich geborene Klägerin ist als thalidomidgeschädigte Person anerkannt. Mit der Klage begehrt sie eine Erhöhung der Leistungen wegen einer ärztlich festgestellten Untererregbarkeit des rechten Gleichgewichtsorgans verbunden mit Schwindelattacken und Übelkeit bei Bewegung. Mit Schreiben vom 27.11.1994 beantragte die Klägerin bei der Stiftung „G. “ erstmals eine Entschädigung wegen Fehlbildungen des Schultergürtels, der Arme, Hände und des Herzens. Mit Bescheid vom 19.01.1995 lehnt die Stiftung den Antrag gemäß § 13 des Stiftungsgesetzes ab, weil die Frist für die Stellung eines Antrags am 31.12.1983 abgelaufen war. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.1995 zurückgewiesen. Anträge der Klägerin aus den Jahren 1997 und 1999 auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens blieben ohne Erfolg. Nach Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes zum Conterganstiftungsgesetz stellte die Klägerin mit Schreiben vom 01.07.2009 einen erneuten Antrag auf Leistungen nach dem ContStifG. Im beigefügten Formular machte die Klägerin orthopädische und innere Körperschäden (Herzfehler, Darmverschluss, Tubenligatur) geltend. Das Vorliegen von Ohren- und Augenschädigungen wurde verneint. Der Sachverständige der Medizinischen Kommission der Beklagten für Orthopädie, Herr PD Dr. H., erklärte in seiner Stellungnahme vom 12.01.2011, die Klägerin habe sich am 01.04.2008 persönlich vorgestellt. Es handele sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Conterganschaden. Im Vergütungsantrag findet sich der Eintrag: „Besprechung auch möglicher nicht orthopädischer Schäden“. Mit Bescheid vom 15.03.2011 wurden der Klägerin Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz bewilligt. Als thalidomidbedingte Fehlbildungen wurden in dem Bescheid anerkannt: - Fehlen beider Daumen - Langfingerschaden beidseits - schwerer Unterarm- und Ellbogenschaden beidseits - Schulterschaden beidseits - Skoliose - beidseitiger Hüftschaden - Vorhofseptumdefekt. Mit Formularantrag vom 15.02.2014 bat die Klägerin um Überprüfung, ob bei ihr eine Schädigung des Gleichgewichtsorgans vorliege. Dem Antrag lag ein ärztliches Attest des Facharztes für Hals-/Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. B. L. vom 11.02.2014 bei. Darin heißt es, bei der kalorischen Gleichgewichtsprüfung habe sich eine deutliche Untererregbarkeit des rechten Labyrinthes gezeigt, was in Zusammenschau mit der glaubhaft geschilderten Schwindelsymptomatik (vor allem bei Bewegung, Fahren) die Verdachtsdiagnose einer Schädigung des Innenohrs (Gleichgewichtsorgan) bestätige. Die klinische Gleichgewichtsprüfung sei unauffällig. Es sei eine angeborene Thalidomid-bedingte Schädigung anzunehmen, welche mit zunehmenden Lebensalter verstärkt Beschwerden hervorrufe. Mit Bescheid vom 15.02.2014 wurde der Revisionsantrag abgelehnt. In der Begründung bezog sich die Beklagte auf eine ärztliche Stellungnahme der Sachverständigen der Medizinischen Kommission für Hals-/Nasen- und Ohrenheilkunde, Frau Dr. X. , vom 26.03.2014. Frau Dr. X. sah die Ursache für die Untererregbarkeit des Labyrinthes am ehesten in einer Labyrinthitis bei einer schweren bakteriellen Atemwegsinfektion, die im Jahr 2008 aufgetreten sei. Im Ablehnungsbescheid wurde ausgeführt, bei der Klägerin liege lediglich eine Untererregbarkeit des Labyrinths einseitig vor, nicht die Unerregbarkeit, die Voraussetzung für die Anerkennung sei. Außerdem mache ein derartiger geburtsbedingter Befund im Alter von 53 Jahren keine Symptome mehr. Gegen die Abweisung des Revisionsantrags legte die Klägerin am 21.07.2014 Widerspruch ein. Zum Nachweis der Beschwerden wurde ein Hals-/Nasen-/Ohrenfachärztliches Gutachten von Prof. Dr. B1. U. vom 30.09.2014 eingereicht. Bei der Untersuchung klagte die Klägerin über Übelkeit und Schweißausbrüche beim Fahren. Ferner leide sie unter Drehschwindelanfällen, die einmal täglich aufträten und bis zu einer Stunde anhielten. Im Dunkeln könne sie nicht gehen, weil Sturzgefahr bestehe. Diese Symptome habe sie, seit sie sich erinnern könne. Hörprobleme bestünden nicht. Nach Durchführung mehrerer klinischer Gleichgewichtsprüfungen wurde festgestellt, dass eine deutliche Untererregbarkeit des rechten Labyrinthes bestehe. Die Seitendifferenz lasse im Zusammenhang mit der Anamnese auf eine alte einseitige Funktionsstörung schließen. Nach der wissenschaftlichen Literatur könne die durch Thalidomid ausgelöste Läsion des Gleichgewichtsorganes sowohl beim ovalen Fenster als auch im vorderen Bogengang liegen und müsse nicht zu einer kompletten Aplasie führen. Aufgrund der Anamnese und der Untersuchungsbefunde sei eine einseitige Thalidomid- assoziierte Gleichgewichtsstörung (Vestibularisläsion) mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, insbesondere da keine andere Ursache erhebbar sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 09.03.2015 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf ein erneutes Gutachten der Sachverständigen für HNO-Erkrankungen, Dr. L1. X. , vom 14.01.2015 Bezug genommen. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass der geklagte Schwindel nicht mit einem seit Geburt bestehenden Gleichgewichtsschaden in Verbindung gebracht werden könne. Wahrscheinliche Ursache der Beschwerden sei die Medikamentenunverträglichkeit, die im Jahr 2008 anlässlich einer Behandlung wegen einer schweren bakteriellen Bronchitis aufgetreten sei (Befundbericht der Universitätsklinik X1. vom 23.12.2008, Bl. 180 Beiakte 1). Hiergegen hat die Klägerin am 08.04.2015 Klage erhoben, mit der sie weiter die Erhöhung der Leistungen wegen einer Fehlbildung des Gleichgewichtsorgans begehrt. Zur Begründung der Klage trägt sie vor, nach der Medizinischen Punktetabelle sei für eine Anerkennung eine „Fehlende Anlage oder Fehlbildung des Gleichgewichtsorgans einseitig oder beidseitig“ Voraussetzung. Bei ihr liege eine einseitige Untererregbarkeit des Gleichgewichtsorgans, also eine Fehlbildung vor. Diese äußere sich durch starke Beschwerden, insbesondere Schwindelanfälle und Übelkeit beim Fahren. Der Drehschwindel sei nur kurzzeitig eine Folgeerscheinung einer Medikamentenunverträglichkeit nach der Einnahme eines Antibiotikums im Jahr 2008 gewesen. Die Erkrankung im Jahr 2008 habe nichts mit den angeborenen und im Alter zunehmenden Beschwerden durch die Fehlbildung des Gleichgewichtsorgans zu tun. Der Gutachter Dr. U. habe nach eigener Untersuchung eine einseitige thalidomidbedingte Gleichgewichtsstörung attestiert. Die im Verfahren erfolgten Feststellungen nach Aktenlage seien daher unrichtig. Die Forderung der Beklagten nach dem Vorliegen einer völligen Unerregbarkeit des Gleichgewichtsorgans sei überzogen. Eine Fehlbildung liege schon dann vor, wenn eine Untererregbarkeit des Organs festgestellt werde. Auch weniger wichtige Beeinträchtigungen des Gleichgewichtssinns als ein Totalausfall könnten durch eine Fehlbildung ausgelöst sein. Da die Punktetabelle nicht auf die Art der Beeinträchtigung, sondern lediglich auf das Vorliegen einer Fehlbildung abstelle, könne der Totalausfall nicht als Mindestvoraussetzung für die Gewährung einer Leistung nach dem Stiftungsgesetz angesehen werden. Vielmehr berechtige jede Fehlbildung zum Bezug von Leistungen. Es gebe auch keine wissenschaftliche Begründung für die Behauptung, eine angeborene Störung des Gleichgewichtsorgans sei jetzt kompensiert. Im Übrigen habe die Beklagte im Verwaltungsverfahren zahlreiche Verfahrensvorschriften verletzt, insbesondere den Untersuchungsgrundsatz, das Anhörungsrecht der Beteiligten und das Begründungsgebot. Insbesondere sei die Beklagte nicht auf das vorgelegte Sachverständigengutachten eingegangen. Auf einen rechtlichen Hinweis des Gerichts vom 14.04.2016 erklärte die Klägerin, sie habe bei Ausfüllung des Antragsformulars im Jahr 2009 nicht gewusst, dass eine Fehlbildung des Gleichgewichtsorgans ein Conterganschaden sein könne. Ferner legte sie mit Schreiben vom 05.10.2016 einen radiologischen CT-Befund beider Schläfenbeine vom 03.08.2016 (Prof. Dr. D. ) zur Abklärung einer Thalidomidfehlbildung vor. Danach waren alle Strukturen unauffällig. Im Bericht befindet sich der Hinweis, bezüglich höherer Auflösung vor allem zur Abklärung der Hirnnerven im inneren Gehörgang wäre unbedingt noch eine hochauflösende MRT der Innenohr- und Kleinhirnbrückenwinkel angezeigt, falls klinisch angezeigt. Ferner befindet sich am Ende des Berichts noch ein handschriftlicher Vermerk, wonach aufgrund der unauffälligen CT-Befunde trotzdem eine Fehlfunktion des vestibulären Systems vorliegen könne. Die Klägerin erklärt hierzu, sie könne keine MRT-Untersuchung machen lassen, weil diese wegen des implantierten Herzschrittmachers zu riskant sei und bitte um Benennung eines weiteren Gutachters. Es sei diskriminierend, wenn wegen dieser Beweisschwierigkeiten zu ihren Ungunsten entschieden werde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2015 zu verpflichten, ihr höhere Leistungen nach dem ContStifG wegen einer einseitigen Fehlbildung des Gleichgewichtsorgans zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an den angefochtenen Bescheiden fest und trägt vor, nach dem Beschluss des Vorstandes der Conterganstiftung und der entsprechend erweiterten Medizinischen Punktetabelle könne nur ein „Gleichgewichtsausfall“ als Folge des Fehlens oder einer Fehlbildung des Gleichgewichtsorgans als Conterganschaden anerkannt werden. Bei der Klägerin liege aber keine Unerregbarkeit des Gleichgewichtsorgans und damit kein Gleichgewichtsausfall, sondern nur eine Untererregbarkeit vor. Bei geringeren Schäden am Gleichgewichtsorgan sei weder in der Medizinischen Punktetabelle noch im Wege einer Einzelfallentscheidung der Medizinischen Kommission nach dem III. Unterabsatz 2 der Anlage 2 zu den Richtlinien ein Anspruch auf Entschädigung vorgesehen. Zum Nachweis wird das Rundschreiben Nr. 5 der Conterganstiftung vom Juni 2011 vorgelegt. Dort heißt es: „ ...Der Vorstand hat als weitere Neuregelung die Möglichkeit der Anerkennung eines Gleichgewichtsausfalls als Thalidomidschaden beschlossen. Die Kriterien für die Anerkennung sind der Anlage zu entnehmen. ... Die Gleichgewichtsstörungen aufgrund des Fehlens oder einer Fehlbildung eines Gleichgewichtsorgans werden mit 25 Punkten für eine beidseitige Gleichgewichtsstörung und mit 5 Punkten für eine einseitige Gleichgewichtsstörung in die Medizinische Punktetabelle aufgenommen. Dieser Thalidomidschaden kann nur in Verbindung mit anderen HNO-Schäden auftreten. ...“ In der Anlage zum Rundschreiben wird ausgeführt: „Ein Symptom für das Vorliegen eines Gleichgewichtsausfalls ist Schwindel. Es liegt häufig ein Drehschwindel vor. ... Dieser Schaden kann nicht allein, sondern immer nur in Verbindung mit einem anderen HNO-Schaden vorliegen. Für die Prüfung dieser Schädigung sollten Sie einen HNO-Arzt aufsuchen und eine der unten genannten Untersuchungen durchführen lassen. ... Dieser kann Ihnen raten, welche der beiden genannten Untersuchungen in ihrem Fall erforderlich ist: 1. Nachweis einer einseitig oder beidseitig fehlenden thermischen Erregbarkeit des Gleichgewichtsorgans. 2. Goldstandard: fehlende oder nicht intakte Anlage des Gleichgewichtsorgans in der bildgebenden Diagnostik (Computertomographie). Die Sachverständige der Medizinischen Kommission, Dr. X. , hat am 01.12.2016 zu dem vorgelegten CT-Befund Stellung genommen. Sie erklärt, das CT zeige keine morphologischen Auffälligkeiten. Zwar könne trotzdem eine Funktionsstörung vorliegen. Diese könne jedoch viele Ursachen haben. Nicht jeder Körperschaden bei einem Contergangeschädigten sei auch eine Folge der Conterganeinnahme. Gegen eine seit Geburt bestehende Vestibularisstörung spreche, dass diese in dem seither vergangenen Zeitraum von 55 Jahren sicher kompensiert sei. Das gelte insbesondere bei jungen Patienten. Bei der Klägerin lägen jedoch aktuelle Beschwerden vor. Ein MRT führe voraussichtlich nicht zu neuen Erkenntnissen. Die Beklagte hat ergänzend eine weitere Stellungnahme des Facharztes für Hals- Nasen und Ohrenheilkunde, Herr Dr. med. G. Q. , vom 13.03.2017 eingeholt. Dr. Q. bestätigt, dass die Anatomie der Felsenbeine nach dem vorgelegten CT-Befund regelrecht sei. Nach der Aktenlage sei die Funktion der Gleichgewichtsorgane beidseitig noch vorhanden, nur sei sie rechts geringer als links. Ein Ausfall des Gleichgewichtssinns bestehe damit nicht. Die Akte sei auch frei von Hinweisen auf eine Schädigung des Gleichgewichtsorgans in der Kindheit, Jugend und im jungen Erwachsenenalter der Klägerin. Der seit einigen Jahren beklagte Schwindel sei schicksalhaft erworben. Anhaltspunkte für eine neuro-otologische Erkrankung durch Contergan fänden sich nicht. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Verfahrensfehler bei Erlass des Bescheides sind nicht erkennbar. Diese wären jedenfalls nach § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – unbeachtlich, weil sie sich nicht auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt hätten. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erhöhung der Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz wegen einer Fehlbildung des Gleichgewichtsorgans. Gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG werden Leistungen wegen Fehlbildungen gewährt, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens, wie er bei der Geburt vorlag oder angelegt war, und der hierdurch hervorgerufenen bzw. erwarteten Körperfunktionsstörungen, § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG i.V.m. §§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 8 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 09.03.2017. Daraus ergibt sich, dass nur bei Geburt vorhandene oder angelegte Fehlbildungen, nicht aber später erworbene Körperschäden, einen Leistungsanspruch auslösen. Später erworbene Körperschäden sind solche körperlichen Veränderungen, die ein contergangeschädigter Mensch – ebenso wie ein gesund geborener Mensch – im Lauf seines Lebens durch Erkrankungen, Unfälle oder altersbedingten Verschleiß seiner gesunden Organe erwirbt. Dies sind keine thalidomidbedingten Fehlbildungen und können daher bei der Vergabe der Punkte nicht berücksichtigt werden. Bei Anwendung dieser Kriterien konnte die von der Klägerin geltend gemachte Funktionsstörung ihres Gleichgewichtsorgans (Untererregbarkeit) nicht als Conterganschaden berücksichtigt werden. Davon ist das Gericht aufgrund der von der Beklagten vorgelegten sachverständigen Stellungnahmen der Mitglieder der Medizinischen Kommission und der vorliegenden medizinischen Untersuchungsbefunde überzeugt. Denn die Klägerin leidet nicht unter einer fehlenden Anlage oder einer Fehlbildung ihres Gleichgewichtsorgans (vgl. Ziff. 4.26 der Medizinischen Punktetabelle). Das vorgelegte CT beider Schläfenbeine zeigte keine Auffälligkeiten der Organstrukturen im Innenohr. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die bei der Klägerin vorliegende Störung des Gleichgewichtsorgans (Untererregbarkeit), die sich durch Schwindel, Übelkeit und andere körperliche Reaktionen äußert, auf einer bei Geburt vorliegenden Fehlbildung beruht. Die Funktionsstörung als solche ist keine Fehlbildung. Von einer durch Thalidomideinnahme in der Schwangerschaft verursachten Fehlbildung kann nur gesprochen werden, wenn Organe oder Organteile fehlen, unterentwickelt sind oder sonst in ihrer Form und Struktur verändert sind (vgl. Wikipedia, Stichwort: „Fehlbildung“, https.// wikipedia.org/wiki/Fehlbildung). Das ist bei der Klägerin nicht der Fall. Es ist zwar einzuräumen, dass auch eine Untererregbarkeit des Gleichgewichtssinns einer Unerregbarkeit gleichgestellt werden müsste und als Conterganschaden anerkannt werden müsste, wenn diese Funktionsstörung durch eine Missbildung der Gleichgewichtsorgane im Innenohr verursacht wäre. Es fehlt jedoch gerade an der Feststellung einer derartigen Fehlbildung. Soweit die Beklagte für die Anerkennung einer Schädigung des Gleichgewichtsorgans eine Unerregbarkeit bei der Wärmeprüfung (thermische Reizung) ausreichen lässt, bedeutet dies nicht, dass auf die Feststellung einer Fehlbildung verzichtet werden kann. Die Beklagte geht lediglich davon aus, dass bei einer Unerregbarkeit und gleichzeitigem Vorliegen eines thalidomidbedingten Gehörschadens eine CT-Untersuchung der Organstruktur nicht erforderlich ist, weil dann aus dem Funktionsausfall und dem Gehörschaden auch auf eine Fehlbildung des Gleichgewichtsorgans geschlossen werden kann. Diese Schlussfolgerung ist aber bei einer Untererregbarkeit, die nicht mit einem Gehörschaden verknüpft ist, nicht möglich. Denn diese kann auch auf zahlreichen anderen Ursachen beruhen, wie Frau Dr. X. in der Stellungnahme vom 01.12.2016 betont. Sie kann durch spätere Erkrankungen der Gleichgewichtsorgane im Innenohr, des Nervus vestibularis oder des Gleichgewichtszentrums im Gehirn hervorgerufen werden. Infrage kommen insbesondere Nervenentzündungen (Neuritis vestibularis); aber auch Gefäßprobleme, Herz-Kreislauf-Störungen, Stoffwechselerkrankungen, Schäden an der Halswirbelsäule oder psychische Leiden kommen als Auslöser einer Gleichgewichtsstörung in Betracht. Natürliche Abnutzungserscheinungen im Alter können eine Rolle spielen (vgl. www.apothekenumschau.de/Schwindel , Abruf vom 13.07.2017). Für die Annahme der Beklagten, dass die Untererregbarkeit des Gleichgewichtsorgans bei der thermischen Reizung allein nicht auf das Vorliegen einer Fehlbildung schließen lässt, können auch die Ergebnisse der vorgelegten Untersuchung von Takemori, et al., vgl. Takemori et al., „Thalidomide Anomalies of the Ear“, Arch Otolaryngol – Vol 102, Juli 1976, S. 425, 426, herangezogen werden. Von den dort einbezogenen 15 contergangeschädigten Patienten mit Ohrschädigungen und Gleichgewichtsstörungen reagierte keiner auf die Wärmeprüfung. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass im radiologischen Bericht vom 03.08.2016 die Durchführung einer MRT (Magnetresonanztomographie) zur Abklärung der Hirnnerven im inneren Gehörgang empfohlen wird, diese jedoch wegen des implantierten Herzschrittmachers bei ihr nicht durchgeführt werden kann. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass wahrscheinlich eine Fehlbildung der Gleichgewichtsorgane oder der beteiligten Gehirnnerven bei der Klägerin vorliegt. Die Empfehlung einer weiteren Untersuchung mit besserer Bildqualität deutet darauf hin, dass mit dieser Untersuchung noch zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Sie lässt aber nicht darauf schließen, dass sich aus dem CT-Befund irgendwelche konkreten Anhaltspunkte für eine Schädigung der Hirnnerven ergeben haben. Außerdem soll sie nur erfolgen, wenn sie „klinisch angezeigt“ ist, also wenn eine Nervenschädigung aufgrund der klinischen Symptome wahrscheinlich ist. Die bei der Klägerin vorliegenden Symptome und Beschwerden deuten aber nicht zwingend auf eine Fehlbildung von Hirnnerven, insbesondere des Nervus vestibularis hin, weil Gleichgewichtsstörungen - wie ausgeführt – auch viele andere Ursachen haben können. Der benachbart liegende Nervus facialis, der bei vielen Contergangeschädigten betroffen ist, war in der CT Untersuchung normal ausgeprägt. Auch hat die Klägerin – bis auf die Schwindelerscheinungen – keine äußeren Anzeichen für eine Schädigung der Hirnnerven, z.B. eine Gesichtslähmung, eingeschränkte Augenbewegung, Krokodilstränen oder eine Gaumensegellähmung, wie sie bei anderen Contergangeschädigten aufgetreten sind, vgl. R W Smitells, C G H Newman, „Recognition of thalidomide defects“, J Med Genet 1992, 716, 721; Peters, “Thalidomid-Embryopathie: eine vielfältige Katastrophe”, in: pädiatrie hautnah 2014, 44, 46. Gegen die Annahme einer geburtsbedingten Fehlbildung eines Gleichgewichtsorgans spricht auch die Tatsache, dass die Klägerin keine weiteren Körperschäden im Ohrenbereich hat. Dies wäre aber wahrscheinlich, weil die Gleichgewichtsorgane des Menschen (Bogengänge und Makulaorgane) in unmittelbarer Nähe der Innenohrorgane (Hörschnecke) im Labyrinth liegen. Hierbei handelt es sich um Hohlräume im Felsenbein, einem Abschnitt des Schädels. In der von den Beteiligten vorgelegten Untersuchung von Takemori, vgl. Takemori et al., „Thalidomide Anomalies of the Ear“, Arch Otolaryngol – Vol 102, Juli 1976, S. 425, Tabelle S. 427. an 15 thalidomidgeschädigten Patienten mit Hörschäden wurde festgestellt, dass alle Patienten mit einer Störung des Gleichgewichtsorgans auch Fehlbildungen im inneren Ohr sowie Hörminderungen hatten. Bei einigen Patienten traten Schäden im Bereich des äußeren/mittleren Ohrs sowie Störungen der Augenmuskelbewegungen hinzu. Dies schließt zwar nicht aus, dass eine thalidomidbedingte Fehlbildung der Gleichgewichtsorgane auch isoliert (von sonstigen Gehörschäden) vorkommt, sie tritt aber nach der Aussage von Frau Dr. X. , zitiert im Schriftsatz der Beklagten vom 27.06.2016, nur sehr selten auf. Im vorliegenden Verfahren gibt es keine ärztlichen Untersuchungsergebnisse und Befunde, die darauf schließen lassen, dass die geltend gemachten Gleichgewichtsstörungen bereits ab Geburt vorlagen. Die Klägerin hat diese Beschwerden erstmalig im Jahr 2014 geltend gemacht. In allen früher gestellten Anträgen (1994, 1997, 1999, 2008) und im Formularantrag von 2009 sowie in den zahlreichen vorgelegten ärztlichen Berichten und Befunden im Zeitraum vor dem Bericht der Universitätsklinik X1. vom 23.12.2008 werden die Beschwerden nicht erwähnt. Im ärztlichen Attest der Klinik für Innere Medizin II (Kardiologie) vom 08.02.2006, in dem auch sämtliche Diagnosen nicht kardialer Art aufgeführt sind, heißt es in der Beurteilung: „Die Patientin berichtet über ein ausgezeichnetes Gesamtbefinden mit guter subjektiver Leistungsfähigkeit und ohne kardiale Beschwerden.“ Auch in der Besprechung mit dem Sachverständigen der Medizinischen Kommission für Orthopädie, PD Dr. Graf, am 01.04.2008 hat die Klägerin Schwindelanfälle oder Ähnliches nicht erwähnt. Dr. H. hat in der Stellungnahme vom 12.01.2011 im Rahmen des Vergütungsantrages darauf hingewiesen, dass auch mögliche, nicht orthopädische Schäden besprochen worden seien. Es ist daher für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass Gleichgewichtsstörungen bei der Klägerin schon immer vorgelegen haben sollen. Demgegenüber kommen bei der Klägerin auch andere Ursachen für die Beschwerden in Betracht, beispielsweise die schwere bakterielle Bronchitis im Jahr 2008, die von Schwindelattacken begleitet war oder die Behandlung mit einem Antibiotikum aus diesem Anlass. Frau Dr. X. hat in ihren Stellungnahmen vom 26.03.2014 und vom 14.01.2015 nachvollziehbar ausgeführt, dass die Bronchitis eventuell zu einer Entzündung des Labyrinthes im Innenohr geführt haben kann oder der Schwindel durch das verabreichte Antibiotikum „Avelox“ entstanden sein kann. Aus einer derartigen körperlichen Schwindelerkrankung kann sich eventuell auch ein chronischer somatoformer Schwindel entwickeln ( www.apothekenumschau.de/Schwindel , Abruf vom 13.07.2017). Diese oder andere Ursachen für die Gleichgewichtsstörungen sind bei der Klägerin offensichtlich noch nicht näher erforscht worden. Es ist aber nicht erforderlich, dass zum Ausschluss eines Conterganschadens eine andere Schadensursache positiv festgestellt werden kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2013 – 16 E 1139/12 – juris, Rn. 18. Vielmehr ist maßgeblich, dass nicht genügend Anhaltspunkte für eine Fehlbildung des Gleichgewichtsorgans vorliegen. Das vorgelegte Gutachten von Dr. U. vom 30.09.2014 steht dieser Bewertung nicht entgegen. Zwar sieht Dr. U. die Gleichgewichtsstörung als thalidomidbedingt an. Diese Schlussfolgerung beruht aber auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage und vermag daher nicht zu überzeugen. Dr. U. stützt seine Aussage zur Ursache allein auf die bekannte Conterganschädigung der Klägerin. Er kannte die Ergebnisse der CT-Untersuchung vom 03.08.2016 noch nicht. Außerdem gibt er an, dass andere Ursachen nicht erhebbar seien. Diese Annahme ist aber nicht berechtigt. Zum einen wusste Dr. U. nichts von dem erstmaligen Auftreten der Schwindelattacken im Jahr 2008 im Gefolge der bakteriellen Bronchitis und ihrer medikamentösen Behandlung. Zum anderen setzt er sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass andere Ursachen für die Erkrankung bisher nicht erforscht worden sind. Dass es keine weiteren Ansätze zur Feststellung einer Ursache für die Gleichgewichtsstörung gibt, ist weder begründet noch ersichtlich. Dieselben Einwände gelten auch für das Attest von Dr. L. vom 11.02.2014. Der Umstand, dass eine MRT-Untersuchung der Hirnnerven der Klägerin aus individuellen Gründen nicht möglich ist, kann nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Klägerin sich hierdurch gegenüber anderen Geschädigten benachteiligt fühlt. Die Zubilligung höherer Leistungen setzt aber die Feststellung einer weiteren Fehlbildung voraus. Wenn dieses anspruchsbegründende Merkmal nicht bejaht werden kann, weil eine weitere Sachaufklärung nicht möglich ist, geht dies nach allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung zu Lasten der Klägerin, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 108 Rn. 13. Da die Klage keinen Erfolg hatte, trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der außergerichtlichen Kosten der Beklagten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO.