Urteil
2 K 6129/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0815.2K6129.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Halle mit mehr als 1600 m² Grundfläche zum Betrieb einer mechanisierten Zustellbasis mit Büro- und Sozialtrakt. Das Vorhabengrundstück „R “ (Gemarkung L, Flur 00, Flurstück 00) liegt im Geltungsbereich des am 04. August 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 0000/00 (im Folgenden: Bebauungsplan) der Beklagten. Der Bebauungsplan weist unter anderem das Vorhabengrundstück als Gewerbegebiet aus. Gemäß Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen werden die im Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiete auf Grundlage der Abstandsliste vom 2. April 1998 (Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, MBl. NW 1998, S. 744) in vier Zonen untergegliedert. Das Vorhabengrundstück liegt in Zone III, in welcher ausweislich der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Betriebsarten der Abstandsklasse I - V nicht zulässig sind. In den Zonen können nach Ziffer 1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen ausnahmsweise auch Betriebsarten der jeweils höchsten für unzulässig erklärten Abstandsklasse zugelassen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass diese Betriebe und Anlagen in ihrem Abstanderfordernis zur Wohnbebauung den Betrieben entsprechen, die allgemein zulässig sind. Nach Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans werden für Gewerbegebiete gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO Schallemissionsbereiche zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte an der benachbarten Bebauung mittels immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel (im Folgenden: IFSP) festgesetzt. Das Vorhaben-grundstück liegt im Schallemissionsbereich III, für den ein „IFSP von 65/40 dB (A) tags/nachts“ bestimmt wird. Die Klägerin stellte am 21. Oktober 2014 bei der Beklagten einen Bauantrag zur Errichtung einer Halle mit Büro- und Sozialgebäuden für eine „mechanisierte DP DHL Zustellbasis 100“. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens modifizierte die Klägerin die Bauvorlagen. Am 22. Mai 2015 reichte die Klägerin eine überarbeitete, von der CSG GmbH geänderte und nicht vom Entwurfsverfasser unterschriebene Betriebsbeschreibung ein. Weiterhin ließ die Klägerin auch das bereits bei Bauantragstellung vorgelegte „Schalltechnische Prognosegutachten“ der Firma H. überarbeiten. Das nun auf den 19. Mai 2015 datierende, modifizierte Schallgutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass durch das Bauvorhaben die zulässigen IFSP-Werte während des Nachtzeitraums nicht eingehalten werden, jedoch aufgrund der deutlichen Unterschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm von ≥ 15 dB von keinem relevanten Beitrag zur Gesamtgeräuschsituation durch das geplante Vorhaben ausgegangen werde. Unter Bezugnahme auf die DIN 45691 werde deren schalltechnische Relevanzgrenze erreicht, so dass unter Heranziehung der DIN 45691 die Anforderungen an den Schall-immissionsschutz erfüllt seien. Die Klägerin reichte in der Folgezeit eine weitere, auf den 16. Juni 2015 datierende Stellungnahme der H. Ingenieure ein, in welcher Immissionen an bereits vorhandener, an das Plangebiet angrenzender Wohnbebauung nochmalig berechnet wurden. In der Stellungnahme gelangten die Gutachter zu dem Ergebnis, dass an dem maßgeblichen Immissionspunkt Beurteilungspegel von 33,8/31,2 dB(A) tags/nachts vorherrschten. Die Unterschreitung des Immissionsrichtwertes gemäß TA-Lärm betrage während des Nachtzeitraums 13,8 dB(A), so dass der Zielwert von einer Unterschreitung von 15 dB (A) nicht erreicht werde. Es bestünden zwei Möglichkeiten, diesen Zielwert einzuhalten: Entweder seien die Anlieferwege zu modifizieren und die bereits im ersten Schallgutachten vom 19. Mai 2014 vorgesehene Schallschutzwand südlich des Anlieferungsbereichs zu verlängern und zu erhöhen oder es sei eine Schallschutzwand mit Schrägschenkel zum Anlieferungsbereich zu errichten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der H. Ingenieure vom 16. Juni 2015 verwiesen. In Folgezeit legte die Klägerin nicht fest, welche Variante sie weiterfolgen werde. Durch Bescheid vom 8. September 2015 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin mit der Begründung ab, das Bauvorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Es sei als Logistikbetrieb in die laufende Nr. 153 der Abstandsliste einzuordnen, welcher damit der in Zone III unzulässigen Abstandsklasse V unterfalle. Die Erteilung einer Ausnahme auf Grundlage von § 31 Abs. 1 BauGB komme vorliegend nicht in Betracht, da die Klägerin trotz Vorlage von Schallgutachten nicht den Nachweis erbracht habe, dass dieser Betrieb in seinem Abstanderfordernis zur Wohnbebauung den Betrieben entspreche, die allgemein zulässig sind. Das Vorhaben widerspreche ferner Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen, da während des Nachtzeitraums die zulässigen Einwirkpegel überschritten würden. Das in der im Dezember 2006 erlassenen DIN 45691 geregelte Irrelevanzkriterium könne auf den Bebauungsplan rückwirkend keine Anwendung finden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien insoweit abschließend. Auch könne eine Befreiung nicht erteilt werden, da weder Gründe des Wohls der Allgemeinheit vorlägen noch eine Abweichung städtebaulich vertretbar wäre. Die Klägerin hat am 20. Oktober 2015 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie geltend, bereits verfassungsrechtliche Aspekte würden zu einer Genehmigungspflicht führen. Die Paket- und Postversorgung der Bevölkerung müsse als Teil der Daseinsfürsorge des Staates sichergestellt werden. Das Vorhaben sei genehmigungsfähig. Insbesondere lägen keine Verstöße gegen die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vor. Hinsichtlich dessen Ziffer 1 habe die Beklagte die Betriebsart fehlerhaft eingestuft. Insbesondere unterfalle die geplante mechanisierte Zustellbasis nicht Ziffer 153 des (nicht abschließenden) Abstandserlasses. Bei dem Bauvorhaben handele es sich nicht um einen Logistikbetrieb oder eine Spedition, welche jeweils der in Zone III nicht zulässigen Abstandsklasse V unterfallen würde. Vielmehr sei die Zustellbasis wegen ihrer geringen Emissionen als „Dienstleistung sui generis“ den Abstandsklassen VI oder VII zuzuordnen. Darüber hinaus liege kein Verstoß gegen Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vor. Die nachvollziehbaren und plausiblen Schallgutachten gelangten zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben keinen relevanten Beitrag zur Gesamtgeräuschsituation leiste. Bei Heranziehung der im vorliegenden Fall anwendbaren DIN 45691 sei die Voraussetzung des Irrelevanzkriteriums erfüllt. Jedenfalls habe die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer „Ausnahmegenehmigung nach § 31 BauGB“. Sofern sich das Bauvorhaben nach § 34 BauGB beurteile, wäre die Baugenehmigung ebenfalls zu erteilen. Das Bauvorhaben schließe eine Baulücke und füge sich insbesondere nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. September 2015 (AZ: 00/000/0000/0000) zu verpflichten, ihr auf ihren Bauantrag vom 21. Oktober 2014 die begehrte Baugenehmigung zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten, ihren Bauantrag vom 21. Oktober 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie zunächst ihre Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid. Darüber hinaus führt sie vertiefend aus, dass sie das Bauvorhaben hinsichtlich der Betriebsart zutreffend in die Abstandsklasse V eingestuft habe. Es erfülle sämtliche Anforderungen eines Logistikbetriebs und sei auch mit den Auswirkungen einer Spedition vergleichbar. Unzutreffend sei zudem die Behauptung der Klägerin, von dem Vorhaben gingen keine erheblichen Immissionen aus. Es liege ein Verstoß gegen Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen vor, da der für den Schallemissionsbereich III festgesetzte Nachtzeitpegel überschritten werde. Insbesondere könne die erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des Bebauungsplans erlassene DIN 45691 und damit deren in Ziffer 5 geregeltes Irrelevanzkriterium keine Anwendung finden. Weder setze der Bebauungsplan eine solche Ausnahmeregelung tatsächlich fest, noch sehe er eine dynamische Verweisung auf künftige Regelwerke vor. Eine Befreiung sei nicht zu erteilen, da von Festsetzungen, die, wie die immissionsschutzbezogenen Festsetzungen, zum planerischen Konzept des Bebauungsplans gehören, nicht befreit werden könne. Sofern sich das Bauvorhaben nach § 34 BauGB beurteile, wäre es ebenfalls nicht genehmigungsfähig. Es füge sich als Industrieunternehmen nicht in das vorhandene faktische Gewerbegebiet ein. Es läge zudem kein Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung vor. Auch griffen die seitens der Klägerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Argumente nicht. Insbesondere die von der Klägerin zitierten Normen des PostG erfassten allenfalls Briefsendungen, keinesfalls jedoch Paketsendungen außerhalb förmlicher Zustellungen. Auch unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Die gemäß § 51 BauO NRW erforderlichen Stellplätze seien nicht nachgewiesen. Zuletzt genüge der Bauantrag nicht den formellen Anforderungen. Er sei wegen unvollständiger Bauvorlagen nicht bescheidungsfähig. Das vorgelegte Brandschutzkonzept sei methodisch, formal und inhaltlich mangelhaft. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 4. Juli 2017 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 4. Juli 2017 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Aufstellungsvorgänge zum Bebauungsplan verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Sowohl der gestellte Hauptantrag als auch der Hilfsantrag haben keinen Erfolg. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Vorliegend muss sich die Kammer zu den zwischen den Beteiligten umstrittenen Rechtsfragen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht verhalten, denn die Klägerin hat es im Gerichtsverfahren trotz entsprechender Hinweise des Berichterstatters im Rahmen des durchgeführten Orts- und Erörterungstermins versäumt, einen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bescheidungsfähigen Bauantrag vorzulegen. Das Bauvorhaben als solches erweist sich bereits als unbestimmt (1.). Auch sind die formellen Bescheidungsvoraussetzungen des Bauantrags nicht gegeben (2.). 1. Das Bauvorhaben der Klägerin erweist sich als unbestimmt. Grundsätzlich ist es Sache des Bauherrn, den Umfang eines Vorhabens im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB mit dem Bauantrag festzulegen, vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 1980 – 4 C 99.77, BRS 36 Nr. 158. Daher obliegt es dem Bauherrn, einen genehmigungsfähigen Bauantrag zu stellen und dabei eindeutig alle für die Genehmigung notwendigen Angaben zu machen, von denen die Bauaufsichtsbehörde auszugehen hat. Dabei muss der Bauantrag so klar sein, dass auf ihn ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der zugleich Umfang und Bindung der Baugenehmigung regelt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 22. Juli 1987 – 11 A 958/85 – und vom 11. Dezember 1992 – 11 A 1823/90 –, juris; Wenzel, in Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage, § 69 Rn. 7. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Mit der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme der H. und Q. Ingenieure vom 16. Juni 2015 hat sie im Nachgang gegenüber dem bereits aktualisierten Gutachten vom 19. Mai 2015 das schalltechnische Berechnungsmodell angepasst und einen Immissionspunkt lagerichtig digitalisiert. Die Gutachter stellen fest, dass die dort gemessenen Schallpegel von 33,8/31,2 dB(A) zwar die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete während des Tageszeitraums ≥ 15 db(A) unterschreiten und damit einhalten, jedoch während des Nachtzeitraums der Zielwert einer Unterschreitung des Immissionsrichtwertes von ≥ 15 dB(A) nicht erreicht wird. Die Gutachter führen weiter aus, eine erforderliche Unterschreitung könne anhand zweier Varianten erreicht werden. Bei der ersten müssten die LKWs zur Paketanlieferung während des Nachtzeitraums unmittelbar ab der Einfahrt auf das Betriebsgelände zu dem Anlieferungsbereich im südwestlichen Gebäudebereich fahren, dort ihre Waren entladen und auf kürzestem Weg wieder zurück zur öffentlichen Straße fahren. Eine Umfahrung der Zustellbasis habe weder bei der Hin- noch der Rückfahrt zu erfolgen. Zudem müsste die Schallschutzwand südlich des Anlieferungsbereiches von den bis dahin geplanten 20 Metern auf 24 Meter verlängert und von 4 Meter auf 4,5 Meter erhöht werden. Alternativ könne statt dieser Verlängerung der senkrechten Schallschutzwand südlich der Warenanlieferung eine Schallschutzwand mit Schrägschenkel zum Anlieferungsbereich errichtet werden. Eine solche Schallschutzwand bestünde aus einem 4,5 m hohen senkrechten Element und einem Schrägschenkel, der unter 45° auf eine Höhe von 6 m über OK Fahrbahn ansteigt. Zusätzlich wäre eine senkrechte Schallschutzwand mit einer Höhe von 2,5 m über OK Fahrbahn südlich der Fahrstrecke der LKWs erforderlich. Die Gutachter bitten abschließend um Abstimmung, welche Variante von der Klägerin weiter verfolgt werden soll. Weder im Rahmen des Bauantrags noch des weiteren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens hat die Klägerin dargetan, welche dieser baulichen Alternativen sie realisieren möchte. Daher wird die Beklagte nicht in die Lage versetzt, eine inhaltlich genau abgrenzbare Baugenehmigung zu erteilen. Dies gilt umso mehr, weil in Folge dessen auch die Bauvorlagen insoweit widersprüchlich sind. Die zur Stellungnahme vom 16. Juni 2015 übersandte Anlage 1 verzeichnet eine „Wand h = 4,5m + 1, 5m, L = 24m“. Der am 19. November 2014 (nachträglich) eingereichte Lageplan (Bl. 200009 d. BA 1) verzeichnet dagegen die ursprünglich geplante Schallschutzwand von 20m Länge und 4m Höhe, welche in keiner Hinsicht den von den Gutachtern geforderten Anforderungen entspricht. 2. Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung vom 21. Oktober 2014 entspricht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch nicht den formellen Anforderungen nach § 69 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW i.V.m. § 11 Abs. 1 BauPrüfVO NRW und § 7 BauPrüfVO NRW. Die Bauvorlagen weisen erhebliche Mängel im Sinne von § 72 Abs. 1 S. 2 BauO NRW auf und hätten seitens der Beklagten bereits während des Genehmigungsverfahrens zurückgewiesen werden sollen. Einerseits tragen bestimmte Bauvorlagen nicht die Unterschrift des Entwurfsverfassers (a.), andererseits fehlt dessen sämtliche nachgereichte Bauvorlagen umfassende Übereinstimmungserklärung (b.). Mangelhaft sind vor allem Bauvorlagen, die nicht den einschlägigen Anforderungen der BauO NRW und der BauPrüfVO NRW entsprechen oder nicht von einer bauvorlageberechtigten Person im Sinne von § 70 BauO NRW vorgelegt worden sind, vgl. zu den formellen und materiellen Anforderungen an die Bauvorlagen: VG Köln, Urteil vom 19. April 2014 - 2 K 2481/14, m.w.N. (a.) Im Laufe des Verwaltungsverfahrens hat die Klägerin eine von der CSG GmbH überarbeitete Betriebsbeschreibung (Bl. 200044 d. BA 2 und Bl. 100203 f. d. BA 1) vorgelegt. Zwar ist es zulässig, eine Betriebsbeschreibung unter Abweichung von dem von der Beklagten vorgegebenen Formblatt (Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen) zu erstellen oder zu ergänzen. Gleichwohl gelten auch für diese Bauvorlagen die jeweils spezifischen Vorschriften. Entgegen § 69 Abs. 2 S. 1 BauO NRW ist die Betriebsbeschreibung vom 22. Mai 2015 nicht von dem Entwurfsverfasser unterschrieben. Soweit in Folge dessen die von der Klägerin ursprünglich eingereichte Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen vom 21. Oktober 2014 (Bl. 200054 d. BA 2) die maßgebliche Bauvorlage darstellt, ist zu konstatieren, dass auch diese nicht den Anforderungen des § 5 BauPrüfVO NRW genügt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BauPrüfVO NRW hat die Betriebsbeschreibung bei gewerblichen Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder einer Erlaubnis nach den aufgrund des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht bedürfen, Angaben über die Art und Zahl der Maschinen oder Apparate zu enthalten. Solche Angaben, welche vorliegend sinngemäß die Anzahl an Fahrzeugen und Fahrzeugbewegungen darstellen, sind weder dem Formblatt „Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen“ vom 21. Oktober 2014 (Bl. 200054 d. BA 2) noch dem ihm beigefügten „Arbeitsablauf / Funktionsbeschreibung zum Bauantrag vom 20. August 2014“ (Bl. 200058 d. BA 2) zu entnehmen. Diese notwendigen Angaben finden sich erst in der unter dem 22. Mai 2015 in überarbeiteter Form nachgereichten und gemäß den vorstehenden Ausführungen unwirksamen Betriebsbeschreibung. Im Übrigen widersprechen die in der ursprünglichen Betriebsbeschreibung eingestellten Nutzungsansätze denjenigen, welche infolge ihrer Überarbeitung Eingang in andere Bauvorlagen gefunden haben (vgl. das Schallgutachten der H. und Q. Ingenieure vom 19. Mai 2015 [Bl. 200040 d. BA1]), so dass die Bauvorlagen insoweit ebenfalls divergieren. (b.) Auch genügt der Bauantrag hinsichtlich der nachgereichten Bauvorlagen nicht den Voraussetzungen des § 7 BauPrüfVO NRW. Gemäß § 7 BauPrüfVO NRW hat der Entwurfsverfasser für den Fall, dass Bauvorlagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingereicht oder während des Genehmigungsverfahrens geändert werden, jeweils zu erklären, dass die Bauvorlagen bezüglich ihres Planungs- und Bearbeitungsstandes übereinstimmen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Klägerin Bauvorlagen geändert. Dies betrifft insbesondere den amtlichen Lageplan (vgl. Bl. 200008, 200009 d. BA 1), Bauzeichnungen in Form von Grundrissen (vgl. Bl. 200060, 200063, 200064, 200065 d. BA 2), Ansichten (Bl. 200061, 200068 d. BA 2) und Schnitten (Bl. 200062, 200067 d. BA 2), die geänderte Betriebsbeschreibung (Bl. 200044, 200054, 2000058 d. BA 2) sowie die „Schalltechnischen Prognosegutachten“ der Firma H. und Q. Ingenieure (Anlage K2 und K4 und Bl. 200040 d. BA 1). Zwar findet sich im Verwaltungsvorgang eine auf den 23. Juni 2015 datierende Übereinstimmungserklärung des Entwurfsverfassers, ausweislich derer „die im Prüfbericht Nr. 2015/617 des staatlich anerkannten Sachverständigen Dipl.-Ing. X. L. M. F. vom 17. Juni 2015 genannten Unterlagen mit den Bauantragsplänen vom 20.08.2014“ übereinstimmen (Bl. 8.11 d. BA 2). Jedoch benennt die benannte Ausfertigung des Prüfberichts Nr. 2015/617 vom 17. Juni 2015 (Bl. 8.6 ff BA 2) nicht die nachgereichten Bauvorlagen, so dass diese Übereinstimmungserklärung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Weder werden in dem Prüfbericht die nachgereichten Bauzeichnungen unter Nennung ihrer tatsächlichen (Plan-)Bezeichnungen aufgeführt, noch der geänderte amtliche Lageplan, das überarbeitete Schallgutachten oder das Betriebskonzept benannt. Auch die seitens der Klägerin im gerichtlichen Verfahren nach dem durchgeführten Ortstermin unter dem 1. August 2017 nachgereichte Übereinstimmungserklärung, welche nunmehr auf vier Prüfberichte des Dipl.-Ing. F. pauschal verweist (vgl. Bl. 240 d. GA), behebt diesen Mangel nicht. Denn zum einen legt die Klägerin insoweit einzig die sich bereits im Verwaltungsvorgang befindlichen Prüfberichte des Dipl.-Ing. F. vor. Zum anderen benennen auch die weiteren Ausfertigungen des Prüfberichts Nr. 2015/617 die genannten Bauvorlagen nicht. II. Aufgrund der Unbestimmtheit des Bauvorhabens und des nicht bescheidungsfähigen Bauantrags kann auch das hilfsweise Klagebegehren der Klägerin nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.