Urteil
10 K 7452/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0816.10K7452.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00. 00. 1972 in Mexiko-Stadt als eheliches Kind geborene Kläger beantragte am 10. Mai 2013 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Mexiko die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Die deutsche Staatsangehörigkeit leite er von seiner Mutter ab. Dem Großvater des Klägers mütterlicherseits wurde unter dem 28. Januar 1958 ein Staatsangehörigkeitsausweis durch die Bundesstelle für Verwaltungsangelegenheiten des Bundesministers des Innern ausgestellt. Demnach besaßen er, seine Ehefrau und deren gemeinsame Kinder, darunter die Mutter des Klägers, die deutsche Staatsangehörigkeit. In der vorgelegten Geburtsurkunde der am 00. 00. 1943 geborenen Mutter des Klägers aus dem Jahr 1944 ist deren Vater, der Großvater des Klägers mütterlicherseits, als deutscher Staatsangehöriger ausgewiesen. Aus einer am 20. Juni 2012 ausgestellten Nichterwerbsbescheinigung der mexikanischen Direktion für Staatsangehörigkeit und Einbürgerung folgt, dass der Großvater des Klägers mütterlicherseits das Einbürgerungsverfahren in Mexiko nicht zu Ende geführt habe. Der Mutter des Klägers stellte das Bundesverwaltungsamt unter dem 4. Dezember 2015 einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Der Vater des Klägers ist mexikanischer Staatsangehöriger. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das eheliche Kind eines Deutschen durch Geburt gemäß § 4 der zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers geltenden Fassung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters erworben habe. Somit habe der Kläger durch Geburt die mexikanische Staatsangehörigkeit seines Vaters erworben. Darüber hinaus wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht durch Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (RuStAÄndG 1974) erworben habe. Er habe zwar als eheliches Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters zum erklärungsberechtigten Personenkreis gehört. Die notwendige Erklärung sei aber weder innerhalb der Frist des Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 noch innerhalb der Nachfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 abgegeben worden. Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Erwerbsgründe der deutschen Staatsangehörigkeit seien nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden. Ein Staatsangehörigkeitsausweis könne nicht ausgestellt werden, da der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitze. Unter dem 27. Januar 2016 erhob der Kläger Widerspruch. Darin führte er aus, dass die Anwendung des § 4 RuStAG Frauen diskriminiere und gegen Art. 6 Abs. 1 und 4 des Grundgesetzes (GG) verstoße. In seinem Fall verstoße sie zusätzlich gegen Art. 1 und 3 Abs. 1, 2 und 3 GG. Das Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit habe er begonnen, als er eine Kopie des Staatsangehörigkeitsausweises seines Großvaters aus dem Jahr 1958 in dessen Unterlagen gefunden habe. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2016, zugestellt am 29. Juli 2016, als unbegründet zurück. Die Neufassung des § 4 Abs. 1 RuStAG, nach der ein ehelich geborenes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwerbe, wenn ein Elternteil Deutscher sei, sei erst mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in Kraft getreten. Dabei handele es sich um ein Gesetz mit Stichtagsregelung, weswegen die neue Regelung nur für die seit Inkrafttreten des Gesetzes geborenen Kinder gelte. Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht durch die Erklärung nach Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erworben. Er gehöre als eheliches Kind einer deutschen Mutter und eines mexikanischen Vaters zum erklärungsberechtigten Personenkreis. Das Erklärungsrecht für die nach dem 31. März 1953 und vor dem 1. Januar 1975 geborenen Kinder deutscher Mütter habe gemäß Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 grundsätzlich nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zum 31. Dezember 1977 bestanden. Art. 3 RuStAÄndG 1974 sei inzwischen mit Wirkung vom 1. August 2006 durch Art. 2 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 19. Februar 2006 aufgehoben worden. Eine entsprechende Erklärung ist daher seit dem 1. August 2006 nicht mehr möglich. Die Möglichkeit der Abgabe der Erwerbserklärung sei mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage mit Ablauf des 31. Juli 2006 entfallen. Durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1999, Az. 2 BvR 729/96, sei zudem bestätigt, dass die in Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 getroffene Übergangsregelung, die ein Erklärungsrecht nur innerhalb einer Frist vorgesehen habe, mit dem Grundgesetz in Einklang stehe. Der Kläger hat am 25. August 2016 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt von seiner Mutter erworben zu haben. Dies folge daraus, dass der Kläger die Frist des Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 sowie die Nachfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 unverschuldet verpasst habe. Zum Zeitpunkt des Änderungsgesetzes, das die Erklärung möglich gemacht habe, sei er zwei Jahre alt gewesen. Mithin sei die Frist abgelaufen, als der Kläger fünf Jahre alt gewesen sei. Das Verschulden seiner Mutter könne ihm nicht angelastet werden. Diese habe das Verfahren zur Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit erst im März 2013 eingeleitet. Erst durch Erhalt des positiven Bescheids am 22. Dezember 2015 habe seine Mutter gewusst, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Dem Kläger sei mit Stellung des Antrags der Mutter bewusst geworden, dass er das Kind von Eltern unterschiedlicher Nationen sein könne. Sobald ihm dies bekannt gewesen sei, habe er im Jahr 2013 zusammen mit seiner Mutter den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt. Auch sei im vorliegenden Fall die Erklärungsfrist des Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu kurz bemessen. Die Erklärung könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr abgegeben werden, da die hierfür vorgesehene Möglichkeit mit Ablauf des 31. Juli 2006 weggefallen sei. Dadurch, dass seine Mutter erst mit ihm zusammen im Jahr 2013 den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt habe, habe es für ihn niemals die Möglichkeit gegeben, das Erklärungsrecht auszuüben. Ihm sei es weder möglich noch zumutbar gewesen, vor Wegfall des Optionsmodells eine Erwerbserklärung abzugeben. Von ihm habe die Abgabe einer vorsorglichen Erwerbserklärung nicht verlangt werden können, da es vor dem Jahr 2013 keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben habe, die auf eine deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter hingedeutet hätten. Auch sei es dem Kläger ohne konkrete Nachfrage bei der deutschen Botschaft nicht möglich gewesen, von etwaigen deutschen Gesetzesänderungen zu erfahren, da er sich in Mexiko befunden habe. Des Weiteren sei er durch die zu starre Fristenregelung erheblich in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Es liege eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vor, denn die Kinder, deren Eltern erst nach Ablauf der Frist herausgefunden hätten, dass sie Deutsche seien, hätten keine Möglichkeit gehabt, eine Erklärung innerhalb der Frist abzugeben. Diese Ungleichbehandlung könne nicht gerechtfertigt werden, denn der Zweck der Regelung, Rechtssicherheit, müsse hinter dem Interesse des Klägers, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen, und dem Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG zurücktreten. Schließlich habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem ähnlich gelagerten Fall im Jahr 2012 entschieden, dass ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliege, wenn einem Kind die Staatsangehörigkeit eines seiner Elternteile versagt würde. Art. 8 Abs. 1 EMRK würde zwar keine bestimmte Staatsangehörigkeit oder Nationalität garantieren. Bei einer rechtswidrigen Versagung der Staatsangehörigkeit könnten jedoch Belange betroffen sein, die durch die EMRK geschützt würden. Er, der Kläger, sei vorliegend in seiner sozialen Identität beeinträchtigt, die zu dem Recht auf Achtung des Privatlebens gehöre und somit durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamtes vom 17. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2016 zu verpflichten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihre Entscheidung und führt zusätzlich aus, ein Versäumnis der Abgabe der Erklärung nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 durch die vertretungsberechtigten Eltern treffe die betroffene Person in gleichem Maße wie ein eigenes Versäumnis. Für Personen, die über den 1. August 2006 hinaus nachweislich unverschuldet an der Ausübung des Erklärungsrechtes gehindert gewesen seien, sei die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nunmehr über die Einbürgerung zu gewähren. Das Ermessen der Verwaltung im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Einbürgerung sei in diesen Fällen auf Null reduziert. Ein solcher Fall der Ermessensreduzierung liege beim Kläger nicht vor. Selbst wenn Art. 3 RuStAÄndG 1974 nicht aufgehoben worden wäre, hätte eine Erklärung außerhalb der im Gesetz genannten Frist nur innerhalb einer Nachfrist von 6 Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes abgegeben werden können. Im vorliegenden Fall erkläre der Kläger lediglich pauschal, dass sich erst im Jahr 2013 die Anhaltspunkte verdichtet hätten, welche auf eine deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter hinweisen würden. Eine detaillierte Darlegung der Anhaltspunkte, die sich im Jahr 2013 ergeben und eine Erläuterung, worin zuvor die Hinderungsgründe gelegen hätten, enthalte die Klage nicht. Dem Kläger und seinen Eltern sei es möglich und zumutbar gewesen, sich Kenntnis vom Erklärungsrecht nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 zu verschaffen. Die Pflicht, rechtzeitig Rechtsauskünfte einzuholen und sich Kenntnis von dem Erklärungsrecht zu verschaffen, beginne nicht erst dann, wenn der Betroffene durch eine behördliche Feststellung die sichere Kenntnis von der Staatsangehörigkeit der Mutter habe. Dem Großvater des Klägers mütterlicherseits sei im Jahr 1958 ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt worden. Die Mutter des Klägers sei in dem 1958 ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis namentlich aufgeführt gewesen. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises sei die Mutter des Klägers bereits 15 Jahre alt gewesen. Da sie in den Staatsangehörigkeitsausweis einbezogen worden sei, sei es naheliegend, dass sie durch ihren Vater hierüber auch informiert worden sei. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass die Mutter des Klägers die Feststellung, im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit zu sein, in diesem Alter bereits bewusst wahrgenommen habe. Vor dem Hintergrund, dass beide Elternteile der Mutter des Klägers im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit und zumindest die Großmutter des Klägers im Besitz deutscher Ausweispapiere gewesen seien, sei es lebensfremd anzunehmen, dass die im Staatsangehörigkeitsausweis des Großvaters mit aufgeführten Kinder niemals Kenntnis über diese Papiere und die deutsche Staatsangehörigkeit beider Elternteile erhalten hätten. Spätestens die am 20. Juni 2012 ausgestellte Nichterwerbsbescheinigung für den Großvater des Klägers mütterlicherseits habe für die Mutter des Klägers Anlass gegeben, sich über den möglichen Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit zu informieren. Der Antrag des Klägers sei jedoch erst im März 2013 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Mexiko eingereicht worden. Die durch Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 eröffnete Nachfrist von 6 Monaten wäre demnach auch dann nicht eingehalten worden, wenn die gesetzliche Regelung nicht bereits aufgehoben gewesen wäre. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG), weil er kein deutscher Staatsangehöriger ist. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus, wenn das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt wird. Die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers kann nicht festgestellt werden, denn diese hat er nicht erworben. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 4 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. I S. 583) - RuStAG -, ergänzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. Dezember 1963 (BGBl. I S. 982), in der bei seiner Geburt geltenden Fassung von seiner Mutter erworben. Von einer deutschen Mutter erwarb das - wie der Kläger - ehelich geborene Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nach dieser Bestimmung nur, wenn es ansonsten staatenlos geworden wäre, wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen. Allerdings war die Vorschrift des § 4 RuStAG seit dem 1. April 1953 mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung unvereinbar (Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 Abs. 1 GG). Dies führte indes nicht dazu, dass auch eheliche Kinder deutscher Mütter automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben, sondern verpflichtete lediglich den Gesetzgeber, diesem Personenkreis einen Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu eröffnen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 und 21/72 -, BVerfGE 37, 217-265; juris. Dementsprechend hat das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714) ‑ RuStAÄndG 1974 ‑ mit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1975 § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG dahingehend geändert, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nunmehr durch Geburt erworben wird, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Für die ‑ wie den Kläger - in der Zeit vom 1. April 1953 bis zum 31. Dezember 1974 geborenen ehelichen Kinder einer deutschen Mutter sah Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 aber den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur durch besondere Erklärung vor. Nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 konnte das Erklärungsrecht grundsätzlich nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zum 31. Dezember 1977, ausgeübt werden. Gegen diese Optionslösung wie auch gegen die auf drei Jahre bemessene Erklärungsfrist, die sich gemäß Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 verlängerte, wenn sie ohne Verschulden nicht eingehalten wurde, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 und 21/72 -, vom 24. Januar 2001 - 2 BvR 1362/99 - und vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/96 -, jeweils in juris veröffentlicht; BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 – 5 C 18.06 - und vom 24. Oktober 1995 - 1 C 29.94 -, jeweils in juris veröffentlicht; OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2013 - 19 A 18/12 -, n.v. Die Aufhebung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 durch Art. 2 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) – Bereinigungsgesetz (BerG) – ändert nichts an der Notwendigkeit einer fristgerechten Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen. Durch Art. 2 BerG sind die Art. 3 bis 5 RuStAÄndG 1974 nicht rückwirkend - wofür eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung erforderlich wäre, die hier aber nicht erfolgt ist -, sondern gemäß Art. 100 Abs. 2 BerG mit Ablauf des 31. Juli 2006 und damit mit Wirkung ab dem 1. August 2006 aufgehoben worden. Hieraus folgt ohne Weiteres, dass die Regelung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 einschließlich der in ihren Absätzen 6 und 7 enthaltenen Fristbestimmungen nur noch bis zum Ablauf des 31. Juli 2006 geltendes Recht war und deshalb seit dem 1. August 2006 überhaupt keine Erwerbserklärungen mehr nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 abgegeben werden können. Der Kläger bzw. seine nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 RuStAÄndG 1974 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vertretungsberechtigten Eltern haben innerhalb der Frist des Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 keine Erwerbserklärung nach Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 abgegeben. Ebenso wenig hat der Kläger eine Erwerbserklärung vor dem 1. August 2006 abgegeben, obwohl dies innerhalb der Nachfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 möglich gewesen wäre. Wenn der Erklärungsberechtigte ohne Verschulden außerstande war, die Erklärungsfrist einzuhalten, konnte die Erklärung noch bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgegeben werden. Diese Nacherklärungsfrist beginnt zu laufen, wenn ein potentiell Erklärungsberechtigter hinreichend Anlass hat und es ihm möglich und zumutbar ist, sich Kenntnis vom Erklärungsrecht zu verschaffen. Anlass, sich über die deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen und - soweit erforderlich ‑ Rechtsauskünfte einzuholen, besteht bereits dann, wenn der Erwerbsberechtigte aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem Elternteil stammt. Die Obliegenheit, Nachforschungen anzustellen und ggf. auch "vorsorglich" eine fristwahrende Erwerbserklärung abzugeben, besteht für den potentiellen Erklärungserwerber schon, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter zwar noch objektiv ungewiss oder ihm nicht bekannt ist, diese Ungewissheit oder Unkenntnis aber nicht unverschuldet ist und er über hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verfügt. Hinreichend sind solche Anhaltspunkte - tatsächlicher wie rechtlicher Art -, die im Ergebnis auf eine deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes hinführen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06, 5 C 16.06 und 5 C 14.06 ‑, jeweils in juris veröffentlicht; OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2007 ‑ 12 E 1475/06 -, juris, Rn. 8. Es ist davon auszugehen, dass die Mutter des Klägers solche Anhaltspunkte spätestens ab dem Jahr 1958 besaß, so dass die sechsmonatige Nachfrist jedenfalls weit vor der erst 2013 abgegebenen Erwerbserklärung und ebenfalls weit vor dem Auslaufen des Gesetzes am 1. August 2006 abgelaufen war. Denn unter dem 28. Januar 1958 wurde ihrem Vater ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt, laut welchem auch sie die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Es erscheint lebensfremd davon auszugehen, dass dieser Vorgang zu Hause nie thematisiert worden und der damals bereits fünfzehnjährigen Mutter des Klägers entgangen sein soll. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Staatsangehörigkeit ihres Vaters in der Geburtsurkunde aus dem Jahr 1944 mit „deutsch“ angegeben worden ist. Es ist fernliegend davon auszugehen, dass die Mutter des Klägers ihre Geburtsurkunde bis zum Jahr 2006 nicht kannte. Unabhängig davon war der Mutter des Klägers jedenfalls bewusst, dass ihr Vater aus Deutschland stammte und nach Mexiko ausgewandert war. Schon dies allein reichte als Anhaltspunkt für eine möglicherweise bestehende deutsche Staatsangehörigkeit aus. Entgegen der Ansicht des Klägers ist ihm bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit das Wissen seiner bis dahin erklärungsberechtigten Mutter zuzurechnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 – 5 C 18/06 –, juris, Rn. 14. Danach hätte sie das Wissen um die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises im Jahr 1958 zum einen zu Erkundigungen nach einer möglichen deutschen Staatsangehörigkeit bzw. nach Möglichkeiten zu ihrem Erwerb und zum anderen zu einer vorsorglichen Erwerbserklärung veranlassen müssen. Soweit der Kläger vorträgt, ihm sei erst mit Stellung des Antrags der Mutter im Jahr 2013 bewusst geworden, dass er das Kind von Eltern unterschiedlicher Nationen sein könne, vermag dieses pauschale, unsubstantiierte und durch nichts belegte Vorbringen die Überzeugung des Gerichts nicht zu erschüttern. Dass der Kläger bzw. dessen Mutter die Erklärung wohl aus Rechtsunkenntnis nicht früher abgegeben haben, führt nicht dazu, dass der Kläger das Versäumen der Nacherklärungsfrist nicht verschuldet hätte. Zu vertreten ist ein Fristversäumnis, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Hierbei ist allgemein anerkannt, dass im Falle einer versäumten Frist Rechtsirrtum und Unkenntnis des Gesetzes das Verschulden nach Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 grundsätzlich nicht ausschließen. Wer mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht vertraut ist, hat sich zu erkundigen, anderenfalls trifft ihn an der Rechtsunkenntnis grundsätzlich ein Verschulden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1995 - 1 C 29.94 -, juris, Rn. 21, und vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, juris, Rn. 10. Diese Grundsätze gelten auch für Ausländer und im Ausland wohnende Personen. Sie hatten sich bei ‑ wie hier - gegebenem Anlass über die Rechtslage nach deutschem Recht zu informieren und konnten sich nicht darauf verlassen, dass die Bundesrepublik Deutschland durch ihre Auslandsvertretung oder auf andere Weise allgemein über die Möglichkeiten zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit informierte und ihrerseits dafür Sorge trug, dass diese Informationen die Betroffenen erreichten oder erreichen konnten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 1 C 29.94 -, juris, Rn. 22. Der Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 11. Oktober 2011, Az. 53124/09 ("H. gegen Malta"), verhilft der Klage schon deswegen nicht zum Erfolg, weil der Kläger vorliegend - anders als in dem durch den EGMR entschiedenen Fall - die Möglichkeit hatte, die deutsche Staatsangehörigkeit ohne weiteres durch Erklärung zu erwerben, und der Erklärungserwerb lediglich an einem Fristversäumnis scheitert. Auch führt der Kläger selbst aus, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK keine bestimmte Staatsangehörigkeit oder Nationalität garantiere. Da der Kläger im vorliegenden Fall die Frist bzw. Nachfrist zur Abgabe einer Erwerbserklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 bereits vor Auslaufen des Gesetzes versäumt hatte, bedarf es keiner Entscheidung, wie im Falle einer unverschuldet erst nach Auslaufen des Gesetzes abgegebenen Erwerbserklärung zu verfahren wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.