Anerkenntnisurteil
7 K 2719/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0822.7K2719.15.00
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Tenor
Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 01.04.2015 wird aufgehoben.
Das beklagte Land wird verpflichtet, der Klägerin die Approbation als Ärztin zu erteilen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 01.04.2015 wird aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, der Klägerin die Approbation als Ärztin zu erteilen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. T a t b e s t a n d Die 1976 im Iran geborene Klägerin begehrt die Erteilung einer Approbation als Ärztin. Sie ist iranische Staatsangehörige und lebt seit 2013 in Deutschland. Von 1995 bis 2002 absolvierte die Klägerin erfolgreich ein Studium der Medizin an der Universität Isfahan. Laut Bescheinigung von August 2004 besitzt sie die Approbation zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Iran. Zwischen 2004 und 2008 durchlief sie als Assistenzärztin in Lehrkrankenhäusern der Universität Isfahan eine fachärztliche Ausbildung in der Orthopädie . In der Folgezeit arbeitete sie bis 2013 als Fachärztin für Orthopädie. Im August 2014 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung Köln die Erteilung der ärztlichen Approbation. Mit dem Antrag legte sie Unterlagen über ihre Ausbildung und ihre Berufstätigkeit vor. In ihrem Lebenslauf erklärte sie, zwischen 2002 und 2004 als Allgemeinmedizinerin im Uni-Krankenhaus Isfahan tätig gewesen zu sein. Weiter gab sie Promotionen in Allgemeinmedizin in 2002 und in Orthopädie im Jahr 2008 an. Der von der Bezirksregierung Köln beauftragte Sachverständige Dr. M. kam in seinem Gutachten vom 10.01.2015 zu dem Ergebnis, die Ausbildung der Klägerin weise im Vergleich zum Studiengang der Humanmedizin an der Universität D. in den Fächern Allgemeinmedizin, psychosomatische Medizin und Urologie sowie den Querschnittsbereichen Gesundheitsökonomie/öffentliche Gesundheitsfürsorge, Notfallmedizin und Palliativmedizin Defizite auf, die durch die berufliche Tätigkeit nicht ausgeglichen seien. Die Bezirksregierung Köln gab der Klägerin Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Die Klägerin legte daraufhin diverse Unterlagen mit dem Hinweis vor, sie habe sich bei der Universität Isfahan um eine nähere Aufschlüsselung der in den verschiedenen Studienfächern behandelten Themen bemüht. In der Bildungsbescheinigung der Universität Isfahan vom 24.02.2015 werden nähere Angaben zu Zahl und Inhalt der Fächer sowie der medizinischen Notdienste während der medizinischen Ausbildung der Klägerin gemacht. Danach umfasste das Fach Hygiene das Thema „Grundsätze der Servicebedingungen in Allgemeinmedizin“. Im Bereich Sozialmedizin sind Famulaturen und Praktika u.a. zu den Feldern „Beziehung des Allgemeinarztes zu Patienten“ und „Arbeitsweise des Allgemeinarztes am Arbeitsplatz“ ausgewiesen. Gleichzeitig reichte die Klägerin eine Bescheinigung der Universität Isfahan vom 22.06.2004 „über die Arbeit der Ärzte“ ein, wonach sie einer Bescheinigung der Stadt Freidan zufolge vom 10.11.2002 bis 17.12.2003 und vom 16.02.2004 bis 02.06.2002 im Chadegan-Zentrum für Gesundheit und Heilung gearbeitet habe. In einer Nachbegutachtung vom 27.03.2015 sah Dr. M. die zunächst angenommenen Defizite mit Rücksicht auf die nun vorgelegten Dokumente weitgehend als ausgeglichen an. Es fehlten aber weiterhin Äquivalenzleistungen in Allgemeinmedizin und Notfallmedizin. Hier seien jeweils nur praktische Ausbildungsphasen, jedoch keine strukturierten Unterrichtsformen mit theoretischen Anteilen erkennbar. Während der deutsche Referenzstudiengang im Fach Allgemeinmedizin 90 Unterrichtsstunden mit theoretischen und praktischen Einheiten aufweise, habe die Klägerin lediglich praktische Ausbildungszeiten im Umfang von 68 Stunden nachgewiesen. Mit Bescheid vom 01.04.2015 stellte die Bezirksregierung Köln fest, dass die ärztliche Ausbildung der Klägerin im Vergleich zur deutschen Ausbildung wesentliche Unterschiede aufweise, die nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen seien. Es bestünden Defizite in dem Fach Allgemeinmedizin und in dem Querschnittsbereich Notfallmedizin. Der Bescheid wurde am 13.04.2015 zugestellt. Die Klägerin übersandte der Bezirksregierung Köln eine Bescheinigung des Netzwerkes für Gesundheitswesen und Gesundheitspflege in der Stadt Freidan vom 19.04.2015. Dort ist ausgeführt, sie habe vom 10.11.2002 bis zum 02.06.2004 mit einer Unterbrechung von 58 Tagen als Allgemeinärztin in dem Netzwerk in Tschadgan gearbeitet; weiter wird auf eine Tätigkeit als Ärztin in der Notaufnahme des Krankenhauses „Shahid Rajaei“ in Daran zwischen Juni und August 2004 verwiesen. Die Klägerin hat am 07.05.2015 Klage erhoben und weitere Unterlagen eingereicht, um den Inhalt ihrer Ausbildung und ihrer ärztlichen Tätigkeit - insbesondere als Allgemeinärztin im Zentrum Chadegan sowie in der Notaufnahme des Krankenhauses in Daran - darzulegen. Sie trägt vor, bei der Übersetzung der zunächst vorgelegten Bescheinigung vom 22.04.2004 sei ein offensichtlicher Fehler hinsichtlich des kalendarischen Enddatums ihrer Tätigkeit im Chadegan-Zentrum unterlaufen; tatsächlich habe sie dort bis Anfang Juni 2004 gearbeitet. Das beklagte Land hat eine ergänzende Stellungnahme des Dr. M. vom 29.04.2016 zu den im Klageverfahren eingereichten Dokumenten eingeholt. Der Gutachter meint, die Tätigkeit der Klägerin als praktische Ärztin in der Tagesklinik mit Notaufnahme, in der Notaufnahme des Krankenhauses in Daran und als Orthopädin mit Einsatz auf der Notfallstation sei geeignet, das notfallmedizinische Ausbildungsdefizit zu heilen. Dagegen könne ihr Einsatz als praktische Ärztin zwischen November 2002 und Juni 2004 in einer Tagesklinik/Notaufnahme aufgrund seiner Art und Dauer nicht herangezogen werden, um das Ausbildungsdefizit in Allgemeinmedizin auszugleichen. Bei den dort behandelten Krankheitsbildern handle es sich zwar um Erkrankungen, wie sie auch bei der Akutversorgung in der allgemeinärztlichen Praxis vorkämen. Die im deutschen Fach Allgemeinmedizin vermittelten Kenntnisse gingen jedoch darüber hinaus. Die Allgemeinmedizin beinhalte die qualitativ hochwertige Grundversorgung aller Patienten in der Notfall-, Akut- und Langzeitversorgung sowie wesentliche Bereiche der Prävention und Rehabilitation. Bei der Interpretation von Symptomen und Befunden würdige sie den einzelnen Patienten mit seinem Umfeld, seiner Geschichte und seinem Krankheitskonzept. Arbeitsgrundlage der Allgemeinmedizin sei eine auf Dauer angelegte Arzt-Patienten-Beziehung, die auf einer breiten Zuständigkeit und Kontinuität in der Versorgung beruhe und den Patienten im Kontext seines sozialen Umfelds wahrnehme. Gleichzeitig sei es die in der Ausbildung nahegebrachte Aufgabe des Allgemeinmediziners, die Therapie unter Einbeziehung von Fachspezialisten und verschiedenen Versorgungsebenen zu koordinieren. Zudem sei mit Rücksicht auf § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bundesärzteordnung - BÄO - für den Ausgleich von Ausbildungsdefiziten eine mindestens dreijährige Berufserfahrung zu verlangen. Die Klägerin vertritt zur Begründung ihrer Klage den Standpunkt, ihr seien während des Studiums die notwendigen grundlegenden theoretischen und praktischen Inhalte auf den Gebieten der Notfallmedizin und der Allgemeinmedizin vermittelt worden. Das Fach Allgemeinmedizin finde sich in der iranischen Ausbildung zum Teil in den Fächern Hygiene und Familienhygiene wieder. Der Gutachter habe nicht berücksichtigt, dass die vorgelegten Bescheinigungen neben einem Praktikum auch theoretischen Unterricht im Fach Allgemeinmedizin auswiesen. Die von ihm angeführte, der Weiterbildungsordnung einer Ärztekammer entnommene Definition des Fachgebiets der Allgemeinmedizin finde sich weder in der Approbationsordnung noch in der Referenzstudienordnung wieder. Sie eigne sich daher nicht zur Bestimmung der Studieninhalte des Fachgebiets Allgemeinmedizin. Die Unterrichtseinheiten im Fach Allgemeinmedizin bildeten keinen besonderen Studienschwerpunkt an der Universität Duisburg-Essen. Auch hier lasse sich keine klare Trennung zwischen Theorie und Praxis erkennen. Insofern habe der Sachverständige einen überzogenen Maßstab angesetzt. Etwa fehlendes theoretisches Wissen sei durch ihre langjährige ärztliche Berufspraxis als Allgemeinmedizinerin, Notärztin, Assistenzärztin und Orthopädin kompensiert. Für ihre Erfahrung im allgemeinärztlichen Bereich hebt die Klägerin die Arbeit in dem Zentrum in Chadegan besonders hervor. Zusätzlich habe sie von 2008 bis 2013 neben ihrer orthopädischen Teilzeittätigkeit im Krankenhaus Patienten in einer eigenen orthopädischen Praxis betreut. Ihre an ein siebenjähriges Studium anschließende ärztliche Tätigkeit sei wesentlich höher zu bewerten als ein Unterricht während des Studiums, der nennenswert auf den vorklinischen Studienabschnitt entfalle. Die seitens des Gutachters verlangte mindestens dreijährige Berufstätigkeit hebe auf eine veraltete Fassung der einschlägigen EU-Richtlinie und des § 3 BÄO ab. Schließlich verweist die Klägerin darauf, dass sie im Bundesgebiet an der medizinischen Fortbildung „Qualifizierung für Klinik und Praxis“ mit mehr als 1000 Unterrichtsstunden teilgenommen und verschiedene Praktika in Kliniken sowie eine zweimonatige Hospitation in einer hausärztlichen Praxis absolviert habe. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Köln vom 01.04.2015 zu verpflichten, ihr die Approbation als Ärztin zu erteilen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es meint, die Klägerin habe die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung mit der deutschen Ausbildung weiterhin nicht nachweisen können. Ausgehend von der gutachterlichen Stellungnahme könne zwar das Defizit in Notfallmedizin wohl als ausgeglichen angesehen werden. Das Fach Allgemeinmedizin müsse aber weiterhin als defizitär betrachtet werden. Die nachträglich legalisierte Bescheinigung vom 19.04.2015 verhalte sich zu einer Beschäftigung in Tschadgan, die die Klägerin in ihrem Lebenslauf nicht erwähnt habe. Auch wenn sie die zeitliche Diskrepanz zu dem zuvor vorgelegten Beleg vom 22.06.2004 inzwischen klargestellt habe, sei die Tätigkeit als Allgemeinmedizinerin im Chadegan-Zentrum zum Ausgleich von Ausbildungsdefiziten nicht geeignet, weil es sich nicht um eine fachärztliche Tätigkeit gehandelt habe. Die im deutschen Studium enthaltenen allgemeinmedizinischen Lehrinhalte wie Risikomanagement in der Hausarztpraxis, Entscheidungsfindung in der Allgemeinmedizin, Prävention in der Hausarztpraxis bis zur Palliativmedizin in der hausärztlichen Praxis würden durch die Tätigkeit in einer Tagesklinik nicht ausgeglichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Bezirksregierung Köln vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 01.04.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Approbation als Ärztin. Anspruchsgrundlage für die Erteilung der Approbation ist § 3 BÄO. Maßgeblich für die Beurteilung ist dabei die BÄO in der Fassung des Art. 5 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 23.12.2016 (BGBl. 3191) als das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.2017 - 13 A 235/15 -. Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob die Klägerin, die ihr Medizinstudium nicht in Deutschland absolviert hat und damit nicht die Voraussetzung für die Erteilung der Approbation gemäß § 3 Abs. 1 Nr.4 BÄO erfüllt, den Anforderungen des § 3 Abs. 3 BÄO genügt. Nach dessen Satz 1 ist Antragstellern, die wie die Klägerin über einen außerhalb der EU, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellten Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, die Approbation zu erteilen, wenn der Ausbildungsstand gleichwertig ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gelten § 3 Abs. 2 Satz 2-5 BÄO entsprechend. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung in Deutschland aufweist, wie sie in der BÄO und in der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 BÄO, der Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO -, geregelt ist, § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO. Wesentliche Unterschiede liegen insbesondere vor, wenn die Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, § 2 Abs. 2 Satz 3 BÄO. Ein solcher Unterschied ist anzunehmen, wenn die in dem Fach vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und die Ausbildung des Antragstellers gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, wobei die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als „gültig“ anerkannt werden müssen; nicht entscheidend ist, in welchem Staat die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind (§ 2 Abs. 2 Sätze 4 und 5 BÄO). Die Regelung sieht in Umsetzung des durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Art. 14 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2005/36 EG seit dem 23.04.2016 die Dauer der Ausbildung als solcher wie auch in einem einzelnen Fach nicht mehr als eigenständiges Kriterium für einen wesentlichen Unterschied vor. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands ist deshalb - ohne dass der Verzicht auf die Ausbildungsdauer als Unterscheidungskriterium zu einer Senkung der Anforderungen an die ärztliche Grundausbildung führen soll (Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2013/55/EG) - anhand des Inhalts der Ausbildung, also der Ausbildungsgegenstände, zu bemessen. Hierbei kommt der Wirksamkeit ihrer Vermittlung Bedeutung zu. Für letztere kann die Ausbildungsdauer weiterhin ein bedeutendes Indiz sein, vgl. OVG NRW, Urteile vom 11.07.2016 - 13 A 897/15 – und vom 17.02.2017 – 13 A 235/15 -. Für die Intensität einer Ausbildung in einem Fach liefern die jeweiligen Stundenzahlen zumindest einen gewichtigen Anhaltspunkt. Denn ohne jeglichen quantitativen Maßstab lässt sich die inhaltliche Wertigkeit eines Ausbildungsgangs kaum bemessen, vgl. VG Köln, Urteil vom 25.10.2016 - 7 K 4027/14 -; OVG NRW, Urteil vom 17.02.2017 - 13 A 235/15 -. Daran gemessen ist der medizinische Ausbildungsstand der Klägerin nach Überzeugung der Kammer gleichwertig mit demjenigen, den eine deutsche Ausbildung vermittelt. Ihre Ausbildung deckt die wesentlichen Fächer der deutschen Ausbildung ab. Dabei ist nicht nur mit den Beteiligten davon auszugehen, dass etwaige relevante Unterschiede im Fach Notfallmedizin jedenfalls durch die berufliche Tätigkeit der Klägerin ausgeglichen sind. Zu demselben Ergebnis kommt die Kammer auch für das Fach Allgemeinmedizin. Nach dem Referenzausbildungsplan der Universität Duisburg-Essen, der hier entsprechend dem Gutachten von Dr. M. zugrunde gelegt worden ist, entfallen auf das Fach Allgemeinmedizin Pflichtstunden in dem Integrierten Seminar Allgemeinmedizin (18 Stunden, 1. Semester des 1. Studien- abschnitts), der Unterrichtsveranstaltung Allgemeinmedizin (12 Stunden, 3. Semester des 2. Studi- enabschnitts) und dem Block praktikum (60 Stunden, 4. Semester des 2.Studienabschnitts). Dabei befasst sich das durch das Institut für Allgemeinmedizin durchgeführte Integrierte Seminar Allgemeinmedizin vorrangig mit dem Thema der Arzt-Patienten-Kommunikation. Neben der Vermittlung theoretischen Hintergrundwissens stehen „vor allem“ praktische Übungen und der Klinische Tag, der der Beobachtung und Analyse der Realsituation dient, im Fokus der Veranstaltung (vgl. www.ifam-essen.de/lehre ). Der praktische Anteil der deutschen 90-stündigen Ausbildung in Allgemeinmedizin beträgt damit mehr als 2/3, während für die theoretische Wissensvermittlung nur wenige Stunden vorgesehen sind. Aus Sicht der Kammer spricht bereits viel dafür, dass die allgemeinmedizinische Ausbildung der Klägerin in ihrer Intensität nicht nennenswert hinter der des deutschen Ausbildungsgangs zurückbleibt. Dies gilt namentlich für den Ausbildungsumfang und die von Dr. M. vermissten theoretischen Ausbildungsanteile. So stellt bereits die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Universität Isfahan vom 24.02.2015 der praktischen Ausbildung zu den Themen „Beziehung des Allgemeinarztes zu Patienten“ und „Arbeitsweise des Allgemeinarztes am Arbeitsplatz“ im mit der deutschen Ausbildung vergleichbaren Umfang von 68 Stunden auch eine Unterrichtseinheit „Grundsätze der Servicebedingungen in Allgemeinmedizin“ in Hygiene gegenüber. Lassen sich danach in quantitativer Hinsicht und bei der Art der Wissensvermittlung gravierende Differenzen nicht erkennen, ist den Äußerungen des Gutachters auch nicht zu entnehmen, welchen Ausbildungsstoff der deutschen ärztlichen - aber nicht fachärztlichen - Ausbildung in Allgemeinmedizin er bei der Klägerin im Einzelnen als nicht abgedeckt sieht. Das Thema „Arzt-Patienten-Kommunikation“ dürfte auch Gegenstand der von der Klägerin absolvierten Unterrichtsveranstaltung „Beziehung des Allgemeinarztes zu Patienten“ gewesen sein. Soweit das beklagte Land unter anderem palliativmedizinische Fragen in der hausärztlichen Praxis erwähnt, ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass das ursprünglich angenommene Defizit in der Palliativmedizin aus Sicht des Gutachters ausgeräumt ist, weil zumindest die Fächer Pharmakologie und Anästhesie einen palliativmedizinische Unterrichtsanteil umfassten. Weist danach Vieles darauf hin, dass allenfalls geringfügige, nicht wesentliche Unterschiede in der allgemeinmedizinischen Ausbildung zu verzeichnen sind, wird ein etwa vorhandenes Defizit in der Wertigkeit nach Überzeugung der Kammer jedenfalls durch Berufserfahrung und lebenslanges Lernen ausgeräumt. Berufserfahrung ist nach Art. 3 Abs. 1 f) der Richtlinie 2005/36/EG die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung eines reglementierten Berufs. Dabei ist gem. § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 5 BÄO nicht entscheidend, in welchem Staat die Berufserfahrung erworben wurde. Maßgebliche Bedeutung misst die Kammer der Arbeit zu, die die Klägerin als praktische Ärztin in der Zeit von November 2002 bis Anfang Juni 2004 mit etwa zweimonatiger Unterbrechung verrichtet hat. Von der Ausübung dieser Tätigkeit kann aufgrund der schriftlichen Angaben und der vorgelegten Unterlagen, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erläutert hat, ausgegangen werden. Die Tätigkeit hat die Klägerin bereits bei Antragstellung in ihrem Lebenslauf erwähnt und im Laufe des Verwaltungsverfahrens durch eine bereits bei Abschluss der Tätigkeit am 22.06.2004 ausgestellte Bescheinigung der Universität Isfahan belegt. Dass im Lebenslauf für den genannten Zeitraum von einer allgemeinmedizinischen Beschäftigung im „Unikrankenhaus“ die Rede ist, während die Bescheinigung sich auf eine Arbeit im Chadegan-Zentrum für Gesundheit und Heilung bezieht, erklärt sich nach den plausiblen Schilderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dadurch, dass die Gesundheitszentren - wie auch das Zentrum in Chadegan in der Provinz Isfahan - als Teil des iranischen Gesundheitsversorgungssystems nahezu vollständig Universitäten angeschlossen sind. Die dortige Tätigkeit hat die Klägerin nach ihren Erläuterungen als soziale oder „Entwicklungshilfe“-Arbeit verrichtet, zu deren Ableistung jeder Medizinstudienabsolvent im Iran verpflichtet sei. Für die Richtigkeit dieser Darstellung spricht, dass es der Präsident der „Universität der Medizinwissenschaften und Dienstleistungen im Bereich Gesundheitswesen und Gesundheitspflege in der Provinz Isfahan“ war, der der Klägerin 2004 die Bescheinigung „über die Arbeit der Ärzte“ ausgestellt und darin ihre Tätigkeit im Chadegan-Zentrum bestätigt hat. Zu den Darlegungen der Klägerin passt auch der Inhalt ihrer im August 2004 ausgestellten Approbationsurkunde. Danach absolvierte die Klägerin ihr Medizinstudium und „erfüllte ihre gesetzlichen Pflichten“, ehe ihr die Urkunde ausgehändigt wurde. Dass die Bescheinigung über ihre Tätigkeit im Chadegan-Zentrum hinsichtlich des Enddatums einen Fehler aufweist, der auf einem offensichtlichen Versehen beruht, liegt auf der Hand. Eine im Februar 2004 wieder aufgenommene Beschäftigung endet nicht im Juni 2002 sondern im Juni 2004. Der Inhalt der Tätigkeit erscheint geeignet, etwaige Defizite der universitären Wissensvermittlung aufzuwiegen. Dabei ist es unschädlich, dass die Klägerin nicht als Fachärztin für Allgemeinmedizin beschäftigt war. Ihre Arbeit als praktische Ärztin war der einer hausärztlichen Tätigkeit zumindest weitgehend angenähert. Die Klägerin hat nachvollziehbar erläutert, dass in dem als Tagesklinik mit Notaufnahme eingerichteten und mit drei Ärzten, einer Hebamme sowie einem Zahnarzt und einem Krankenwagen ausgestatteten Chadegan-Zentrum akute und chronische Erkrankungen wie auch Notfälle versorgt worden seien. Die regionalen Gesundheitszentren seien im iranischen System der Gesundheitsversorgung für Aufgaben vorgesehen, die in Deutschland die Hausärzte wahrnähmen. Sie gewährleisteten oft die einzige medizinische Versorgung in einem Gebiet. Von den Zentren aus würden Orte im Einzugsgebiet in festgelegtem Rhythmus angefahren, um dort die allgemeinärztliche Versorgung zu übernehmen. So habe sie sich bei ihren jeweils wöchentlich in einem Ort stattfindenden Einsätzen in Langzeitbetreuung um einzelne Familien gekümmert. Damit hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass sie in dem Zentrum mit Aufgaben der Primärversorgung befasst war, die Notfall-, Akut- und Langzeitbehandlung umfassten. Im Arbeitsalltag hat sie durch die längerfristige Betreuung einzelner Patienten ihre im Studium erworbenen Grundkenntnisse über die Beziehung des Arztes zum Patienten vertiefen können. Bei den in dem Zentrum behandelten Krankheitsbildern handelt es sich den gutachterlichen Äußerungen zufolge um Erkrankungen, wie sie auch bei der Akutversorgung in der allgemeinärztlichen Praxis vorkommen. Es unterliegt zudem keinen durchgreifenden Zweifeln, dass die Klägerin während ihrer Beschäftigung in dem Gesundheitszentrum mit Fragen des Risikomanagements und der Entscheidungsfindung befasst gewesen ist. Die Kammer hat auch keine Bedenken, dass eine nahezu eineinhalbjährige berufliche Tätigkeit von der Dauer her geeignet ist, um wenige (Fehl-)Stunden einer universitären Ausbildung aufzuwiegen. Für die Annahme, als Defizitausgleich im Rahmen des § 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO eigne sich generell nur eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit, gibt es keine rechtliche Grundlage, zumal mit der Streichung des früheren § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BÄO auf die Ausbildungsdauer als Kriterium eines wesentlichen Unterschieds verzichtet worden ist. Schließlich ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei Fortbildungen im Bundesgebiet, namentlich bei ihrer Hospitation in einer hausärztlichen Praxis, die akademische Lehrpraxis der Universität zu Köln ist, ihr Wissen in einer Form vertieft hat, die als lebenslanges Lernen berücksichtigungsfähig ist. Der Begriff des lebenslangen Lernens umfasst nach der Definition des Art. 3 Abs. 1 l) der Richtlinie 2005/36/EG jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nicht formalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Prof. Dr. C. , der diese Praxis betreibt und zugleich Leiter des Schwerpunktes Allgemeinmedizin der Universität zu L. ist, bescheinigt der Klägerin eine regelmäßige Teilnahme an Sprechstunden und Hausbesuchen über einen Zeitraum von zwei Monaten hinweg. Während dieser Zeit habe sie die Inhalte der allgemeinmedizinischen, hausärztlichen Versorgung in dem breiten Spektrum der Praxis kennengelernt und dabei praktische sowie theoretische Kenntnisse bewiesen, die weit über den Gegenstand des allgemeinmedizinischen Studiencurriculums hinausgingen. Bedenken gegen die formelle „Gültigkeit“ dieser von einem akademischen Lehrbeauftragten ausgestellten Bescheinigung vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 11.07.2016 - 13 A 897/15 -. bestehen aus Sicht der Kammer nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.