Beschluss
19 L 3321/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0824.19L3321.17A.00
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Tenor
- 1. Der Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz der Kammer vom 27.04.2017 wird aufgehoben.
- 2. Der Antrag des Antragstellers vom 05.04.2017 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az.: 19 K 4802/17.A) wird abgelehnt.
- 3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
1. Der Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz der Kammer vom 27.04.2017 wird aufgehoben. 2. Der Antrag des Antragstellers vom 05.04.2017 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az.: 19 K 4802/17.A) wird abgelehnt. 3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe Gem. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Dies kommt dann in Betracht, wenn das Gericht bei der Beurteilung der Rechtslage oder bei der Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis gelangt ist. So liegt der Fall hier. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 05.04.2017 (Az.: 19 K 4802/17.A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.03.2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der ursprüngliche Antrag des Antragstellers ist nach §§ 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. §§ 29a, 30 Abs. 3 Nr. 5, 75 Abs. 1 AsylG und § 80 Abs. 5 VwGO zwar zulässig – dem Antragsteller wurde der streitgegenständliche Bescheid ausweislich der Zustellungsurkunde am 29.03.2017 zugestellt (Beiakte Bl. 86). Der Antrag ist allerdings unbegründet. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung, bei der die Erfolgsaus-sichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind, überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Asylklageverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen. Gem. § 36 Abs. 4 AsylG ist bei einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gem. § 30 AsylG und dem daraufhin erfolgten Erlass aufenthaltsbeendender Maßnahmen die aufschiebende Wirkung der Klage nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Verfügung des Bundesamtes für sich genommen, d. h. unbeschadet der Beurteilung des Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet, unter Rechtsfehlern leidet. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben wurden, nach § 34 AsylG unberücksichtigt, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind. Bei der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht überwiegendes dafür, dass der Bundesamtsbescheid zunächst in formeller Hinsicht rechtsfehlerfrei ist. Insbesondere war das Bundesamt berechtigt, eine Entscheidung nach Aktenlage im Sinne des § 25 Abs. 5 AsylG vorzunehmen. Nach § 25 Abs. 5 AsylG ist das Bundesamt berechtigt, nach Aktenlage zu entscheiden, wenn der Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, der Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt und ihm die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen eines Monats gegeben wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann nach summarischer Prüfung festgestellt werden. Der über §§ 10, 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG ausdrücklich belehrte Antragsteller ist nicht zu dem für den 27.01.2017 bestimmten Anhörungstermin erschienen, zu dem ihn die Antragsgegnerin geladen hatte. Nach Aktenlage ist der Antragsteller, der ausweislich des Bescheides nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, gem. § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG auch zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert worden. Für das entsprechende Aufforderungsschreiben vom 09.02.2017 (Bl. 45 der Beiakte) fanden sich zwar im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin zwar weder Zustellnachweis noch Ab-Vermerk. Dies steht jedoch nicht der Annahme entgegen, dass vorliegend von einem Zugang dieses Schreibens bei dem Antragsteller im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung auszugehen ist. Das im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin aktenkundige Aufforderungsschreiben an den Antragsteller zur schriftlichen Stellungnahme vom 09.02.2017 gem. § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG wurde diesem am 16.02.2017 zugestellt. Dies belegt die nach Abschluss des vorherigen Eilverfahrens (Az.: 19 L 1514/17.A) vorgelegte Fotokopie des Rückscheins eines Einschreibens im Sinne des § 4 Abs. 1 Alt. 2 VwZGt. Der Rückschein genügt als Nachweis der Zustellung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG). Er zeigt deutlich die Unterschrift des Antragstellers unter dem Adressatenfeld auf den Namen „K. B. “ vom 16.02.2017, der damit den Erhalt der Sendung zu der Sendungsnummer XX 00 000 000 0XX an diesem Tage bestätigt. Ausweislich des Sammel-Einlieferungsbeleges ist dieser Sendungsnummer das Geschäftszeichen 0000000-000 zuzuordnen, was sich ebenfalls auf dem Aufforderungsanschreiben vom 09.02.2017 befindet. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dazu vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller das Schreiben nicht erhalten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83 –, BVerfGE 67, 43 ff. (62) und vom 20.04.1988 – 2 BvR 1506/87 –, DVBl. 1988, 631, erfordert eine auf die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages gestützte Abschiebungsandrohung, dass das Anerkennungsbegehren auch der Sache nach offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Diese Voraussetzungen, die für das auf Art. 16a GG gestützte Asylbegehren und die erstrebte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gleichermaßen gelten, liegen hier vor. Der Antragsteller hat zu keinem Zeitpunkt Umstände für das Verlassen seines Heimatlandes vorgetragen, die eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen können. Der bereits gem. § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnte Asylantrag wurde von der Antragsgegnerin zu Recht zudem in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG abgelehnt. Gem. § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 13. Abs. 3 Satz 2, 15 Abs. 2 Nrn. 3-5 AsylG oder § 25 Abs. 1 AsylG gröblich verletzt, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich. Der Antragsteller hat seine Mitwirkungspflichten gem. § 25 Abs. 1 AsylG gröblich verletzt. Wie bereits festgestellt, hat der Antragsteller seinen Asylantrag nicht begründet; er ist der Ladung zur persönlichen Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht gefolgt. Hinweise auf relevante Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. Er hat sich ebenfalls auf die gesonderte Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb eines Monats nicht geäußert (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AsylG). Der Antragsteller hat bei dieser Sachlage auch offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen nicht vor. Mit dieser von Amts wegen getroffenen Entscheidung gem. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO entfällt damit zugleich auch das notwendige Sachbescheidungsinteresse der Antragsgegnerin für ein Abänderungsverfahren auf Antrag im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Hierüber hatte die Kammer insofern nicht mehr zu befinden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).