Beschluss
15 L 3532/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0901.15L3532.17.00
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Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Rahmen der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zum Auswahlverfahren „Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gemäß § 16 Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)“ für das Jahr 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Antragsgegnerin wird im Rahmen der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zum Auswahlverfahren „Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gemäß § 16 Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)“ für das Jahr 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller in das Auswahlverfahren „Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gemäß § 16 Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)“ für das Jahr 2017 zuzulassen hat teilweise Erfolg. Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Sinne des § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs vor Klageerhebung in Bezug auf den Streitgegenstand die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Antragsteller hat zunächst das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Zur Wahrung eines möglichen Anspruchs auf Zulassung zum Auswahlverfahren, das nur noch bis zum 8. September 2017 durchgeführt wird, kann ihm ein weiteres Abwarten nicht zugemutet werden. Er kann insbesondere nicht auf die zweite Tranche des Hebungsverfahrens im Jahr 2018 verwiesen werden. Der Antragsteller hat auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im Umfang des Tenors glaubhaft gemacht. Die Umsetzung des im Rahmen der parlamentarischen Beratung zum Haushalt 2017 verabschiedeten Planstellenhebungsprogramms für die Bundespolizei von 800 Planstellen soll nach Weisungslage mit einem einmaligen Sonderverfahren auf der Grundlage des verkürzten Aufstiegs nach § 16 BPolLV in zwei Tranchen in den Jahren 2017 und 2018 erfolgen, wobei die Ausschreibungen durch die Bundespolizeidirektionen dienststellenintern durchgeführt werden konnten. Der Auswahlentscheidung für die Zulassung zur Aufstiegsausbildung ist ein Auswahlverfahren vorgeschaltet, in dem der Eignungsgrad festgestellt wird. Zu dem Auswahlverfahren können Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte zugelassen werden, die bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 57 Jahre alt sind, sich mindestens im Amt der Polizeiobermeisterin oder des Polizeiobermeisters drei Jahre bewährt haben, in den letzten beiden Beurteilungen überdurchschnittlich (B2 bzw. 6 Punkte) bewertet worden sind, eine Diensterfahrung von mindestens 15 Jahren auf aufschichtungsfähigen Dienstposten der vorgesehenen Funktionsgruppe vorweisen können und eine positive Eignungsprognose erhalten haben. Der Antragsteller erfüllt nach einer im Rahmen des Eilverfahrens gebotenen summarischen Prüfung diese Voraussetzungen. Die dem ablehnenden Bescheid vom 2. August 2017 zugrundeliegende negative Eignungsprognose des Zweitbeurteilers T. vom 8. Mai 2017 kann im Rahmen der Auswahlentscheidung für die Zulassung zur Aufstiegsausbildung nicht berücksichtigt werden. Denn die Eignungsprognose leidet an einem schwerwiegenden Mangel. Eignungsprognosen sind aufgrund des darin enthaltenen persönlichen Werturteils des Dienstherrn bzw. des für diesen handelnden jeweiligen Vorgesetzten, ob und inwieweit der Beamte den - grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des angestrebten Amtes entspricht, ähnlich einer dienstlichen Beurteilung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich im Rahmen einer Eignungsprognose darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, vgl. insoweit zur dienstlichen Beurteilung: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2004 - 1 A 2138/01 -, juris. Sachfremde Erwägungen liegen vor, wenn eine Erwägung nicht in den durch Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilung bzw. der dienstlichen Eignungsprognose bestimmten Erkenntnis- und Bewertungsrahmen fällt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein rechtlich unbedenkliches Vorgehen zum Anlass für ein negatives Werturteil genommen wird oder die dienstliche Beurteilung bzw. die dienstliche Eignungsprognose auf nicht erwiesene Umstände bzw. Mutmaßungen gestützt wird. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vom Antragsteller angegriffene Eignungsprognose des Zweitbeurteilers auf sachfremde Erwägungen gestützt. Der Zweitbeurteiler hat seine Eignungsprognose damit begründet, dass der Antragsteller Schwierigkeiten habe, größere Zusammenhänge zu erkennen und zu erfassen. Seine Vorstellungen wichen daher auch öfters von den dienstlichen Erfordernissen ab. Im Rahmen einer von ihm unter dem 8. Juni 2017 abgegebenen Stellungnahme hat der Zweitbeurteiler seine Eignungsprognose dahingehend erläutert, dass ausschlaggebend für diese das Verhalten des Antragstellers innerhalb der Arbeitsgruppe „Arbeitszeitmodell“ gewesen sei. Der Antragsteller vertrat dabei die Auffassung, das bestehende Schichtmodell beizubehalten. Hierfür unterstellte der Zweitbeurteiler dem Antragsteller Beweggründe im persönlichen Bereich, wie dem möglichen Wegfall von Zeitzuschlägen bei Urlaub und finanziellen Ausgleichszahlungen für den Schichtdienst. Dabei stützt der Zweitbeurteiler seine negative Eignungsprognose nicht auf nachvollziehbare objektive Anhaltspunkte, sondern allein auf die Mutmaßung einer überwiegend privat veranlassten Motivationslage des Antragstellers bei seiner Tätigkeit in der Arbeitsgruppe „Arbeitszeitmodell“. Für diese Mutmaßungen fehlen vorliegend jegliche Anhaltspunkte. Es ist vielmehr durchaus wahrscheinlich, dass der Antragsteller mit dem Festhalten an dem bestehenden Schichtmodell allein die von ihm vertretenen Interessen der Bediensteten der Antragstellerin innerhalb der Arbeitsgruppe „Arbeitszeitmodell“ im Sinne eines offenen Dialogs geäußert hat. Dies kann ihm jedoch nicht als Zeichen einer privaten Motivation zum Nachteil gereichen. Soweit der Zweitbeurteiler in der Eignungsprognose darüber hinaus angibt, die Vorstellungen des Antragstellers wichen „daher auch öfters“ von den dienstlichen Erfordernissen ab, ist diese Beurteilung schon inhaltlich nicht nachvollziehbar. Denn der Zweitbeurteiler hat in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2017 als ausschlaggebend für seine Eignungsprognose allein das Gespräch in der Arbeitsgruppe „Arbeitszeitmodell“ angeführt. Das Gericht kann insoweit auch über die reine Verpflichtung zur Neuerstellung der Eignungsprognose hinausgehend eine Verpflichtung zur Neuentscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zum Auswahlverfahren „Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gemäß § 16 Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)“ für das Jahr 2017 unter Zugrundelegung einer - unterstellten - positiven Eignungsprognose aussprechen. Denn unter Berücksichtigung der bei einer Vorwegnahme der Hauptsache maßgeblichen Kriterien spricht zugunsten des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutz ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine erneute Eignungsprognose positiv ausfallen wird. Die Eignungsprognose des Zweitbeurteilers vom 8. Mai 2017 ist allein auf den nicht berücksichtigungsfähigen Sachverhalt aus dem Gespräch in der Arbeitsgruppe „Arbeitszeitmodell“ zurückzuführen. Weitere Anhaltspunkte, auf die eine negative Eignungsprognose gestützt werden könnte, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Dass - wie der Antragsgegner nunmehr vorgetragen hat - der Antragsteller derzeit noch keine Diensterfahrung von mindestens 15 Jahren auf einem aufschichtungsfähigen Dienstposten vorweisen kann, kann der Zulassung nicht entgegengesetzt werden, weil es sich dabei nicht um ein mit dem nach Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug zu vereinbarendes Auswahlkriterium handelt, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 C 74.10 -, juris. Das Gericht konnte dem Antrag des Antragstellers jedoch nicht dahingehend entsprechen, dass gleichzeitig schon die Zulassung zum Auswahlverfahren ausgesprochen wird. Vielmehr liegt es im Bereich der Antragsgegnerin zu klären, ob dem Antragsteller unter Berücksichtigung des vorgenannten auch im direkten Vergleich zu Mitbewerbern ein Platz im Auswahlverfahren zur Verfügung gestellt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten sind der Antragsgegnerin voll aufzuerlegen, weil das Unterliegen vorliegend als gering zu werten ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung hat die Kammer berücksichtigt, dass der Antragsteller im Ergebnis eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.