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Urteil

7 K 2744/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0901.7K2744.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt das Wiederaufgreifen seines Verfahrens zur Aufnahme als Spätaussiedler. Er wurde am 00.00.0000 in Sowchos 42, Oblast Omsk (frühere Sowjetunion, heute Russische Föderation) geboren. Ab 1959 lebte er in der Kasachischen SSR (heute Republik Kasachstan). Am 24.04.1992 beantragte er mit seiner Ehefrau und für seine Kinder durch seine bevollmächtigte Schwester M. T. bei der Beklagten die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Dabei legte er einen am 13.03.1992 ausgestellten Inlandspass mit deutscher Nationalitäteneintragung vor. Unter dem 13.01.1993 teilte der Vater des Klägers der Beklagten mit, dass er dem Kläger empfohlen habe, in den ersten Inlandspass die russische Nationalität seiner – des Klägers – Mutter eintragen zu lassen, um die Möglichkeit zu haben, zu studieren. Nach seiner eigenen Rehabilitation im Jahre 1989 sei es möglich geworden, ohne Befürchtungen die richtige Nationalität eintragen zu lassen. Die bevollmächtigte Schwester des Klägers teilte der Beklagten unter demselben Datum auf die Frage nach etwaigen Änderungen der Nationalitäteneintragung im Inlandspass mit, dass der Kläger nach der Rehabilitation des Vaters „die richtige Nationalität“ habe eintragen lassen. Auf die Frage nach dem Grund der Neuausstellung am 13.03.1992 gab sie an, dass dies geschehen sei, um die Nationalität zu ändern. Unter dem 21.07.1994 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, da in seinem ersten Inlandspass die russische Nationalität eingetragen gewesen sei. Ebenfalls am 27.04.1994 erteilte die Beklagte seiner Ehefrau einen Aufnahmebescheid und bezog u.a. den Kläger in diesen ein. Am 15.08.1994 legte er Widerspruch gegen die Ablehnungsentscheidung der Beklagten ein. Am 10.12.1994 reiste der Kläger in das Bundesgebiet ein und wurde als Ehegatte eines Spätaussiedlers registriert. Mit Bescheid vom 16.12.1994 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Am 25.09.1994 erteilte ihm das Landratsamt Ostalbkreis eine beantragte Bescheinigung als Ehegatte eines Spätaussiedlers gemäß § 15 Abs. 2 BVFG a.F. Am 03.08.1999 beantragte er beim Landratsamt Ostalbkreis eine Bescheinigung als Spätaussiedler gemäß § 15 Abs. 1 BVFG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 26.03.2002 abgelehnt, weil er sich nicht gemäß § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung vom 30.08.2001 bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete nur zum deutschen Volkstum bekannt habe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 26.02.2004 zurück. Am 21.10.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten, das Verfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und einer Spätaussiedlerbescheinigung wiederaufzugreifen. Mit Bescheid vom 11.03.2015 lehnte die Beklagte den Wiederaufgreifensantrag ab, da sich die Rechtslage nicht durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz zu seinen Gunsten geändert habe. Für die Frage der Spätaussiedlereigenschaft sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung maßgeblich. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 29.03.2016 aus den Gründen des Ablehnungsbescheids zurück. Am 07.04.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, aus den Akten sei ersichtlich, dass er sich im Zeitpunkt seiner Einreise zum deutschen Volkstum bekannt habe. Er habe bereits zu diesem Zeitpunkt einen Inlandspass mit der eingetragenen deutschen Nationalität gehabt. Er habe die Änderung vornehmen lassen, sobald dies nach dem Recht der Sowjetunion möglich gewesen sei. Da § 100a BVFG weggefallen sei, was für ihn ein günstigeres Gesetz bedeute, sei er als Spätaussiedler anzuerkennen. Da die Spätaussiedlerbescheinigung ein feststellender Verwaltungsakt sei, könne die vorangegangene Entscheidung, die auf einer anderen Rechtsgrundlage basiere, überhaupt nicht entgegen gehalten werden. Zwar enthalte ein feststellender Verwaltungsakt auch die entsprechende „negative“ Feststellung, jedoch nur insoweit, als die Feststellung aufgrund der damals geltenden Norm getroffen worden sei. Nachdem § 100a BVFG aufgehoben worden sei, gelte das Recht im Zeitpunkt der Übersiedlung nach Deutschland. Zu diesem Zeitpunkt habe er unstreitig die Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler erfüllt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung einen Hilfsbeweisantrag gestellt. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 11.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2016 eine Spätaussiedlerbescheinigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ergänzt, soweit der Kläger nunmehr auch vortrage, schon nach den bei Einreise geltenden Gesetzen die Voraussetzungen eines Spätaussiedlers erfüllt zu haben, und damit letztendlich die Rechtmäßigkeit der Ausgangsbescheide in Frage stelle, sei dies unbeachtlich. Denn dies hätte er im Wege des gebotenen Klageverfahrens geltend machen müssen. Sie habe zutreffend die grundsätzlich gleichwertigen Belange des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit auf der einen und das Interesse des Klägers an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgewogen. Dass sie dabei dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und -sicherheit den Vorrang gegeben habe, sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen seines bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens und auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Auch diesbezüglich könne er sich nicht auf eine Rechtsänderung zu seinen Gunsten berufen. Unabhängig davon werde der Aufnahmebescheid nur Personen erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Im Fall des Klägers sei aber bereits bestandskräftig festgestellt, dass er kein Spätaussiedler sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der zugehörigen Beiakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Verpflichtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm unter Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG erteilt, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Zwar liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG an sich vor. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat. Dies ist hier hinsichtlich der Rechtslage der Fall; gleichwohl hat die Beklagte den Antrag des Klägers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das 10. BVFG-Änderungsgesetz vom 06.09.2013 hat die für die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG maßgeblichen rechtlichen Anforderungen an die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG im Hinblick auf das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und die damit verbundenen sprachlichen Voraussetzungen in wesentlichen Punkten erleichtert. Laut der Fassung der § 6 Abs. 2 S. 1, § 100a Abs. 1 BVFG vom 30.08.2001, die den Ablehnungsentscheidungen des Ostalbkreises vom 26.03.2002 und des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.02.2004 zu Grunde lag, war insoweit ein Bekenntnis „nur“ zum deutschen Volkstum erforderlich. Die Fassung der Regelung vom 09.09.2013 verzichtet demgegenüber auf ein ausschließliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Dass ein ausschließliches Bekenntnis des Klägers fehlte, war auch entscheidungserheblich für die unanfechtbare Ablehnung der Spätaussiedlerbescheinigung. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Danach stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Eigenschaft als Spätaussiedler eine Bescheinigung aus. Wer Spätaussiedler ist, ergibt sich aus den §§ 4, 6 BVFG. Die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG erfüllt, richtet sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Dies ergibt sich aus dem materiellen Recht. § 4 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich den Zeitpunkt der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 – juris, Rz. 38. Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers kommt es daher auf die bei seiner Einreise im Jahr 1994 geltende Rechtslage an. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG in der Fassung vom 02.06.1993 ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren ist, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (Nr. 1), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (Nr. 2) und er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (Nr. 3). Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BVFG 1993. Insbesondere hat er sich vor seiner Ausreise nicht in ausreichender Form zum deutschen Volkstum bekannt. Als Bekenntnis im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Fall 1 BVFG 1993 kommt im territorialen Bereich der ehemaligen Sowjetunion vornehmlich die Nationalitätenerklärung für die Eintragung in amtliche Dokumente (u.a. erster Inlandspass) in Betracht. Ist einer Person die Entgegennahme, das Führen, die Nutzung eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität zurechenbar, dann wendet sie sich damit nach außen einem anderen Volkstum zu. Das ist der Fall, wenn die Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität vom Willen des Passinhabers getragen ist oder wenn dieser eine Möglichkeit nicht nutzt, sich der Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität zu widersetzen und stattdessen einen Pass mit deutscher Nationalität zu erhalten. Dann lässt er ihn für sich wirken. Spätestens seit November 1992 bestand in Russland selbst auch außerhalb einer ausnahmsweisen Berichtigung bei Nachweis der Fehlerhaftigkeit die Möglichkeit, die Änderung des Nationalitätseintrages auf gerichtlichem Wege durchzusetzen. Die Änderung einer Nationalitätseintragung im Inlandspass reicht jedoch nur dann als Bekenntnis zum deutschen Volkstum aus, wenn sie auf einem echten inneren Bewusstseinswandel beruhte und nicht nur als „Lippenbekenntnis“ zum Zweck der Aussiedlung erfolgte. Dies muss durch äußere Tatsachen belegt sein, beispielsweise durch ein konkretes Ereignis oder eine Änderung der äußeren Lebensführung, woraus sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins ableiten lässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.06.1997 – 9 C 10.96 –, juris, Rz. 19 und vom 23.03.2000 – 5 C 25.99 –, juris, Rz. 11 ff. Der Kläger hat nach den von seinem Vater bestätigten Angaben seiner bevollmächtigten Schwester im Aufnahmeverfahren bei Ausstellung seines ersten sowjetischen Inlandspasses auf Anraten des Vaters die russische Nationalität der Mutter eintragen lassen, um sich ein Studium zu ermöglichen. Diese Nationalitätenerklärung ist ihm zuzurechnen als eine nach außen erkennbare Hinwendung zu einem anderen Volkstum. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Jahre 1992 kurz vor seinem Aufnahmeantrag die Nationalitäteneintragung im Inlandspass aufgrund eines inneren Bewusstseinswandel ändern ließ, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat vielmehr im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens behauptet, sich immer als deutschen Volkszugehörigen gefühlt zu haben (Bl. 44 der Beiakte 4). Für die Möglichkeit eines inneren Bewusstseinswandels verbleibt somit nach seinen eigenen Angaben kein Raum. Soweit in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten des Klägers hilfsweise beantragt worden ist, die Schwestern des Klägers zu vernehmen zum Beweis dafür, dass der Kläger, bei dem „vor allem nach der Eheschließung mit seiner deutschen Ehefrau, eine ausschließliche Hinwendung zu der deutschen Lebensart geschehen war, 1992 auch die Eintragung im Pass auf seinen Antrag hin und weil er sich ausschließlich als deutscher ansah, änderte“, war dem nicht nachzugehen. Denn jedenfalls leidet der Vortrag des Klägers insofern an unauflösbaren Widersprüchen. Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 20.07.1998 – 9 B 10.98 –, juris, Rz. 6 und vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rz. 8; OVG NRW, Beschluss vom 12.05.2009 – 12 A 3311/07 –, juris, Rz. 11 ff. Die Behauptung einer „ausschließlichen Hinwendung zur deutschen Lebensart“ vor allem nach der Hochzeit steht im unauflöslichen Widerspruch zur Aussage des Klägers, sich immer als deutschen Volkszugehörigen gefühlt zu haben. Des Weiteren besteht ein unauflöslicher Widerspruch zwischen dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung und der im Aufnahmeverfahren von seiner Bevollmächtigten vorgelegten und daher ihm zurechenbaren Äußerung seines Vaters, er – der Kläger – habe die russische Nationalität in seinen ersten Inlandspass eintragen lassen, um sich den Zugang zu einem Studium zu ermöglichen. Demgegenüber hat er in der mündlichen Verhandlung behauptet, er habe den ersten Inlandspass mit 16 Jahren im Rahmen einer Zeremonie erhalten, die Eintragung der russischen Nationalität zunächst nicht bemerkt und später nicht mehr ändern können. Da er sich zu einer nichtdeutschen Nationalität erklärt hat, ist ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise (§ 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Fall 2 BVFG 1993) ausgeschlossen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rz. 25 ff. Der Kläger hat ebenso wenig einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Die Beklagte hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach diesen Vorschriften ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat zutreffend abgewogen zwischen dem Schutz der Bestandskraft der Ablehnungsentscheidung und dem grundsätzlich gleichwertigen Interesse des Klägers an der Durchsetzung seiner materiellen Rechtsposition. Es ist in rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie dem öffentlichen Interesse an Rechtssicherheit und -frieden den Vorrang eingeräumt hat. Das Ermessen der Behörde verdichtet sich lediglich dann zu Gunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9.11 –, juris, Rz. 29 f. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, da sie der seinerzeitigen Rechtslage entsprach. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.