Beschluss
19 L 3110/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0904.19L3110.17.00
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. | |
| 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. | |
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Antragsteller auf der Grundlage der Verfügungen vom 22.03.2017 und vom 07.06.2017 im Hinblick auf seine Polizeidienstfähigkeit und allgemeine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die Aufforderung zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit vom 22.03.2017 und vom 07.06.2017 rechtswidrig sind, hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der Antrag ist zwar statthaft. Ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt vorliegend nicht in Betracht, da es sich bei der behördlichen Untersuchungsanordnung um keinen mit der Anfechtungsklage anfechtbaren Verwaltungsakt handelt, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 17.10; OVG NRW, Beschluss vom 20.03.2017 – 6 B 1406/16; OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2016 – 6 B 1397/15; allesamt juris. Haupt- und Hilfsantrag sind aber unbegründet. Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Antragsteller hat jedenfalls den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Anordnung der polizeiärztlichen Untersuchung begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Der Antragsgegner hat der Gleichstellungsbeauftragten, dem Personalrat sowie der Schwerbehindertenvertretung unter dem 28.04.2017 und 26.04.2017 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Anordnung erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 35 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Aufgrund der in § 35 Satz 2 BeamtStG geregelten Gehorsamspflicht hat ein Beamter an Maßnahmen mitzuwirken, die der Überprüfung seiner Einsatz- und Verwendungsfähigkeit dienen. Bei bestehenden Zweifeln über seine Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle amtsärztlich untersuchen zu lassen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW). Nach der Rechtsprechung des BVerwG ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmte formelle und inhaltliche Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung. Diese betreffen die Angabe der Gründe, aus denen sich die Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit des Beamten ergeben, und die Bestimmung von Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung. Danach muss der Dienstherr – erstens – die tatsächlichen Umstände, auf die er die Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit stützt, in der Untersuchungsanordnung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung des Dienstherrn nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Der Dienstherr muss – zweitens - darlegen -, welche ärztlichen Untersuchungen zur Klärung der Dienstfähigkeit des Beamten geboten sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.04.2014 – 2 B 80.13; BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 – 2 C 68.11; beide juris. Diesen Anforderungen wird die streitige Untersuchungsanordnung gerecht. Sie legt nachvollziehbar dar, warum der Antragsgegner berechtigte Zweifel an der Polizei-dienstfähigkeit des Antragstellers hat. Die Anordnung vom 07.06.2107 stellt darauf ab, dass der Antragsteller seit dem 02.02.2015 durchgehend dienstunfähig erkrankt ist und dass die Polizeiärztin Frau Dr. U. , die den Antragsteller am 21.03.2017 untersucht hat, zu der Feststellung gelangt ist, dass mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienst- und Verwendungsfähigkeit voraussichtlich in den nächsten zwei Jahren nicht gerechnet werden kann. Es sei nicht absehbar, wann der Antragsteller gesundheitlich wieder in der Lage sein wird, seinen Dienst aufzunehmen. Diese polizeiärztlich festgestellte Verwendungseinschränkung des Antragstellers von unbestimmter Dauer begründet berechtigte Zweifel an seiner Polizeidienstfähigkeit, weil die Polizeidienstfähigkeit voraussetzt, dass ein Polizeibeamter zu jeder Zeit, in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist. Die Anordnung legt auch in dem rechtlich gebotenen Umfang dar, welche ärztlichen Untersuchungen zur Klärung der Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung bei dem Polizeiarzt Dr. I. zunächst beabsichtigt sind. In der Untersuchungsanordnung vom 07.06.2017 wird ausgeführt, dass die Untersuchung eine sorgfältige Anamneseerhebung, die ausführliche körperliche Untersuchung, die erforderlichen technischen Untersuchungen wie Sehtest, Hörtest, EKG, Belastungs-EKG, eine Blutuntersuchung und gegebenenfalls Zusatzuntersuchungen im Sinne von Röntgen oder weiterführenden technischen Untersuchungen umfassen. Diese Angaben genügen insoweit den rechtlichen Vorgaben. Die Verpflichtung des Dienstherrn zur Darlegung der beabsichtigten Untersuchungsumfangs erstreckt sich auf diejenigen Untersuchungsmaßnahmen, die sich auf der Grundlage der dem Dienstherrn bekannten Sachlage über den Gesundheitszustand des Beamten vor Durchführung der angeordneten polizeiärztlichen Untersuchung konkret absehen lassen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2016 – 6 B 1397/15, juris. Der Antragsgegner war auf der Grundlage der wenigen ihm vorliegenden Informationen über den Gesundheitszustand des Antragstellers nicht zu einer detaillierteren Festlegung des Untersuchungsrahmens in Bezug auf die amtsärztliche Untersuchung bei dem Polizeiarzt Dr. I. verpflichtet. Ihm waren die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers, auf denen die polizeiärztlich festgestellten dienstlichen Verwendungseinschränkungen beruhen, im Einzelnen nicht bekannt. Er hat unwidersprochen dargelegt, dass ihm der polizeiärztliche Dienst lediglich die festgestellten Verwendungseinschränkungen des Beamten sowie die Prognose über deren voraussichtliche Entwicklung mitteilt. Der Polizeiärztliche Dienst ist ohne Zustimmung des Beamten nicht berechtigt, Diagnosen an die personalführende Stelle des Antragsgegners weiterzugeben. Die personalführende Stelle des Antragsgegners hat zudem gem. § 84 Satz 5 LBG NRW aus datenschutzrechtlichen Gründen kein Einsichtsrecht in die Krankenakte des Antragstellers. Liegen der personalführenden Stelle des Dienstherrn – wie hier – aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Beamten keine tragfähigen Diagnosen über den Gesundheitszustand des Beamten vor, genügt es in Bezug auf die amtsärztliche Untersuchung, wenn der Dienstherr den beabsichtigten ärztlichen Untersuchungsrahmen – wie hier - lediglich in einem groben Rahmen festlegt. Hinsichtlich etwaiger Folgeuntersuchungen, die über die (bereits anberaumte) amtsärztliche Untersuchung hinausgehen, – etwa fachärztliche Zusatzgutachten – liegt im konkreten Fall bereits kein Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) vor. Die Kammer musste insofern nicht abschließend die Frage beantworten, ob die bereits ergangene Untersuchungsaufforderung für eventuell im Nachhinein noch anzuberaumende Termine für Zusatzbegutachtungen eine hinreichende rechtliche Grundlage bietet. Denn dem Antragsteller bleibt es jedenfalls unbenommen, derartige weitere Terminsbestimmungen zum Erscheinen bei Fachärzten in einem erneuten gerichtlichen Eilverfahren anzugreifen, sofern es denn zu diesen weiteren Begutachtungsterminen überhaupt kommen sollte. Auch der hilfsweise gestellte Antrag hat aufgrund der vorstehenden Erwägungen keinen Erfolg. Darüber hinaus bestünde für das isolierte Feststellungsbegehren im hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren bereits kein Rechtsschutzinteresse. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens lediglich die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 € zugrunde gelegt wurde.