Beschluss
19 L 3444/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0906.19L3444.17A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18.08.2017 (Az. 19 K 11645/17.A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.07.2017 anzuordnen, ist zwar gemäß §§ 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig – insbesondere hat der Antragsteller gegen den ausweislich der vom Antragsteller unterzeichneten Empfangsbestätigung vom 11.08.2017 (Beiakte, Bl. 106-107) zugestellten Bescheid innerhalb von einer Woche am 18.08.2017 Eilantrag und Klage erhoben – hat aber in der Sache keinen Erfolg. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO nötigen Abwägung, bei der die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind, überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Asylklageverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen. Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG ist die aufschiebende Wirkung der Klage nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Verfügung des Bundesamtes für sich genommen, d.h. unbeschadet der Beurteilung des Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet, unter Rechtsfehlern leidet. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben wurden, nach § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83, BVerfGE 67, 43 ff. (62) und vom 20.04.1988 – 2 BvR 1506/87, DVBl. 1988, 631, erfordert eine auf die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages gestützte Abschiebungsandrohung, dass das Anerkennungsbegehren auch der Sache nach offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Diese Voraussetzungen, die für das auf Art. 16a GG gestützte Asylbegehren und die erstrebte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gleichermaßen gelten, liegen vor. Die vom Antragsteller gegenüber dem Bundesamt angegebene Begründung für das Verlassen seines Heimatlandes ist nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Gegenüber dem Bundesamt gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er im Jahre 2009 aus H. ausgereist sei, weil er niemanden gehabt habe, der ihn ein bisschen unterstützt hätte. Das Leben sei sehr kompliziert geworden und deshalb habe er das Land verlassen. Allein sei alles so schwer. Manchmal denke er an Selbstmord. Diesem Vorbringen ist weder eine asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung noch ein asyl- oder flüchtlingsrelevantes Anknüpfungsmerkmal zu entnehmen. Auch die Ablehnung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Weder ausgehend von dem Vorbringen des Antragstellers noch auf der Grundlage der Erkenntnisse der Kammer ist erkennbar, dass dem Antragsteller bei seiner Rückkehr nach H. die Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Insbesondere ist es dem Antragsteller auch zuzumuten, auch ohne familiäre Unterstützung seinen Lebensunterhalt oder zumindest das Existenzminimum zu sichern, etwa durch Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Elektriker. Der Antragsteller ist jung, gesund, arbeitsfähig und durch keinerlei Unterhaltsverpflichtungen vorbelastet. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. Insbesondere mangelt es – soweit der Antragsteller vorträgt, er denke manchmal an Selbstmord – insoweit an jeglicher (medizinischer) Substantiierung. Belastbare Anhaltspunkte für die angebliche Suizidalität sind für die Kammer beim Antragsteller nicht erkennbar. Ebenso mangelt es hinsichtlich des Vorbringens des Antragstellers, er leide „möglicherweise“ an einer Erschöpfungsdepression, an jeglichem substantiierten Vortrag. Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid und sieht von einer weiteren Begründung nach § 77 Abs. 2 AsylG ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.