Beschluss
23 L 3346/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1005.23L3346.17.00
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Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 23 K 11351/17 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. Februar 2017 zu Aktenzeichen 00 – 00/00000 – 00 – 00, für das Bauvorhaben: Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit PKW-Garage, Reg. Nr. 0000, Grundstück F. , H. -L. -Str. 0 Gemarkung F1. , Flur 00, Flurstück 000 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende Wirkung der Klage des Nachbarn dann an, wenn dessen Interesse, von der Bauausführung vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt als das Interesse des Bauherrn, die Baugenehmigung sofort auszunutzen. Diese Entscheidung bestimmt sich nach den Erfolgsaussichten der Klage. Die Klage der Antragsteller wird voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil die streitige Baugenehmigung sie nicht in eigenen Rechten verletzt. Gegen eine Baugenehmigung kann sich ein Nachbar nur wehren, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und ein Dispens von diesen Vorschriften nicht erteilt ist bzw. wegen nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Die verletzten Normen müssen nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch Individualinteressen des Nachbarn schützen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 – 10 B 2675/06 –, juris, Rn. 4. Nach diesen Maßgaben hat der vorliegende Antrag keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung ist nicht in nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig. Sie verstößt nicht gegen Regelungen des Bauplanungsrechts, des Bauordnungsrechts oder des sonstigen öffentlichen Rechts, die (auch) dem Schutz des Nachbarn dienen. Zunächst liegt kein Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften vor. Planungsrechtlich ist das Vorhaben der Beigeladenen nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, weil das Grundstück im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 41 liegt. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Der Bebauungsplan setzt hier eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,8 fest. Mit diesen planungsrechtlichen Vorgaben steht das Vorhaben der Beigeladenen in Einklang. Ferner entspricht das Vorhaben der Beigeladenen den Festsetzungen des Bebauungsplans, soweit darin im maßgeblichen Bereich geschlossene Bauweise vorgesehen ist. Die Antragsteller unterliegen offenbar einer Fehlvorstellung, wenn sie davon ausgehen, das Bauvorhaben habe die Anforderungen und Kriterien einer Bebauung mit einem Doppelhaus zu erfüllen. Wegen der festgesetzten geschlossenen Bauweise im hier maßgeblichen Bereich verfängt das umfangreiche Vorbringen der Antragsteller zur Doppelhausproblematik nicht. Auch entspricht das Vorhaben der Beigeladenen dem aus § 15 BauNVO abzuleitenden Gebot der Rücksichtnahme. Die Antragsteller beanstanden in der Sache die Ausdehnung des Vorhabens der Beigeladenen hinsichtlich der Bautiefe und Höhe und thematisieren somit das Maß der baulichen Nutzung. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind als solche nicht ohne weiteres nachbarschützend. Sie haben in aller Regel – anders als Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung – nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Das Rücksichtnahmegebot verlangt – soweit es um seine nachbarschützende Wirkung geht – im Einzelfall eine Abwägung der Interessen von Bauherrn und Nachbarn. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Der Nachbar kann umso mehr Rücksicht verlangen, je empfindlicher und schutzwürdiger seine Stellung ist; umgekehrt braucht der Bauherr umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und weniger abweisbar die von ihm verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Bauwerks billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215/96 –, juris, Rn. 9 m.w.N. Die durch das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen entstehenden Belastungen für das Grundstück der Antragsteller erreichen nicht den Grad der Rücksichtslosigkeit. Als rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2011 – 10 A 26/09 –, juris, Rn. 58 f. m.w.N. Eine solche Wirkung liegt angesichts der konkreten Lage und Größe der Gebäude nicht vor. Hinsichtlich der grenzständigen Bebauung sind die Antragssteller nicht schutzbedürftig, da sie angesichts der im Bebauungsplan festgesetzten geschlossenen Bauweise damit rechnen mussten, dass entlang ihrer Grundstücksgrenze grenzständig gebaut wird. Einen Anspruch auf Fortbestand der bisherigen Situation haben sie nicht. Eine Rücksichtslosigkeit liegt auch nicht mit Blick auf die Höhe des geplanten Bauvorhabens vor: Vorliegend gibt der Bebauungsplan zwar keine Trauf- und Firsthöhen vor. Jedoch wird über die Festsetzung von Grund- und Geschossflächenzahl zugleich das Maß der baulichen Nutzung in Bezug auf die mögliche Höhe des Bauvorhabens begrenzt. Die Antragsteller durften, auch wenn sie selbst das zulässige Maß der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück nicht ausgeschöpft haben, nicht damit rechnen, dass auch die Nachbarbebauung in vergleichbarem Umfang hinter dem zulässigen Maß der Nutzung zurückbleibt. Des Weiteren erweist sich das Vorhaben auch in Bezug auf die Verschattung des Wintergartens der Antragsteller nicht als rücksichtslos. Der Wintergarten der Antragsteller ist, da für ihn keine Genehmigung vorliegt und er wegen Überschreitens der Baugrenze auch nicht genehmigungsfähig wäre, nicht schutzwürdig. Eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen ergibt sich ferner nicht in Bezug auf die auf dem Süddach des Hauses der Antragsteller installierten Photovoltaikanlage. Insoweit mag es durch das geplante Bauvorhaben zu einer Verschattung des Daches und damit zu Ertragsminderung der Photovoltaikanlage kommen. Allerdings muss der Betreiber einer Photovoltaikanlage eine Ertragsminderung durch eine zulässige Nutzung des Nachbargrundstücks hinnehmen; er genießt keinen Schutz vor Veränderungen der baulichen Situation auf dem Nachbargrundstück, vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 3 K 44/16 –, juris, Rn 72. Die Antragsteller mussten mit einer Bebauung des Nachbargrundstücks im Rahmen der geltenden baurechtlichen Bestimmungen und einer damit einhergehenden Minderung ihrer Ertragschancen rechnen. Ein Tatbestand, auf den sich ein schutzwürdiges Vertrauen gründen könnte, ist nicht ersichtlich. Auch ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften ist nicht ersichtlich. Zunächst liegt der von den Antragstellern behauptete Verstoß gegen Abstandflächenvorschriften nicht vor. Die Antragsteller sind der Auffassung, das Vorhaben der Beigeladenen habe Abstandsflächen zu ihrem Grundstück zu wahren, weil der Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW nicht greife. Dem ist nicht zu folgen. Wie oben dargelegt übersehen die Antragsteller, dass der Bebauungsplan für die H. -L. -Straße im hier maßgeblichen Bereich geschlossene Bauweise festsetzt. Mit Blick hierauf ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 a) BauO NRW eine Abstandfläche zur Grundstücksgrenze der Antragsteller durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht einzuhalten. Vielmehr muss grenzständig gebaut werden. Eine Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften kann auch nicht aus den von den Antragstellern geäußerten statischen Bedenken abgeleitet werden. Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist im Freistellungsverfahren nach § 67 BauO NRW erteilt worden. Regelungsgehalt der Prüfung ist damit, ob das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht, die Erschließung gesichert ist und die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Nicht zum Prüfungsgegenstand gehört die von den Antragstellern aufgeworfene Frage der Statik im Zusammenhang mit der Bildung eines sog. „Schneesacks“. Die Antragsteller befürchten insoweit, dass Schnee auf ihrer Dachfläche verbleiben bzw. von dem zukünftigen Dach der Beigeladenden auf ihr Dach hinabstürzen kann und es zu einer statischen Überlastung ihrer südlichen Dachfläche kommen könnte. Abgesehen davon, dass sich der Vortrag der Antragsteller als bloße Vermutung darstellt, obliegt es jedem Grundstückseigentümer nach § 3 Abs. 1 BauO NRW, durch bauliche Maßnahmen, wie hier etwa der Anbringung eines Schneefanges, dafür Sorge zu tragen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Zur Wahrung dieser Belange sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich insoweit in ständiger Rechtsprechung an den Ziffern 7. a) und 12. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883).