Urteil
10 K 3405/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1011.10K3405.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte/die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte/die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet Tatbestand: Die Klägerin wohnt in der Gemeinde N. . Ihre 2002 geborene Tochter besuchte im Schuljahr 2014/2015 die Klasse 6 der Orientierungsstufe, die jahrgangsbezogen abwechselnd im L. Gymnasium und in der Realschule plus in Wissen durchgeführt wird, und pendelte an den Schultagen nach Rheinland-Pfalz. Die Klägerin beantragte unter dem 25.10.2015 die Erstattung von Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2014/2015 in Höhe von 638 Euro für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr. Die Beklagte überwies laut Schreiben vom 26.10.2015 den geforderten Schülerfahrkostenbetrag unter Vorbehalt mit dem Hinweis, dass die Erstattung nur denjenigen Schülern gewährt werde, die eine im einem benachbarten Land gelegene Schule besuchten, wenn diese die nächstgelegene Schule gemäß § 9 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) sei und ihnen im Nachbarland keine Schülerfahrkostenerstattung oder Lernmittelfreiheit gewährt werde. Gemeinden, in denen die berechtigten Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz hätten, träten in Vorlage, das Land erstatte die geleisteten Beträge. Die Überweisung erfolge unter Vorbehalt. Der Betrag werde gegebenenfalls zurückgefordert, wenn die Bezirksregierung die Erstattung ganz oder teilweise nicht zurücknehme. Mit Schreiben vom 29.02.2016 gegenüber der Beklagten erklärte die Bezirksregierung L1. , das Konstrukt der „gemeinsamen Orientierungsstufe“ in Kombination mit der Realschule Plus sei der Bezirksregierung bislang nicht bekannt gewesen. Erstattungsanträge für den Besuch der Realschule Plus seien seit der einschlägigen Entscheidung des OVG vom 30.06.2011 – 19 A 1452/09 – stets abgelehnt worden. In den Erstattungsanträgen der Gemeinde N. der vergangenen Jahre seien Kosten für den Besuch der Schulform Gymnasium geltend gemacht worden. Im Anschreiben zur Erstattung für das Schuljahr 2012/2013 seien explizit die betroffenen Schulformen aufgezählt und auf das Gymnasium Wissen verwiesen worden. Die übergreifende Orientierungsstufe habe keine Erwähnung gefunden. Ebenso habe es sich mit dem Antrag für das Schuljahr 2013/2014 verhalten. Aus der Tatsache, dass eine anspruchsausschließende Tatsache in der Vergangenheit nicht vorgetragen bzw. nicht erkannt worden sei, könne kein Vertrauensschutz für die Zukunft entstehen. Mit Bescheid vom 09.03.2016 forderte die Beklagte den gezahlten Betrag von 638 Euro mir der Begründung zurück, die Bezirksregierung L1. habe mit Schreiben vom 26.02.2016 mitgeteilt, dass die Kosten für Schülerinnen und Schüler der gemeinsamen Orientierungsstufe Gymnasium/Realschule plus in Wissen nicht erstattet würden. Der Geltungsbereich der Schülerfahrkostenverordnung und des Pendlererlasses des Landes Nordrhein-Westfalen sei von vornherein auf solche Schulen beschränkt, die entweder nach nordrhein-westfälischem Recht errichtet oder fortgeführt würden oder die zumindest einer der in § 97 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz NW bezeichneten Schulform entsprächen. Dies sei bei der Realschule plus nicht der Fall. Diese sei dem nordrhein-westfälischen Schulsystem fremd. Sie unterscheide sich von einer Realschule dadurch, dass sie auch den Bildungsgang der Hauptschule erfasse und von der Gesamtschule dadurch, dass ihr ein gymnasialer Zweig fehle. Eine Erstattung der Kosten für den Besuch des Gymnasiums Wissen entfalle, da dieses Gymnasium in Kooperation mit der Realschule plus eine gemeinsame schulartübergreifende Orientierungsstufe in den Klassen 5 und 6 habe. Hiernach nähmen beide Schulen abwechselnd Schüler auf, d. h. in einem Jahr schule die Realschule ein und im nächsten Jahr das Gymnasium. Erst nach der Orientierungsstufe erfolge eine tatsächliche Differenzierung in Realschule und Gymnasium und damit ein Übergang in diese Schulformen. Das Konstrukt der gemeinsamen schulartübergreifenden oder schulartabhängigen Orientierungsstufe sei in § 9 Abs. 6 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes geregelt. Es entspreche keiner der in Nordrhein-Westfalen geregelten Schulformen. Für das Gymnasium in Nordrhein-Westfalen gebe es keine mit anderen Schulformen „verbundene“ Jahrgangsstufe 5 und 6. Fahrkosten für den Besuch des Gymnasiums könnten daher erst ab der Jahrgangsstufe 7 erstattet werden. Fahrkosten für den Besuch der Realschule plus seien generell nicht zu leisten. In ihrem Widerspruch führte die Klägerin aus, eine Erstattungsfähigkeit der Schülerfahrkosten sei gem. § 94 Abs. 4, § 96 Abs. 4, § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SchulG NRW i.V.m. dem Pendler-Erlass gegeben. Durch den gymnasialen Teil der gemeinsamen Orientierungsstufe entspreche diese einer von § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW erfassten Schulform, nämlich dem Gymnasium nach § 16 SchulG NRW. Dass durch die nur vorübergehende Verbindung der Schulform mit einer anderen – nämlich der Realschule plus – die Charakterisierung als Gymnasium wegfalle, sei dem Wortlaut des § 97 SchulG NRW nicht zu entnehmen. Des Weiteren sei das Durchlaufen der Orientierungsstufe in Wissen notwendige Voraussetzung, um dort später die gymnasiale Laufbahn einschlagen zu können. Auch ein Kind, bei dem von vornherein sicher sei, dass es ab der siebten Klasse das reine Gymnasium in Wissen besuchen werde, müsse die Orientierungsstufen durchlaufen. Da es sich bei dem L. Gymnasium in Wissen einschließlich der obligatorischen Orientierungsstufen um die nächstgelegene Schule handele, liege auch ein begründeter Ausnahmefall nach § 2 Abs. 4 SchfkVO vor. Die Klägerin habe zudem auf die Rechtmäßigkeit der Fahrkostenerstattung vertrauen dürfen, da die Bezirksregierung L1. in ständiger Verwaltungspraxis noch bis Anfang 2016 die Fahrtkosten zum Besuch der Orientierungsstufe in Wissen ohne Hinweis auf eine mögliche Rechtswidrigkeit erstattet habe. Die Klägerin habe im berechtigten Vertrauen auf diese Verwaltungspraxis den ihr erstatteten Fahrkostenbetrag für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht und sei nicht mehr bereichert. Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2016 zurückgewiesen. Vorliegend finde § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW i.V.m. § 9 SchfkVO Anwendung, wonach für den Erstattungsanspruch erforderlich sei, dass es sich bei der von der Schülerin besuchten Schule in Wissen um eine der in § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW aufgeführten Schulformen vergleichbare Schulform handele. Dies sei nicht der Fall. Bei der Orientierungsstufe in Wissen handele es sich um eine gemeinsame schulartübergreifende Orientierungsstufe des Gymnasiums und der Realschule plus. Dies entspreche keiner der in Nordrhein-Westfalen geregelten Schulformen. Die nordrhein-westfälische Schulform Gymnasium kenne keine mit anderen Schulformen „verbundenen“ Jahrgangsstufen 5 und 6. Die Erprobungsstufen der weiterführenden Schulen in NRW seien nicht mit der Orientierungsstufe gleichzusetzen, da sie sich lediglich auf die bereits gewählte Schulform bezögen. Ein aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgender Anspruch auf Fortführung der Vorleistungspraxis bestehe nicht, da diese laut Feststellung der Bezirksregierung L1. rechtswidrig gewesen sei. Die Zahlung der Beklagten sei stets unter dem Vorbehalt der Erstattung erfolgt. Die Rückforderung der Zahlung verstoße somit nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Klägerin hat am 20.04.2017 Klage erhoben, mit der sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Die Klägerin beantragt, den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 09.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt die Gründe der angefochtenen Bescheide. Das mit Beschluss vom 09.08.2016 beigeladene Land stellt keinen Antrag. Es trägt vor: Die Ablehnung der Kostenerstattung sei rechtmäßig, da die „gemeinsame schulartübergreifende Orientierungsstufe eines Gymnasiums und einer Realschule plus“ keiner der in Nordrhein-Westfalen geregelten Schulformen entspreche. Für das Gymnasium in Nordrhein-Westfalen gebe es keine mit anderen Schulformen „verbundene“ Jahrgangsstufe 5 und 6. Eine Fahrtkostenerstattung nach der SchfkVO komme daher nicht in Betracht. Das beigeladene Land habe die entsprechende Erstattungspraxis beenden müssen, sobald bekannt geworden sei, dass es sich nicht um Schülerfahrkosten für das Gymnasium in Wissen sondern um solche für die gemeinsame Orientierungsstufe nach § 9 SchulG Rheinland Pfalz gehandelt habe. Es bestehe keine Verpflichtung des Landes, eine rechtswidrige Erstattungspraxis aufrecht zu erhalten. Der Sachbearbeiter der Bezirksregierung L1. hat in der mündlichen Verhandlung die Erstattungspraxis des Landes betreffend die Schülerfahrkosten für den Besuch der Schulen in Wissen/Rheinland-Pfalz näher erläutert. Auf das Protokoll wird verwiesen. Entscheidungsgründe Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09.03.2016 und der Widerspruchsbescheid vom 11.04.2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte kann ihr Rückforderungsbegehren auf einen allgemeinen öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Kläger stützen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es sich bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um ein aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 12.03.1985 - BVerwG 7 C 48.82 - BVerwGE 71, 85 <88>, vom 30.11.1990 - BVerwG 7 A 1.90 - BVerwGE 87, 169 <172>, vom 30.11.1995 - BVerwG 7 C 56.93 - BVerwGE 100, 56 <59> und vom 18.01.2001 - BVerwG 3 C 7.00 - BVerwGE 112, 351 <353 f.> BVerwG, Beschluss vom 11.10.2016 - 3 BN 1.15 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 15.05. 2008 - 5 C 25.07 -, BVerwGE 131, 153; juris Rn. 13, m.w.N. Ausnahmen davon hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich dann anerkannt, wenn und soweit den §§ 812 ff. BGB eine abweichende Interessenwertung zugrunde liegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1985 a.a.O. S. 88 ff. zum Wegfall der Bereicherung. Für eine solche Ausnahmesituation ist hier indes nichts ersichtlich Ein solcher öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, dessen Anspruchsvoraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs nach den §§ 812 ff. BGB entsprechen, liegt vor, da die Klägerin Schülerfahrkosten ohne Rechtsgrund in Höhe von 638,00 Euro erhalten hat. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrkosten für den Besuch der Orientierungsstufe im Gymnasium X. bzw. in der Realschule plus in X. . Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW), § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung –SchfkVO). Danach werden Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein Westfalen die Schülerfahrkosten für den Besuch unter anderem der allgemein bildenden Schulen gemäß §§ 11, 14 bis 18 SchulG NRW erstattet. Der Anspruch richtet sich nach dem Schulträger Prinzip jedoch ausschließlich gegen den Schulträger, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO und §§ 92 Abs. 3, 94 Abs. 1 SchulG NRW. Die Beklagte ist aber nicht Schulträger der in Rheinland-Pfalz besuchten Schule in X. . Vgl. zu Anspruchsgrundlage und Anspruchsgegner: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 30.06.2011 – 19 A 1452/09 -, juris, und vom 20.07.2011 – 19 A 953/10 -, n.v.; dem folgend: VG L1. , Urteile vom 28.09.2011 – 10 K 4295/11 – und vom 21.05.2014 – 10 K 4169/13 -, beide bei juris. Der Erstattungsanspruch ergibt sich ferner nicht aus § 2 Abs. 4 SchfkVO. Die Vorschrift scheidet nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen als Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte schon deshalb aus, weil sie einen Anspruch allenfalls gegen das Land Nordrhein-Westfalen begründen könnte. Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 30.06.2011 – 19 A 1452/09 – juris, und vom 20.07.2011 – 19 A 953/10 -, n.v. Schließlich ergibt sich der Erstattungsanspruch für die Schülerfahrkosten auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Verwaltungspraxis der Beklagten, Fahrkosten für den Besuch von Schulen in Rheinland-Pfalz nach dem Runderlass des Kultusministeriums vom 29.03.1971 zur „Erstattung der Schülerfahrkosten und der Kosten für Lernmittel an Schülerinnen und Schüler, die Schulen außerhalb Nordrhein-Westfalens besuchen (sog. Pendler)“ – BASS 11-04 Nr. 1 - im Folgenden: Pendler-Erlass – vorzuleisten, soweit sie selbst gegenüber dem Land im Falle der Vorleistung Erstattungsberechtigte ist (vgl. Nrn. 1.1, 1.2, 1.3 und 2.1 Pendler-Erlass), vgl. zur Anspruchsgrundlage: OVG NRW, Beschlüsse vom 30.06.2011 – 19 A 1452/09 – juris, und vom 20.07.2011 – 19 A 953/10 -, n.v. Die genannten Vorschriften setzen in Verbindung mit § 2 Abs. 4 SchfkVO jedenfalls voraus, dass eine Schule der in § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW bezeichneten Schulformen besucht wird, Beschlüsse vom 30.06.2011 – 19 A 1452/09 – juris, und vom 20.07.2011 – 19 A 953/10 -, n.v. zu der die Realschule plus als solche, vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 30.06.2011 – 19 A 1452/09 – juris, wie auch das Gymnasium in X. nach rheinland-pfälzischem Landesrecht wegen seiner schulartübergreifenden Orientierungsstufe nicht gehört. Eine solche schulartübergreifende Orientierungsstufe nach § 9 Abs. 6 Satz 1 SchulG Rheinland Pfalz, die gem. § 81 SchulG Rh.-Pf. Teil der Schule ist, bei der sie organisatorisch geführt wird, kennt das nordrhein-westfälische Schulsystem nicht. Das nordrhein-westfälische Schulrecht kennt gem. § 13 SchulG NRW zwar eine Erprobungsstufe in den Klassen 5 und 6 der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums. Diese ist aber gem. § 10 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-SI) anders ausgestaltet und nicht schulartübergreifend. So entscheidet am Ende der Erprobungsstufe die Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang in der gewählten Schulform fortsetzen kann, § 13 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, oder ein Wechsel während der Erprobungsstufe oder nach Ende der Erprobungsstufe erforderlich ist, § 11 und § 12 APO-SI. Sie entscheidet nach jedem Schulhalbjahr in der Erprobungsstufe, ob sie leistungsstarken Schülern und Schülerinnen einen Wechsel auf die Realschule oder das Gymnasium empfiehlt, § 13 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW. Die nordrhein-westfälische Schulform Gymnasium wie auch Realschule kennen demzufolge keine mit anderen Schulformen „verbundenen“ Jahrgangsstufen 5 und 6 in der Erprobungsstufe. Vielmehr werden die Schüler in einer Schulform angemeldet und verbleiben dort, falls nicht nach Abschluss der Erprobungsstufe ein Wechsel auf eine Schule einer anderen Schulform gem. § 12 APO-SI erforderlich wird. Die Sekundarschule gem. § 17a SchulG NRW bietet allein Abschlüsse der Sekundarstufe I an, also kein Abitur, und kennt bis zum Schulabschluss nur die Binnendifferenzierung. Eine schulartübergreifende Erprobungsstufe mit dem problemlosen Wechsel auf ein Gymnasium kennt auch die Sekundarschule nicht. Ein Anspruch ist auch nicht nach Art. 3 GG wegen der bislang geübten Erstattungspraxis für den Besuch der Orientierungsstufe des Gymnasium/der Realschule plus in X. gegeben. Eine Vorausleistung der beantragten Kosten ist zwar erfolgt. Damit ist aber eine rechtliche Überprüfung und Anerkennung der Kosten für den Besuch der Orientierungsstufe in X. Seitens der Beklagten nicht einhergegangen. Vielmehr hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 26.10.2015 ausdrücklich auf die Voraussetzungen der Erstattung nach der Schülerfahrkostenregelung in Nordrhein-Westfalen hingewiesen und klargestellt, dass sie die Fahrtkosten für den Besuch der in Rheinland Pfalz gelegenen Schulen in X. nur unter Vorbehalt der Erstattung durch die Bezirksregierung zahle. Die geltend gemachten Kosten sind auch vom beigeladenen Land für den Besuch der Orientierungsstufe des Gymnasium/der Realschule plus bislang nicht als erstattungsfähig festgestellt worden. Ihre bisherige Praxis der Erstattung der Fahrkosten für den Besuch der Realschule plus hat die Bezirksregierung L1. nach dem Pendler-Erlass aufgrund der Entscheidung des OVG NRW, Beschluss vom 30.06.2011 – 19 A 1452/09 – aufgegeben. In den Erstattungsverfahren der Schüler aus der Gemeinde N. hat das beigeladene Land nachvollziehbar dargelegt, dass, sofern eine weitere Kostenerstattung bis zum Schuljahr 2014/2015 erfolgt sei, diese auf der fehlenden Kenntnis des Landes vom Besuch der schulartübergreifenden Orientierungsstufe in X. beruht habe. Es besteht keine Verpflichtung aus Art. 3 GG, diese rechtswidrige Verwaltungspraxis weiterhin aufrecht zu erhalten. Die Klägerin kann sich nicht in entsprechender Anwendung des § 49a VwVfG auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB analog berufen. Sie ist im Schreiben der Beklagten vom 26.10.2015 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Zahlung unter Vorbehalt erfolgt und gegebenenfalls der Betrag ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, falls die Bezirksregierung L1. eine Erstattung ganz oder teilweise nicht vornimmt, so dass sich ein dahingehendes Vertrauen, die Kostenerstattung behalten zu dürfen, nicht bilden konnte. Die Klägerin hat zudem nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, die Schülerfahrkostenerstattung für Ausgaben des täglichen Lebens verbraucht zu haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig nach § 162 Abs. 3 VwGO, da dieses keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Risiko der Kostentragung gem. § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.