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Urteil

10 K 4411/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1011.10K4411.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger wohnen in der Gemeinde N. . Ihre 2003 geborene Tochter besuchte im Schuljahr 2014/2015 die Klasse 6 der Orientierungsstufe, die jahrgangsbezogen abwechselnd im L. Gymnasium und in der Realschule plus in Wissen durchgeführt wird, und pendelte an den Schultagen nach Rheinland-Pfalz. Die Kläger beantragten unter dem 23.07.2015 die Erstattung von Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2014/2015 in Höhe von 638 Euro für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr. Weiterhin beantragten sie die Erstattung der Kosten für die Beschaffung von Lernmitteln in Höhe von 79,59 Euro. Die Beklagte überwies laut Schreiben vom 09.03.2016 den geforderten Schülerfahrkostenbetrag sowie mit Schreiben vom 03.09.2015 einen Betrag von 52 Euro für die Lehrmittelkosten, beides unter Vorbehalt mit dem Hinweis, dass die Erstattung nur denjenigen Schülern gewährt werde, die eine im einem benachbarten Land gelegene Schule besuchten, wenn diese die nächstgelegene Schule gemäß § 9 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) sei und ihnen im Nachbarland keine Schülerfahrkostenerstattung oder Lernmittelfreiheit gewährt werde. Gemeinden, in denen die berechtigten Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz hätten, träten in Vorlage, das Land erstatte die geleisteten Beträge. Die Überweisung erfolge unter Vorbehalt. Der Betrag werde gegebenenfalls zurückgefordert, wenn die Bezirksregierung die Erstattung ganz oder teilweise nicht zurücknehme. Mit Bescheiden vom 09.03.2016 forderte die Beklagte die gezahlte Fahrtkostenerstattung von 638 Euro sowie die Lernmittelerstattung in Höhe von 52 Euro mit der Begründung zurück, die Bezirksregierung L. habe mit Schreiben vom 26.02.2016 mitgeteilt, dass die Kosten für Schülerinnen und Schüler der gemeinsamen Orientierungsstufe Gymnasium/Realschule plus nicht erstattet würden. Der Geltungsbereich der Schülerfahrkostenverordnung und des Pendler-Erlasses des Landes Nordrhein-Westfalen sei von vornherein auf solche Schulen beschränkt, die entweder nach nordrhein-westfälischem Recht errichtet oder fortgeführt würden oder die zumindest einer der in § 97 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz NW bezeichneten Schulform entsprächen. Dies sei bei der Realschule plus nicht der Fall. Diese sei dem nordrhein-westfälischen Schulsystem fremd. Sie unterscheide sich von einer Realschule dadurch, dass sie auch den Bildungsgang der Hauptschule erfasse und von der Gesamtschule dadurch, dass ihr ein gymnasialer Zweig fehle. Eine Erstattung der Kosten für den Besuch des Gymnasiums Wissen entfalle, da dieses Gymnasium in Kooperation mit der Realschule plus eine gemeinsame schulartübergreifende Orientierungsstufe in den Klassen 5 und 6 habe. Hiernach nähmen beide Schulen abwechselnd Schüler auf, d. h. in einem Jahr schule die Realschule plus ein und im nächsten Jahr das Gymnasium. Erst nach der Orientierungsstufe erfolge eine tatsächliche Differenzierung in Realschule und Gymnasium und damit ein Übergang in diese Schulformen. Das Konstrukt der gemeinsamen schulartübergreifenden oder schulartabhängigen Orientierungsstufe sei in § 9 Abs. 6 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes geregelt. Es entspreche keiner der in Nordrhein-Westfalen geregelten Schulformen. Für das Gymnasium in Nordrhein-Westfalen gebe es keine mit anderen Schulformen „verbundene“ Jahrgangsstufe 5 und 6. Fahrkosten für den Besuch des Gymnasiums könnten daher erst ab der Jahrgangsstufe 7 erstattet werden. Fahrkosten für den Besuch der Realschule plus seien generell nicht zu leisten. In ihrem Widerspruch führten die Kläger aus, ihre Tochter habe die Qualifikation für das Gymnasium. Für die Fahrtkosten zum Gymnasium Wissen sei eine Kostenübernahme zugesagt worden. Daraufhin sei die Tochter auf dem Gymnasium in Wissen angemeldet worden. Die Orientierungsstufe auf diesem Gymnasium gebe es schon viele Jahre und die Kosten seien immer übernommen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nunmehr die Kosten für die Fahrten und die Bücher der 6. Klasse zurückbezahlt werden sollten. Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2016 zurückgewiesen. Vorliegend finde § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW i.V.m. § 9 SchfkVO Anwendung, wonach für den Erstattungsanspruch erforderlich sei, dass es sich bei der von der Schülerin besuchten Schule in Wissen um eine der in § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW aufgeführten Schulformen vergleichbare Schulform handele. Dies sei nicht der Fall. Bei der Orientierungsstufe in Wissen handele es sich um eine gemeinsame schulartübergreifende Orientierungsstufe des Gymnasiums und der Realschule plus. Dies entspreche keiner in Nordrhein-Westfalen geregelten Schulform. Die nordrhein-westfälische Schulform Gymnasium kenne keine mit anderen Schulformen „verbundenen“ Jahrgangsstufen 5 und 6 Die Kläger haben am 10.05.2016 Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, es liege eine Identität des besuchten Gymnasiums in Wissen mit den Gymnasien in Nordrhein-Westfalen vor, so dass die Fahrtkosten von der Beklagten nach der SchfkVO zu erstatten seien. Es liege keine andere Schulform vor, nur weil Rheinland Pfalz die Orientierungsphase, die mit denen in anderen Bundesländern identisch sei und auch in den gleichen Schularten eingebettet sei, anders benenne. Die Schulform der Realschule plus in Rheinland Pfalz entspreche der Schulform der Realschule in Nordrhein-Westfalen. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 09.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt die Gründe der angefochtenen Bescheide. Das mit Beschluss vom 09.08.2016 beigeladene Land stellt keinen Antrag. Es trägt vor: Die Ablehnung der Kostenerstattung sei rechtmäßig, da die „gemeinsame schulartübergreifende Orientierungsstufe eines Gymnasiums und einer Realschule plus“ keiner der in Nordrhein-Westfalen geregelten Schulformen entspreche. Für das Gymnasium in Nordrhein-Westfalen gebe es keine mit anderen Schulformen „verbundene“ Jahrgangsstufe 5 und 6. Eine Fahrtkostenerstattung nach der SchfkVO komme daher nicht in Betracht. Das beigeladene Land habe daher die entsprechende Erstattungspraxis beenden müssen, sobald bekannt geworden sei, dass es sich nicht um Schülerfahrkosten für das „Gymnasium Wissen“, sondern um solche für die gemeinsame Orientierungsstufe nach § 9 SchulG Rheinland Pfalz gehandelt habe. Es bestehe keine Verpflichtung des Landes, eine rechtswidrige Erstattungspraxis aufrecht zu erhalten. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht über die Klage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09.03.2016 und der Widerspruchsbescheid vom 11.04.2016 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte kann ihr Rückforderungsbegehren auf einen allgemeinen öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Kläger stützen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es sich bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um ein aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind (vgl. etwa § 12 BBesG), denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 12.03.1985 - BVerwG 7 C 48.82 - BVerwGE 71, 85 <88>, vom 30.11.1990 - BVerwG 7 A 1.90 - BVerwGE 87, 169 <172>, vom 30.11.1995 - BVerwG 7 C 56.93 - BVerwGE 100, 56 <59> und vom 18.01.2001 - BVerwG 3 C 7.00 - BVerwGE 112, 351 <353 f.> BVerwG, Beschluss vom 11.10.2016 - 3 BN 1.15 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 15.05. 2008 - 5 C 25.07 -, BVerwGE 131, 153; juris Rn. 13, m.w.N. Ausnahmen davon hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich dann anerkannt, wenn und soweit den §§ 812 ff. BGB eine abweichende Interessenwertung zugrunde liegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1985 a.a.O. S. 88 ff. zum Wegfall der Bereicherung; Für eine solche Ausnahmesituation ist hier indes nichts ersichtlich Ein solcher öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, dessen Anspruchsvoraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs nach den §§ 812 ff. BGB entsprechen, liegt vor, da die Kläger Schülerfahrkosten und Lernmittelkosten ohne Rechtsgrund in Höhe von 690,00 Euro erhalten haben. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrkosten für den Besuch der Orientierungsstufe im Gymnasium Wissen bzw. in der Realschule plus in Wissen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW), § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung –SchfkVO). Danach werden Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein Westfalen die Schülerfahrkosten für den Besuch unter anderem der allgemein bildenden Schulen gemäß §§ 11, 14 bis 18 SchulG NRW erstattet. Der Anspruch richtet sich nach dem Schulträger Prinzip jedoch ausschließlich gegen den Schulträger, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO und §§ 92 Abs. 3, 94 Abs. 1 SchulG NRW. Die Beklagte ist aber nicht Schulträger der in Rheinland-Pfalz besuchten Schule in Wissen. Vgl. zu Anspruchsgrundlage und Anspruchsgegner: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 30.06.2011 – 19 A 1452/09 -, juris, und vom 20.07.2011 – 19 A 953/10 -, n.v.; dem folgend: VG Köln, Urteile vom 28.09.2011 – 10 K 4295/11 – und vom 21.05.2014 – 10 K 4169/13 -, beide bei juris. Der Erstattungsanspruch ergibt sich ferner nicht aus § 2 Abs. 4 SchfkVO. Die Vorschrift scheidet nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen als Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte schon deshalb aus, weil sie einen Anspruch allenfalls gegen das Land Nordrhein-Westfalen begründen könnte. Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 30.06.2011 – 19 A 1452/09 – juris, und vom 20.07.2011 – 19 A 953/10 -, n.v. Schließlich ergibt sich der Erstattungsanspruch für die Schülerfahrkosten auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Verwaltungspraxis der Beklagten, Fahrkosten für den Besuch von Schulen in Rheinland-Pfalz nach dem Runderlass des Kultusministeriums vom 29.03.1971 zur „Erstattung der Schülerfahrkosten und der Kosten für Lernmittel an Schülerinnen und Schüler, die Schulen außerhalb Nordrhein-Westfalens besuchen (sog. Pendler)“ – BASS 11-04 Nr. 1 - im Folgenden: Pendler-Erlass – vorzuleisten, soweit sie selbst gegenüber dem Land im Falle der Vorleistung Erstattungsberechtigte ist (vgl. Nrn. 1.1, 1.2, 1.3 und 2.1 Pendler-Erlass), vgl. zur Anspruchsgrundlage: OVG NRW, Beschlüsse vom 30.06.2011 – 19 A 1452/09 – juris, und vom 20.07.2011 – 19 A 953/10 -, n.v. Die genannten Vorschriften setzen in Verbindung mit § 2 Abs. 4 SchfkVO jedenfalls voraus, dass eine Schule der in § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW bezeichneten Schulformen besucht wird, Beschlüsse vom 30.06.2011 – 19 A 1452/09 – juris, und vom 20.07.2011 – 19 A 953/10 -, n.v. zu der die Realschule plus als solche, vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 30.06.2011 – 19 A 1452/09 – juris, wie auch das Gymnasium in Wissen nach rheinland-pfälzischem Landesrecht wegen seiner schulartübergreifenden Orientierungsstufe nicht gehört. Eine solche schulartübergreifende Orientierungsstufe nach § 9 Abs. 6 Satz 1 SchulG Rheinland Pfalz, die gem. § 81 SchulG Rh.-Pf. Teil der Schule ist, bei der sie organisatorisch geführt wird, kennt das nordrhein-westfälische Schulsystem nicht. Das nordrhein-westfälische Schulrecht kennt gem. § 13 SchulG NRW zwar eine Erprobungsstufe in den Klassen 5 und 6 der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums. Diese ist aber gem. § 10 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-SI) anders ausgestaltet und nicht schulartübergreifend. So entscheidet am Ende der Erprobungsstufe die Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang in der gewählten Schulform fortsetzen kann, § 13 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, oder ein Wechsel während der Erprobungsstufe oder nach Ende der Erprobungsstufe erforderlich ist, § 11 und § 12 APO-SI. Sie entscheidet nach jedem Schulhalbjahr in der Erprobungsstufe, ob sie leistungsstarken Schülern und Schülerinnen einen Wechsel auf die Realschule oder das Gymnasium empfiehlt, § 13 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW. Die nordrhein-westfälische Schulform Gymnasium wie auch Realschule kennen demzufolge keine mit anderen Schulformen „verbundenen“ Jahrgangsstufen 5 und 6 in der Erprobungsstufe. Vielmehr werden die Schüler in einer Schulform angemeldet und verbleiben dort, falls nicht nach Abschluss der Erprobungsstufe ein Wechsel auf eine Schule einer anderen Schulform gem. § 12 APO-SI erforderlich wird. Die Sekundarschule gem. § 17a SchulG NRW bietet allein Abschlüsse der Sekundarstufe I an, also kein Abitur und kennt bis zum Schulabschluss nur die Binnendifferenzierung. Eine schulartübergreifende Erprobungsstufe mit dem problemlosen Wechsel auf ein Gymnasium kennt auch die Sekundarschule nicht. Ein Anspruch ist auch nicht nach Art. 3 GG wegen der bislang geübten Erstattungspraxis für den Besuch der Orientierungsstufe des Gymnasium/der Realschule plus in Wissen gegeben. Eine Vorausleistung der beantragten Kosten ist zwar erfolgt. Damit ist aber eine rechtliche Überprüfung und Anerkennung der Kosten für den Besuch der Orientierungsstufe in Wissen Seitens der Beklagten nicht einhergegangen. Vielmehr hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 11.08.2015 ausdrücklich auf die Voraussetzungen der Erstattung nach der Schülerfahrkostenregelung in Nordrhein-Westfalen hingewiesen und klargestellt, dass sie die Fahrtkosten für den Besuch der in Rheinland Pfalz gelegenen Schulen in Wissen nur unter Vorbehalt der Erstattung durch die Bezirksregierung zahle. Die geltend gemachten Kosten sind auch vom beigeladenen Land für den Besuch der Orientierungsstufe des Gymnasium/der Realschule plus bislang nicht als erstattungsfähig festgestellt worden. Ihre bisherige Praxis der Erstattung der Fahrkosten für den Besuch der Realschule plus hat die Bezirksregierung Köln nach dem Pendler-Erlass aufgrund der Entscheidung des OVG NRW, Beschluss vom 30.06.2011 – 19 A 1452/09 – aufgegeben. In den Erstattungsverfahren der Schüler aus der Gemeinde N. hat das beigeladene Land nachvollziehbar dargelegt, dass, sofern eine weitere Kostenerstattung bis zum Schuljahr 2014/2015 erfolgt sei, diese auf der fehlenden Kenntnis des Landes vom Besuch der schulartübergreifenden Orientierungsstufe in Wissen beruht habe. Es besteht keine Verpflichtung aus Art. 3 GG, diese rechtswidrige Verwaltungspraxis weiterhin aufrecht zu erhalten. Die Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 27.06.1991 – 5 C 4/88 -, juris, zur Rückforderung bei Rechtsanwendungsfehlern betrifft einen Einzelfall im Bereich des Bafög und ist nicht heranzuziehen. Ebenso wie für die Schülerfahrkosten besteht für die Übernahme der Kosten der Lernmittel kein Erstattungsanspruch. Schüler und Schülerinnen, die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen wohnen, nehmen an der Lernmittelfreiheit gem. § 96 SchulG NRW nicht teil. Auch für sie besteht ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten für die Lernmittel nur im Rahmen des Pendler-Erlasses nach § 96 Abs. 4 SchulG NRW i.V.m. Ziffer 1.2 des RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 24.05.2005. Die Voraussetzungen für die Erstattung der Lernmittelkosten im Pendler- Erlass entsprechen denen der Fahrkostenerstattung. Sie liegen hier aufgrund der oben ausgeführten Gründe nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig nach § 162 Abs. 3 VwGO, da dieses keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Risiko der Kostentragung gem. § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.